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1995

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf betreffend die Edelmetallkontrolle.

(Vom 18. September 1925.)

Der vorliegende Gesetzesentwurf bezweckt eine Gesaintrevision der in "vielen ihrer Bestimmungen veralteten und durch die fortschreitende Entwicklung überholten Bundesgesetze über Kontrollierüng und Garantie des Feingehalts der Gold- und Süberwaren, nämlich des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1880 und des Zusatzgesetzes hierzu vom 21. Dezember 1886 sowie des Bundesgesetzes betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen vom 17. Juni 1886. Die Lücken und Mängel dieser Gesetzgebung haben sich im Laufe der Zeit immer fühlbarer gemacht und die Interessentenkreise wiederholt bewogen, bei den zuständigen Behörden den Erlass gesetzgeberischer Massnahmen zur Abstellung dieser schwerwiegenden Misstände nachzusuchen.

Es würde zu weit führen, auf alle diese Anregungen des nähern einzutreten.

Wir möchten nur erwähnen, dass von mehreren Interessentengruppen, wie dem Verband der schweizerischen Goldschmiede, dem Verband der Fabrikanten und Detailverkäufer von Gold- und Silberwaren der Stadt Genf und dem schweizerischen Optikerverband schon vom Jahre 1889 bis 1916 durch verschiedene Eingaben an die zuständigen Behörden verlangt wurde, .es möchte zürn Zwecke der Behebung der im Handel mit goldenen und silbernen Schmucksachen und Geräten und optischen Goldwaren bestehenden unhaltbaren Zustände ein die obligatorische Kontrolle aller Gold- und Silberwaren vorsehendes Bundosgesetz über den Detailhandel mit solchen Waren erlassen werden. Durch .Eingabe vom 27. März 1911 an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung hat sich auch der Zentralverband schweizerischer Uhrmacher diesem Verlangen angeschlossen.

Obwohl das Amt für Gold- und Silberwaren, dem diese Eingaben zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen wurden, auf Grund der bei Inspektionen in don Gold- und Silberwarenverkaufsgeschäften und auf den Grenzzollämtern oder sonstwie gemachten Wahrnehmungen die Eichtigkeit der in den Eingaben enthaltenen Darlegungen über die Bevisionsbedürftigkeit der Bundesgesetzgebung über die Edelmetallwarenkontrolle bestätigen musste, tat die Anhandnahme der als notwendig anerkannten Eevision doch eine lan-

114 gère Verzögerung erfahren. Der hauptsächlichste Grund hiervon lag in dem starken Auseinandergehen der Ansichten über die zur Abstellung der vorhandenen Mängel geeigneten Massnahmen. Ausserdem envies sich der anfänglich beabsichtigte Brlass eines Ergänzungsgesetzes, neben -welchem die vorhin erwähnten drei Gesetze, soweit deren Bestimmungen nicht durch davon abweichende des neuen Gesetzes hinfällig geworden wären als unausführbar, weil dadurch ein äusserst komplizierter und unübersichtlicher Bechtszustand geschaffen worden wäre. Es musste deshalb eine Gesamtrevisiön der Bundesgesetzgebung über die Kontrolle der Gold-, Silber- und Platinwaren und über den Handel mit Edelmetallen ins Auge gefasst werden. Der inzwischen erfolgte Kriegsausbruch hat dieselbe indessen neuerdings hinausgeschoben, und während des Krieges wurden die empfindlichsten Mängel durch vom Bundesrat auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten erlassene Verordnungen beseitigt. Soweit diese Notverordnungen nach dem Aufhören des Kriegszustandes ohne Schaden abgebaut werden konnten, ist dies geschehen; einige derselben mussten aber im allgemeinen Interesse sowohl als in demjenigen der schweizerischen Edelmetallindustrien aufrechterhalten bleiben, und der gegenwartige Entwurf sieht deren Überführung in die ordentliche Gesetzgebung vor. Es sind dies die Bundesratsbeschlüsse betreffend: 1. die obligatorische Kontrollierung der Platinwaren vom 2. Februar 1917; 2. die Kontrollierung der zur Einfuhr gelangenden Gold-, Silber- und Platinwaren vom 16. Juni 1917; 3. den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen vom 18. März 1916, sowie die auf Grund dieser Beschlüsse erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen.

Eine weitere über den Bahmen der gegenwärtigen Gesetzgebung hinausgehende bereits bestehende Bestimmung, welche in den Entwurf aufgenommen worden ist, betrifft die: Beiträge der Kontrollämter an die Kosten der Zentralverwaltung, wie sie auf Grund einer von den Kontrollverwaltungen aijlässlich der Aufstellung erhöhter Gebührenansätze für die amtliche Sternpelung eingegangenen Verpflichtung bereits seit dem Jahre 1918 bestehen.

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* * Wir treten im folgenden auf eine in möglichster Kürze gefasste Erörterung

der von der bisherigen Gesetzgebung abweichenden Bestimmungen des Gesetzesentwurfes ein, wie sie zufolge der erwähnten Vereinbarung und der Notverordnungen schon seit längerer Zeit zur Anwendung gelangt oder neu in den Ent^ wurf aufgenommen worden sind.

A. Allgemeines betreffend die ausführenden Organe.

Beiträge der Kontrollämter an die Kosten der Zentralverwaltung. --- Laut Art. 8 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 1880 werden die für die Stempelungen und Proben zu erhebenden Gebühren durch

115 die eidgenössische Vollziehungsverordnung festgesetzt. Das Gesetz bestimmt im weitern, dass diese Gebühren, welche keinen fiskalischen Charakter tragen dürfen, den Kantonen bzw. den Gemeinden gehören, welche für den Unterhalt der Bureaux zu sorgen und die Kosten derselben zu tragen haben. Diesen Bestimmungen gemäss fallen die Kosten des Amtes für Gold- und Silberwaren, soweit sie nicht durch die ordentlichen Einnahmen gedeckt werden, vollständig der Eidgenossenschaft zur Last, was längst als unbillig empfunden wurde, namentlich im Hinblick auf die von verschiedenen Kontrollämtern in den Jahren guten Geschäftsganges vor dem Kriege regelmässig erzielten namhaften Einnahmenüberschüsse. Die seither eingetretenen vermehrten Betriebsausgaben und die dringend gewordenen Gehaltsaufbesserungen für das Personal der Kontrollämter bereiteten dann freilich diesen günstigen Bechnungsergebnissen ein Ende und machten eine wesentliche Erhöhung der durch die Vollziehungsverordnung vom 15, November 1892 festgesetzten niedrigen Gebühren notwendig. Es geschah dies durch den Bundesratsbeschluss vom 2. Juli 1918, Bei diesem Anlasse ist von den sämtlichen Kontrollverwaltungen die Verpflichtung übernommen worden, aus den Einnahmenüberschüssen der Kontrollämter 10 % des Bruttoertrages der Stempelungsgebühren an die eidgenössische Staatskasse abzuliefern als Beitrag an die Kosten der Zentralverwaltung. Diese Bestimmung wird im vorliegenden Entwurf noch dahin gemildert, dass in jedem Falle wenigstens 50 % der erzielten Einnahmenüberschüsse den Kontrollämtern verbleiben.

Soweit "die Jahresrechnungen der Kontrollämter Einnahmenüberschüsse ergaben, sind diese Beiträge seither regelmässig entrichtet worden. Durch Art. 6, 3. Abs., des Entwurfes ist nun vorgesehen, dass dies auch in Zukunft geschehe. Es handelt sich hier also nicht um eine neue Bestimmung, sondern lediglich um die Beibehaltung einer seit mehreren Jahren bestehenden Vereinbarung. AlHällige Einwendungen, welche gegen deren gesetzliche Sanktion erhoben werden sollten, wären um so weniger gerechtfertigt, als diese Beiträge nur insoweit zu entrichten sind, als Einnahmenüberschüsse erzielt werden, während bei sich ergebenden Defiziten,, wie sie in Zeiten von Krisen, von den meisten Kontrollämtern zu verbuchen sind, die gesamten Einnahmen den letztern zur Deckung
der Betriebsausgaben verbleiben.

Der gegenwärtige Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Bundesrat, wenn die Verhältnisse es erfordern, die Erzeuger von Edehnetallwaren verpflichten kann, ihre Erzeugnisse auf dem Kontrollamt ihrer Ortschaft zur Stempelung vorzuweisen. Diese Bestimmung wurde aufgenommen, um allfälligen Anständen zwischen den verschiedenen Kontrollämtern, wie sie wegen der daherigen Einnahmen an Kontrollgebühren schon öfters vorgekommen sind, jedoch im Interesse eines guten Ganges des Dienstes vermieden werden sollten, künftig vorbeugen /u können.

Zu bemerken ist, dass die Stempelungsgebühren ungeachtet der durch die Verhältnisse notwendig gewordenen Erhöhung immer noch verhaltnismässig sehr niedrig gehalten sind und dass auch in Zukunft der Grundsatz gewahrt, bleibt, dass sie keinen f i s k a l i s c h e n C h a r a k t e r tragen dürfen.

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B. Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold-, Silbernnd Platinwaren und Bestimmungen über die Ersatzwaren für Gold, Silber und Platin.

In diesem Abschnitt sind folgende Neuerungen vorgesehen : 1. Ausdehnung der obligatorischen amtlichen Kontrollierung auf die eine Feingehaltsbezeichnung (in Karaten oder Tausendsteln) tragenden -Schmucksachen und Geräte in gesetzlichen Gold- und Silberfeingehalten und auf die auf den "Waren selbst als «Gold» und «Silber» ohne Feingehaltsbezeichnung bezeichneten Waren (Uhrgehäuse, Schmucksachen, Geräte u. a.), während bis jetzt nur die mit einer Feingehalts.bezeiehmmg versehenen Uhrgehäuse der ·obligatorischen Kontrollierung unterstellt waren.

2. Unterstellung des Platins unter die gesetzlichen Bestimmungen und ·obligatorische Kontrollierung aller Platinwaren.

3. Obligatorische Feingehaltsbezeichnung für die importierten Gold- und .Silberwaren in allen Feingehalten und obligatorische Kontrollierung oder Kontermarkierung derselben.

4. Bestimmung eines Mindestfeingehalts für die als «Gold», «Silber» oder «Platin» zum Feilgebot oder Verkauf gelangenden "Waren.

5. Festsetzung der Bedingungen für Feilgebot oder Verkauf von Gold·waren im Feingehalte von unter 14 Karat bis zu wenigstens 8 Karat, von Silber·waren unter 0,800 bis zu wenigstens 0,500 und von Platinwaren unter 0,950 bis zu wenigstens 0,333.

