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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden Über das Zivilstandswesen der Eantone, (Vom 31. März 1925.)

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen in folgendem die vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartemente im Jahre" 1924 erlassenen wichtigeren Entscheide, sowie einiges über den Stand fremder Gesetzgebungen auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Kenntnis zu bringen : 1. Folgende Änderungen in der Einteilung der Zivilstandskreise Änderungen in den Zivil- sind im Jahre 1924 gemeldet worden : standskreisen.

Der Sitz des Zivilstandsamtes Hüttwilen (Thurgau) ist von Nussbaumen nach Hüttwilen verlegt worden.

Infolge Verschmelzung der thurgauischen Gemeinden Hemmerswil und Amriswil bilden die bisherigen Kreise Hemmerswil und Amriswil nur noch einen Zivilstandskreis, Amriswil.

Infolge Vereinigung der Gemeinde Biogno (Tessin) zum Teil mit der Gemeinde Breganzona und zum Teil mit der Gemeinde Bioggio ist der Zivilstandskreis Biogno aufgehoben und mit demjenigen von Breganzona verschmolzen worden.

2. Das Verbot, Durchschläge von Zivilstandsakten zu amtlichen Durchschläge von Zivil- Mitteilungen zu benutzen (Kreisschreiben vom 18. September 1915), standesakten. ist immer noch in Kraft. Der Mangel an Lichtbeständigkeit und an Widerstand gegen Veränderungen spricht heute noch gegen die Verwendung der gebräuchlichen Öl- und Kohlenpapiere. Auch ist das für Handschrift berechnete Normalpapier für Auszüge zur Anfertigung von Durchschlägen nicht geeignet. Die Einführung besonderer öl- und Kohlenpapiere und eines für Durchschläge bestimmten dünnen Normalpapieres würde zu Mehrausgaben für die Kantone führen, die ihnen gegenwärtig nicht zugemutet werden dürfen. (1924 K 21.)

3. Das Verbot, Vornamen zu übersetzen, ist nur gegenüber Übersetzung von Vornamen den Führern der eidgenössischen Zivilstandsregister erlassen worden in Bürger- und wird von diesen streng beobachtet. Gegenüber Beamten, die rechtsausweisen.

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Register nach kantonalem Rechte führen oder Auszüge aus diesen abgeben, ist es direkt nicht verbindlich. Kantonales Recht oder, beim Mangel maßgebender Bestimmungen, kantonale Gepflogenheit ist hier bestimmend. In der Regel ·werden jedoch die kantonalen Behörden auch für die Schreibweise der Vornamen wohl schon deshalb an die Zivilstandsausweise sich halten, um nicht durch abweichende Angaben dem Träger eines kantonalen Ausweises Ungelegenheiten zu bereiten. (1925 K 25.)

4. Eine Feuerbestattungsgesellachaft hatte Zivilstandsbeamten Verteilung ihre Prospekte mit dem Ersuchen mitgeteilt, sie an die Anzeiger von Prospekvon Gesellvon Todesfällen auszuteilen. Wir hielten dies für unzulässig, weil, ten schaften abgesehen von dem Vorgehen der Gesellschaft, die die staatlichen durch ZivilZivilstandsbeamten gleichsam als ihre Agenten behandelte, es nicht standebeamte.

statthaft ist, dass diese sich zu einer Propaganda für eine bestimmte BestattuDgsart hingeben. (1924 H 29.)

5. Ein in Italien geborenes und dort als Kind unbekannter Feststellung Eltern eingetragenes, aber in der Schweiz bevormundetes Kind der Mutterschaft.

kann seine Abstammung von einer schweizerischen Mutter vor den Gerichten der Heimat der letztern geltend machen. Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter spricht zwar nur vom heimatliehen Rechte und der heimatlichen Gerichtsbarkeit ,,des Vaters". Allein dies erklärt sich daraus, dass in der Schweiz (mit Ausnahme der Findelkinder) die Mutterschaft nie ,,unbekannt" ist, in dem bei den in der Schweiz geborenen Kindern die Mutter im Geburtsscheine stets genannt ist. Da sowohl die schweizerische Gesetzgebung (implicite Art. 33, Abs. 2, und 302, Abs. l, ZGB) als die italienische (Art, 190 und ff. C e it) die Feststellung der Mutterschaft zulassen, ist es gegeben, Art. 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes analog anzuwenden. (1924 G 66.)

