04.022 Botschaft betreffend die Genehmigung des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 7. April 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen die Ratifikationsvorlage zum Europäischen Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

7. April 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2003-0069

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Übersicht Das zur Genehmigung durch den Gesetzgeber vorliegende Übereinkommen des Europarates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten bezweckt die Regelung eines wichtigen aktuellen Problems des audiovisuellen Sektors in Europa ­ des unberechtigten Zugangs zu verschlüsselten Diensten.

Der Zugang zu diesen verschlüsselten Diensten, sei es im Bereich Fernsehen, Informationsgesellschaft oder in geringerem Mass auch im Bereich Radio, wird in der Regel gegen Entgelt gewährt. Die Piraterie oder der unberechtigte Zugang zu solchen Programmen schädigt nicht nur die Interessen der Betreiber, sondern auch jene der Kulturschaffenden, der Inhaber von Rechten und der breiten Öffentlichkeit, denn die von den Betroffenen erlittenen Gewinneinbussen können Auswirkungen auf die Programmvielfalt und auf die Innovation im Bereich der Dienste haben.

Da trotz immer leistungsfähigerer Mittel für den Selbstschutz (z.B. Dekodergeräte) die Gefahr des unberechtigten Zugangs oder der Fälschung besteht, drängte sich die Schaffung eines gesamteuropäischen Rechtsinstruments zum Schutz solcher Dienste auf.

Mit der Umsetzung dieses Übereinkommens ist die Schweiz in diesem Bereich EU-konform und vollständig in das rechtliche Instrumentarium Europas eingebunden.

Das Abkommen umfasst harmonisierte Begriffsbestimmungen der Zuwiderhandlungen und der entsprechenden Sanktionen. Zudem werden Probleme der ­ in diesem Bereich entscheidenden ­ internationalen Zusammenarbeit und der Beilegung von Streitigkeiten geregelt.

Das Übereinkommen ist mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbar, hat keine Änderungen oder Ergänzungen geltender Gesetze zur Folge und führt auch zu keinen zusätzlichen Ausgaben.

2094

Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Ausgangslage

Obwohl in der Schweiz in jüngster Zeit keine entsprechenden konkreten Gerichtsfälle zu behandeln waren, ist der unerlaubte Empfang geschützter Dienste in den Bereichen Radio, Fernsehen und Informationsgesellschaft eines der Probleme, das dem audiovisuellen Sektor in Europa und in der Schweiz zunehmend Sorgen bereitet.

Verschlüsselte Fernsehprogramme können in der Regel nur gegen Entgelt empfangen werden. Der unberechtigte Zugang zu diesen Programmen und zu anderen geschützten Diensten sowie Einbrüche in verschlüsselte Datensysteme beeinträchtigen zwar in erster Linie die Interessen der Betreiber, welche dadurch Gewinneinbussen hinnehmen müssen. Sie können sich aber indirekt auch auf andere Marktteilnehmer negativ auswirken, so auf die Kulturschaffenden, die Inhaber von Rechten und die breite Öffentlichkeit, denn die von den Betroffenen erlittenen Gewinneinbussen können die Programmvielfalt und die Innovation im Bereich der Dienste beeinträchtigen.

Trotz der immer leistungsfähigeren Mittel für den «Selbstschutz», wie der Dekodergeräte, besteht die Gefahr des unberechtigten Zugangs oder von Fälschungen. Im Übrigen befürchtet die audiovisuelle Branche in der Schweiz und in Europa zusätzliche Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Entwicklung der neuen digitalen Medien, Dienste und Programmpakete und möchte deshalb über ein Instrument verfügen, das ihr eine ausreichende Sicherheit bietet1. Aus diesem Grund erachteten die Urheber des Übereinkommens die Ausarbeitung eines gesamteuropäischen Rechtsinstrumentes zum Schutz dieser Systeme als erforderlich.

1.2

Ergebnisse des Vorverfahrens

Mit seiner breiten geografischen Abdeckung und seiner Erfahrung im Bereich der Mediengesetzgebung und -politik erwies sich der Europarat als geeigneter Rahmen für die Erarbeitung eines solchen verbindlichen Instrumentes.