6. Verbot des Feilgebots und Verkaufs von Goldwaren unter 8 Karat, ßilberwaren unter 0,500 und Platinwaren unter 0,333.

7. Fallenlassen der Fehlergrenze für die "Uhrgehäuse und Befugnis des Bundesrates auch für andere Kategorien Waren den vollen Feingehalt ohne Fehlergrenze zu verlangen.

8. Befugnis des Bundesrates, Bestimmungen aufzustellen über die Anforderungen, denen die Ersatzwaren für Gold, Silber und Platin zu entsprechen haben.

9. Verbot des Hausierhandels mit Gold-, Silber- und Platinwaren und Ersatzwaren für solche sowie mit Uhren.

10. Anpassung der Bussenansätze an die geänderten Verhältnisse.

11. Administrative Erledigung von Gesetzesübertretungen in bestimmten Fällen durch das eidgenössische Gold- und Silberamt.

Das zurzeit bestehende Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880 sieht die obligatorische amtliche Kontrollierung .nur für die mit Feingehaltsaufdruck versehenen goldenen und silbernen U h r g e h ä u s e im Feingehalte von wenig-

117 Btens 14 Karat (0,583) für das Gold und wenigstens 0,800 für das Silber vor.

Pur die goldenen und silbernen Schmucksacben, optischen Gegenstände und Geräte dagegen ist die Kontrollierung fakultativ; es liegt somit im Belieben, des Fabrikanten oder Verkäufers, dieselben einem der bestehenden 13 schweizerischen Kontrollämter oder dem eidgenössischen Amt in Bern zur amtlichen Stempelung zu unterbreiten oder nicht. Das Gesetz verlangt bloss, dass diese Waren dem ihnen zugeschriebenen Feingehalte in allen ihren Teilen entsprechen und, wenn mit Feingehaltsaufdruck versehen, zugleich das Verantwortlichkeitszeichen (Fabrikmarke) des Erstellers tragen müssen.

Die für die Uhrenindustrie von der obligatorischen Kontrollierung erhofften günstigen Wirkungen sind auch voll und ganz eingetreten. Während vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die zunehmende Verwendung von betrügerischen Legierungen und Feingehaltsbezeichnungen für die Gold- und Silbergehäuse geklagt wurde, welche den durch die Vorzüglichkeit und Kunstfertigkeit ihrer Erzeugnisse begründeten guten Buf der Uhrenindustie allmählich in Misskredit brachten und deren Fortbestehen gefährdeten, stellte sich infolge der durch die amtliche Kontrollierung gebotenen Garantie für die Richtigkeit des Feingehalts der Uhrgehäuse nach und nach jenes unbegrenzte · Vertrauen ein, welches den ungeahnten Aufschwung dieser Industrie bewirkte und ihren Erzeugnissen den Weltruf verschaffte, dessen sie sich auch heute noch erfreuen.

Auch auf die gedeihliche Entwicklung einer andern wichtigen E x p o r t i n d u s t r i e , nämlich der B i j o u t e r i e f a b r i k a t i o n , wie sie in verschiedenen Städten unseres Landes, vor allem aus in Genf, betrieben wird, wirkte die amtliche Feingehaltsgarantie, wenn auch bloss fakultativ zur Anwendung gelangend, fördernd ein, so dass die in künstlerischer Vollendung hergestellten Erzeugnisse dieser Industrie dank ihrer Anpassungsfähigkeit an die Bedürfnisse und die Geschmacksrichtung der Absatzgebiete sowie der gebotenen Sicherheit in bezug auf ihre metallische Zusammensetzung den Konkurrenzkampf mit ähnlichen Produkten anderer Länder auf dem Weltmarkte mit Erfolg aufnehmen konnten. Ähnliches lässt sich auch in bezug auf die Silberwärenindustrie unseres Landes sagen.

1. Ausdehnung der obligatorischen amtlichen Kontrollierung
auf alle eine Peingehaltsbezeichnung (in Karaten oder Tausendsteln) tragenden Schmucksacben und Geräte in gesetzlichen Gold- und Silberfeingehalten und auf alle als «Gold» und « Silber» ohne Feingehaltsbezeichnung in den Handel gebrachten Waren (Uhrgehäuse, Schmueksachen und Geräte).

In Anbetracht der ausserordentlich günstigen Wirkungen, welche die obligatorische Kontrollierung der Uhrgehäuse in der schweizerischen Uhrenindustrie gezeitigt hat, erachten wir es als angezeigt, diese obligatorische Kontrollierung auch auf alle eine gesetzliche Feingehaltsbezeichnung tragenden goldenen Bundesblatt

77. Jahrg. Bd. III.

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118 und silbernen Schmucksachen und Geräte auszudehnen und so die Gesetzgebung zu vervollständigen, wie dies auch von der Chambre suisse de l'Horlogerie, de la Bijouterie et des industries annexes und vom Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins in Zürich in ihren Gutachten vom 12.

und 19. November 1924 dringend verlangt wird, und nicht zuletzt deshalb, weil in weiten Kreisen des kaufenden Publikums irrtümlicherweise die vom Fab r i k a n t e n angebrachten F e i n g e h a l t s b e z e i c h n u n g e n wie «18 K», «14 K», «800» usw. als «Kontrollstempel» bzw. als eidgenössische Feingehaltsgarantiestempel angesehen werden.

Es wird sich diese Neuerung für die "Waren einheimischer Fabrikation ohne alle Schwierigkeiten bewerkstelligen lassen, da sich in den bezüglichen Orten, wo diese Waren hauptsächlich hergestellt werden, bereits die nötigen eidgenössischen Kontrollämter befinden. Ein Teil dieser Waren wird zudem schon jetzt von den seriösen Firmen nur amtlich kontrolliert in den Handel gebracht. Diese Neuerung ist schon deshalb unumgänglich, da auch der Femgehalt aller importierten Edelmetallwaren anlässlich der Einfuhr in die Schweiz amtlich garantiert wird durch Anbringung des obligatorischen Einfuhrkontrollstempels. Für die streng reellen Firmen ist es jedoch schwer, sich für ihre hochwertigen Waren, die deshalb nicht zu billigen Preisen abgegeben werden können, im ungleichen Konkurrenzkampfe mit gewissenlosen Händlern aufrechtzuerhalten, denen an dem guten Euf des schweizerischen Edelmetallwarenhandels wenig gelegen ist und die infolge der bedauerlichen Lücken unserer Gesetzgebung ungestraft wagen dürfen, ihre aus geringhaltigen Legierungen zusammengesetzten, jedoch schön aufgeputzen Waren unter schwindelhaften Anpreisungen an Mann zu bringen. Es ist Pflicht des Bundes, liier einzugreifen und dem rechtlichen Verkäufer durch Erlass geeigneter gesetzlicher Bestimmungen wirksamen Schutz gegen die Ausschreitungen eines unlautern Wettbewerbes zu gewähren. Insbesondere aber bedarf dieses Schutzes der K ä u f e r , der nicht imstande ist, auf Grund eigener Prüfung den Wert und die Zusammensetzung der ihm angebotenen Edelmetallwaren zu beurteilen. Das neue Gesetz bietet ihm hierin alle Gewähr, indem es die obligatorische Kontrollierung für alle eine Feingehaltsbezeichnung tragenden
Gold- und Silberwaren in gesetzlichen Feingehalten und für alle auf den Waren selbst als «Gold» oder «Silber» ohne Feingehaltsangabe bezeichneten Waren (Uhrgehäuse, Schmucksachen, Geräte etc.) vorsieht, für Waren in niedrigen Gold- oder Silberfeingehalten die deutliche Bezeichnung «geringhaltiges Gold» oder «geringhaltiges Silber » verlangt und den Verkauf von Goldlegierungen unter 8 Karat, Silberlegierungen unter 0,500 und$ Platinlegierungen 'unter^ 0,333 verbietet.

Für die Waren einheimischer Fabrikation ist die Anbringung der Feingehaltsbezeichnung nicht vorgeschrieben, womit es namentlich den für den Export arbeitenden Edelmetallindustrien ermöglicht werden soll, für ihre keine Feingehaltsbezeichnung tragenden Erzeugnisse von der amtlichen eidgenössischen Kontrolle Umgang zu nehmen.

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2. Unterstellung des Platins unter die gesetzlichen Bestimmungen und obligatorische amtliche Kontrollierung aller Platinwaren.

In die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1830 sind die Platinwaren nicht einbezogen worden, da daa Platin damals noch eine sehr beschränkte industrielle Verwendung fand und überdies im Preise noch weit unter demjenigen des Goldes stand. Im Laufe der Zeit wurde aber dieses Edelmetall in stets steigendem Masse nicht nur in der elektrischen und chemiechen Industrie, sondern auch in der Uhren- und Bijouterieindustrie zur Herstellung von Uhrgehäusen, Schmucksachen und Juwelen vorwendet. Hand in Hand damit ging bei der Beschränktheit der Fundstellen eine beträchtliche Preiserhöhung des Platins. Schon vor dem Kriege stieg der Preis desselben auf das Doppelte des Goldpreises und darüber hinaus, um während des Knege3 nach und nach einen den Goldwert um das 8- bis lOfaohe übersteigenden Preis zu erreichen. Nach dem Kriege setzte dann ein jäher Preissturz ein, von dem sich das Platin allmählich bei wieder steigender Nachfrage erholte, so dasa es jetzt noch etwa 6mal teurer bezahlt wird, als die gleiche Gewichtsmenge Feingold. Diese teuren Preise hatten zur Folge, dass seitens betrügerischer Händler vielfach niedrige Platinlegierungen, "Weissgold (Legierung von Gold mit Nickel, Aluminium oder Palladium) oder geringwertige, keine Spur von Platin aufweisende Weissmetallegierungen als «Platin» oder unter andern täuschenden Benennungen in den Handel gebracht wurden.

Mehrere Länder, nach denen die Schweiz ihre Erzeugnisse ausführt, ergänzten nun schon vor dem Kriege ihre einschlägige Gesetzgebung in dem Sinne, dass sie für das Platin besondere Bestimmungen erliessen und für die aus diesem Metall angefertigten Waren einen Mindestfeingehalt von 950 Tausendsteln vorschrieben. Beispielsweise hat Frankreich durch ein Finanzgesetz vom Jahre 1910 alle Platinwaren unter Festsetzung eines Mindestfeingehaltes von gleichfalls 0,959 der obligatorischen Punzierung unterstellt. In der Folge sind auch von England und andern Staaten, vor kurzem von Österreich, ähnliche Bestimmungen erlassen worden.