6. Die Beurkundung der Legitimation eines Kindes durch den Legitimation Zivilstandsbeamten auf blosse Erklärung des Vaters des Kindes nach eines Kindes demTode dem Tode der Kindesmutter ist, streng genommen, nicht möglich, nach der Kindesweil die Voraussetzung für die zivilstandsamtliche Beurkundung mutter.

(ZGB 259, Abs. 1), die Anmeldung der gemeinsamen Kinder beim Zivilstandsbeamten
durch beide Eltern, fehlt. Hingegen ist nach dem Tode der Mutter es dennoch möglich, die Grundlagen für den Nachweis der Legitimation des Kindes dadurch zu schaffen, dass der Vater das Kind förmlich anerkennt. Wo nach kantonalem Rechte der Zivilstandsbeamte zuständig ist, wird er diese Anerkennung, ·die die Abstammung des Kindes von seinem Erzeuger beweist, (auf Formular 16, nicht 19) beurkunden. Da die Abstammung des Kindes von seiner Mutter durch den Geburtsschein des Kindes bewiesen wird,

142 so ist mit diesen beiden Urkunden, im Vereine mit dem Ehescheine der Bitern, auch der Beweis für die von Gesetzes wegen erfolgte Legitimation des Kindes geleistet. (1924 K 17.} Eintragung einer Adoption in das Familienbüchlein des Adoptierenden.

Ehemündigerklärung eines im Auslande wohnhaften Schweizers.

7. Der Eintragung der adoptierten Person in das Familienbüchlein des Annehmenden steht nichts entgegen, sie ist im Gegenteil angezeigt, da nach Art. 268 ZGB der Atmehmende mit der Adoption in die elterlichen Rechte und Pflichten gegenüber der angenommenen Person eingetreten ist.

8. Die Frage, welche Behörde nach Art. 96, Abs. 2, ZGB zuständig sei, einen im Auslande wohnhaften, minderjährigen Schweizer ehemündig zu erklären, beurteilt sich anhand des Art. 28, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter. Verweist das ausländische Recht -- wie z. B. Art. 7, Abs. l, des Einführungsgesetzes zum Deutschen Bürgerlichen Gosetzbuche -- für die Beurteilung der Handlungs-(Geschäfts-)fähigkeit auf das Heimatrecht der ehemündig zu erklärenden Person, so ist an Stelle der Regierung des Wohnsitzkantons diejenige des Heimatkantones berufen, die Ehemündigkeit des im Auslande wohnhaften Schweizers auszuspreohen (1914 H 21.)

Verkttüdung 9. Die Vorschrift des Art. 106, Abs. 3, ZGB, dass die Verara Heimat- kündung durch die Zivilstandsämter des Wohnsitzes und d e s Heimatorte ' ortes beider Brautleute zu erfolgen habe, und die entsprechende des § 76, Abs. l, Ziv St Reg Vo, wonach der Verkündakt u. a. dem Zivistandsbeamten des Heimatortes beider Brautleute mitzuteilen ist, darf nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass damit nur e i n Heimatort gemeint sei, der im Falle mehrfachen Bürgerrechtes nach Massgabe des Art. 22, Abs. 3, ZGB, zu bestimmen ist. Jene Vorschrift, die sich schon in Art. 29 des alten Zivilgtands- und Ehegesetzes fand, ist von jeher so ausgelegt worden, dass unter Heimatort, an dem die Verkündung zu erfolgen hat, jeder Ort gemeint ist, dessen Angehöriger der oder die Verlobte ist (vgl. altes Handbuch Nr. 19, Seite 181 oben, Dienstanleitung Nr. 76, Seite 27 oben). Die Verkündung hat an jedem schweizerischen Heimatorte der beiden Brautleute zu erfolgen. (1924 J 1.)

Eheföhigkeit.

