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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. IV.

Nr. 53.

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2. Dezember 1876.

Bericht der

Minderheit der ständeräthlichen Kommission betreffend das Fabrikgesetz.

(Vom 23. November 1876.)

Tit.!

Drei Mitglieder Ihrer Kommission, welche mit einigen wesentlichen Grundlagen des vorliegenden Fabrikgesetzentwurfes nicht einig gehen, sehen sich hiemit veranlaßt, ihre abweichende Meinung und Vorschläge zu Händen des Ständerathes zu begründen.

Der Art. 34 der Bundesverfassung ist vorerst rein fakultativ gefaßt. Er setzt für die eidgenössischen Räthe in allen einzelnen Punkten, die er berührt, nicht ein M u ß , sondern ein K a n n .

,,Der Bund ist (nach jenem Artikel) b e f u g t zur Aufstellung von Gesetzesbestimmungen a. über Verwendung von Kindern, b. über die Dauer der Arbeit Erwachsener in Fabriken, und endlich c. kann der Bund Vorschriften erlassen zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbsbetrieb.

Es ist unzweifelhaft, daß gerade diese fakultative Natur der Verfassungsbestimmung allein es ermöglichte, ihr die Zustimmung der Mehrheit beider Räthe zu gewinnen. Dieser Wortlaut wurde gewählt, nachdem ein Antrag in befehlender Form: ,, D e r B u n d w i r d a verworfen worden war.

Den Mitgliedern des Rathes ist wohl auch noch erinnerlich, daß der erste dem Volke vorgelegte Revisionsentwurf selbst in der Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. IV.

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f a k u l t a t i v e n Befugniß für den Bund nicht, so weit ging. Jeuer Entwurf hat nämlich gerade die Kompetenz zur Aufstellung eines Normalarbeitstages für Erwachsene nicht aufgenommen.

Aus allen diesen Vorgängen ist der sichere Schluß zu ziehen, daß die Verfassung recht absichtlich dem Gesetzgeber freie Hand lassen wollte, ja ihn darauf hinweist, daß er in einer, die materielle Wohlfahrt des Landes so sehr nahe beschlagenden Sache mit aller Umsicht und Vorsieht vorgehen soll. Im Urtheil darüber, was und wie viel von den 3 Kompetenzpunkten die Räthe zur Zeit gesetzgeberisch anfassen wollen, sind dieselben somit durchaus frei. Unsere abweichende Meinung ist demnach zum Mindesten mit der Verfassung nicht im Widerspruch.

Wir gehen mit unsern Kollegen in der Kommission einig bezüglich der Vorschriften betreffend den Schutz der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb , sowie bezüglich der interimistisch aufzustellenden privatrechtlichen Haftgrundsätze, und rücksichtlich der Vollziehungsfragen.

Unserer Ansicht nach sind dieß, nächst dem Schlitze der Kinder, die folgenreichsten und am meisten praktischen Theile dos Gesetzes.

Wir wollen dagegen keinen Normalarbeitstag für erwachsene Arbeiter. Wir entfernen im Weitern aus dem Gesetze eine Anzahl Bestimmungen, für welche nach unserm Dafürhalten jeder Anhaltspunkt zu gesetzgeberischer Bundeskompetenz in der Verfassung mangelt.

Die Begründung unserer Anträge hat also in der Hauptsache ins Auge zu fassen und darzulegen : 1) Die Gründe der Verwerfung eines Normalarbeitstages für erwachsene majorenne Arbeiter (Art. 11). (Andere Einzelnheiten, z. B. Sonntags- und Feiertagsbestimmungeu, sowie die Bestimmungen über Nachtarbeit würden beibehalten.)

2) Die Begründung der aufzustellenden besondern Vorschriften betreffend die schutzbedürftigen Personen (Kinder und Frauen.)

3) Die Nachweisung der mangelnden Bundeskompetenz für einzelne weitere Artikel des Vorschlages, welche diese Minderheit streichen will.

Ad 1. Normalarbeitstag fUr erwachsene Arbeiter.

Art. 11 des nationalräthlichen Beschlusses besagt: ,,Die Dauer ,,der regelmäßigen Arbeit eines Tages darf nicht mehr als 11 Stun,,den, an den Vorabenden von Sonn- und Festtagen nicht mehr als ,,10 Stunden betragen und muß" u. s. w.

539 Gegen diese allen Fabriken, welcher Art ihre Arbeit immer sei, und allen ihren erwachsenen Arbeitern von Staats wegen zwangsweise auferlegte Norm richtet sich unser Angriff.