In der Schweiz war es den Uhren- und Bijouteriefabrikanten vor dem Jahre 1914 nicht ermöglicht, ihre Erzeugnisse aus Platin wie diejenigen aus Gold nand Silber mit dem amtlichen Feingehaltsgarantiestempel
versehen zu lassen.

Dadurch wurde der Absatz der in der Schweiz angefertigten Platinwaren im Auslande wesentlich erschwert und die Exporteure von solchen empfindlich geschädigt.

In Anbetracht der besonders seit dem Aufkommen der Armbanduhren stets wachsenden Verwendung dieses Edelmetalls in der schweizerischen Uhren- und Bijouterieindustrie ist das Amt für Gold- und Silberwaren im Jahre 1918 an eine Prüfung der Frage herangetreten; ob es nicht angezeigt sei, dasa den Fabrikanten von Platinwaren ermöglicht werde, ihre Erzeugnisse mit einem amtlichen eidgenössischen Feingehaltsgarantiestempel versehen zu lassen. Dia

120 diesbezüglich um ihr Gutachten angegangene schweizerische Uhrmacherkammer sprach sich in der Mehrheit ihrer Sektionen für Einführung der Platinkontrolle aus. Im weitem verlangte auch das Syndikat der schweizerischen Golduhrenfabrikanten ebenfalls schon im Jahre 1913 durch wiederholte Eingaben an das eidgenössische Finanzdepartement die baldige Einführung der amtlichen Kontrollierung der Platinwaren im Interesse der einheimischen Fabrikation, um die schweizerischen Erzeugnisse im Wettbewerb mit ahnlichen ausländischen Waren konkurrenzfähig zu erhalten. Das genannte Syndikat verlangteferner den Eriass von Massnahmen gegen den Verkauf von platinähnlichen Waren mit Bezeichnungen, welche zu Täuschung des Käufers Anlass geben.

Da nun die Kontrollierung der Platinwaren im Bundesgesetze vom 28. Dezember 1880 nicht vorgesehen ist, so hatte damals die Einführung der obligatorischen Kontrollierung dieser Waren ohne Bevision des Gesetzes nicht be- .

w,erkstelligt werden können. Die interessierten Kreise beschränkten sich indessen.

darauf, vorläufig die Einführung der fakultativen Kontrolle zu verlangen, und so wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914 zunächst die f a k u l t a t i v e K o n t r o l l i e r u n g der Platinwaren eingeführt und die schweizerischen Kontrollämter für Gold- und Silberwaren angewiesen, die im richtigen .Feingehalte befundenen Platinwaren auf bezügliches Verlangen mit dem eidgenössischen Feingehaltsstempel zu versehen. Der Mindestfeingehalt der Platinwaren wurde in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften.

in andern Ländern auf 0,950 festgesetzt und die Punzierung durch einen neuen, das Bild eines «Gemskopfes» darstellenden Kontroll Stempel bewerkstelligt.

Die fakultative Kontrollierung der Platinwaren gestattete jedoch nicht, dieses Edelmetall einer peinlichen Kontrolle zu unterstellen, um den Platin verarbeitenden schweizerischen Industrien die nötigen Mengen dieses. Edelmetalls zu sichern. Auf Grund der ausserordentlichen Vollmachten wurde-deshalb die K o n t r o l l i e r u n g der Platinwaren (Uhrgehäuse, Schmucksachen und Geräte) durch den Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 obligatorisch erklärt, ohne Bücksicht darauf, ob diese Waren eine Feingehaltsbezeichnung tragen oder nicht.

Die Gründe, die seinerzeit zu den Bundesratsbeschlüssen
vom 10. Februar 1914 und 2. Februar 1917 geführt haben, bestehen auch heute noch. Die Interessen der schweizerischen Uhren- und Bijouterieindustrie verlangen nun dringend die Aufrechterhaltung der durch den vorgenannten Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 eingeführten obligatorischen Kontrollierung der Platinwaren, wie sie durch den gegenwärtigen Entwurf vorgesehen ist. Dieser Entwurf verbietet das Feilgebot und den Verkauf von Platinlegierungen unter 0,950 nicht; indessen.ist vorgesehen, dass Platinlegierurigen unter0,950bis zu wenigstens 0,888 nicht als «Platin», sondern als «Platinlegierung» mit Angabe des Feingehalts und der Verantwortlichkeitsmarke des Fabrikanten versehen werden müssen. Platinhaltige Legierungen unter 0,333 dürfen nicht mehr als, «Platinlegierung» ausgegeben werden.

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3. Obligatorische Kontrollierung oder Kontermarkiemng für die importierten Gold-, Silber- und Platinwaren und obligatorische Fehlgehaltsbezeichnung auf den Gold- und Silberwaren in allen Feingehalten.

Für die zur E i n f u h r in die Schweiz gelangenden Edelmetallwaren ist die amtliche Kontrollierung mittels eines b e s o n d e r n E i n f u h r k o n t r o l l stempels, der sie als Waren ausländischer Herkunft kenntlich macht, bereits durch den auf G-rund der äusserordentlichen Vollmachten erlassenen Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917 begründet worden. Auch die Vorschrift, dass die Gold- und Silberwaren ausländischer Herkunft die Feingehaltsbezeichnung t r a g e n müssen, ist schon in dem genannten Beschluss enthalten, wie im fernem die Bestimmung, dass die importierten Goldwaren in .niedrigen Feingehalten der Kontemiarkierung unterliegen. Damit müssen alle zur Einfuhr in die Schweiz gelangenden Edelmetallwaren der amtlichen Einfuhrkontrolle zugeleitet werden. "Wenn die obligatorische Feingehaltsbezeichnung auf denselben fehlt, so kann sie gegen Vergütung der Kosten vom behandelnden Kontrollamt angebracht werden. Die obligatorische Einfuhrkontrolle soll alle Auslandedelmetallwaren umfassen, weil sie die einzig ·sichere Gewähr bietet für die Richtigkeit des den Gegenständen zugeschriebenen Feingehalts oder deren metallischer Zusammensetzung und so die schweizerischen Verkäufer sowohl als auch die Käufer vor Betrug und Täuschung schützt, denen sie vor Erlass dieser Massnahme stetig ausgesetzt waren, ohne dass es ihnen in der Eegel möglich war, den Urheber des Betruges zur Verantwortung zu ziehen und haftbar zu machen. Da diese Waren mit einem besondern Einfuhrkontrollstempel versehen werden, sind sie auch als ausländische Fabrikate kenntlich gemacht, wodurch der von vielen ausländischen Fabrikanten angenommenen Gewohnheit wirksam entgegengetreten wurde, ihre Erzeugnisse durch einen Vermittler in der Schweiz von unserm Lande aus als ; Schweizerware nach andern Staaten auszuführen, zum grossen Nachteil unserer «inheimischen Industrie, deren guter Ruf im Hinblick auf die diesen ausländischen Waren häufig beigegebenen betrügerischen Bezeichnungen gefährdet wurde.

Vor Einführung der obligatorischen E dehnetalleinfuhrkontrolle durch den auf Grund der äusserordentlichen Vollmachten erlassenen
Bundesratsbeschluss vom 16. Juni 1917 war die Kontrollierung der ausländischen Edelmetallwaren fakultativ. Wenn nun auch die überwiegende Mehrheit der schweizerischen Grossisten und Verkäufer sich in bezug auf diese Waren der strengsten Redlichkeit beflissen, so wurden doch sehr häufig selbst reelle Verkaufs.geschäfte für ihre bei ausländischen Firmen bezogenen Waren in Widerhandlung befunden, indem sie von ihren Lieferanten, von denen sie die Waren in guten Treuen auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen entgegengenommen hatten, betrogen worden waren. Die diesbezüglich gemachten schlimmen. Erfahrungen haben denn auch die meisten Inhaber von Bijouterie- und Silber- sowie optischen Goldwarengeschäften bewogen, von

lââ der fakultativen Kontrolle Gebrauch zu machen. Hauptsächlich die Marktund Saisonverkäufer und die Winkelgeschäfte machten sich den Umstand, dass diese Waren der obligatorischen Kontrollierung nicht unterstellt -waren, zunutze, um ihre geringhaltigen Goldwaren als «Gold» oder «echt Gold»,, ja sogar als «Gold kontrolliert» oder «Gold gestempelt» in den Handel zu bringen, indem sie die Feingehaltsbezeichnung «8 K» oder «9 K» (bzw. «333»> oder «375») oder die Fabrikmarke als Goldstempel ausgaben.

Die amtlichen Inspektionen haben im fernern erwiesen, dass häufig, namentlich an den Fremdenorten und in einigen Grenzkantonen, weit unter dem der amtlichen Stempelung zugänglichen Mindestfeingehalt von 0,600, oft bloss 0,500 und darunter befindliche Silberlegierungen als «Silber» zum Verkauf gelangten. Auch bei diesen geringhaltigen Silberwaren verstehen es die Fabrikanten, den Betrug durch eine angereicherte Oberflächenschicht dem Auge des Verkäufers wie des Publikums zu verhüllen. Ferner werden als «Gold auf Silber» Doublewaren verkauft, deren Unterlage statt aus. Silber im Feingehalte von0,800 aus Kupfer mit Zusatz von etwas Silber, d.h. aus einer Silberlegierung von 200 bis 250 Tausendsteln, zusammengesetzt ist, Die Praxis hat seit Einführung der obligatorischen Edelmetalleinfuhrkontrolle gezeigt, mit welchen Massen von Waren, die den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprachen, die Schweiz überschwemmt worden wäre, wenn diese Kontrolle nicht bestanden hätte. Die mit der Vollziehung des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses beauftragte Verwaltung, das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren, kann anhand von monatlichen Zusammenstellungen der acht Kontrollämter, die mit der Einfuhrkontrolle betraut sind, feststellen, dass täglich eine grössere Anzahl solcher Sendungen, die Waren enthalten, welche unsern gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen, ins Ausland zurückgewiesen werden müssen, Damit den Exporteuren von ausländischen Edelmetallwaren durch die Einfuhrkontrolle keine Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, wird der Bundesrat Vorschriften erlassen, um die im direkten Transit zur Einfuhr gelangenden und üur Wiederausfuhr bestimmten Bijouteriewaren unter gewissen Bedingungen von der obligatorischen amtlichen Kontrollierung zu befreien.

