Weisungen über die Gesamterneuerungswahlen der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes vom 3. April 2003

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Juni 19961 über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung) erlässt folgende Weisungen:

1. Geltungsbereich Die Weisungen gelten für alle ständigen Gremien, die der Kommissionenverordnung unterstehen und deren Mitglieder vom Bundesrat gewählt werden.

2. Überprüfung der Notwendigkeit der Gremien Im Rahmen der Vorbereitung der Gesamterneuerungswahlen überprüfen die Departemente und die Bundeskanzlei die Notwendigkeit oder die Zusammenlegung der ihnen beigeordneten Gremien.

3. Zuständigkeit 3.1

Die Departemente und die Bundeskanzlei sind dafür verantwortlich, dass die ihnen beigeordneten Gremien den übergeordneten Bestimmungen, insbesondere den Bestimmungen der Kommissionenverordnung entsprechen.

3.2

Sie beachten insbesondere die Bestimmungen über: a. die Anzahl der Mitglieder von Kommissionen (Art. 6 Kommissionenverordnung); b. die Wählbarkeitsvoraussetzungen (Art. 7 Kommissionenverordnung); c. die Auswahl der Mitglieder (Art. 8 Kommissionenverordnung); d. die ausgewogene Zusammensetzung (Art. 9 Kommissionenverordnung);

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SR 172.31

2004-0502

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Gesamterneuerungswahlen der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes

e.

f.

die Vertretung der Geschlechter (Art. 10 Kommissionenverordnung); die Amtsdauer und die Amtszeitbeschränkung (Art. 14 und 15 Kommissionenverordnung).

3.3

Abweichungen von den Bestimmungen der Kommissionenverordnung zur Anzahl Mitglieder (Art. 6), zur Wahl von Mitgliedern der Bundesversammlung in Kommissionen (Art. 8 Abs. 2), zur Vertretung von Frauen in Kommissionen (Art. 10 Abs. 2) und zur Amtszeitbeschränkung (Art. 15 Abs. 2) sind zu begründen.

3.4

Die vollamtlich tätigen Mitglieder von Kommissionen können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden. Wahlvorschläge von vollamtlichen Mitgliedern, die aufgrund der Altersgrenze vor Ablauf der vierjährigen Amtsperiode zurücktreten, sind zu begründen.

4. Erhebung und Eingabe der Daten 4.1

Die Erhebung und Erfassung der erforderlichen Daten für die Gesamterneuerungswahlen erfolgt in elektronischer Form auf der zentralen Datenbank.

4.2

Die Departemente sind für die Erfassung und Aktualisierung der Daten der ihnen beigeordneten Gremien verantwortlich.

4.3

Die Bundeskanzlei stellt den Departementen die notwendige Software für die Gesamterneuerungswahlen und die nachfolgende Bewirtschaftung der sie betreffenden Daten zur Verfügung.

4.4

Die Bundeskanzlei erstellt gestützt auf die Daten der Departemente ein elektronisches Verzeichnis der erfassten Gremien. Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.

4.5

Die Bundeskanzlei koordiniert und unterstützt die Arbeiten der Departemente. Sie erstellt für jede Gesamterneuerungswahl einen Zeitplan.

5. Antrag an den Bundesrat und Bericht an die eidgenössischen Räte 5.1

Die Bundeskanzlei stellt dem Bundesrat Antrag für die Gesamterneuerungswahlen.

5.2

Nach den Gesamterneuerungswahlen erstellt die Bundeskanzlei den Bericht über die Zusammensetzung der ständigen ausserparlamentarischen Kommissionen und legt ihn dem Bundesrat zuhanden der eidgenössischen Räte vor.

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Gesamterneuerungswahlen der ausserparlamentarischen Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes

6. Mitteilung an die Zurückgetretenen und die Gewählten 6.1

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Departements orientiert die Mitglieder der neu bestellten Gremien.

6.2

Die Bundeskanzlerin orientiert die zurückgetretenen und neu gewählten Präsidien.

7. Anwendung Die Weisungen gelten ab 3. April 2003

3. April 2003

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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