10. Ein schweizerisches Konsulat in Italien fragte, ob die Ehe eines Schweizers in Italien mit einer 16jährigen Italienerin nach schweizerischen Gesetzen zulässig sei. Dies wurde bejaht. Die Schweiz und Italien sind dem Haager Abkommen über Eheschliessung beigetreten, und dieses unterstellt das Recht zur Eingehung einer Ehe in Ansehung eines jeden der Verlobten dem Gesetze seines Heimatstaates. Da Italien die italienische Frau mit 15 Jahren ehefâhig

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werden lässt (Art. 55 C c it), steht der Verehelichung eines Schweizers mit einer 16jährigen Italienerin in Italien wegen Alters der Braut sehweizerischerseits nichts entgegen. (1924 H 6.)

11. Zur Verkündung in der Schweiz einer im Auslande einzu- Selbständige gehenden Ehe eines dort wohnhaften Schweizers mit einer Aus- Verkündung.

länderin (selbständige Verkündung zum Zwecke der Erwirkung eines Ehefahigkeitszeugnisses für den Schweizer) bedarf es keiner Einwilligung einer schweizerischen Behörde, wie sie § 74 Ziv St Reg Vo und Art. 7, e, BG zivilr. Verh. N. u. A. für die Verkündung bzw.

Verehelichung eines Fremden in der Schweiz fordert. (1924 H 6.)

12. § 74 Ziv St Reg Vo sieht vor, dass wenn der Bräutigam ein in Ehefähigkeitsder Schweiz wohnhafter Ausländer ist, er mit dem Verkündgesuch die Zeugnisse für Angehörige Bewilligung der Regierung seines Wohnsitzkantones zur Eheschliessung vou Haager vorzulegen habe. Dies wurde an einzelnen Orten dahin ausgelegt, Konventionsdass die ausländische Braut, weil sie danach keiner Bewilligung zur st.-iaten.

Eheschliessung (mit einem Schweizer) bedarf, dann auch von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit werden könne. Eine solche Auslegung ist insofern zu weitgehend, als die ausländische Braut von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht dispensiert werden kann, wenn sie einem Haager Konventionsstaate angehört. (1924 H 6.)

Haager Konventionsstaaten waren Ende 1924 : Deutschland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, die Schweiz und Ungarn (Frankreich ist 1914 und Belgien 1919 vom Abkommen zurückgetreten).

13. Im Falle des Eheabschlusses eines Fremden in der Schweiz Bewilligung hat die Regierung des Wohnsitzkantones (Art. 7, e, Abs. l, BG zur Trauung zivilr. Verh. N. u. A,) und wenn der Fremde keinen Wohnsitz in von Fremden.

der Schweiz besitzt, die Regierung des Kantones, dem die Ehe abgeschlossen werden soll, die Einwilligung zu erteilen (ibidem Abs. 3).

(1924 H 6.)

14. Im Berichtsjahre musste neuerdings wiederholt werden, dass Anmerkung in England Standesänderungen von in dortigen Registern einge- von Standestragenen Personen am Rande der betreffenden Einträge nicht ange- änderungen in Grossmerkt werden, vgl. Kreisschreiben des Departements vom 7. Juli 1917, britannien.

Ziff. 9. (1924 P 6.)
15. Die schweizerische Gesandtschaft in Tokio berichtete, dass Japanische Ehen.

in Japan früher häufig und jetzt, wenn auch seltener, immer noch Ehen von Ausländern mit Japanerinnen unterer Klassen nach japanischer Sitte mit dem vollen Einverständnis der Parteien abgeschlossen worden seien oder abgeschlossen werden, die Ehe als beendet zu betrachten, wenn der Ehemann nach Europa zurückkehre.