Aus all den vorerwähnten Gründen ist
es eine dringende Notwendigkeit, diese Edelmetalleinfuhrkontrolle in die ordentliche Gesetzgebung aufzunehmen, und durch die in Abschnitt B, Ziff. 4, 5 und 6 hiervor erwähnten Vorschriften zu vervollständigen.

4. Fallenlassen der Fehlergrenze für die Uhrgehäuse und Befugnis des Bundesrates, auch für andere Kategorien Waren den vollen Feingehalt ohne Fehlergrenze zu verlangen.

Im Gegensatz zu den derzeitigen Bestimmungen setzt der Entwurf fest, dass die goldenen, silbernen und Platin-Uhrgehäuse dem ihnen zugeschrie-

123 benen Feingehalt voll ohne Fehlergrenze (Eemedium) zu entsprechen haben und dass der Bundesrat diese Vorschrift auch auf andere Warenkategorien auszudehnen ermächtigt wird. Es -wird dies von den Fabrikanten der Vereinfachung halber selbst verlangt, da sie ohnehin die für Länder, deren Gesetzgebung keine Fehlergrenze zulässt, bestimmten Erzeugnisse im vollen Feingehalte erstellen müssen und daneben auch Legierungen mit der gesetzlichen Fehlergrenze zu verwenden im Falle sind. Diese Doppelspurigkeit erzeugt jeweilen häufige von unliebsamen Folgen begleitete Unzukömmlichkeiten und Verwechslungen auch in der Fabrikation anderer Edelmetallwaren; daher wird dem Bundesrat die Belugnis gegeben, auch für andere Warenkategorien den vollen Feingehalt ohne Fehlergrenze verlangen zu können,

5. Befugnis des Bandesrates, Bestimmungen aufzustellen über die Anforderungen, denen die Ersatzwaren îiir Gold, Silier und Platin zu entsprechen haben.

Hinsichtlich der E r s a t z w a r e n für Gold, Silber und Platin überträgt der Entwurf dem Bundesrate die Befugnis, Bestimmungen aufzustellen über die Anforderungen, denen diese Waren zu entsprechen haben. Beispielsweise könnte der Bundesrat, dem Ansuchen des Syndikates der schweizerischen Golduhrenfabrikanten und des schweizerischen Optikerverbandes entsprechend, bestimmte Vorschriften aufstellen über die Zusammensetzung der doubléoder goldplattierten Waren im Gegensatz zu den minderwertigen, bloss vergoldeten Waren.

6. Verbot des Hausierhandels mit Gold-, Silber- und Platinwaren und Ersatzwaren für solche sowie mit Uhren.

Die schamlosesten Betrügereien werden beim H a u s i e r h a n d e l mit Schmucksaehen und Uhren begangen. Die verschiedensten Umstände tragen dazu bei. Die Angestellten, welche für diesen Handel meist von zweifelhalten, in- und ausländischen Firmen engagiert werden, sind gewöhnlich Personen, auf deren Moral wenig-Verlass ist. Mit dieser Art des Handels wird meist das Abzahlungsgeschäft verbunden. Die Erfahrung beweist, dass die Abnehmer von Schmucksachen und Uhren aus der Hand von Hausierern beinahe ausnahmslos betrogen werden. Selten entspricht die Ware in bezug auf Qualität und metallische Zusammensetzung den gemachten Zusieherungen und Anpreisungen, und überdies sind die Preise gewöhnlich bei weitem, oft um das Vier- und Fünffache höher als sie in reellen Geschäften selbst für gute Waren angesetzt sind.

Wenn der Käufer gewahr wird, dass er betrogen worden ist, zieht er meist vor, die ihm gelieferten Gegenstände zurückzuerstatten, wenn er auch die gemachten Anzahlungen im Stiche lassen muss. Am bedauerlichsten ist os, dasa sich dieser meist von Ausländern betriebene Handel besonders an die unbemittelteren Volkgklassen wendet, die den wirklichen Wert der Ware am wonigsten zu beurteilen vermögen und zu deren Gunsten sich schützende Bestimmungen am notwendigsten erweisen. Der beste Schutz besteht in dem beantragten Verbot

124 des Hausierens mit Gold-, Silber- und Platinwaron und Ersatzwaren für solche sowie mit Uhren, wie es auch seinerzeit von den petitionierenden Verbänden verlangt worden ist.

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7. Anpassung der Bussenansätze an die geänderten Verhältnisse.

In bezug auf die Bussenansätze für Gesetzesübertretungen, welche im vorliegenden Entwurfe gegenüber dea Ansätzen der Bundesgesetze vom 23. Dezember 1880 und 21. Dezember 1886 eine der seither eingetretenen Geldentwertung entsprechende Erhöhung erfahren haben, glauben wir von einer eingehenderen Begründung Umgang nehmen zu dürfen.

8. Administrative Erledigung von Gesetzesübertretungen in bestimmten Fällen durch das eidgenössische Gold- und Silberamt.

Für bestimmte Fälle von Gesetzesübertretungen, in denen es angezeigt ist, von dem Widerhandelnden den Makel und die Kreditschädigung abzuwenden, welche mit einer gerichtlichen Verurteilung und der Veröffentlichung des Urteils verbunden sind, ist in dem Entwurfe eine administrative Erledigung vorgesehen. Eine solche empfiehlt sich namentlich, wenn der Betreffende aus Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen gehandelt hat oder selbst von seinen Lieferanten betrogen worden ist, wie überhaupt in leichtern Fällen, während alle schwerwiegenden Übertretungen, in denen, die abzusprechende Busse den Betrag von Fr, 500 voraussichtlich übersteigt, nach dem Entwurfe den zuständigen kantonalen Gerichten überwiesen werden müssen.

C. Handel mit Edelmetallen.

Der Entwurf sieht gegenüber dem Bundesgesetze betreffend den Handel mit Edelmetallen (Gold- und Silberabfällen) vom 1.7. Juni 1886 im wesentlichen folgende Neuerungen vor: 1. Ausdehnung der gesetzlichen Vorschriften auf die Platinabfälle und auf die aus andern Gewerben als der Uhren- und Bijouterieindustrie herrührenden Gold- und Silberabfällc sowie auf die von Goldschmieden, Uhrmachern und andern Auf käu Fern zum Verkauf gebrachten, ausser Gebrauch gesetzten goldenen, silbernen und Platin-Schmucksachen, Uhrgehäuse und Geräte.

2. Festsetzung einer Gebühr für die Erteilung und einer solchen für die j ä h r l i c h e E r n e u e r u n g der eidgenössischen Ermächtigung zum Handel mit Edelmetallen.

Durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 1886 sind der Ankauf, das Einschmelzen und Probieren der sich bei der Uhrgehäusefabrikation und in der Bijouterieindustrie ergebenden Gold- und Silberabfälle (Feilspäne, Drehspane, Abschnitte, Polierabfälle, gold- und silberhaltige Aschen und Kehricht,

125 Barren und Schmelzprodukt o aller Art u. dgl.) einer strengen amtlichen Kontrolle unterstellt -worden, mit welcher das Amt für Gold- und Silherwaren betraut ist. Für die Ausübung des Handels mit Gold- und Silberabfällen ist eine von der Bundesbehörde erteilte Ermächtigung erforderlich. Dieselbe wird nur an solche Gesuchsteller erteilt, welche vom zuständigen kantonalen Departement zur Berücksichtigung empfohlen worden sind und sich über die hierfür nötige Eignung auszuweisen und die für einen so delikaten Handel erforderlichen moralischen Garantien zu bieten vermögen. Alle Ankäufe, Eihschinelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen und -Schmelzprodukten sind in das von den autorisierten Firmen zu führende amtliche Souchenregister einzutragen, und die Personen, welche Edelmetall zum Verkauf bringen, haben sich über den rechtmässigen Besitz desselben auszuweisen. Diese und andere über den Handel mit Edelmetallen aufgestellte Vorschriften haben es ermöglicht, die früher sehr häufigen Diebstähle und Unterschlagungen von aus der industriellen Verarbeitung herrührenden Gold- und Silberabfällen auf verhältnismässig wenige zurückzuführen und auch diese fast ausnahmslos aufzudecken. Die an dieses Gesetz geknüpften Erwartungen sind also voll und ganz in Erfüllung .gegangen. Welche Bedeutung diesen gesetzlichen Bestimmungen zukommt, kann aus dem "Werte der von den autorisierten Firmen angekauften, aus der industriellen Verarbeitung von Edelmetallen herrührenden Abfälle geschlossen werden, für welche im Jahre 1924 16]/i Millionen Franken bezahlt wurden (1919 über 30 Millionen, 1920 zirka 25 Millionen).

Da das Platin zur Zeit des Erlasse» des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 noch keine sehr ausgedehnte industrielle Verwendung fand und sein Preis überdies noch weit unter demjenigen des Goldes stand, so wurde damals davon Umgang genommen, den Handel mit Platinabfällen in die gesetzlichen Bestimmungen einzubeziehen. Ebenso unterliess man es, diese Bestimmungen auch auf die in andern Industrien als der Uhrgehäusefabrikation und der Bijouterieindustrie sich ergebenden Edelmetallabfälle auszudehnen, weil der Edelmetallverbrauch in diesen andern Industrien noch wenig bedeutend war. Mit der steigenden Verwendung der Edelmetalle in der Zahntechnik, der elektrischen und elektrochemischen und andern Industrien
mehrten sich aber auch die in diesen Gewerben vorkommenden Fälle von Diebstählen und Unterschlagungen. Da indessen die meisten autorisierten Käufer es sich angelegen sein liessen, auch für Edelmetallabfälle, welche aus Industrien herrührten, die dem Gesetze nicht unterstellt waren, den Ausweis über rechtmässige Herkunft zu verlangen, so konnten dadurch die Urheber vieler solcher Diebstähle und Unterschlagungen ausfindig gemacht werden. Die Entdeckung verschiedener Unterschlagungen, die von Zahntechnikern zum Nachteile ihrer Prinzipale begangen wurden, veranlasste die Schweizerische Odontologische Gesellschaft schon im Jahre 1908, eine Eingabe an die Bundesbehörde zu richten, dahingehend, es möchte der Handel mit den in der Zahntechnik sich ergehenden Edelmetallabfällen den nämlichen gesetzlichen Vorschriften unterstellt werden, wie sie für die Uhren- und Bijouterieindustrie in Kraft bestehen.