Deshalb beschloss der Leitungsausschuss für Massenkommunikationsmittel 1998 auf Vorschlag der Europäischen Kommission, ein verbindliches rechtliches Instrument zu schaffen, das Europa einen vergleichbaren rechtlichen Schutz gewähren sollte, wie er im Rahmen der Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten besteht (siehe Ziff. 5 dieser Botschaft). Mit dem neuen Übereinkommen soll der Schutz dieser Dienste auch auf Länder ausserhalb der Europäischen Union ausgeweitet werden.

Die erwähnte EG-Richtlinie befand sich zu jenem Zeitpunkt noch in Ausarbeitung, und man war der Ansicht, dass ein verbindliches Rechtsinstrument des Europarates zum selben Themenbereich die Richtlinie auf nützliche Weise ergänzen würde, da es

1

Diese Befürchtungen sind auch in Verbindung mit den Problemen zu sehen, die in einem anderen Bereich durch die MP3-Systeme, insbesondere Napster, entstanden sind.

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die Bekämpfung des unberechtigten Zugangs zu verschlüsselten Diensten auf gesamteuropäischer Ebene ermöglicht.

Es wurde ebenfalls beschlossen, dass dieses verbindliche Rechtsinstrument in Form eines auf der Richtlinie und den beiden in diesem Bereich bereits bestehenden Empfehlungen des Europarates (R(91)14 und R(95)1) basierenden Übereinkommens vorliegen sollte.

Die Schweiz wirkte im Europarat aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mit.

2

Besonderer Teil

2.1

Inhalt des Übereinkommens

In diesem Teil werden nur die für die Schweiz wichtigen Artikel behandelt.

Art. 1

Ziel und Zweck

Das Übereinkommen hat einen sehr breiten Geltungsbereich, der eine fast unbeschränkte Zahl von Diensten und technischen Hilfsmitteln für den Zugang zu diesen Diensten abdeckt. Es umfasst sämtliche Dienste (Rechtsberatung, Fernunterricht, Online-Börsen, Reiseagenturen, Gesundheitsdienste, Wetterdienste, Video-onDemand, Music-on-Demand sowie vor allem das Bezahlfernsehen usw.), die gegen Entgelt erbracht werden und über Radio, Fernsehen oder die Informationsgesellschaft (Internet) individuell zugänglich sind. Der Zugang zu diesen Diensten gegen Entgelt unterliegt einer Zugangskontrolle (Verschlüsselung) oder Zugangskontrolldiensten (Scrambling, elektronische Sperren, Passwörter).

Art. 3

Begünstigte

Nach Artikel 3 gilt dieses Übereinkommen für alle natürlichen und juristischen Personen, die einen zugangskontrollierten Dienst gegen Entgelt anbieten. Diese Personen geniessen in der Schweiz auf jeden Fall rechtlichen Schutz, auch wenn ihr Herkunfts- oder Sitzland ausländischen Betreibern keinen vergleichbaren Schutz bietet (Universalschutz). Dieser Artikel schliesst Vorbehalte des Gegenrechts allgemein aus.

Art. 4

Widerrechtliche Handlungen

In Artikel 4 werden die möglichen widerrechtlichen Handlungen abschliessend aufgeführt. Es wird festgehalten, dass jede Vertragspartei jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung anzeigen kann, dass sie neben den in diesem Artikel genannten Handlungen weitere Handlungen für widerrechtlich erklärt.

Art. 5

Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

Artikel 5 verpflichtet die Vertragsparteien zur Verabschiedung von Massnahmen, damit die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 durch straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen geahndet werden können. Die Massnahmen sind «wirksam, abschre2096

ckend und verhältnismässig zu den möglichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung», was dem nationalen Gesetzgeber einen sehr grossen Spielraum lässt.

Art. 6

Einziehungsmassnahmen

Da geeignete Ermittlungs- und Beschlagnahmebefugnisse eine entscheidende Waffe im Kampf gegen die verschiedenen Arten des unberechtigten Zugangs bilden, verpflichtet Artikel 6 die Vertragsparteien zur Verabschiedung geeigneter Massnahmen, um die Beschlagnahme und Einziehung illegaler Vorrichtungen und die Einziehung aller durch die Zuwiderhandlung erzielten finanziellen Gewinne und Einnahmen zu ermöglichen.

