Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Prämienverbilligung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. c 2

Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen: c.

Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Artikeln 65­65d und 66a sowie Beiträge des Bundes an die Kantone nach Artikel 66;

Art. 18 Abs. 2quater 2quater Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65d für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen.

Gliederungsartikel vor Art. 64a

3a. Abschnitt: Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen Art. 64a (neu) Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen, ihr eine Nachfrist von dreissig Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges (Abs. 2) hinzuweisen.

1

Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, so schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind.

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BBl 2004 4327 SR 832.10

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Gleichzeitig benachrichtigt der Versicherer die für die Einhaltung der Versicherungspflicht zuständige kantonale Stelle über den Leistungsaufschub. Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über eine Meldung an andere Stellen.

Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen.

3

Solange säumige Versicherte die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt haben, können sie in Abweichung von Artikel 7 den Versicherer nicht wechseln. Artikel 7 Absätze 3 und 4 bleibt vorbehalten.

4

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Prämieninkassos, des Mahnverfahrens und der Folgen des Zahlungsverzugs.

Art. 65

Prämienverbilligung durch die Kantone

Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, Prämienverbilligungen. Als Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gelten:

1

a.

Versicherte, die durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stark belastet sind;

b.

Familien, die für ihre Kinder einen Sozialabzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG) geltend machen können und die durch die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stark belastet sind.

Kinder, für die ein Sozialabzug nach Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe a DBG gewährt wird, haben keinen selbstständigen Anspruch auf Prämienverbilligung.

2

Der Bundesrat kann die Anspruchsberechtigung auf versicherungspflichtige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, die sich längere Zeit in der Schweiz aufhalten.

3

Die Prämienverbilligungen sind so festzulegen, dass die jährlichen Beiträge des Bundes und der Kantone nach Artikel 66 grundsätzlich voll ausbezahlt werden.

4

Art. 65a

Ermittlung der wirtschaftlichen Situation und des Anspruchs auf Prämienverbilligung

Die Kantone ermitteln die wirtschaftliche Situation auf Grund des Reineinkommens nach Artikel 25 DBG4. Zum Reineinkommen werden 10 Prozent des nach kantonalem Recht steuerbaren Vermögens hinzugerechnet.

1

Die Kantone stützen sich auf die Steuerwerte der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Liegt die Veranlagung mehr als drei Jahre zurück, so gilt die provisorische Einschätzung; fehlt diese für die direkte Bundessteuer, so gilt die letzte rechtskräfti-

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3 4

SR 642.11 SR 642.11

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ge Veranlagung oder provisorische Einschätzung für die kantonale Einkommenssteuer. Der Bundesrat kann die Steuerbehörden verpflichten, den zuständigen kantonalen Behörden die Auskünfte zu geben, die zur Festsetzung der Prämienverbilligungen benötigt werden.

Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommensund Familienverhältnisse berücksichtigt werden.

3

Die Kantone ermitteln den Anspruch auf Prämienverbilligung auf Grund der Referenzprämien, welche der Bundesrat nach Anhören der Kantone für jeden einzelnen Kanton festlegt. Die Referenzprämien sind so festzulegen, dass sie unter den für den einzelnen Kanton massgeblichen Durchschnittsprämien liegen.

4

Die Referenzprämien werden verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Eigenanteil der Versicherten übersteigen. Die Kantone teilen die Versicherten in mindestens vier Einkommenskategorien ein. Der Eigenanteil beträgt:

5

a.

für Personen nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a: höchstens 4 Prozent des massgebenden Einkommens für die unterste Einkommenskategorie und höchstens 12 Prozent des massgebenden Einkommens für die oberste Einkommenskategorie;

b.

für Personen nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b: höchstens 2 Prozent des massgebenden Einkommens für die unterste Einkommenskategorie und höchstens 10 Prozent des massgebenden Einkommens für die oberste Einkommenskategorie.

Die Kantone können Höchsteinkommen festlegen, bis zu denen Anspruch auf Prämienverbilligung besteht.

6

Art. 65b (neu)

Auszahlung

Nach Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

Art. 65c (neu)

Information und Zusammenarbeit

Die Kantone informieren die Versicherten regelmässig über das Recht auf Prämienverbilligung.

1

Die Versicherer sind verpflichtet, über die Bestimmungen von Artikel 82 hinaus bei der Prämienverbilligung mitzuwirken, sofern sie dafür vom Kanton angemessen entschädigt werden.

2

Die Kantone haben dem Bund zur Überprüfung der sozialpolitischen Ziele anonymisierte Angaben über die begünstigten Versicherten zu machen. Der Bundesrat erlässt die notwendigen Vorschriften dazu.

3

Art. 65d (neu) Bisheriger Artikel 65a 4357

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung)

Art. 66 Abs. 1 und 3 Der Bund gewährt den Kantonen jährlich Beiträge zur Verbilligung der Prämien im Sinne der Artikel 65­65d.

1

Der Bundesrat setzt die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag nach deren Wohnbevölkerung und Finanzkraft sowie nach der Anzahl der Versicherten nach Artikel 65d Buchstabe a fest.

3

Art. 84 Bst. d Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: d.

den Anspruch auf Prämienverbilligungen nach den Artikeln 65­65c zu beurteilen sowie die Verbilligungen zu berechnen und zu gewähren.

II Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... (Prämienverbilligung) Die Kantone haben das in den Artikeln 65 und 65a festgesetzte System innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung umzusetzen.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2005 oder am 1. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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