126

Die aussérordentlichen Vollmachten ermöglichten es dem Bundesrat, die erwähnten Lücken in der Gesetzgebung über den Handel mit Edelmetallen auszufüllen. Es geschah dies durch den Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916 betreffend den Handel mit Gold-, Silber- und Platinabfällen. Dieser Beschlusa musste auch gefasst werden, um dem Lande -während des Krieges die für den industriellen Verbrauch benötigten Platinmengen zu sichern und den wilden Preistreibereien in bezug auf dieses Edelmetall entgegenzuwirken. Da alle Länder Ausfuhrverbote für Platin erlassen hatten und von den Ländern der Entente nur wenig bedeutende kontingentierte Gewichtsmengen bezogen werden konnten, war es nötig, die verhältnismässig beträchtlichen Platinmengen, welche im Lande selbst in Forin von Platten, Stiften und Klammern von alten künstlichen Gebissen vorhanden waren, für die Industrie nutzbar zu machen. Zu diesem Zwecke musste der Ankauf von solchen künstliehen Gebissen und andern Platinabfällen, welcher von zweideutigen Händlern betrieben wurde, die das.

Land in allen Eichtungen absuchten, au eine eidgenössische Ermächtigung geknüpft und unter strenge Kontrolle gestellt werden, wodurch einzig auch dem in Widerhandlung gegen das Ausfuhrverbot in grossem Massstabe betriebenen Ausschwärzen von Platin nach den Zentralstaaten, von denen es für Kriegszwecke zu hohen Preisen aufgekauft wurde, Einhalt geboten werden konnte.

Durch den Bundesratsbeschluss vom 13. März 1916 wurden ausser dem Platin auch die aus allen andern Industrien als der Uhrgehäusefabrikation und der Bijouterieindustrie herrührenden Gold- und Silberabfälle den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 unterstellt, wie auch die ausser Gebrauch gesetzten Gold-, Silber- und Platinschinucksachen, -uhrgehäuse und -gerate welche von Uhrmachern, Goldschmieden und andern Ankäufern zum Verkaufe gebracht werden.

Dagegen blieben die Goldschmiede und Uhrmacher nach wie vor berechtigt, ohne Einholung der eidgenössischen Ermächtigung zum Handel mit Edelmetallen altes Gold und Silber aus der Hand von Privatpersonen einzukaufen, oder tauschweise entgegenzunehmen. Es wurde ihnen bloss vorgeschrieben, diese Käufe in ein Spezialregister einzutragen, welches dem Amt für Gold- und Silberwaren oder den kantonalen Polizei- und Gerichtsbehörden im Falle von polizeilichen
Untersuchungen zu Verfügung gestellt werden muss.

Diese Bestimmungen haben die besten Ergebnisse gezeitigt. Ein Abbau derselben lässt sich ohne schwere Schädigungen der industriellen Interessen nicht bewerkstelligen. Zahlreichen Diebstählen und Unterschlagungen von Gold-, Silber- und Platinabfällen und -Schmelzprodukten in allen möglichen Industrien wird dadurch vorgebeugt, und die Fälle, die sich dennoch ereignen, können dank der strengen Kontrolle, welche es ermöglicht, über allo Edelmetall-An- und Verkäufe zweifelhaften Charakters Nachforschungen zu veranstalten, beinahe ausnahmslos aufgedeckt werden.

Diese ergänzenden Vorschriften haben deshalb im vorliegenden Gesetzesentwurf Aufnahme gefunden, wie auch die Bestimmung, wonach für jede neue

fp^VH "

127 Ermächtigung eine Gebühr von Fr. 100 erhoben wird. Neu sind lediglich die nach dem Umfang der Geschäfte abgestuften, mässig angesetzten jährlichen Konzessionsgebühren, durch welche hauptsächlich bezweckt wird, die Zahl der zum Handel mit Edelmetallen ermächtigten Firmen nicht zu stark anwachsen zu lassen, indem auf Grund dieser Bestimmungen diejenigen Firmen, welche keine Operationen mehr vornehmen und deshalb die für die jährliche Erneuerung der Ermächtigimg festgesetzte Gebühr nicht entrichten, aus dem Verzeichnis der autorisierten Firmen von Amtes wegen gestrichen werden können.

D. Übergangs- und Schiassbestimmungen.

Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass jetzt wohl die meisten auf Lager befindlichen Gold-, Silber- und Platinwaren den im Entwurf vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Soweit sie den amtlichen Feingehaltsgarantiestempel aufweisen, was hauptsächlich bei den importierten Waren der Fall ist, wird dies ohne weiteres angenommen. Wir erachten deshalb die Liquidationsfrist von di ei Jahren für die den gegenwärtigen Anforderungen genügenden, jedoch in Nichtübereinstimmung mit den neuen Anforderungen befindlichen Waren als genügend, um so mehr, als diese Waren inzwischen einem Kontroll aint zur amtlichen Stempelung oder Kontermarkierung unterbreitet werden können, in welchem Falle die Liquidationsfrist für dieselben unbegrenzt ist, *

*

*

Aus dem Vorstehenden geht hervor, dass der gegenwärtige Gesetzesentwurf im wesentlichen eine Zusammenfassung der grundlegenden Bestimmungen der beiden Bundesgesetze vom 28. Dezember 1880 und 21. Dezember 1886 über die Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren und des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1886 über den Handel mit Gold- und Silberabfällen enthält und im weitem die Überführung der auf dem Wege der Notverordnung erlassenen Bestimmungen über die Kontrollierung der Edelmetallwaren und über den Handel mit Edelmetallen in die ordentliche Gesetzgebung vorsieht. Darüber hinaus ist im wesentlichen bloss die Ausdehnung der obligatorischen amtlichen Kontrollierung auf die eine Feingehaltsbezeichnung tragenden goldenen und silbernen Schmucksachen und Geräte inländischer Fabrikation als Neuerung erwähnenswert. Aber auch diese Neuerung ändert an dem derzeitigen Zustand wenig, indem, wie vorstehend erwähnt, die Interessenten, welche für ihre Waren keinen amtlichen Kontrollstempel wünschen, vom Aufschlagen der Feingehaltsbezeichnung Umgang nehmen können.

In Anbetracht der zustimmenden Gutachten der Chambre suisse de l'Horlogerie, de la Bijouterie et des industries annexes sowie des Vororts des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins; im Interesse des guten Bufes der schweizerischen Uhren- und BijouterieIndustrien ;

128

im Interesse eines ehrbaren Handels sowie zum Schutze des kaufenden Publikums empfehlen wir den vorliegenden Gesetzesentwurf Ihrer Genehmigung und benutzen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. September 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

(Entwurf.)

Bundesgesetz über die

Edelmetallkon troll e.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft .des Bundesrates vom 18. September 1925, beschliesst : Erster Abschnitt:

Organisatorische Bestimmungen.

Art. 1.

A. Zuständige Behörden.

Der Tollzug des gegenwärtigen Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen liegt dem eidgenössischen Amt für Goldund Silberwaren («eidgenössisches Gold- und Silberamt») in Verbindung mit den ihm unterstellten Kontrollämtern für Gold- und Silberwaren ob.

Die Oberaufsicht steht dem. Bundesrate und dem Departement, dem das eidgenössische Gold- und Silberamt unterstellt ist> zu.

129

Art. 2.

Das eidgenössische Gold- und Silberamt nimmt in streitigen Fällen B. Eidq. Gold-und eram Bevisionsproben vor, deren Ergebnisse als endgültig zu betrachten sind.

' Es ist auch im übrigen zu Proben und Stempelungen ermächtigt.

Es liefert den Kontrollämtern gegen Vergütung der Kosten die amtlichen Kontrollstempel.

Es ordnet zur Überwachung der Ausführung der bundesrechtlichen Vorschriften Inspektionen auf den Kontroll- und Grenzzollämtern sowie in den Edelmetallwarenvorkaufsgeschäften 'und -fabriken an.

Die Einnahmen des eidgenössischen Gold- und Silberaintes fallen in die Bundeskasse, und seine Ausgaben werden von der Bundeskasse getragen.

Art. 8.

Die Organisation der Kontrollämter ist unter Vorbehalt der Bestim- c. Kontrollämter.

I mungen dieses Gesetzes Sache der Kantone.

- Organisation.

Die Errichtung eines neuen Kontrollamtes bedarf der Genehmigung des zuständigen eidgenössischen Departements. Dieses kann die Schliessung eines Kontrollamtes anordnen, wenn dessen Organisation nicht hinreichende Garantien bietet.

Art. 4.

Die Kontrollämter müssen mit einer genügenden Anzahl von n. Erfordernisse beeidigten Probieren! und von andern Beamten sowie mit den für den un ersona · Dienst erforderlichen Eäumlichkeiten, Einrichtungen und Materialien versehen sein.

Die Wahl der Probierer und andern Beamten der Kontrollamter sowie die Ordnung ihres Anstellungsverhältnisses finden im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Gold- und Silberamt gemäss den vom Kanton festgesetzten und vom Bundesrat genehmigten Bestimmungen statt.

Das zuständige eidgenössische Departement kann die Amtseinstellung oder Absetzung eines Probierers oder andern Beamten verlangen, der seine Verrichtungen nicht ordnungsgemäss ausübt.

Art. 5.

Die Kontrollämter sind für die Ausführung der bundesrechtlichen in. obiiegenVorschriften den Weisungen und der Oberaufsicht der Bundesbehörde unterstellt.

Die Kontrollämter sind verpflichtet, die ihnen zur Kontrollierung zugehenden Waren in der Reihenfolge, in der sie einlaufen, zu probieren und, wenn richtig befunden, zu stempeln und ohne Berechnung von Verpackungskosten zurückzusenden oder weiterzuleiten. Das Gold- und Sii-

130 beramt kann Vorschriften aufstellen, um der Annuuicmg solcher Gegenstände auf den Kontrollämtern vorzubeugen.

Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann der Bundesrat vorschreiben, dass die in einer Ortschaft, in der sich ein Kontrollamt befindet, niedergelassenen Erzeuger von Gold-, Silber- und Platinwaren ihre Erzeugnisse auf diesem Kontrollamt zur Stempelung vorzuweisen haben.

Die Kontrollämter sind für ihre Proben und Stempelungen, sowie mit den Kantonen oder Gemeinden, denen sie unterstellt sind, für die ihnen übergebenen Gegenstände verantwortlich.

IV. Finanzielles.

0. Beeidigte Probierer.

Art. 6.

Die für die Proben und Stempelungen zu erhebenden Gebühren werden vom Bundesrate festgesetzt. Sie dürfen keinen fiskalischen Charakter haben.

Die Einnahmen der Kontrollämter gehören den Kantonen oder Gemeinden, die für den Unterhalt der Ämter zu sorgen und deren Kosten zu tragen haben.

