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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über einige Fragen betreffend die Besoldung der Militärbeamten und die Vergütung von Pferderationen.

(Vom 12. Mai 1876.)

Tit.!

Sie haben am 24. März die Berathung unserer Vorlage vom 25. Februar *) : Bundesgesez betreffend eine die Militärverwaltung beschlagende Ergänzung des Gesezes über die Besoldung der eidgenössischen Beamten vom 8. August 1873 und Bundesbeschluß betreffend Vergütung von Pferderationen im Friedensverhältniß, auf die nächste Junisession verschoben und uns eingeladen, bis dahin zu untersuchen und zu begutachten: 1) ob nicht die Fourage-Berechtigung der ständigen Militärbeamten in das Gesez ausdrüklich aufzunehmen und in Friedenszeiten auf e i n e Ration zu beschränken sei?

2) ob nicht jezt schon die Pferdestellung für das Instruktionspersonal im Sinne von Art. 191--204 der Militärorganisation in das Gesez aufzunehmen sei?

3) ob nicht zur Verminderung der Gesammtmehrausgabe eine Ermäßigung einzelner Besoldungsansäze oder eine Reduktion der in Aussicht genommenen Stellen thunlich sei?

*) Bundesblatt 1876, I, 419. -- Vergl. auch S. 994.

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Obschon wir bei Berathung unserer Vorlage vom 25. Februar alle diese Fragen bereits sorgfältig erwogen hatten und es auch an der Motivirung unserer Anträge nicht fehlen ließen, haben wir doch nicht ermangelt, die Sache nochmals der genauesten Prüfung zu unterstellen und kamen dabei zu folgendem Resultat: ad 1. Da es sich überhaupt bloß um Rationsvergütungen im F r i e d e n s v e r h ä l t n i ß handelt, welche durch den Ihnen vorgeschlagenen B u n d e s b e s c h l u ß , den Sie, wenn Sie das für angemessener erachten, Bundes g e s e z betiteln mögen, festgesezt werden sollen, so kommen wir in der Folge auf diese untergeordneten Punkte nicht mehr zurük ; dagegen müssen wir gleich an dieser Stelle noch hervorheben, was wir in unserer Botschaft vom 25. Februar schon begründeten, daß es uns nämlich ganz unthunlich erschiene, die Besoldung der Militärbeamten und die Verabfolgung von Pferderationsvergütungen an einzelne Militärbeamte und an eingetheilte Offiziere in ein und denselben Gesezesakt zusammenzufassen. Man würde damit gerade das wieder herstellen, was man durch das Postulat vom Dezember vorigen Jahres beseitigen wollte: die Behandlung der Rationsvergütungen als Besoldungszulagen.

Es ist unseres Erachtens bloß eine Frage der Zwekmäßigkeit, ob in dem Gesez oder Bundesbeschluß die rationsvergütungsberechtigten Militärbeamten aufgeführt werden sollen oder nicht.

Glaubt man, es unterliege das ganze Verhältniß nicht so leicht einer Veränderung, so steht nichts im Wege, es im Geseze fest zu normiren; ist dagegen die Möglichkeit oder sogar die Wahrscheinlichkeit vorhanden, daß das Bedürfniß eintreten werde, sich jeweilen nach den Umständen und Verhältnissen richten zu können, so scheint es uns empfehlenswerther, sich für das Budget und dessen Verwendung die Hände nicht unbedingt zu binden. Wir glauben nun aber, es könne sowohl die Zahl als die Klasse der Rationsvergütungsberechtigten im Laufe der Zeit leicht Modifikationen erleiden, und schlugen Ihnen deshalb vor, diese Seite der Sache der Vollziehung zu überlassen. Will man aber in der entgegengesezten Richtung vorgehen, so vermögen wir nicht recht einzusehen, aus welchem Grunde bloß ein Theil der Berechtigten im Gesez aufgeführt, ein anderer dagegen durch den Bundesrath bezeichnet werden soll.

Wir halten nach dem Gesagten an unserer Anschauung
und somit auch an unserem ursprünglichen Vorschlage fest, weil uns diese Lösung zwekmäßiger scheint ; glauben die gesezgebenden Räthe gleichwohl, in dieser Beziehung der von der nationalräthlichen

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Kommission vorgeschlagenen Fassung des Art. l des Entwurfes beistimmen zu sollen, so können wir uns dabei auch beruhigen.

