Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Kostenbeteiligung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20041, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 64 Abs. 2 Bst. b und 6 Bst. b 2

Diese Kostenbeteiligung besteht aus: b.

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10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten für Kinder und 20 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten für Erwachsene (Selbstbehalt).

Der Bundesrat kann: b.

für bestimmte Leistungen die Kostenbeteiligung herabsetzen oder aufheben;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt bei unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist am 1. Januar 2006 oder am 1. Januar des Jahres nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

2

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BBl 2004 4361 SR 832.10

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Krankenversicherung. BG

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