Die Kontrollämter haben indessen 10 % des Bruttoertrages der Stempelungsgebühren an die Bundeskasse als Beitrag an die Kosten der Zentralverwaltung abzuliefern, soweit dies aus der Hälfte des Beinerträgnisses ihrer Jahresrechnung geschehen kann.

Die Voranschläge und Jahresrechnungen sowie die Verwendung und Verteilung der Einnahmenüberschüsse unterhegen der Genehmigung der Bundesbehörde.

Art. 7.

Die beeidigten Gold- und Silberprobierer müssen im Besitze eines eidgenössischen Diploms sein.

Das eidgenössische Gold- und Silberamt sorgt in Verbindung mit den Kontrollämtern für die praktische Ausbildung der Probierer. Es ordnet die Probiererprüfungen an und nimmt die Beeidigung der diplomierten Probierer vor. Die Wahl und Zusammensetzung der Prüfungskommission und die an die Probiererkandidaten zu stellenden Anforderungen werden durch die Vollziehungsverordnung festgesetzt.

Macht sich ein Probierer grober Pflichtverletzung schuldig, so kann ihm das zuständige eidgenössische Departement das Diplom entziehen.

Zweiter Abschnitt: Kontrolle der Edelmetallwaren.

Art. 8.

A. EdelmetallDer obligatorischen Kontrollierung unterhegen folgende Gold-, "ìfchVn peni6-*7' Silber- und Platinwaren (Uhrgehäuse, Schmucksachen, Geräte, optische gehalten.

Gegenstände u. dgl.): I. Obligatorische Kontrolle.

1. Im Inland.

131 1. Gold- und Silberwaren, die in irgendeiner Sprache oder Ziffer, vollständig oder abgekürzt, eine der folgenden Bezeichnungen oder eine diesen entsprechende Bezeichnung tragen: für das Gold: 18 Karat oder 750 Tausendteile und darüber, 14 Karat oder 588 Tausendteile und darüber; für das Silber : 875 Tausendteile und darüber ; 800 Tausendteile und darüber; ' 2. Gold- und Silberwaren, die bloss die Bezeichnung «Gold» oder «Silber» ohne Feingehaltsaufdruck tragen; 3. alle Platinwaren, auch wenn sie keinen Feingehaltsaufdruck tragen, Die der obligatorischen Kontrollierung unterliegenden Waren müssen gemäss den Vorschriften der Vollziehungsverordnung mit dem amtlichen eidgenössischen Kontrollstempel versehen sein. Für Waren ausländischer Herkunft bleibt Art. 9, Abs. l, vorbehalten.

Art. 9.

Bei der Einfuhr sind die Gold-, Silber- und Platinwaren von den 2. Bei der EinEingangszollämtern den vom eidgenössischen Gold- und Silberamt bezeichneten Kontrollämtern zur amtlichen Stempelung oder Verifikation zuzuleiten, gleichviel, ob sie zum Verkauf im Inland oder zur Wiederausfuhr nach einem andern als dem Ursprungslande bestimmt sind. Sie werden mit dem amtlichen Einfuhrkontrollstempel versehen, es sei denn, dass sie das als gleichwertig anerkannte amtliche Stempelzeichen eines andern Staates tragen, in welchem Falle sie bei der Einfuhr der amtlichen Verifikation unterhegen.

Alle zur Einfuhr in die Schweiz gelangenden Gold- und Silberwaren müssen mit dem Feingehaltsaufdruck versehen sein.

Art. 10.

Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Kontrollierung s. Ausführunesund bestimmt die Bedingungen und Garantien, die von den Personen, bcstimmungen" die Waren zur Kontrolle vorweisen, zu erfüllen sind.

Er kann für Gegenstände von geringem Gewicht, Altertümer, wissenschaftliche Geräte u. dgl. Ausnahmen von der obligatorischen Kontrollierung festsetzen.

Art. 11.

Als «Gold» oder «Silber» dürfen nur Waren bezeichnet werden, die n.Feingehalt, einen Mindestfeingehalt von 14 Karat oder 0,583 für das Gold und von i-Mindestfeins a 0,800 für das Silber aufweisen.

" ··'

132 Platinwaren müssen einen Mindestfeingehalt von 0,950 aufweisen.

Bei der Bestimmung des Feingehalts wird das Iridium dem Platin gleichgestellt. Waren in geringerem Feingehalte als 0,950 dürfen nicht als Platin bezeichnet werden.

Art. 12.

s. ZusammenDie Gold-, Silber -und Platinwaren dürfen, was ihr Mischungsverîwer^rèïfze. hältnis oder ihre Legierung anbetrifft, mit keiner andern Bezeichnung als der ihres wirklichen Feingehalts versehen werden. Kein Teil der Ware darf einen niedrigeren Feingehalt aufweisen als derjenige ist, den das Stempelzeichen oder eine andere Bezeichnung angibt. Der Bundesrat stellt hierüber nähere Vorschriften auf und setzt die Ausnahmen fest. Er erlässt Bestimmungen über die Zusammensetzung des zur Herstellung der Waren erforderlichen Lotes und über den Feingehalt, dem die Waren einschliesslich des Lotes zu entsprechen haben.

Gestattet ist eine Fehlergrenze von 3 Tausendteilen für das Gold und von 5 Tausendteilen für das Silber und für das Platin. Die Uhrgehäuse in Gold, Silber oder Platin müssen jedoch dem vollen Feingehalt ohne Fehlergrenze entsprechen. Der Bundesrat kann diese Vorschrift auch auf andere Kategorien von Waren ausdehnen.

Der Bundesrat kann besondere Bestimmungen über den Feingehalt und die Fehlergrenze der Waren erlassen, die zur Ausfuhr nach Ländern, in denen abweichende Vorschriften gelten, bestimmt sind.

Art. 18.

B. EdelmetallAus einer Goldlegierung von weniger als 14 Karat oder 0,583 bis zu deifgesewiche" mindestens 8 Karat oder 0,333 bestehende Waren müssen mit dem FeingeFelngehaiten. haltsauf druck und mit der Fabrikmarke versehen sein, wenn sie als legiermigcn. Goldlegierungen bezeichnet werden. Sie können den Aufdruck einer amtlichen eidgenössischen Kontermarke als Gewähr für die Richtigkeit des ihnen zugeschriebenen Feingehalts erhalten.

Weisen sie einen Feingehalt von wenigstens 12 Karat oder 0,500 auf, so dürfen sie als Gold nur mit Angabe des Feingehalts bezeichnet werden.

Werden Waren in Goldfeingehalten von weniger als 12 Karat oder 0,500 bis zu wenigstens 8 Karat oder f 333 detailweise feilgeboten oder verkauft, so müssen die Auslagen und die beigegebenen Etiketten sowie die Fakturen u. dgl. mit der deutlichen Aufschrift «geringhaltiges Gold» versehen sein.

Waren in Goldfeingehalten von weniger als 8 Karat oder 0,333 dürfen keinen Feingehaltsaufdruck tragen und nicht mehr als geringhaltiges Gold bezeichnet werden. Für die Ausfuhr ist die Herstellung, von Uhrgehäusen im Goldfeingehalt von 7 Karat (0,292) gestattet;

133 tragen diese Uhrgehäuse einen Feingehaltsaufdruck, so müssen sie auch mit der Fabrikmarke versehen sein.

Art. 14.

Werden aus einer Silberlegierung von weniger als 0,800 bis zu mindestens 0,500 bestehende Waren detailweise feilgeboten oder verkauft, so müssen die Auslagen und die beigegebenen Etiketten sowie die Fakturen u. dgl. mit der deutlichen Aufschrift «geringhaltiges Silber» verseben sein. Tragen diese Waren einen Feingehaltsaufdruck, so müssen sie auch mit der Fabrikmarke versehen sein.

Waren im Silberfeingehalt von weniger als 0,500 dürfen keinen Feingehaltsaufdruck tragen und nicht mehr als geringhaltiges Silber bezeichnet werden.

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Art. 15.

Aus einer Platinlegierung von -weniger als 0,950 bis zu mindestens 0,838 bestehende Waren müssen mit dem Feingehaltsaufdruck und der Fabrikmarke versehen sein, wenn sie als Platinlegierungen bezeichnet werden. Sie dürfen nur als Platinlegierungen mit Angabe des Feingehalts detailweise feilgeboten oder verkauft werden. Alle Platinlegierungen unterliegen der amtlichen Verifikation.

"Waren mit einem Platingehalt von weniger als 0,833 dürfen nicht mehr als Platinlegierungen bezeichnet werden.

III. Piatins s -

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Art. 16.

Auf Waren in Goldlegierungen von weniger als 14 Karat oder 0,583, in iv. Besondere Silberlegierungen von weniger als 0,800 oder in Platinlegierungen von Bestimmungen, weniger als 0,950 findet der Art. 12 entsprechende Anwendung.

Der Bundesrat kann die Kontrollierung mittels einer besondern Punze für zur Ausfuhr bestimmte Waren obligatorisch erklären, die den Aufdruck eines gesetzlichen Feingehalts des Bestimmungslandes tragen, der geringer ist als der niedrigste schweizerische gesetzliche Feingehalt.

Waren ausländischer Herkunft in Goldlegierungen, in Silberlegierungen oder in Platinlegierungen unterliegen der obligatorischen Einfuhrkontrolle. Sie werden durch eine besondere Einfuhrkontermarke als ausländische Erzeugnisse kenntlich gemacht.

Art. 17.

Der Bundesrat stellt die Vorschriften auf, denen die Ersatz- c. Ersatzwaren, waren für Gold, Silber und Platin zu entsprechen haben. In den Auslagen sind die Ersatzwaren für Edelmetalle von den echten Edelmetallwaren getrennt zu halten.

BuûdesWatt.

77. Jahrg.

Bd. III.

10

134 Die amtliche Verifikation zur Einfuhr kann durch die Vollziehungsverordnung auch auf die Ersatzwaren oder auf bestimmte Kategorien derselben ausgedehnt werden.

Art. 18.

Der Eundesrat erlässt die Bestimmungen über die Kontrollierungund Bezeichnung der aus verschiedenen Edelmetallen zusammengesetzten Waren.

Art. 19.

Als Bezeichnung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Angabe oder E. Gemeinsame Bestimmungen. jedes Zeichen, die auf der Ware selbst oder in Aufschriften, Etiketten I. Bezeichnung.

u. dgl. angebracht sind, sowie jede Angabe, die anlässlich des Feilhietensoder Verkaufs auf irgendeine andere Weise gemacht wird.