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Die Gesandtschaft frug an, wie sie sich gegenüber Schweizern zu verhalten habe, die eine derartige Ehe eingegangen hätten. Es wurde geantwortet, dass die Schweizer in Japan in bezug auf ihre familienrechtlichen Verhältnisse dem japanischen Rechte nicht unterworfen sind, die Frage demnach gemäss Art. 28, Abs. 2, des BG zivilr. Verh. N. u. A. nach schweizerischem Rechte entschieden werden müsse. Diese keone nun derartige mehr oder weniger temporäre Ehen nicht, betrachte vielmehr jede durch einen, den Vorschriften des Eheabschlussortes entsprechenden Trauungsschein ausgewiesene Ehe nach Art. 54 der Bundesverfassung als schlechthin gültig und geeignet, in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen zu werden. (1924 G 7.)

16. Die Verkündung der Ehe mexikanischer Staatsangehöriger Ehen mexikanischer ist in ihrem Heimatlande nicht erforderlich. Doch haben sie das StaatsZeugnis nach Art. 7, e, des BG- zivilr. Verh. N. u. A. und § 74 Ziv St angehöriger Reg Vo beizubringen. Art. 175 des mexikanischen Zivilgesetzbuches bestimmt übrigens, dass die im Auslande zwischen Mexikanern, zwichen einem Mexikaner und einer Ausländerin, und zwischen einem Ausländer und einer Mexikanerin abgeschlossene Ehe in Mexiko gültig ist, wenn sie den formellen und materiellen Vorschriften des Eheabschlussortes entspricht nud wenn nicht gegen die Vorschriften des mexikanischen Gesetzes aber die Ehehindernisse und die Einwilligung der Eltern und Voreltern verstossen worden ist (Ehefähigkeitsalter: 14 bzw. 12 Jahre, Einwilligung der Eltern, Voreltern oder Vormünder erforderlich bis zum 21. Jahre). (1924 G 5.)

17. Nach österreichischem Rechte (§ 111 ö. a. b. G.J wird eine Scheidung Östergültige Ehe katholischer Personen dem Bande nach einzig durch den reichischer Tod gelöst. Die Scheidung österreichischer Katholiken ist demnach Ehen.

schlechthin unmöglich. ,,Nichtkatholischen christlichen Religionsverwandten" gestattet das österreichische Gesetz (§ 115 1. e.), nach ihren Religionsbegriffen aus erheblichen, im betreffenden Paragraphen näher bezeichneten Gründen die Scheidung der Ehe dem Bande nach zu fordern. Hingegen hat der österreichische Oberste Gerichtshof in Ehescheidungssachen erkannt (Urteil v. 10. Juni 1902), dass nach feststehender Theorie und Praxis über die Lösung einer Ehe österreichischer Staatsangehöriger dem
Bande nach ausschliesslioh die österreichischen Gesetze zu entscheiden haben. Schweizerische Gerichte sind demnach in keinem Falle zuständig, eine Klage österreichischer Ehegatten auf Scheidung ihrer Ehe an die Hand zu nehmen. (1924 G 46.} 18. Ein Schweizer schloss in Russland unter der bolschewiRussische Ehen.

stischen Herrschaft eine Ehe mit einer Russin, wie er behauptet, bloss zum Zwecke, dieser die Ausreise aus Russland zu ermöglichen.

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Pie Frage, ob diese Ehe zu Recht bestehe, wurde vom Standpunkte der Verwaltung aas bejaht. Jede durch einen ordentlichen Trauungsschein ausgewiesene Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechtes muss als Ehe betrachtet und behandelt werden, gleichgültig, welches auch -- nach der Behauptung der Beteiligten -- deren Absichten waren, als sie sich der Trauungshandlung unterzogen. Es ist dann Sache der Gerichte, zu entscheiden, ob die Ehe ungültig oder gegebenenfalls durch Scheidung zu lösen ist.

19. Die Anmerkung der Scheidung von Russen in einem Ehescheidung schweizerischen Zivilstandsregister, die bloss durch ein Zertifikat von Russen.

einer ,,Administration diocésaine des Eglises Orthodoxes Russes en Europe occidentale" in Paris ausgewiesen war, wurde verweigert, weil die genannte ,,Administration"' nach keinem der etwa in Betracht fallenden Rechte der Schweiz, Frankreichs oder Russlands zustandig erscheint, eine Ehescheidung auszusprechen. (1924 G 31.)

