Militärische Plangenehmigung im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren betreffend Rüschegg (BE), Schiessplatz Gantrisch, provisorische NGST-Anlage «Türliboden» vom 27. August 2004

Gestützt auf das Gesuch der Logistikbetriebe LBA vom 17. Februar 2004 hat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die Erstellung der provisorischen NGST-Anlage «Türliboden» auf dem Schiessplatz Gantrisch unter Auflagen genehmigt.

Eröffnung Die Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten direkt zugestellt. Sie ist während der Beschwerdefrist im Internet unter der Adresse http://www.vbs-ddps.ch/internet/ vbs/de/home/ausdem/gensec/ru/mpv/aktuelle.html einsehbar oder kann beim Generalsekretariat VBS, 3003 Bern angefordert werden.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 MG1).

14. September 2004

1

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10).

2004-1850

4853