Bundesgesetz über die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. November 20041, beschliesst: I Der Bundesbeschluss vom 22. März 19962 über die Kontrolle von Transplantaten wird wie folgt geändert: Art. 37 Abs. 4 (neu) Die Geltungsdauer dieses Bundesbeschlusses wird bis zum Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010 verlängert.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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BBl 2004 6685 SR 818.111

2004-1587

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Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Kontrolle von Transplantaten. BG

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