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Bundesbeschluss betreffend

den Rekurs der Regierung von Aargau gegen einen Bundesrathsbeschluss vom 22. November 1875 in Sachen Job.

Baptist Schmid von Füll (Aargau), wohnhaft zu Riesbach (Zürich), betreffend Verweigerung von Ausweisschriften.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Nach Einsicht der Rekurserklärung der Regierung des Kantons Aargau, vom 10. Dezember 1875, gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 22. November 1875, in Sachen des Job. Baptist Schmid von Füll, Bezirks Zurzach, betreffend Verweigerung von Heimatschriften wegen rückständiger Militärsteuern; In Betracht: daß die Militärpflichtersatzsteuer nicht als eine Militärleistung des Steuerpflichtigen, sondern als eine Geldschuld an den Fiskus zu betrachten ist; daß die Zurückhaltung von Ausweisschriften wegen Schulden eine Verletzung der durch Art. 45 der Bundesverfassung dem Schweizerbürger gewährten Rechte bildet; beschließt: 1. Der Rekurs der Regierung von Aargau ist abgewiesen.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung von Aargau und dem Rekursbeklagten mitzutheilen.

Angenommen vom Ständerath am 11. und vom Nationalrath. am 18.

März 1876. -- Vergleiche Bundesblatt 1876, I, 115, 740, 810, 841.

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Bericht der

ständeräthlichen Kommission über den Rekurs des Gemeinderaths von Dürnten (Zürich), betreffend Stimmrecht der Niedergelassenen.

(Vom 14. März 1876.)

1.

Eduard Bodenmüller aus Niederzeihen, Kanton Aargau, hielt sich einige Zeit vor den letzten eidgenössischen. Wahlen, October 1875, in der zürcherischen Gemeinde Dürnten als Arbeiter (Gießer) auf; wie lange vor der Wahl, ist nicht ersichtlich, jedenfalls scheinen es 3 Monate gewesen zu sein. Als Ausweisschrift deponirte er sein Wanderbuch.

Insoweit ist, wenn auch die Akten an sich außerordentlich dürftig sind, jedenfalls über das thatsächliche Verhältniß kein Zweifel und da nach Art. 45 der Bundesverfassung ein Heimathschein oder eine andere gleichbedeutende Ausweisschrift zur Niederlassung berechtigt, Bodenmüller auch höchst wahrscheinlich 3 Monate in Dürnten sich aufhielt, und das zürcheriche Gesetz in diesem Falle zwischen Aufenthaltern und Niedergelassenen keinen Unterschied macht, so steht fest, daß wenn Bodenmüller überhaupt stimmberechtigt war, er befugt war, sein Recht in Dürnten auszuüben.

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Bundesbeschluss betreffend den Rekurs der Regierung von Aargau gegen einen Bundesrathsbeschluss vom 22. November 1875 in Sachen Joh. Baptist Schmid von Full (Aargau), wohnhaft zu Riesbach (Zürich), betreffend Verweigerung von Ausweisschriften.

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Jahr

1876

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15

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15.04.1876

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974-975

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