Es ist nämlich nicht etwa gemeint, daß der Fabrikant, wenn er mit den Arbeitern einig geht, und für die Ueberstunden mehr Lohn bezahlt, dann vom Normalarbeitstag abweichen dürfte. Es ist auch nicht verstanden, daß etwa Arbeiter im Stücklohn in der Fabrik in ihrem persönlichsten Interesse länger arbeiten dürften, wenn sie wollen, etwa in Zeiten z.B., da gerade hoher Lohn ist; sondern beiden, dem Arbeitgeber und dem Arbeiter, ist von Staats wegen das Verbot auferlegt, mehr als die 11, resp. 10 Stunden per Tag zu arbeiten, resp. arbeiten zu lassen. Es scheint zwar kaum nöthig, diese Erklärungen beizufügen. Die Theoretiker, die den Normalarbeitstag befürworten, betonen aufs Schärfste die zweiseitige obligatorische Natur dieser Doktrin. Auch in den gesetzgebenden Räthen bestreitet Niemand, daß der Sinn und Geist, der innerste Kern des Normalarbeitstages, die z w a n g s w e i s e O r g a n i s a t i o n d e r A r b e i t d u r c h d e n S t a a t u n d zwar g l e i c h mäßig gegenüber Arbeitgeber und Arbeiter bed e u t e t . Wir setzen dieß in der That nur bei, weil uns vielfach außerhalb der Räthe und selbst von Personen, die wir einigermaßen für unterrichtet halten durften, die Meinung entgegengetreten ist, nur der Fabrikherr dürfe nicht mehr als 11 Stunden Arbeit f o r d e r n . Ja ein Mitglied der Mehrheit unserer Kommission dachte anfanglich den Arbeitgebern und Arbeitern bei freier Vereinbarung und gegen Mehrlohn die Verlängerung der Tagesarbeit durch eine beizufügende Klausel g e s e t z l i c h zu gestatten. Die Aufstellung eines solchen von dem beschlossenen materiell so sehr abweichenden Normalarbeitstages würde dann allerdings geeignet sein, unsere Opposition verschwinden zu machen, denn eine solche Redigirung des Art. 11 wäre gleichbedeutend mit der Verwerfung des Normalarbeitstages.

Gegen ein staatlich zwingendes Gebot einer täglichen Maximalarbeit für Arbeitgeber und Arbeiter also, wie ein solches beschlossen ist in der nationalräthlichen Vorlage, wir wiederholen es, geht selbstverständlich unsere Opposition.

In den uns umgebenden großen Ländern hat nur Frankreich einen Normalarbeitstag für Erwachsene, Deutschland,
Oesterreich und Italien dagegen nicht. Frankreich hat indessen einen solchen von 12 Stunden. Je höher die Zahl der Stunden, um so bedeutungsloser ist selbstverständlich die Schablone. Dazu kommt, daß außerdem in Frankreich der obersten Vollziehungsbehörde eine große Modifikationskompetenz zugestanden ist, durch welche in

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Hauptzwcigen aus den 12 Stunden wieder 13 geworden siud. Ein solcher Normalarbeitstag ist so viel wie keiner. Das vorzugsweise industrielle England, das vor mehr als einem halben Jahrhundert (dio erste Akte ist vom Jahr 1802) seine Fabrikgesetzgebung zur Hand nahm und an der Hand gegebener Erfahrungen über alle Spezialzweige stetig weiter bildete, das also das konsequenteste Streben und die reichste Summe von Erfahrungen in diesem Gebiete für sich beanspruchen darf, hat bis zur Stunde nicht daran gedacht, für majorenne Männer die Tagesarbeit zwangsweise zu bestimmen. Alle Vorschriften der zahlreichen englischen Gesetze über diese Materie beziehen sich auf Gesundheitsfragen und auf Schutz von Kindern und Frauen.

Ist die Schweiz darauf verwiesen, von der Richtung englischer und deutscher Gesetzgebung abgehend, einen Normalarbeitstag für selbständige Männer staatlich und gesetzlieh zu erzwingen? Wir glauben 11 e i n. Wie dem Engländer, steht auch dem Schweizer zur Zeit die individuelle Freiheit noch hoch. Die Gleichberechtigung aller Bürger des Landes, das demokratische self-government deuten mächtig darauf hin, daß ohne Noth der Staat in die Freithätigkeit der Bürger nicht eingreifen soll. Wir wollen durchaus nicht sagen, daß unter a l l e n Umständen und entgegen a l l e n allgemeinen Interessen individuelle Freiheit das Höchste sei. Wir wollen nur sagen, daß ein Abweichen von derselben und ein Eiubeziehen derselben in die Staatssphäre, daß das Opfer derselben an die Allgemeinheit als für das allgemeine Wohl durchaus nothwendig dargethan sein muß, ehe man hiezu verschreitet.

