Bundesbeschluss über Massnahmen zur Minderung der Verluste und Zahlungsrisiken aus der Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 20. September 1999
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung und Artikel 53 Absatz 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1999 2, beschliesst:
Art. 1 1
Für die Sanierung und Übernahme gefährdeter Objekte im Rahmen des Vollzugs des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes werden die folgenden Rahmenkredite bewilligt:
2
a.
140 Millionen Franken für rückzahlbare Darlehen an gemeinnützige Wohnbauträger zur Ablösung verbürgter Hypotheken;
b.
100 Millionen Franken für Beteiligungen an der SAPOMP AG.
Die Rahmenkredite gelten ab 2000 bis mindestens 2002.
Art. 2 1
Der Bund übernimmt per 31. Dezember 2000 sämtliche von den Banken gewährten rückzahlbaren Vorschüsse der Grundverbilligung für Mietwohnungen.
2
Die dem Bund daraus entstehende Belastung wird direkt in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre vorsorglich wertberichtigt.
Art. 3 Der Finanzbedarf für die Ausrichtung der Vorschüsse für die Grundverbilligung abzüglich der Rückzahlungen und Zinsvergütungen ist ab dem Jahr 2001 in der Finanzrechnung einzustellen.
Art. 4 Zu Lasten der Kreditrubrik 725.3600.015 können maximal drei Stellen finanziert werden. Die Anstellungen erfolgen nach öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag.
1 2
SR 843; AS 2000 618 BBl 1999 3330
1999-5376
1585
Massnahmen zur Minderung der Verluste und Zahlungsrisiken aus der Wohnbau- und Eigentumsförderung. BB
Art. 5 1
Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
2
Er tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 8. Oktober 19993 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes in Kraft.
Ständerat, 17. Juni 1999
Nationalrat, 20. September 1999
Der Präsident: Rhinow Der Sekretär: Lanz
Die Präsidentin: Heberlein Der Protokollführer: Anliker
10337
3
AS 2000 618
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