Weniger dagegen können wir uns mit jener Fassung einverstanden erklären, so weit damit die Vergütung überall auf ei n e Ration beschränkt werden will. Wir sagen ,,überall", indem wir zugeben, daß dies bei der Infanterie- und Geniewaffe, sowie bei den Divisionären wohl geschehen kann, während bei der Artillerie und Kavallerie sich die Sache anders gestaltet und bisher schon sich faktisch verschieden dargestellt hat. Der Waffenchef und diejenigen Instruktionsoffiziere der Artillerie, welche sich hauptsächlich mit der technischen Seite der Instruktion befassen, haben sich selten oder nie veranlaßt gesehen, zwei Pferde zu halten, da sie zeitweise kaum eines angemessen beschäftigen können, während die Train-Instruktoren in der zweiten Hälfte der Schulen und in den Wiederholungskursen der Feldbatterien sowie des Arineetrains das einzige Pferd oft sehr anstrengen müssen, also für diese Zeit wenigstens, ein zweites Reitpferd für sie kein Luxus wäre.

Allein in solchen Fällen wissen sich die Instruktoren mit auf Kosten des Bundes für den Kurs eingemietheten, beziehungsweise von der eidg. Regie gelieferten Pferden zu behelfen, so daß der permanente Besiz und Gebrauch zweier Reitpferde auch bei den Train-Instruktoren zur Seltenheit gehörte.

Es mögen diese Verhältnisse den Grund bilden, aus welchem der Waffenchef der Artillerie zu der Erklärung gelangt, man könne sieh von Seite der Artillerie mit der Beschränkung der Rationsberechtigung für ein Pferd im Friedensverhältniss ganz wohl einverstanden erklären; allerdings wird hinzugesezt : aber nur unter der Voraussezung, daß diese Beschränkung eine ausnahmslose für das Jnstruktions- und Verwaltungspersonal aller Waffen sei.

Sowohl der Waffenchef als die große Mehrzahl der Instruktoren der Kavallerie haben es bis jezt als nothwendig erachtet, zwei Dienstpferde zu halten, um ihrer Aufgabe zu genügen, und wie wir glauben mit vollem Recht. Die Feldtüchtigkeit der Kavallerie hängt zum großen Theil von der Leistungsfähigkeit der Pferde ab.

Diese muß ein Hauptziel der Instruktion bilden, auf diese wird auch die meiste Zeit und Thätigkeit der Instruktoren in Remontekursen, Rekrutenschulen und Wiederholungskursen verwendet.

Daraus folgt aber,
daß der Kavallerie-Instruktor seinen so au sagen das ganze Jahr dauernden Dienst meistens zu Pferd zu leisten hat. Anhaltender und zugleich angestrengter Dienst des Instruktors nimmt aber dessen Reitpferd so sehr in Anspruch, daß öftere Erkrankungen der Thiere fast unausweichlich sind.

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Treten aber solche Fälle ein, was um so häufiger der Fall sein wird, wenn der Dienst mit einem Pferd gemacht werden muß, und hat der Instruktor kein eigenes zweites Pferd zur Verfügung, so muß er seine Thätigkeit zu einer Zeit einstellen, wo sie für das Gedeihen des Kurses vielleicht gerade am notwendigsten wäre, denn zur vorübergehenden Beschaffung eines Ersazpferdes ist weder Zeit noch Gelegenheit vorhanden. Es liegt demnach im dienstlichen und finanziellen Interesse des Bundes, daß die Kavallerie-Instruktoren zwei eigene Pferde besizen.

Vom Waffenchef der Kavallerie wird erwartet, daß er schon des Beispiels wegen stets gut beritten vor der Truppe erscheine.

Wird sein einziges Pferd momentan dienstuntauglich, und ist er dann aufs Miethen eines Ersazpferdes angewiesen, so kann er jener Anforderung nicht mehr genügen, sondern wird unter Umständen in die Lage kommen, seinen Pflichten gar nicht obliegen zu können.

Diese Anschauung behielt denn auch bisher so sehr die Oberhand, daß man als selbstverständlich voraussezte, der Waffen chef der Kavallerie halte zwei Pferde.

