Eröffnung von Verfügungen gegenüber Adressatinnen im Ausland (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) Gestützt auf die Verordnung vom 18. Mai 2004 über die Einziehung eingefrorener irakischer Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen und deren Überweisung an den Development Fund for Iraq (SR 946.206.1) wurden gegen nachstehende Parteien Einziehungsverfügungen erlassen: Central Bank of Iraq, Bagdad, Irak Rafidain Bank, Bagdad, Irak Rasheed Bank, Bagdad, Irak Die Verfügungen können von den Parteien angefordert werden bei: Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Generalsekretariat Bundeshaus Ost 3003 Bern Die Parteien können innerhalb von 30 Tagen ab dieser Notifikation im Bundesblatt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben.

9. November 2004

6612

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement

2004-2369