20. Nach dem in der Freundschen Ausgabe des ,,Zivilrecht Sovjetrusslands" auf Seite- 69 angeführten Erlasse des russischen Volkskommissariates für Justiz vom 6. Juli 1923 wird jede Scheidung russischer Ehen, die im Auslande nach den örtlichen Gesetzen erfolgte, als solche, gleichgültig wo und wann die aufgelöste Ehe geschlossen worden ist, in der RSFSR (Russischen, sozialistischen, förderativen Sowjetrepublik) anerkannt, ausser wenn die Auflösung der Ehe eines russischen Bürgers oder deren Nichtigkeitserklärung entgegen dem Willen beider Ehegatten aus formellen Gründen erfolgt ist. (1924 G 59.} 21. Durch Gesetz vom 30. Dezember 1915 wurde in Frankreich Frankreich.

die Legitimation im Ehebruch erzeugter Kinder durch Änderung Legitimation.

des Art. 331 C c fr zugelassen, 1. wenn den aus dem Ehebruche der Mutter stammenden Kindern die Ehelichkeit gerichtlich abgesprochen worden ist ; 2. wenn die aus einem Ehebruche stammenden Kinder als zu einer Zeit erzeugt betrachtet werden müssen, wo der Vater oder die Mutter einen besondern, durch richterliche Anordnung gemäss Art. 878 des französischen Zivilprozessgesetzes zugelassenen Wohnsitz hatten ; und 3. wenn keine ehelichen Nachkommen aus der vom Ehemanne gebrochenen Ehe vorhanden sind, Die Anerkennung dieser Kinder durch die Eltern musste aber ausschliesslich beim Abschlüsse der Ehe beurkundet
werden. (Vgl. darüber Kreisschreiben vom 26. Juli 1919, Nr. 11, Bundesbl. 1919, IV, 305.)

Mit Gesetz vom 26. März 1924 wurden die Art. 253 und 309 C e fr dahin abgeändert, dass in den Urteilen über Ehescheidung oder Ehetrennung jeweilen das Datum der Anordnung, des Richters über Sonderdomizil der Ehegatten angegeben wird.

Bundesblatt. 77. Jahrg. Bd. II.

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Frankreich.

ElsassLothringen.

Italien, neue Provinzen.

Jugoslawien.

Ehehindenuese.

Lettland.

Staatsangehörigkeit.

Mit Gesete vom 25, April 1924 endlich wurde Art. 331 C e fr neuerdings amendiert und auch der nachträglichen, d. h. nach Abschluss der Ehe erfolgten Anerkennung der vorstehend erwähnten Kinder die Wirkung der Legitimation zugebilligt, vorausgesetzt, dass das zuständige (französische) Gericht feststellt, dass das anerkannte, im Ehebruche erzeugte Kind seit dem Abschlüsse der Ehe seiner Eltern den Stand eines gemeinsamen Kindes genossen habe. (1924 G 30 und 38.Ì 22. Durch Gesetz vom 1. Juni 1924 ist auf 1. Januar 1925 in Elsass-Lothringen (den jetzigen französischen Departementen Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle) der französische Code civil in Kraft gesetzt worden. Gewisse Bestimmungen des bisher in diesen Gebieten in Kraft gewesenen Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches bleiben während 10 Jahren noch anwendbar, nämlich : (Art. 16 des Gesetzes von 1924) : ,,Die Art. 335 und 342 des (französischen) Code civil finden keine Anwendung. Die Feststellung der auf Ehebruch oder Blutschande beruhenden Abstammung verpflichtet vielmehr sowohl den Vater als die Mutter bloss zu den Unterhaltungsbeiträgen gemäss dem lokalen Gesetze" (dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch).

(Art. 17): ,,Besitzt der Minderjährige keine Eltern oder Grosseltern mehr, so kann er weder die Ehe eingehen noch einen Ehevertrag abschliessen ohne Einwilligung seines Vormundes oder, bei Weigerung des letztern, des Vormundschaftsgerichtes.a Das Gesetz vorn 1. Juni 1924 ist veröffentlicht in Nr. 151 des ,,Journal Officiel de la République Française" vom 3. Juni 1924.