Die Freunde des Normalarbeitstages versuchen einen solchen Beweis. Sie stellen die Fabrikarbeiter hin als durchaus unfrei, recht- und willenlos in die Hand des Kapitals und des Fabrikherrn gegeben, und den Staat in Folge davon pflichtig, deren Arbeitslage zu normiren. Diese Auffassung ist übertrieben und unwahr. Man muß sich hüten, hohe Worte, absolute Ausdrücke dogmatisch hinzustellen und aus denselben Schuls}Tsteme für praktisches Eingreifen des Staates in die Lebenssphäre aller Industrie herzuleiten ; Systeme, deren Folgerungen mit Aufstellung des Normalarbeitstages nimmermehr erfüllt oder befriedigt, wären. Vielmehr wäre damit nur ein ungenügender erster Anfang gemacht.

Glücklicherweise sind die Fabrikherrn einerseits in
der Schweiz nicht so übermächtig und allgewaltig, und die Arbeiter anderseits nicht so schutzlos und unfrei, wie diese Theorie voraussetzt. Klagte ja, wie einer bei den Akten liegenden Eingabe zu entnehmen ist, der schweizerische Delegirte der Internationale vor nicht langer Zeit am Kongreß in Brüssel noch : ,,Die Zustände der Schweiz seien

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,,ungünstig, die Internationale prosperire dort nicht; denn die ,,Schweiz habe kein Arbeiterproletariat; der Unterschied zwischen ,,Reichen und Armen sei dort weniger bemerkbar als anderswo; ,,um eine sozialistische Bewegung mit Erlbig in's Werk zu setzen, ,,müsse man den Arbeitern einreden, daß ihre Interessen in ab,,sohitern Gegensatz zu dem der Arbeitgeber stehentt u. s. w.

Eine tüchtige Schulbildung lehrt bei uns nicht nur einzelne Bevorzugte, sondern alles Volk seine Rechte erkennen und üben.

Es wird und muß sodann in der Schweiz den Arbeitern, wie Jedermann, das Associationsrecht von Rechts wegen zugestanden werden. Die Staatsgesellschaft darf auch nicht erschrecken, wenn in Ausübung dieses Rechtes zuweilen von der einen oder andern Seite etwas nicht ganz glatt abläuft. In England ist man sich dergleichen längst gewöhnt. Läßt man die Interessen gewähren, so wirkt in einem freien Lande, wie die Schweiz, auch die öffentliche Meinung wesentlich mit zur Verbesserung krankhafter Zustände.

Diese öffentliche Meinung hat sich und wird sich nämlich stets gegen die Arbeitgeber stellen, wenn sich dieselben in der That ausbeuterisch und hart gegen die Arbeiter benehmen. Endlich ist in glücklichen Zeiten auch die Konkurrenz ein wirksamer Gehülfe des Arbeiters gegen einen ausbeuterischen Fabrikherrn; in verdieustlosen kann und wird auch ein Normalarbeitstag weder Linderung noch Besserung bringen. Wird hinzugenommen, daß ein einsichtiger, verständiger Unternehmer nicht im Gegensatz zu dem Arbeiter, noch in harter und geiziger Ausbeutung desselben, sein dauerndes und wahres Interesse finden kann, und daß Beiden der Kriegszustand gegen einander ganz und gar nicht frommt, so ergibt sich denn doch ein Ensemble von Mitteln der Freithätigkeit, deren Handhabung in der That auch auf dem gewerblichen Gebiete allerwärts in den letzten Jahrzehnten Größeres gewirkt hat, als staatliche Vorschriften hätten wirken können. Die Erfolge dieser Freithätigkeit sind denn auch gerade, bezüglich der Einschränkung der Arbeitszeit in erträgliche Schranken, in dem letzten Jahrzehnt in ganz hervortretendem Maße zu Tage getreten. Nicht nur in andern Ländern, zumal in England (man denke namentlich auch an die Erfolge der Kooperativgenossenschaften der Arbeiter in England, die Unternehmer- und Arbeiterguwänn geschickt zu vereinigen
wissen), hat das Vereinsrecht der Arbeiter in Verbindung mit der Einsicht und dem guten Willen der Unternehmer Großes bewirkt, sondern auch bei uns in der Schweiz. Die schweren Gewerbe stehen schon unter der Eilfstundenarbeit, die leichten sind von 14 und 13 auf 12 Stunden im Maximum zurückgegangen. Ein 11 stündiger Arbeitstag wird von den Arbeitern nirgends mehr als das letzte Ziel angestrebt; 9 Stunden, 8 Stunden sind in vielen Branchen das

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Ziel. Bei den schweren Gewerben, in denen die Körperkraft oder die geistigen Fähigkeiten des Menschen außerordentlich angestrengt werden, wären auch 11 Stunden z u v i e l ; bei den leichtern können vielleicht II1 2 bis 12 ohne Nachtheil bestehen. Warum soll angesichts dieser Entwickelung der Staat als deus ex machina mit seiner in solchen Dingen doch meist ungeschickten Hand das weit fruchtbarere Wirken der Freithätigkeit ersetzen, wir möchten fast sagen beeinträchtigen ?