Die Konsequenz, daß diejenigen Militärbeamten, welche zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten zwei Pferde bedürfen, auch zwei Jahresrationen erhalten sollen, scheint uns unumstößlich zu sein.

Glaubt man der Forderung der Artillerie, bezüglich der Rationsvergütung gleichgehalten zu werden wie die Kavallerie, Rechnung tragen zu sollen, so haben wir um so weniger dagegen einzuwenden, als vorauszusehen ist, daß bei dem von uns vorgeschlagenen System der Pferdebeschaffung nicht alle rationsberechtigten Beamten jener Waffe zwei diensttaugliche Pferde effektiv halten werden.

ad 2. Wir haben den Grundsaz in den Besoldungsgesezesentwurf aufgenommen (Art. 3), die berittenen Instruktoren haben die Pferde selbst zu stellen, und glaubten um so eher bei der Besoldungszumessung dieser vom Einzelnen geforderten Leistung Rechnung tragen zu sollen, als es uns nicht thunlich schien, hiefür eine besondere Entschädigung auszusezen. Nach wiederholter Ueberlegung und Anhörung der Betheiligten selbst müssen wir an jenem Grundsaz und dessen Konsequenz festhalten.

Vorerst ist nicht zu übersehen,, daß es sich um die Pferdestellung der berittenen Instruktoren verschiedener Waffea handelt, bei denen aber die Verhältnisse und Bedürfnisse nicht überall die nämlichen sind. Man muß also bei der Untersuchung

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der Frage, um die es sich handelt, hierauf billige Rüksicht nehmen, darf aber nicht vergessen, daß schließlich das nämliche Verfahren gegenüber allen Instruktoren die allein richtige und gerechte Lösung sein wird. Es ist ferner in Betracht zu ziehen, daß der Bund an der Hand der Militärorganisatiou (Art. 183) Einrichtungen treffen kann, welche nicht nur den Offizieren der Truppen und Stäbe, sondern auch den Instruktoren die Pferdebeschaffung erleichtern.

Hauptsächlich aber fällt in's Gewicht, daß die Artikel 181 bis 190 der Militärorganisation die Pferdestellung bei dem Heere genau ordnen, während Art. 191 bis 204 einzig nur und ausnahmsweise für die Beschaffung der Kavalleriepferde, mit Ausschluß derjenigen der Offiziere dieser Waffe, Vorschriften enthalten.

Während also Art. 182 den Saz aufstellt, daß sich säramtliche Offiziere der Armee selbst beritten zu machen haben, würde durch die Pferdestellung im Sinne von Art. 191 bis 204 das Instruktionspersonal , das zum Theil jezt schon in verschiedene Korps eingereiht ist, im Ernstfall aber jedenfalls eingereiht würde, nicht wie die übrigen Offiziere, sondern wie die Dragoner und Guiden behandelt.

Dasselbe würde aber auch eine Ausnahme machen gegenüber den übrigen Militärbeamten, welche Jahresrationen beziehen, eine Ausnahme, welche schwer zu begründen wäre.

Obwohl schon diese Betrachtungen den Schluß nahe legen, an den Bestimmungen unseres Entwurfes festzuhalten, so lohnt es sich doch der Mühe, sich einmal auf den Boden des neuen Gedankens zu stellen und zu untersuchen, wie sich die Einrichtung gestalten möchte.

Es kommt das Instruktionspersonal der Infanterie, Artillerie und Kavallerie in Frage und wir lassen zunächst die Betheiligten selbst sprechen.

Der I n f a n t e r i e scheint es zwekmäßig, so weit es Ankauf und Amortisation betrifft, die gleichen Bestimmungen, wie sie für die Kavalleriepferde bestehen, auch für die Pferde der Instruktoren aufzustellen; sie meint aber, alle allegirten Artikel (191 bis 204) lassen sich nicht anwenden. Art. 193 deswegen nicht, weil troz der Erleichterung für den Ankauf, die Entschädigung für den Unterhalt das ganze Jahr hindurch fortdauern müßte, da der Beamte nicht wie der Kavallerist .sein Pferd außer der Dienstzeit in seinem Nuzen verwenden kann. Abwesenheit (Art. 194) sei nicht wohl denkbar; trete der Fall doch ein, sowie bei vorübergehender Dienst-

781 untauglichkeit eines Inslruktors, könnte ihm das Pferd doch nicht weggenommen werden, um es einem andern Offizier oder einem Dragoner zuzutheilen, u. s. w.

