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1988

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Strassenbahn von Bern nach Worb.

(Vom 12. Juni 1925.)

Mit Eingabe vom 27. März 1925 ersucht die Direktion der BernWorb-Bahn um Änderung der durchBundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E. A. S. XXII. 450) erteilten und seither wiederholt abgeänderten Konzession einer Strassenbahn von Bern nach Worb im Sinne einer andern Formulierung der die Gütertaxen betreffenden Bestimmungen.

Der bisherige Art. 17 schreibt vor, dass die Taxen für den Güterverkehr in dei- höchsten Tarifklasse 3 Rappen und in der niedrigsten 2 Rappen für 100 kg und für den Kilometer nicht übersteigen sollen.

Um die Erstellung direkter Gütertarife für den Verkehr ihrer Bahn mit andern schweizerischen Eisenbahnen zu erleichtern, hat die Bern-Worb-Bahn seinerzeit auf die Anwendung eines besondern auf den Höchsttaxen ihrer Konzession beruhenden Taxschemas verzichtet und für ihren internen und direkten Verkehr das bei den Normalspurbahuen und zahlreichen Schmalspurbahnen geltende Taxschema der schweizerischen Bundesbahnen angenommen. Da dessen Ansätze niedriger waren als die konzessionsmässigen Höchsttaxen, war die Bern-Worb-Bahn berechtigt, zum Ausgleich des Unterschiedes einen Zuschlag von höchstens 75 °/o zu den wirklichen Entfernungen zu machen und das Bundesbahnschema auf der Basis der erhöhten Tarifentfernungen zur Anwendung zu bringen.

Auf Grund des Bundesbeschlusses vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen ist bei den Verwaltungen, die das Taxschema der Bundesbahnen anwenden, an Stelle des frühern Kilometertarifs ein Staffeltarif eingeführt worden, bei dem die kilometrischen Einheitssätze mit der Entfernung abnehmen.

Nachdem dieser Staffeltarif auf den 1. Januar 1925 in dem Sinne geändert worden ist, dass die Taxen für die Entfernungen von mehr als

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150 km eine weitere Ermässigung erfahren haben, wünscht die BernWorb-Bahn zur Vermeidung allzu grosser Einnahmeneinbussen, die ihr aus der erwähnten und künftigen Taxherabsetzungen erwachsen würden, den Enternungszuschlag von 75 % auf höchstens 120 % zu erhöhen. Diese Massnahme kann nur nach vorheriger Konzessionsänderung durchgeführt werden, da bei Anwendung des Bundesbahntaxschemas auf Grund eines Entfernungszuschlages von mehr als 75 % im Nahverkehr die nach den heutigen Konzessionsbestimmungen . zulässigen Höchsttaxen überschritten würden.

Die Bahngesellschaft macht zur Begründung ihres Gesuches aufmerksam, dass die Bern-Worb-Bahn, wenn sie auch in Ansehung ihrer Betriebsüberschüsse nicht eigentlich zu den notleidenden Unternehmungen gezählt werden könne, doch stark mit Anleihen und Bankschulden belastet sei, deren Verzinsung und Amortisation jährlich bedeutende Summen erforderten.

Zu den grossen Bauverlusten früherer Jahre kämen neue namhafte Aufwendungen für Umbauten etc. hinzu. Diese Ausgaben sowie die Schmälerung der Einnahmen wären geeignet, das Unternehmen wiederum in eine Periode der Defizitwirtschaft hineingeraten zu lassen. Es müsse daher unbedingt Vorsorge getroffen werden, dass die Betriebserträgnisse sich nicht zu stark vermindern, was nur durch eine Änderung der Konzession im Sinne einer Erhöhung des für die Anwendung des Bundesbahntaxschema zulässigen Entfernungszuschlages zu erreichen sei.

Der in Frage kommende Zuschlag von 120 % ist im Vergleich zu den Zuschlägen, die einer ganzen Reihe von Normalspur- und Schmalspurbahnen für die Anwendung des Bundesbahntaxschema zugestanden worden sind, als angemessen zu bezeichnen. Wir haben gegen die Gewährung dieses Zuschlages zu den wirklichen Entfernungen umso weniger Bedenken, .als die mit der Bern-Worb-Bahn in Betriebsgemeinschaft stehende Worblentalbahn durch ihre Konzession ebenfalls zur Anwendung eines Entfernungs zuschlags von 120 % ermächtigt ist. Auch die Regierung des Kantons Bern stimmt der gewünschten Konzessionsänderung zu, Der im beiliegenden Beschlussesentwurf enthaltene neue Art. 17 sieht demgemäss die Anwendung des allgemeinen Tarifs der Bundesbahnen auf Grund eines Entfernungszuschlage von höchstens 120 % vor. Da dieser Tarif auf dem Bundesbeschluss vom 25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der
schweizerischen Eisenbahnunternehmungen beruht, dessen Art. 2 den Bundesrat beauftragt, bei einer Besserung der Verhältnisse eine verhältnismässige Herabsetzung der Höchsttaxen anzuordnen, ist ein entsprechender Vorbehalt auch in die neue Konzessionsbestimmung aufgenommen.

Wir haben ferner die Gelegenheit benutzt, die Bestimmungen der Art. 25 und 26 der Konzession mit dorn Wortlaut der neueren Konzessionen in Übereinstimmung zu bringen.

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Wir beehren uns, Ihnen demgemäss die Annahme dieses Beschlussesentwurfes zu. empfehlen und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. Juni 1925.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Musy.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Bundesbeschluss betreffend

Aenderüng der Konzession der Strassenbahn von Bern nach Worb.

Die Bund esver sammlu ng der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Betriebsdirektion der Bern-Worb-Bahn, vom 27. März 1925, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Juni 1925, besohliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1906 (E, A. 8.

XXII, 450) erteilte und seither wiederholt durch Bundesbeschlüsse vom 5. Oktober 1911 (E. A. S. XX VII, 176) und 26. September 1916 (E. A. 8.

XXXII, 71) abgeänderte Konzession einer Strassenbahn von Bern nach Worb wird neuerdings wie folgt abgeändert: II. Art. 17 erhält folgende Fassung: ,,Art. 17. Für die Beförderung von Gütern gilt der derzeitige allgemeine Tarif der Schweiz. Bundesbahnen unter Vorbehalt allfälliger Ermässigungen, die vom Bundesrate im Sinne von Art. 2 des .Bundesbeschlusses vom

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25. Juni 1920 betreffend vorübergehende Taxermässigungen der schweizerischen Eisenbahnunternehmungen angeordnet werden. Die Gesellschaft wird ermächtigt, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgebenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen ein Zusehlag von 120 % zugerechnet wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.1* Die Art. 25 und 26 werden neu wie folgt gefasst: ,,Art. 25. Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höehstbetrag der Beförderungspreise ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der auf das Aktienkapital entfallende Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6% übersteigt, sofern die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung nicht durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Rechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung, Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise.

Über das Mass der Erhöhung entscheidet die Bundesversammlung."

,,Art. 26. Die Gesellschaft ist verpflichtet: a, für Äufnung eines Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen, sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu sorgen durch jährliche Rücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10% des Aktienkapitals erreicht sind; 6. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; fi. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 °/o des Aktienkapitals übersteigt; d. die Reisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist."

III. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der sofort in Kraft tritt, beauftragt.

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1925

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1988

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17.06.1925

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