D. Aus verschiedenen Edelmetallen zusammengesetzte Waren.

Art. 20.

n. Verbot Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung von Gold-, Silber- oder Edelmetallegierungen bestehenden Waren oder von Bezeichnungen. Platinwaren, von aus Edelinetallegierungen Ersatzwaren für Edelmetalle ist verboten.

III. Hausier, verbot.

Art. 21.

Das Hausieren mit Gold-, Silber- und Platinwaren und mit Ersatzwaren für solche sowie mit Uhren ist verboten.

Dritter Abschnitt:

A. Allgemeine Bestimmungen.

I. Erfordernis der Ermächtigung.

II. TJmuohreibung der Edelmetalle.

Handel mit Edelmetallen.

Art. 22.

Das Ankaufen, Austauschen oder Einschmelzen der im Art. 23 bezeichneten Edelmetalle und die Ausübung des Berufes eines Handelsprobierers für Edelmetalle sind nur den Personen oder Eirmen gestattet, die im Besitze einer vom eidgenössischen Gold- und Silberamt erteilten Ermächtigung sind.

Art. 28.

Als Edelmetalle im Sinne der Art. 25 und 30--S4 gelten: a. die aus irgendeiner gewerblichen oder industriellen Verarbeitung von Gold, Silber und Platin sich ergebenden Abfälle; 6. unbearbeitete oder bearbeitete Teile von in Fabrikation befindlichen Uhrgehäusen, Schmucksachen und Geräten aus Gold, Silber und Platin; c. die Barren und andern Schmelzprodukte und Abfälle von solchen aus Gold, Silber und Platin ; ausgenommen sind die Arbeitsbarren ;

135

d. das aus künstlichen Gebissen, Schmelztiegeln, Laboratoriumsgeräten, Blech, Draht, Plättchen, Abschnitten, Glühlampen, elektrischen Apparaten u. dgl. sich ergehende Platin oder andere Edelmetalle; e, die aussèr Gebrauch gesetzten Uhrgehäuse, Scbmucksachen und Geräte aus Gold, Silber und Platin, die von Goldschmieden, Uhrmachern, Optikern und andern Aufkäufern zum Verkauf gebracht werden, sowiealleneuen oder gebrauchten goldenen, silbernen und Platingegenstände, welche partienweise zur Einschmelzung verkauft werden.

Die Arbeitsbarren gelten nicht als Edelmetalle im S'nne der Art. 25 und 30--84; jedoch wird der Bundesrat nötigenfalls Maßnahmen vorschreiben, um Missbräuche, die aus dieser Ausnahme enttstehen könnten, zu verhüten.

Art. 24.

Selbständig etablierte Goldschmiede, Uhrmacher., Optiker, Antiquare m. Ankauf von Gold, Silund Pfandleihanstalten können, ohne zum Handel mit Edelmetallen altem ber und Platin durch Goldermächtigt zu sein, ihnen von Privatpersonen angebotene ausser jGe- schmiede etc.

brauch gesetzte Uhrgehäuse, Schmucksachen und Geräte aus Gold oder Silber und Uhrgehäuse und Schmucksachen aus Platin ankaufen oder tauschweise erwerben.

Sie haben diese Käufe und Tauschgeschäfte in ein Begister einzutragen, das dem eidgenössischen Amt und den zuständigen Polizeibehörden auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu halten ist. Über die Führung dieses Begisters stellt der Bundesrat nähere Vorschriften auf.

Die derart erworbenen Waren dürfen nur an zum Handel mit Edelmetallen ermächtigte Personen oder Firmen weiterverkauft werden.

Der Bundesrat kann über den Ankauf von altem Gold, Silber und Platin durch andere Aufkäufer einschränkende Bestimmungen aufstellen.

Art. 25.

Im Ausland niedergelassene Personen, die in der Schweiz Edelmetall ankaufen oder Aufträge zum Einschmelzen von Edelmetall entgegennehmen wollen, können dies nur durch Vermittlung eines in der Schweiz niedergelassenen verantwortlichen Stellvertreters tun, der die eidgenössische Ermächtigung zum Handel mit Edelmetallen besitzt.

Der Bundesrat kann vorschreiben, dass die Firmen, die Edelmetall zur Affinierung, zum Verkauf oder Tausch nach dem Auslande senden oder aus dem Auslande beziehen, dem eidgenössischen Gold- und Silberamt hiervon Mitteilung zu machen haben.

[V. Verkehr mit dem Ausland.

136

Die im Ausland gemachten Edelmetallproben werden in der Schweiz nicht als gültig anerkannt, es sei denn, dass sie von einer der vom Bundesrat bezeichneten amtlichen Anstalten herrühren.

Art. 26.

B. Erteilung und Die Ermächtigung zum Handel mit Edelmetallen wird nur solchen mäci?tigung.r" Bewerbern erteilt, die in der Schweiz niedergelassen sind, einen guten Leui. Anforde- mund besitzen, in bürgerlichen Eechten und Ehren stehen, sich über "Kerb"!/0 genügende Fachkenntnisse ausweisen können und hinlängliche Garantien für die Ausübung dieses Handels bieten. Bewerber, die Ausländer sind, müssen seit wenigstens fünf Jahren in der Schweiz niedergelassen sein.

.

Handelspiobierer müssen überdies im Besitze des eidgenössischen Probiererdiploms sein.

Art. 27.

n. VerfahrensDer Bewerber hat sein Gesuch um Erteilung der Ermächtigung Vorschriften. ^^ ei(jgenössischen Gold- und Silberamt einzureichen, das es der zuständigen kantonalen Behörde zur Begutachtung übermittelt.

Wird die Ermächtigung erteilt, so verabfolgt das Gold- und gilberamt dem Bewerber ein gestempeltes und paginiertes Souchenregister und veröffentlicht seinen Namen im schweizerischen Handelsamtsblatt, Die Bewerber, denen die Ermächtigung erteilt worden ist, haben sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

Art. 28.

HI. Gebühren.

Für jede neu erteilte Ermächtigung ist eine Gebühr von 100 Franken zu entrichten.

Ferner hat, wer zum Handel mit Edelmetallen ermächtigt ist, eine gemäss den näheren Bestimmungen der Vollziehungsverordnung nach dem Umfang der Geschäfte im vorhergegangenen Kalenderjahr abgestufte jährliche Konzessionsgebühr im Betrage von 20--200 Franken zu entrichten. Wird die Gebühr innerhalb der durch die Vollziehungsverordnung festzusetzenden Frist nicht bezahlt, so erlischt die Ermächtigung.

Von neu ermächtigten Firmen wird .im ersten Jahre als Konzessionsgebühr ein vom Tage der Erteilung der Ermächtigung an berechneter Teilbetrag des Mindestansatzes von 20 Franken erhoben; für das folgende Jahr wird die Gebühr im Verhältnis zum Geschäftsumfang und zur Dauer der Ermächtigung im ersten Jahre berechnet.

Die Gebühren fallen in die Bundeskasse.

137 .Art. 29.

Das eidgenössiche Gold- und Silberamt kann den Entzug der Ermächtigung verfügen, wenn gegen den Inhaber auf Grund des Art. 42 eine Strafe ausgefällt worden ist oder wenn die im Art. 26 aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

IV. Entzug der Eimächtigting,,

Art. 30.

Der Inhaber der Ermächtigung ist verpflichtet, gemäss den Vorschriften der Vollziehungsverordnung das Souchenregister zu führen und dem eidgenössischen Gold- und Silberamt die erforderlichen Auszüge einzusenden. Insbesondere hat er regelmässig und ohne Verzug jeden Ankauf oder Tausch von Edelmetall und jede für Drittpersonen vorgenommene Einschmelzung oder, wenn er zur Ausübung des Probiererberufes ermächtigt ist, jede Probe in das Souchenregister einzutragen.

Die eidgenössischen und kantonalen Verwaltvtngs- und Gerichtsbehörden sind befugt, vom Eegister jederzeit Einsicht zu nehmen.

(^Verpflichtungen der Ermächtigten.

I. Souohenregister.

Art. 81.

Der Inhaber der Ermächtigung darf Edelmetall nur von solchen Personen entgegennehmen, die sich über dessen rechtmässige Herkunft ausweisen können.

Wird ihm Edelmetall durch Minderjährige,Beauftragte oder Zwischenhändler angeboten, so muss er sich vergewissern, dass sie dazu gehörig ermächtigt sind.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Ausweis der Personen, die mit Bücksicht auf ihren Beruf oder ihr Gewerbe berechtigt sind, Edelmetall zu verkaufen oder einschmelzen zu lassen oder Barren zum Probieren zu geben. .

II. Ausweis der Verkäufer.

Art. 82.

Es ist auch dem Inhaber der Ermächtigung untersagt, von Haus zu Haus zu gehen, um Edelmetall anzukaufen oder zum Einschmelzen zu verlangen.

Die von ermächtigten Käufern bei selbständig etablierten Goldschmieden, Uhrmachern, Optikern und Zahnärzten in deren Geschäft vorgenommenen und an Ort und Stelle in das Souchenregister eingetragenen Ankäufe fallen nicht unter dieses Verbot.

Vorbehalten bleiben die kantonalen Vorschriften über den Hausierhandel.

Der Bundesrat ist befugt, für bestimmte Kategorien von Edelmetall weitere Ausnahmen festzusetzen.

III, Hauaierveibot.

138

Art. 88.

O.Besondere VorWer Einschmelzungen von Edelmetall vornimmt, hat jede Barre, schriften Über die die er geschmolzen hat, mit seinem Stempelzeichen zu vergehen. Er hat Barren.

I. Verpflichtung ein Klischee seines Stempelzeichens dem eidgenössischen Gold- und zum Stempeln.

Silberamt einzusenden. Dieses veröffentlicht das Stempelzeichen im schweizerischen Handelsamtsblatt.

Die Barren der Fabrikanten von Uhrgehäusen oder andern Gold-, Silber- oder Platinwaren müssen mit deren eigenem Stempelzeichen versehen sein.

Die zum Handel mit Edelmetallen ermächtigten Personen oder Firmen, die nicht zugleich Handelsprobierer sind, dürfen keine Barren oder andere Schmelzprodukte ankaufen, die nicht von einem Kontrollamt oder von einem Handelsprobierer geprüft und mit deren Stempelzeichen versehen sind.

Die Handelsprobierer dürfen keine Barren entgegennehmen, die nicht mit dem Stempelzeichen eines Schmelzers versehen sind.