Art. 8

Internationale Zusammenarbeit

Artikel 8 sieht zwei Formen der internationalen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich vor: die rechtliche und die administrative Zusammenarbeit. Dieser Artikel verpflichtet die Vertragsparteien, einander nach den Bestimmungen der einschlägigen internationalen Rechtsinstrumente und gemäss ihrem innerstaatlichen Recht die grösstmögliche Zusammenarbeit zu gewähren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schweiz im Bereich der Rechtshilfe bereits durch mehrere Instrumente gebunden ist, welche insbesondere Fragen der Zusammenarbeit wie die beidseitige Strafbarkeit regeln. Die Rechtshilfe im Bereich der administrativen Zusammenarbeit richtet sich nach den Vorgaben des schweizerischen Rechts und den Vorgaben von Artikel 8 dieses Übereinkommens.

Art. 9

Multilaterale Konsultationen

Gemäss Artikel 9 des Übereinkommens haben die Vertreter der Vertragsparteien regelmässig multilaterale Konsultationen im Rahmen des Europarates abzuhalten, um die Anwendung des Übereinkommens zu prüfen, d.h. um festzustellen, wie das Übereinkommen umgesetzt wird; dabei werden auch mögliche Probleme, die sich aus dieser Anwendung ergeben, untersucht und geregelt und gegebenenfalls einzelne Bestimmungen revidiert oder erweitert (insbesondere die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 des Übereinkommens).

Die erste Konsultation wird innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens und danach alle zwei Jahre sowie jedes Mal, wenn eine Vertragspartei dies beantragt, durchgeführt.

Diese Konsultationen stehen nicht allein den Vertretern der Vertragsparteien offen, sondern es ist auch ein Beobachterstatus vorgesehen (insbesondere für die Europäische Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten des Europarates sowie die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens nach Art. 12. Abs. 1).

Art. 10

Änderungen

Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens sieht grundsätzlich für kleinere Anpassungen oder für Änderungen technischer oder administrativer Art ein Verfahren der stillschweigenden Genehmigung (Opting Out) vor, es sei denn, eine multilaterale Konsultationssitzung beschliesse gestützt durch das Ministerkomitee, dieses Verfahren auf andere Arten von Änderungen anzuwenden. Nach der ständigen Praxis für die in den internationalen Übereinkommen vorgesehenen Verfahren der stillschwei2097

genden Genehmigung werden die solchen Verfahren unterliegenden Änderungen vom Bundesrat genehmigt.

Art. 12

Unterzeichnung und Inkrafttreten

Artikel 12 regelt die Unterzeichnung und das Inkrafttreten des Übereinkommens.

Die Besonderheit liegt darin, dass ein sehr rasches Inkrafttreten möglich ist, da lediglich die Zustimmung dreier Staaten, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, erforderlich ist. Nach drei Monaten tritt das Übereinkommen am ersten Tag des darauf folgenden Monats in Kraft.

Art. 15

Vorbehalte

Gemäss Artikel 15 sind Vorbehalte nicht zulässig.

Art. 16

Beilegung von Streitigkeiten

Gemäss Artikel 16 müssen sich die Vertragsparteien im Falle einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen, diese gütlich beizulegen. Zudem ist erforderlich, dass die betreffenden Vertragsparteien einem Streitbeilegungsverfahren (beispielsweise der Einsetzung eines Schiedsgerichts, dessen Entscheidungen für die Streitparteien bindend sind) zustimmen.

2.2

Verhältnis des Übereinkommens zum schweizerischen Landesrecht

Um den Anforderungen des Übereinkommens zu genügen, muss das schweizerische innerstaatliche Recht wirksame, abschreckende und verhältnismässige strafrechtliche, verwaltungsrechtliche oder andere Massnahmen vorsehen, welche die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4 und die übrigen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen (Art. 6 im Bereich der Einziehungsmassnahmen und Art. 8 auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit, siehe oben) abdecken.

Im Bereich der Piraterie deckt das schweizerische Strafrecht mit Artikel 150bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die in Artikel 4 des Übereinkommens aufgeführten Zuwiderhandlungen für alle vom Übereinkommen vorgesehenen Übertragungsarten und Verschlüsselungsmethoden ab. Mit den Artikeln 58 und 59 StGB sind die erforderlichen wirksamen, abschreckenden und verhältnismässigen Einziehungsmassnahmen gegeben.