23. In den neuerworbenen, früher österreichischen und ungarischen Gebieten des Königreiches Italien sind mit Wirkung vom 1. Januar 1924 hinweg die italienischen Gesetze, Dekrete und Verordnungen in Kraft gesetzt worden, die sich auf den Zivilstandsdienat und den Abscbluss von Ehen beziehen.

24. Im serbischen Rechte ist die Ehe zwischen Christen und Nichtchristen verboten und deswegen nichtig.

Es kann deshalb in Serbien eine gültige Ehe zwischen Schweizern und Serben nicht eingegangen werden, wenn eines der Verlobten jüdischen Bekenntnisses ist. (1924 G 60.)

25. Nach einer vom lettländischen Ministerium des Äussern an das schweizerische Konsulat in Riga gerichten Note vom 30. April 1924 verliert die Angehörige Lettlands, die einen Ausländer heiratet, infolge der Heirat die lettländische Staatsangehörigkeit unter allen Umständen, also auch dann, wenn sie durch die Ehe die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes nicht erwirbt. (1924 G 17.)

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26. Die in Art. 2 des zwischen der Schweiz und Österreich Österreich, abgeschlossenen Beglaubigungsvertrages von 1916 erwähnten. öster- Beglaubigung reichischen obersten und höhern Verwaltungsbehörden sind nunmehr von Urkunden.

folgende : 1. das Bundeskanzleramt (Inneres). Ihm unterstehen : die Landeshauptleute, der Bürgermeister der Stadt Wien, die Präsidien der Polizeidirektionen ; 2. das Bundeskanzleramt (Justiz}. Ihm unterstehen : der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwaltschaften; 3. das Bundesministerium für Unterricht; 4. das Bundesministerium für soziale Verwaltung; 5. das Bundesministerium für Finanzen. Ihm unterstehen : die Finanzdirektionen, die Finanzprokuratur in Wien ; 6. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft; 7. das Bundesministerium für Handel und Verkehr. Ihm unterstehen: das Patentamt, das Schiffsregisteramt; 8. das Bundesministerium für Heereswesen. Ihm unterstehen : die Heeresverwaltungsstellen.

NB. Nach Art. l des Vertrages bedürfen österreichische Urkunden zum Gebrauche in der Schweiz keiner weitern Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind. (1924 G 28.)

27. Ein Ehefähigkeitszeugnis für einen ungarischen Staatsange- Verkündung hörigen kann nicht in der Weise beschafft werden, dass der schwei- von Ungarn in Heimatzerische Zivilstandsbeamte seinem ungarischen Kollegen einen Ver- ihrem staate.

kündakt zur Veröffentlichung übermacht. Nach § 94 der Vorschrift für die ungarischen Matrikelführer hat vielmehr ein im Auslande ansässiger ungarischer Staatsangehöriger entweder persönlich oder durch seinen gesetzlichen Vertreter oder durch einen Spezialbevollmächtigten unter Vorlage sämtlicher Dokumente um die Verkündung der Ehe in Ungarn schriftlich anzusuchen. Die erforderlichen Dokumente betreffen den Kachweis der Geburt, der Heimat und des Wohnortes der Verlobten, die Militärverhältnisse des (ungarischen) Bräutigams, die Einwilligung der berechtigten Personen, Auflösung einer eventuellen frühern Ehe des einen oder andern Verlobten und Dispensation von einem eventuell vorliegenden Ehehindernis.

(1924 M 33.)

28. Aus einer Note des kgl. ungarischen Justizministeriums vom 28. Juni 1924 geht hervor, dass ,,im Sinne des § 20 des (ungarischen) G. A. XX 1877 über das gültige Zustandekommen der

Ungarn.

Adoption

148 Adoption Minderjähriger (ungarischer Nationalität) die Genehmigung der ungarischen Vormundschaftsbehörde auch in dem Falle nötig ist, wenn der die väterliche Gewalt ausübende Vater der gesetzliche Vertreter ist", ,,Wenn der Adoptierte nicht ungarischer Staatsbürger ist" (aber in Ungarn von Ausländern adoptiert werden soll), ,,so müsse die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde seines Landes nachgewiesen werden." (1924 P 12.)