Es wird dann von dieser Seite noch hinzugefügt, es sollte gestattet sein, die Pferde außer der Dienstzeit der Pferde-Regieanstalt zu übergeben, welche für die betreifende Zeit die Entschädigung beziehen, dann aber auch das Risiko für das Pferd tragen' würde. Einige Kreisinstruktoren sind der Ansicht, es sollten den Instruktoren die Pferde nur für die Dienstzeit aus der Regie verabfolgt und der Unterhalt auf die betreffenden Kurse verrecbnet werden, so daß auch die Jahresration wegfiele ; gegenüber Instruktoren, welche nicht leicht eigene Pferde halten können, wäre dies weitaus das einfachste und für die Instruktoren wie den Bund billigste Auskunftsmittel.

Bei der A r t i l l e r i e ist man einverstanden, daß die Pferdestellung für das Instruktionspersonal im Sinne von Art. 191 bis 204 der Militärorganisation geregelt werde, aber nur unter der bestimmten Voraussezung daß: a. den Instruktoren gestattet sei, auch eigene Pferde zu stellen ; b. die Amortisationsperiode auf höchstens 8 Jahre angesezt werde ; c. Bestimmungen getroffen werden, welche dem Instruktor gestatten, innerhalb der Amortisationsperiode sein Pferd frei zu veräußern oder abzugeben und ein anderes einzustellen ; d. an dem Schaden, den ein Instruktor durch sein allfällig außer Dienst abgehendes Pferd erleidet, nach Umständen auch die Militärverwaltung einen Theil trage; e. überhaupt die Regelung der Pferdestellung wesentlich nur im allgemeinen Sinne der Artikel 191 bis 204 und nicht zu sehr im engern Sinne des besondern Wortlautes derselben geschehe und dabei die Entschädigungen für Ration und Pferdewartung nicht beeinträchtigt werden.

Die K a v a l l e r i e findet, es liege die Pferdestellurg der Instruktoren nach Art. 101 bis 204 der Militärorganisation weder im Interesse der Eidgenossenschaft noch in demjenigen der Instruktoren.

Leztere könnten nie mit einer derartigen Einrichtung einverstanden sein, denn sich zehn Jahre an ein Pferd zu tinden, würde keinem strebsamen Reiteroffizier conveniren; der Instruktor

782 besonders würde das Bedürfniß mehr als jeder Andere fühlen und fühlen müssen, sich jederzeit nach Konvenienz und Bedürfniß beritten zu machen. Bedenke man im Weiteren, wie leicht man sich in einem Pferde täuschen könne, um wie empfindlicher in Folge dessen ein jahrelanges Gebundensein an ein solches werden müsse, und wie wenig geneigt sich der Bund zur Zurüknahme unpassender Pferde jederzeit zeigen würde und zeigen müsse, so könne man die in Rede stehende Gesezesbestimmung nicht billigen.

Die Waffenchefs und Instruktoren sind also darin einig, daß nicht ohne Weiteres nach Art. 191 bis 204 der Militärorganisation verfahren werden könne. Die angeregten, beziehungsweise als Bedingung aufgeführten Modifikationen treffen aber gerade die Hauptsache.

Das System der Pferdebeschaffung für die Kavallerie, welches auf das Instruktionspersonal übertragen werden will, beruht wesentlich auf folgenden Grundsäzen: a. Der Bund bezahlt die Hälfte des Preises sofort, die andere in Amortisationsquoten; dagegen bleibt das Pferd sein Eigenthum und kann er frei darüber verfügen, woraus mit Notwendigkeit folgt, daß das Pferd nicht veräußert werden darf.

b. Dem Besizer liegt das Risiko und der Unterhalt außer Dienst ob. Er haftet überdieß für den durch böswillige Beschädigung und grobe Vernachläßigung verursachten Schaden an dem vom Bunde bereits bezahlten Betrage.

c. Die Unterbringung, Besorgung, Ernährung etc. der Pferde außer Dienst wird durch Organe des Bundes kontrolirt.