Aus diesem Grund erübrigt sich eine nähere Überprüfung der übrigen, nach schweizerischem Recht möglichen Massnahmen gegen die Piraterie (Massnahmen aus dem Bereich des Immaterialgüterrechts oder des unlauteren Wettbewerbs oder auf Art. 53 des Fernmeldegesetzes; FMG; SR 784.10; gestützte administrative Massnahmen).

Geschützt sind (Art. 2 des Übereinkommens) Fernseh- und Radioprogramme sowie andere Dienste der Informationsgesellschaft, welche gegen Entgelt erbracht werden und entsprechend einer Zugangskontrolle unterliegen.

Artikel 150 StGB stellt gemäss zeitgemässer Auslegung den Privatgebrauch einer verschlüsselten Dienstleistung ohne Bezahlung unter Strafe. Artikel 150bis StGB stellt verschiedene gewerbsmässige Handlungen im Zusammenhang mit der Ent2098

schlüsselung kodierter Rundfunkprogramme oder Fernmeldedienste unter Strafe.

Unter solche Dienste fallen auch Fernsehprogramme sowie elektrisch, magnetisch, optisch oder auf andere Weise elektromagnetisch gesendete oder empfangene Informationen (vgl. BBl 1996 III 1452 und Art. 3 FMG). Die durch das Übereinkommen geschützten Übertragungsarten werden durch die bestehende schweizerische Rechtsordnung abgedeckt.

Artikel 4 des Übereinkommens ist durch die Artikel 150 und 150bis StGB abgedeckt.

«Herstellung» (Art. 4 Bst. a), «Einfuhr» (Bst. b), «Vertrieb» (Bst. c), «Verkauf» (Bst. d) und «Installierung» (Bst. f) sind bereits vom Wortlaut des Artikels 150bis StGB erfasst. «Vermieten» (Bst. d) kann als «In Verkehr Bringen» nach Artikel 150bis StGB gelten. Der «Besitz zu gewerblichen Zwecken» (Bst. e) kann als Versuch zur Begehung einer der in Artikel 150bis StGB aufgezählten Tatbestände bestraft werden. Lässt sich dem Besitzer der gewerbliche Zweck nachweisen, so wird ihm ohne Schwierigkeiten auch der Vorsatz, eine nach Artikel 150bis StGB strafbare Handlung zu begehen, nachzuweisen sein. «Wartung» und «Austausch» (Bst. f) sowie «Handelsförderung», «Marketing» und «Werbung» (Bst. g) können als Gehilfenschaft zur Begehung einer Tat nach Artikel 150bis oder 150 StGB bestraft werden.

Der Inhalt von Artikel 4 des Übereinkommens ist also durch das geltende schweizerische Strafgesetz abgedeckt.

Artikel 6 des Übereinkommens ist mit dem schweizerischen Einziehungsrecht (Art. 58 und 59 StGB) vereinbar; Artikel 8 statuiert die Pflicht zur Rechtshilfe zwischen den vertragsschliessenden Parteien.

Die Pflicht der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich stimmt mit den von den Vertragsparteien bereits unterzeichneten Abkommen und ihrem innerstaatlichen Recht überein.

Obgleich in Artikel 8 des Übereinkommens nicht ausdrücklich auf den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit hingewiesen wird, bezieht er sich auf die internationalen Rechtsinstrumente auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit im strafund verwaltungsrechtlichen Bereich und schliesst deshalb diesen Grundsatz ein.

Dieser Grundsatz ist sowohl in den von der Schweiz ratifizierten internationalen Instrumenten (vgl. insbesondere Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 2 Abs. 1 des
Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens; Art. 3 Abs. 1 Bst. e des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen) als auch im Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1; vgl. Art. 35 Abs. 1 Bst. a und Art. 64 Abs. 1 IRSG) verankert.

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3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1.1

Auf den Bund

Der Beitritt zum Übereinkommen hat keinerlei finanzielle Konsequenzen und auch keine Auswirkungen auf den Mitarbeiterbestand des Bundes.

3.1.2

Auf die Kantone und Gemeinden

Der Beitritt zum Übereinkommen hat keinerlei finanzielle Konsequenzen und auch keine Auswirkungen auf den Mitarbeiterbestand der Kantone und Gemeinden.

