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Aus den Verhandlungen der schweizerischen Bundesversammlung.

Am 23. Juni 1876 hat die Vereinigte Bundesversammlung zum Suppleanten des Bundesgerichtes gewählt: Hrn. Gustave Pi et et, von Genf, gew. Bundesrichter.

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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 14. Juni 1876.)

Der Bundesrath hat den Erlaß zweier Kreisschreiben an sämmtliche eidgenössische Stände beschlossen, betreffend die Referendumsbegehren und die neue Eintheilung der schweizerischen Konsulate in Frankreich.

1) Referendumsbegeren.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Mit Kreisschreiben vom 12. Februar d. J. haben wir Sie auf die Bestimmungen von Art. 5 des Bundesgesezes, betreffend Volksabstimmung über Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse, vom 17. Juni 1874 (A. S., n. F. I, 116), aufmerksam gemacht und Ihnen, immerhin nur b e i s p i e l s h a l b e r , eine Formel für die Beglaubigung der Unterschriften am Fuße eines Referendumsbegehrens mitgetheilt.

Nachdem sich Zweifel darüber erhoben haben, ob diese Formel verbindlich sei, und ob insbesondere der Bundesrath von den Gemeindebehörden mit der Bezeugung der Stimmberechtigung der Unterzeichner zugleich auch die Bescheinigung der A e c h t h e i t der Unterschriften zu verlangen beabsichtige, beehren wir uns, Ihnen mitzutheilen, daß dies nicht die Absicht jenes Kreisschreibens war.

Die Ihnen durch das leztere mitgetheilte Formel hat nicht einen obligatorischen Charakter; wir wollten auch, da das Gesez von den Gemeindebehörden die Bezeugung der A e c h t h e i t der

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Unterschriften nicht verlangt, denselben eine Verpflichtung dazu nicht auferlegen. Hinwieder glauben wir, es liege in erster Linie den Gemeindebehörden ob, über die Beobachtung folgender Vor~ sehrift im Artikel 5 jenes Gesezes zu wachen: ,,Der Bürger, welcher das Verlangen stellen oder unter,,stiizen will, hat dasselbe eigenhändig zu unterzeichnen. Wer ,,unter eine solche Eingabe eine andere Unterschrift als die ,,seinige sezt, unterliegt der Anwendung der Bestimmungen ,,der Strafgeseze.a Nun ist es aber bei Referendumsbegehren vorgekommen, daß die Gemeindebehörden die stimmfähigen Bürger versammelten, sie über die Opportunität, sich dem Begehren anzuschließen, beriethen, dann ein Verzeichniß jener Bürger aufnahmen und dasselbe beglaubigt der Bundesbehörde einsandten. Gewiß haben ferner oft einzelne Bürger für andere unterzeichnet, indem sie sich als hiezu ermächtigt betrachteten. Es sind dies förmliche Verlezungen des Gesezes, gegen welche wir die kantonalen und Gemeindebehörden durch unser Kreisschreiben vom 12. Februar zur Vorsicht mahnen wollten. Immerhin glauben wir, um einem im Schöße des Ständerathes geäußerten Wunsche zu entsprechen, die hier in Frage stehende Beglaubigungsformel abändern zu sollen, und zwar in folgender Weise: ,,Der Unterzeichnete, Gemeindspräsident (Ammann u. s. w.)

,,von . . . . bezeugt die Stimmberechtigung der . . . . (Zahl) ,,Unterzeichneten auf gegenwärtiger Liste und erklärt, daß ,,dieselben ihre politischen Rechte in dieser Gemeinde ausüben."1 Indem wir Sie ersuchen, Vorstehendes zur Kenntniß der Gemeindebehörden und des Publikums zu bringen, benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

2) K o n s u l a t s e i n t h e i l u n g in F r a n k r e i c h .

Getreue, liebe Eidgenossen !

Unter Bezugnahme auf Art. 5 des Konsularreglements vom 26. Mai 1875 (A. S. neue Folge I, 528) und behufs leichterer Führung der Immatrikulationslisten über die in Frankreich mit Algerien aufhältlichen Schweizer haben wir uns veranlaßt gesehen, eine neue Gebietsumschreibung der bereits dort bestehenden neun schweizerischen Konsulate vorzunehmen und im Zusammenhang damit zwei neue Posten, ein Konsulat in Nantes und ein Vizekonsulat in Bayonne zu errichten. An den erstem haben wir berufen: Herrn Jean Siméon Voruz, von Moudon, Maschinenfabri-

kant in Nantes, an leztera : Herrn Friedrich Philipp Roth, vou Basel, vom Hause Gebrüder Roth in Bayonne.

Indem wir uns beehren, Ihnen liievon zum Vormerk Keuntniß zu geben, benuzen wir den Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uus in Gottes Machtschuz zu empfehlen.

(Vom 19. Juni 1876.)

Zur Beurtheilung eines in der Militärschule in L u z i e n s t e i g vorgekommenen Straffalles hat der Bundesrath ein Kriegsgericht uiedergesezt und in dasselbe gewählt: als Richter: Hrn. Hauptmann Luzius Caflisch, in Chur; ,, Oberlieutenant Hermann Sprecher, in Chur; ,, Suppleanten: ,, Hauptmann Paul Barii, in Chur; ,, Guidenlieutenant Thomas Hold, in Chur.

Der Bundesrath wählte : (am 19. Juni 1876) als Postkommis in Basel: ,,

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Hrn. Ernst Schneider, von Langenbruk (Basel-Landschaft), derzeit Postkommis in Walderiburg; ,, Payerne: Frau Emma Meystre, von Courtill es (Waadt), in Pa;erne;

(am 21. Juni 1876) als Postbüreauchef in Biel: Hrn. Fritz Huber, voi.Evilard (Bern), bisher Postkommis in Biel; ,, Postkommis in St. Galleu: ,, Anton Gehler, 'on Wallenstadt (St. Gallen), dei seit Postkommis in Sitten; ,, Telegraphislin in LaChièsaz : Jgfr. Sophie Crépon, von und in La Chièsaz (Waadt i ; ,, ^ ,, Randa: ,, Alina Biner, von und in Randa (Wal lis).

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

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24.06.1876

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