Von allem dem wollen die Betheiligten nur das, daß der Bund die Kosten für Ankauf und Unterhalt, sowie das Risiko während des ganzen Jahres trage, das Pferd aber Eigenthum des Instruktors bliebe, über welches dieser nach Belieben verfügen könnte.

Dieser Standpunkt ist klar, derjenige der Bundesverwaltung scheint uns aber ebensowenig außer Zweifel zu liegen und darin zu bestehen, die Pferde der Instruktoren als ein Werkzeug zu betrachten, das der Dienstleistende nach seinem Bedürfniß und seiner Konvenienz innerhalb den allgemein geltenden Vorschriften selbst und auf eigene Rechnung beschafft. Uebernimmt der Bund den Unterhalt und das Risiko, wie er es nach unserem Vorschlage thun soll, so ist diese beidseitige Betheiligung billig und sachgemäß; unbillig und unpraktisch zugleich wäre es dagegen, die Last der Pferdestellung von den Schultern der besonders besoldeten berittenen Instruktoren auf den Bund abzuladen.

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ad 3. Wir empfinden eben so lebhaft, wie die gesezgebenden Käthe selbst, das Bedürfniß, jede überflüssige Ausgabe des Bundes zu vermeiden, könnten aber keinen Vortheil darin erbliken, wenn Ersparnisse gemacht werden wollten auf Unkosten der zwekentsprechenden Durchführung einer nun einmal unausweichlichen Aufgabe des Staates. Von diesem Boden aus sollte, wie uns scheint, die Frage untersucht werden, ob eine Ermäßigung einzelner Besoldungsansäze oder eine Reduktion der in unserer Vorlage in Aussicht genommenen Stellen der Militärverwaltung thunlich sei.

Wir müssen uns erlauben, nach beiden Richtungen hin das zu bestätigen, was wir über diese Frage in unserer Botschaft vom 25. Februar angeführt haben und daher im Vornherein bemtirken, daß wir an unseren Vorschlägen betreffend das Besoldungsgesez nichts Wesentliches zu ändern wüßten.

Um so lieber konstatiren wir, daß auch die nationalräthliche Kommission in ihren Anträgen vom 13. März unsere- Positionen bei 5 Stellen e r h ö h e n , bloß bei einer um 500 Fr. im Maximum herabsezen und nur zwei Kanzlistenstellen streichen will.

Unser Vertreter bei dieser Gesezesberathung wird Gelegenheit finden, bei den einzelnen Posten die nöthigen Aufschlüsse zu geben, so daß wir uns hier auf einige allgejneine Betrachtungen beschranken können.

Departementskanzlei. -- Gegenüber dem Gesez vom 2. August 1873 wurden die Stellen nicht vermehrt; die Maximal-Ansäz.e für die Sekretäre haben eine unbedeutende Erhöhung erfahren, um gegebenen Falles eine billige Ausgleichung mit anderen ähnlichen Beamtenkategorien vornehmen zu können.

Waffenchefs und ihre Bureaux. -- Die Zahl der Waffenchefs ist durch die Militärorganisation gegeben und dem Bedürfniß entsprechend. Die diesen Beamten ohne Ausnahme gesezlich obliegende Arbeit nimmt nicht bloß die Kräfte-derselben vollständig in Anspruch, sondern erfordert zudem ein ausreichendes Hilfspersonal, wenn die Geschäfte zur rechten Zeit und in gründlicher Weise besorgt werden sollen. Die entsprechenden Vorschläge unseres Gesezesentwurfes stüzen sich auf die bisherigen Erfahrungen und lassen sich so wenig reduziren, daß wenn z. B. die Kanzlistenstellen beim Waffenchef der Kavallerie und beim Oberfeldarzt gestrichen werden wollten, sofort unter anderem Titel der Kredit für die erforderliche Aushülfe verlangt werden müßte.

Verweigerung desselben hieße

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ganze Zweige der Militäradministration in's Stocken bringen. Wir verweisen in dieser Beziehung auf unsere Ihnen in der nächstbevorstehenden Junisession vorzulegenden Nachkreditbegehren, und bemerken nur noch, daß sich nach unserer Ansicht mit gleich viel Geld durch Ereirung fixer Stellen bessere, besonders zuverläßigere Arbeitskräfte gewinnen lassen, als durch unsichere Anstellungen mit Tageslöhnung.