Mit vorzüglicher Hochachtung, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Häberlin.

Ausfuhr elektrischer Energie.

Das eidgenössische Departement des Innern hat heute mit Rücksicht auf den in der Schweiz nordwärts der Alpen herrschenden Energiemangel seine Zustimmung zu einer weiteren Energieverschiebung aus dem Kanton Tessin nach der nördlichen Schweiz gegeben (vgl. Veröffentlichung im Bundesblatt Nr. 12 vom 25. März 1925). Zu diesem Zwecke wurde den Officine Elettriche Ticinesi S.A. in Bodio/Baden die vorübergehende Bewilligung (V 5) erteilt, über den Rahmen der Bewilligungen Nr. 50 und Nr. 69 und der vorübergehenden Bewilligung V 3 und V 4 hinaus aus ihrem Kraftwerk Tremorgio täglich weitere max. 48,000 Kilowattstunden mit einer Leistung von max. 2000 Kilowatt an die Società Lombarda per distribuzione di energia elettrica in Mailand (Lombarda) auszuführen. Die Bewilligung wurde unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass während ihrer ganzen Dauer die Energieausfuhr durch die Kraftwerke Brusio A.-G. (KWB) an die Lombarda täglich um mindestens 48,000 Kilowattstunden kleiner ist als vor Inkrafttreten der Bewilligung. Die KWB haben dieselbe Energiemenge dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich in Sils .zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird eine Streckung der letzten Wasservorräte im Wäggital und im Klöntalersee ermöglicht. Die vorübergehende Bewilligung V 5 tritt heute in Kraft. Sie kann jederzeit ohne irgendwelche Entschädigung zurückgezogen werden. Sie ist auf alle Fälle nur gültig, solange die vermehrte A ushilfslieferung zugunsten der Energieversorgung nordwärts der Alpen erfolgt und mindestens 48,000 Kilowattstunden pro Tag beträgt.

B e r n , den 30. März 1925.

Eidgenössisches Departement des Innern.

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Ausfuhr elektrischer Energie.

Das eidgenössische Departement des Innern hat heute der Officina elettrica comunale di Lugano die vorübergehende Bewilligung (V 6) erteilt, über den Rahmen der Bewilligungen Nr. 46 vom 1. März 1920 und Nr. 48 vom 7, Februar 1921 hinaus (bisher max. 5916 Kilowatt in der Zeit vom 16. März bis 15. Dezember und max, 4076 Kilowatt in der Zeit vom 16. Dezember bis 15. März) während der Sommermonate des Jahres 1925 eine Leistung von max. 1000 Kilowatt (täglich max. 24,000 Kilowattstunden) an die Società Varesina per imprese elettriche in Varese (Varesina) auszuführen. Mit der ausgeführten Energie soll der Varesina aufgeholfen werden, welche wegen Dichtungsarbeiten ihr Staubecken, den Lago d'Elio, absenken musa. Eine Möglichkeit, die in Frage stehende Energie direkt oder indirekt der unter Energiemangel leidenden nördlichen Schweiz zuzuführen, bestand nicht. Die vorübergehende Bewilligung V 6 tritt am 1. April 1925 in Kraft. Sie kann jederzeit ohne irgendwelche Entschädigung zurückgezogen werden und ist längstens bis 31. Oktober 1925 gültig.

B e r n , den 31. März 1925.

Eidgenössisches Departement des Innern.

Aenderungen im

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des I. Quartals 1925.

Patente zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur sind erteilt worden: Am 17. Januar 1925 den Herren Mario Zaccheo und Dario Tomasini, Geschäftsführer der Agentur M. Bonetti in Locamo.

Am 26. Januar 1925 den Herren Wilhelm Müller und Eduard Bergmann, Geschäftsführer der Agentur Columbia in Basel.

F o l g e n d e P a t e n t e sind e r l o s c h e n : Am 17. Januar 1925 das der Herren Giovanni Canevascini und Mario Zaccheo, Geschäftsführer der Agentur M. Bonetti in Locamo, vom 5. September 1921.