II. Ungestempelte Barren,

Art. 84.

Jede nicht mit dem Stempelzeichen eines Schmelzers versehene Barre wird vom Kontrollamt, vom eidgenössischen Gold- und Silberamt oder vom zuständigen Gericht provisorisch beschlagnahmt, bis die Herkunft gehörig nachgewiesen ist. Wird dieser Nachweis nicht innert Jahresfrist geleistet, so fällt die ungestempelte Barre, vorbehaltlich der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über die abhanden gekommenen Sachen, dem behandelnden Amt oder dem Kanton zu,, dessen Gerichte die Beschlagnahme verfügt haben.

Art. 35.

E. Kantonale Vorschriften.

Die Kantone können weitergehende Kontrollvorschriften aufstellen.

Sie können z. B. vorschreiben, dass, wer Einscbmelzungen vornimmt, sein Stempelzeichen bei einer kantonalen Behörde zu deponieren hat sowie dass der Käufer von Edelmetall verpflichtet ist, am Wohnort des Verkäufers zu zahlen.

Die kantonalen Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 36.

F. Vollzug.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Beteiligung der Kontrollämter an der Ausübung der Aufsicht über den Handel mit Edelmetallen und über die Vornahme von Einschmelzungen und Handelsproben durch die Kontrollämter.

139 Vierter Abschnitt: Straîbestimmungen.

Art. 87.

1. Wer amtliehe Stempelzeichen fälscht oder verfälscht, wer wissentlieh falsche oder verfälschte amtliche Stempelzeichen verwendet, wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen amtlicher StempelZeichen anfertigt oder sich verschafft, wird mit Gefängnis von l Monat bis zu 2 Jahren und mit einer Busse von 200 bis 2000 Franken bestraft.

2. Wer wissentlich amtliche Stempelgeräte unrechtmässig gebraucht, ·wird mit Gefängnis von 14 Tagen bis zu zwei Jahren und.mit einer Busse von 100 bis 2000 Franken bestraft.

A. Widerhandlungen.

I. Gegen Art. 8--21.

1. Fälschung von Stempeln,

Art. 38.

1. Wer vorsätzlich Gold-, Silber- und Platinwaren oder Waren, die aus Legierungen unter den gesetzlichen Feingehalten bestehen, oder Ersatzwaren für Gold, Silber und Platin unter einer zur Täuschung geeigneten oder unter einer andern verbotenen Bezeichnung angefertigt hat, hat anfertigen lassen, einführt, zur Kontrollierung vorweist, feilbietet oder verkauft, wer vorsätzlich Waren aus Goldlegierungen im Feingebalte unter 0,500 bis zu 0,338 ohne deutliche Bezeichnung als «geringhaltiges Gold» «der Waren aus Silberlegierungen im Feingehalte unter 0,800 bis zu 0,500 ohne deutliche Bezeichnung als «geringhaltiges Silber» oder Waren aus Platinlegierungen unter 0,950 bis zu 0,383 ohne deutliche Feingehaltsangabe und Bezeichnung als Platinlegierung detailweise feilbietet oder verkauft, wer vorsätzlich in Auslagen Ersatzwaren von echten EdelmetallWaren nicht getrennt hält, wird mit einer Busse von 50 bis 5000 Franken oder mit Gefängnis von 8 Tagen bis zu einem Jahre bestraft ; beide Strafen können miteinander verbunden werden.

2. Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit einer Busse von 20 bis 500 Franken bestraft.

ä, Täuschung.

Art. 39.

Wer der obligatorischen Kontrollierung unterliegende Gold-, Silber- S. 'Widerhandohne und Platinwaren, ohne dass sie zur Kontrollierung vorgewiesen worden lungen täuschende sind, angefertigt hat, hat anfertigen lassen, einführt, feilbietet oder ver- Bezeichnungen.

140 kauft, wird mit einer Busse im fünffachen Betrage der Stempelungsgebühr bestraft, wenn die amtliche Probe beweist, dass die Bezeichnung keine täuschende ist. In diesem Falle erfolgt die Kontrollierung von Amtes wegen und ohne weitere Kosten.

Wer den durch dieses Gesetz oder vom Bundesrate aufgestellten Vorschriften über die aus Gold-, Silber- oder Platinlegierungen unter den gesetzlichen Feingehalten bestehenden Waren zuwiderhandelt, wird mit einer Busse im fünffachen Betrage der Kontrollgebühr bestraft, wenn die amtliche Probe beweist, dass die Bezeichnung keine täuschende ist. In diesem Falle wird die Kontermarke auf den Waren im Goldfeingehalte von wenigstens 8 Karat oder 0.333 oder im Silberfeingehalte von wenigstens 0,500 von Amtes wegen und ohne weitere Kosten angebracht. Unzulässige Marken werden von Amtes wegen gelöscht.

Wer Ersatzwaren für Gold, Silber und Platin, die den vom Bundesrate aufgestellten Vorschriften nicht entsprechen, angefertigt hat, einführt, feilbietet oder verkauft, wird, wenn die amtliche Probe beweist, dass keine täuschende Bezeichnung gebraucht wurde, mit einer BU.SS& bestraft, deren Höhe in Würdigung der Umstände vom Gold- und Silberamt festgesetzt wird, jedoch die doppelte Stempelungsgebühr für diegesetzlichen Feingehalte nicht übersteigen darf.

In den in diesem Artikel genannten Fällen darf der Gesamtbetrag; der Busse 1000 Franken nicht übersteigen.

Art, 40.

4. Widerhandlungen gegen dae Hausierverbot.

· Wer dem Hausierverbot zuwiderhandelt, wird mit einer Bussevon 20 bis 500 Franken bestraft.

Bei gesetzwidriger Beschaffenheit der Ware finden überdies die Strafbestimmungen der Art. 88 und 89 Anwendung.

Art. 41.

5. Kopien y on zur Ein Kontrollbeamter, der Waren, die auf dem Kontrollamte abge^ngoîmgtënS geben worden sind, kopiert oder kopieren lässt, wird mit einer Busse»reu.

von 50 bis 500 Franken bestraft.

Art. 42.

II. Gegen Art 22--36.

Wer den Art. 22--36 oder den in Ausführung dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 20 bis 1000 Franken bestraft.

Die Bestimmungen des gemeinen Strafrechts über die Vermögensdelikte bleiben vorbehalten.

141

Art. 43.

Werden die m diesem Gesetz bezeichneten strafbaren Handlungen im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person oder Gesellschaft begangen, so sind die handelnden Organe oder Gesellschafter strafbar.

Art. 44.

III. Allgemeine Straf-

bestimmungen.

1. Juristische Personen odor Gesellschaften,

Im Bückfall können die angedrohten Strafen bis auf das Doppelte erhöht werden.

Art. 45.

2. Rückfall.

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, findet bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen Art, 37 und 38 der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1858 über das Bundesstrafrecht Anwendung, Art. 46.

3'. Anwendung des allgemeinen Teils des Bundesstrafrechts.

Die in Art. 39 und 41 vorgesehenen Bussen werden auf administrativem Wege durch das eidgenössische Gold- und Silberamt oder durch die Kontrollämter verhängt.

Ferner können auf administrativem Wege durch das eidgenössische Gold- und Silberamt erledigt werden : 1. Widerhandlungen gegen Art. 38, wenn eine den Betrag von 500 Franken nicht übersteigende Busse verhängt wird; 2. die in Art. 40 und 42 bezeichneten Widerhandlungen, wenn eine den Betrag von 200 Franken nicht übersteigende Busse verhängt wird.

Die von einem Kontrollamt verhängten Bussen fallen in die Kasse dieses Kontrollamtes. Die vom eidgenössischen Amt verhängten Bussen fallen in die Bundeskasse.

B. Verfahrensbestimmungen.

I. Administrative Zuständigkeit.

Art. 47.

Eine Überweisung an die kantonalen Gerichte erfolgt: II. Gerichtliche Zuständigkeit.

1. bei den in Art. 37 bezeichneten strafbaren Handlungen; I. Über2. bei Widerhandlungen gegen die Art. 38--42, wenn keine admini- weisungsfälle.

strative Erledigung stattfindet oder wenn die auf administrativem Wege verhängte Busse nicht entrichtet wird.

Art. 48.

Li den Fällen, die den Gerichten überwiesen werden, erfolgt die Untersuchung und Beurteilung nach Massgabe der Prozessgesetze.

Bei Ausfällung einer Busse hat der Eichter für den Fall der Uneinbringlichkeit die Umwandlung in Gefängnisstrafe auszusprechen (Bundes-

2. Gerichtliches Verfahren.

142 gesetz vom l- Juli 1922 betreffend Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis). Der Ertrag der vom Richter ausgefällten Bussen fällt in die vom Kanton bezeichnete Kasse,Das Gericht kann auf Kosten des Verurteilten die Einrückung des Urteils in öffentliche Blätter anordnen.

Das Urteil ist sofort nach seinem Erlass unentgeltlich der Bundesanwaltschaft einzusenden.

III. SioherungE maBsnalimen,

Art. 49.

Die Kontrollämter und das Gold- und Silberamt sind befugt, Waren, die den Art. 8--21 oder den in deren Ausführung erlassenen Vorschriften nicht entsprechen, vorläufig mit Beschlag zu belegen.

Waren, auf denen täuschende Bezeichnungen angebracht sind, werden von den Kontrollämtern oder vom Gold- und Silberanlt zerschnitten. Die zerschnittene Ware kann zurückbehalten werden, bis die Busse und die Kosten entrichtet werden.

Falsche und gefälschte Stempel werden in allen Fällen eingezogen und zerstört.

Fünfter Abschnitt :

Schiusa- und Übergangsbestimmungen.

Art. 50.

A. Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts.

Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes fest.

Mit diesem Zeitpunkt werden aufgehoben: das Bundesgesetz betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren vom 23. Dezember 1880 und das Zusatzgesetz vom 21. Dezember 1886 sowie das Bundesgesetz betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen vom 17. Juni 1886.

Art. 51,

B. Übergangsbestimmung,

Alle auf Lager befindlichen Waren, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, jedoch den Anforderungen der Art. 8--21 des gegenwärtigen Gesetzes nicht genügen, müssen innert drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Anforderungen angepassi oder einem Kontrollamt zur amtlichen Stempelung oderKontermarkierung unterbreitet werden.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zu einem Gesetzesentwurf betreffend die Edelmetallkontrolle. (Vom 18. September 1925.)

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1925

Année Anno Band

3

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38

Cahier Numero Geschäftsnummer

1995

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.09.1925

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113-142

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