Das Büreaupersonal der Waffenchefs sollte nicht nur mit gutem Willen, sondern auch mit entsprechender intellektueller Begabung ausgestattet sein, sonst müssen sich die Chefs mit einer solchen Unmasse von untergeordneten Geschäften abgeben, daß ihnen zu den wichtigeren Funktionen weder Zeit noch Kraft übrig bleibt.

Verwaltung des Kriegsmaterials. -- Wir haben uns besonders bemüht, diese Verwaltung so zu organisiren, daß mit einer möglichst geringen Zahl von Beamten und Angestellten das Interesse des Bundes, welches gerade hier einer sorgfältigen und energischen Vertretung bedarf, nach Erforderniß wahrgenommen werden könne.

Wir können nun nicht finden, daß eine Verminderung des in Aussicht genommenen Personales oder die Herabsezung der ausgesezten Besoldungen, welche übrigens von den bisherigen Budgetansäzen nicht wesentlich abweichen, thunlich wäre. Das Weitere ist unserer Botschaft vom 25. Februar zu entnehmen.

Bezüglich des Kriegskommissariates erlauben wir uns ebenfalls auf jene Botschaft zu verweisen. Die Besoldungsansäze des Entwurfes lehnen sich an die bestehenden an.

Instruktionspersonal. -- Die Instruktorenstellen sind durch die Militärorganisation vorgezeichnet. Unsere Vorschläge betreffend die Besoldungen formulirten wir in Würdigung a l l e r Verhältnisse und können weder zur Herabsezung noch zur Erhöhung einzelner willkürlich herausgegriffener Ansäze stimmen, während wir nichts dagegen einzuwenden haben, daß die Maximalbesoldung der Sekretäre der Oberinstruktoren der Infanterie und Artillerie im Sinne des Vorschlages der Kommission des Nationalrathes erhöht werde, mit Rüksicht darauf, daß diese Sekretäre mehrmals während des Jahres mit ihren Chefs den Aufenthaltsort wechseln müssen, was mit besonderen Auslagen verbunden ist. S --.... erheblichen _,,^K Eine Verminderung der Gesammtmehrausgabe könnte sich vielleicht durch Verminderung der Z a h l der Instruktoren erzielen lassen, wenn man sich einmal auf bestimmten Waffenpläzen bleibend eingerichtet hat und die Cadres für die Instruktion

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mehr herangebildet sind. Maßnahmen dieser Art berühren aber das Budget, nicht das Besoldungsgesez.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 12. Mai 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft,: Schiess.

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Bericht der

Kommission des Nationalrathes betreffend den Entwurf zu einem Gesetze über die Arbeit in den Fabriken.

(Vom 24. Mai 1876.)

Tit.

Die von Ihnen unterm 11. Dezember vorigen Jahres zur Prüfung des vom Bundesrathe vorgelegten Entwurfes zu einem Bundesgesetze über die Arbeit in den Fabriken bestellte Kommission beehrt sich anmit, Ihnen über Vollziehung dieses Auftrages nachfolgenden Bericht zu unterbreiten.

,, Die staatsrechtliche Frage, ob die eidgenössischen Räthe im Allgemeinen die Kompetenz zur Regelung der Arbeit in Fabriken haben, ist durch Art. 34 der Bundesverfassung entschieden und bedarf hier keiner weitern Erörterung.

Es kann sich nur darum handeln, ob der Bund von der ihm im allegirten Verfassungsartikel gegebenen Befugniß nunmehr Gebrauch machen soll.

Wir nehmen keinen Anstand, uns in dieser Beziehung in Uebereinstimmung mit dem Bundesrathe in bejahendem Sinne auszusprechen. Wir halten es geradezu für eine Pflicht, ohne Aufschub solche einheitliche Vorschriften aufzustellen, um den größten Uebelständen, wie sie da und dort bei dieser Arbeit zu Tage treten, abzuhelfen und billigen Forderungen der Arbeiterklasse gerecht zu werden.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über einige Fragen betreffend die Besoldung der Militärbeamten und die Vergütung von Pferderationen.

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1876

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2

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25

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03.06.1876

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776-786

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