Am 26. Januar 1925 das der Herren Maas Bussi und Wilhelm Müller, Geschäftsführer der Agentur Columbia in Basel, vom 4. Januar 1924.

Am 31. März 1925 das des Herrn Eugen Bär in Luzern, vom 23. Mai 1899.

' _.._._.

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Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur C. Detleyn in Lastern : Charles Emile Rolli in Vevey.

Von der Agentur Schweiz-Italien m Zürich : Vincenzo Zanetti in Poschiavo.

Hermann Lang-Guyer in Freiburg.

' Bugen Bär in Luzern.

Von der Agentur ,,Société, de Transports et ä Entrepôts" in Genf: Arthur Würsten in Gstaad.

Anselme. Grandjean in Freiburg.

Von der Agentur Hans Im Obersteg & Oie. in Basel : Adolf Wernli in Basel.

Von der Agentur Danzas & Oie. m Basel; Paul Heinrich Gonzenbach in Brig.

Adolf Studer in Interlaken.

Alfred Charles Auberson in Schaffhausen.

Von der Agentur Jan Ouboter in Zürich: Heinrich Hösli in Netstal.

Von

d e r Agentur M . Bonetti i n

Von der Agentur Meiss & Oie. in Zürich: Hermann Gustav Trümpler in Zürich.

A l s U n t e r a g e n t e n sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Danzas & Cie. in Basel: Jean Steiger in Brig.

Von der Agentur Harn Im Obersteg & die. in Band: Adolf Stnder in Interlaken.

Von der Agentur Berta & Cie. in Giubiasco: Emilio Campana in Maglio di Colla.

Von der Agentur Columbia in Basel: Werner Michel in Kerns.

Christian Berger in Ölten.

Eduard Bergmann in Basel (wurde als Hauptagent patentiert).

Von der Agentur SI. Bonetti in Locarno : DarioTomasinii in Locamo(wurdee als Hauptagent patentiert).

B e r n , den 31. März 1925.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

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Erloschen der Auswanderungsagentur Eugen Bär In Luzern.

Am 31. März 1925 ist das Herrn Eugen Bär in Luzern am 23. Mai 1899 erteilte Patent zum Betrieb einer Auswanderungs- und Passageagentur erloschen und die Agentur selbst eingegangen.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. M&rz 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die für die Agentur Eugen Bär in Luzern deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amte vor dem 31. März 1926 zur Kenntnis zu bringen.

B e r n , den 2. April 1925.

(2.).

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Eidgenössischer Staatskalender 1925.

Der eidgenössische Staatskalender pro 1925 ist erschienen und kann solange Vorrat bei der unterzeichneten Verwaltung zum Preise von Fr. 2.50 (broschiert), zuzüglich Porto und Nachnahmespesen, bezogen werden. Der eidgenössische Staatskalender enthält das Verzeichnis der Mitglieder der Bundesversammlung, des Bundesrates, der Gesandtschaften und Konsulate der Schweiz im Ausland und des Auslandes in der Schweiz, der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung nach Departementen geordnet, der höhern Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der Mitglieder und Beamten des Bundesgerichtes und des Versicherungsgerichtes, der Behörden und höhern Beamten der Bundesbahnen, der Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommissionen und der Direktoren und Beamten der internationalen Bureaux.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Über die Spengler-, Dachdecker- und Malerarbeiten zum Zollgebäude in Chavannes-deBogis wird Konkurrenz eröffnet. Bedingungen und Offertformulare sind bei vorgenanntem Zollbureau aufgelegt. Preis pro Formular 40 Rp. Am 15. April wird ein Beamter der eidgenössischen Bauinspektion in Lausanne daselbst anwesend sein, um weiter gewünschte Auskunft zu erteilen.

Offerten sind verschlossen unter der Aufschrift ,,Angebot für Zollgebäude Chavannes-de-Bogis" bis und mit dem 23. April 1926 franko einzureichen an die

B e r n , den 7. April 1926.

Direktion der eidg. Bauteil.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1925

Année Anno Band

2

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14

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.04.1925

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140-151

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10 029 352

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