3.2

Auswirkungen auf die Informatik

Der Beitritt zum Übereinkommen hat keinerlei Auswirkungen auf diesen Bereich.

3.3

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Der Beitritt zum Übereinkommen hat positive Auswirkungen auf die audiovisuelle Industrie und dient dem Schutz dieses Wirtschaftssektors.

3.4

Andere Auswirkungen

Die Ratifikation dieses Übereinkommens ist für die Schweiz wichtig, um den einheimischen Anbietern solcher Dienste effiziente Sicherheit zu gewährleisten. Die Bedrohung für die Anbieter von zugangskontrollierten Radio- und Fernsehdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft durch eine Parallelindustrie, die Vorrichtungen für den unberechtigten (d.h. unentgeltlichen) Zugang zu diesen Diensten auf den Markt bringt und vertreibt, zeichnet sich immer deutlicher ab. Die finanziellen Nachteile dieser Piraterie schaden schliesslich auch den Rundfunkveranstaltern.

Aus diesem Grund erweist sich die Fortsetzung einer gemeinsamen Politik der europäischen Staaten zum Schutz dieser Dienste als erforderlich. Dazu dient dieses Übereinkommen. Für die Schweiz, deren Verschlüsselungsindustrie bereits ziemlich weit entwickelt ist, besteht ein grosses Interesse an einem Schutz vor dem unberechtigten Zugang zu diesen Vorrichtungen.

4

Legislaturplanung

Das Geschäft ist im Bericht über die Legislaturplanung 2004­2007 nicht angekündigt.

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5

Verhältnis zum europäischen Recht

Innerhalb der Europäischen Gemeinschaft wurde ein vergleichbares Instrument verabschiedet: Die Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten2 regelt den rechtlichen Schutz der technologischen Massnahmen, die zur Sicherstellung der Vergütung von Rundfunkdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft ergriffen werden.

Das Übereinkommen geht in bestimmten Bereichen über die Richtlinie hinaus; so ermöglicht es insbesondere auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unberechtigten Zugangs zu geschützten Diensten.

Es wird hier auch auf die Empfehlung Nr. R(91)14 über den rechtlichen Schutz der verschlüsselten Fernsehdienste hingewiesen, die das Ministerkomittee des Europarates am 27. September 1991 verabschiedete, auch wenn diese Empfehlung bei ihrer Annahme die neuen Rundfunkdienste (digitales Fernsehen, Pay-TV, «Near Video on Demand») und die Dienste der Informationsgesellschaft (elektronische Spiele und andere Multimedia-Dienste) noch nicht berücksichtigen konnte.

Das Übereinkommen entspricht somit den einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts.

6

Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes, Staatsverträge mit dem Ausland einzugehen, ergibt sich aus Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV). Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge.

Laut Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV werden internationale Verträge dem fakultativen Referendum unterstellt, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2), wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn ihre Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3).

Das Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ist kündbar (Art. 17) und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Es bleibt demnach zu prüfen, ob der Beitritt zu diesem Übereinkommen wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder ob dessen Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Gemäss Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) gelten Bestimmungen dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Wichtig ist eine solche Norm dann, wenn ihr Regelungsgegenstand im Landesrecht in Analogie zu Artikel 164 BV auf formell-gesetzlicher Stufe normiert werden müsste.

Das vorliegende Übereinkommen enthält keine neuen rechtsetzenden Bestimmungen. Insbesondere sind die Artikel 4­7 des Übereinkommens für die Bürgerinnen 2

ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 54.

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und Bürger nicht unmittelbar verbindlich, sondern richten sich an den nationalen Gesetzgeber. Die Verpflichtung zur internationalen Zusammenarbeit nach Artikel 8 ist im geltenden Recht bereits vorgesehen (vgl. Ziff. 2.2). Die übrigen Bestimmungen statuieren weder Rechte und Pflichten noch legen sie Zuständigkeiten fest.

Die Umsetzung dieses Übereinkommens erfordert darüber hinaus auch nicht den Erlass von Bundesgesetzen (vgl. Ziff. 2.2). Der Bundesbeschluss zur Genehmigung des Übereinkommens untersteht demnach nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung. Zudem enthält er keine rechtsetzenden Normen. Es ist deshalb die Form des einfachen Bundesbeschlusses nach Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 29 Absatz 1 ParlG zu wählen.

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