In Fragen wie die vorwürfige, ist gewiß Jedem, der nicht gerade Fachmann ist, und doch an dieser Gesetzgebung mitwirken soll, auch die Meinung von in diesem Gebiete viel erfahrenen und dem Arbeiterstand anerkannt wohl gesinnten .Männern aus der Unternehmerklasse und aus dritten unbeteiligten Kreisen von Gewicht, weil sie seine eigene mangelhafte Kenntniß der Verhältnisse und Thatsachen ergänzt. Wir sprechen von Beobachtern des Lebens der Industrie, nicht von Stubengelehrten. Da treffen wir in den Akten auf einige, wie uns scheint, nicht unerhebliche Auskunft von solchen Männern für diese Frage. In der vorberathenden Expertenkommission des Bundesrathes war es ein Fabrikherr, dessen Humanität und Wohlwollen gegenüber den Arbeitern bei den letztern seit langen Jahren sehr gewürdigt wird, welcher diesen Normalarbeitstag bekämpfte. Er äußerte sich nach dem Protokoll: ,,Er halte eine ,,solche Bestimmung nicht für nothwendig, und für unpraktisch. Die ,,Erfahrung lehre, daß mau mit der Arbeitszeit nach und nach ,,ohne Gesetzgebung heruntergehe und es sei besser, wenn die Reduzirung auf diese freiwillige Weise stattfinde" u. s. w. Der im Berichte der Gesammtkommission zitirte Arzt von Baden setzt in seiner Eingabe die gesundheitschädlich wirkenden Raum- und AthmungsVerhältnisse vieler Fabriken auseinander, und fährt dann fort: ,,Hierin liegt nach der Ansicht aller Aerzte der schädlich ,,wirkende Faktor und nicht in der Dauer der Arbeitszeit. Legt ,,nun die Fabrikgesetzgebung nicht allen Nachdruck auf die Be,,seitigung dieser Ursachen, und betrachtet sie die Bestimmung der ,,Arbeitszeit nicht als etwas bloß Nebensächliches , so wird sie das Wesentliche mit dem Unwesentlichen verwechseln.a Dem Referenten liegt aus der neuesten Zeit (1876) auch die sehr bedeutende Arbeit eines auswärtigen Fachmannes vor: ,, D i e F a b r i k i n d u s t r
i e des R e g i e r u n g s b e z i r k e s D ü s s e l d o r f " vom Standpunkt der Gesundheitspflege, von Dr. Ed. Beyer, Regierungs- und Medizinalrath."

Der Berichterstatter ist seit 20 Jahren als Arzt und Staatsbeamter mit allen Industrieverhältnissen dieses Bezirkes durch und durch vertraut. Der Bezirk ist einer der industriellsten, wo nicht geradezu der industriellste Deutschlands, und die Arbeit erscheint

543 in der That als eine Musterarbeit von außerordentlichem Fleiß und gibt Zeugniß von einer reichen Erfahrung. · In dieser Schrift ist vielfach auch die Frage eines Normalarbeitstages berührt. Unter Anderm heißt es in dem Titel ,, Z e i t und D a u e r der F a b r i k A r b e i t (Seite 124 und ff.): ,,Unter den bestehenden, seit Jahren sich fortschreitend gün,,stiger entwickelnden Verhältnissen des Fabrikwesens ist deßhalb ,,die Frage einer gesetzlich festzustellenden Normalarbeitsdauer hier ,,kaum jemals zur Sprache gekommen und es unterliegt gar keinem ,,Zweifel, daß die im ganz natürlichen Entwickelungsgang eingetretene Besserung der Verhältnisse des Arbeiterstandes auch in ,,njßht ferner Zeit da, wo Mißstände in Betreff der Arbeitsdauer ,,vorhanden sind, sich fruchtbringend äußern wird" u. s. w.

Den jetzigen thatsächlichen Zustand der Arbeitsdauer beschreibt Herr Beyer auf Seite 124 folgendermaßen : ,,Die Dauer der regelmäißgen täglichen Arbeit gestaltet sich ,,je nach der Natur der einzelnen Industriezweige zwar in etwas ,,verschieden, dürfte aber durchschnittlich als eine Ì0l/ì- bis ,,ll l /2Stündige zu bezeichnen sein, die Mittags- und sonstigen Ruhe,,pausen nicht eingerechnet. (An einem andern Orte heißt es, die ,,Mittagspausen werden in vielen Fabriken bereits von l, Stunde auf ,,l1/* bis l 1 /2 verlängert.) Während in der gesammten metal,,lurgischen Industrie eine lO'/y bis ll'/^stündige effektive Arbeits,,zeit Regel ist, beträgt die effektive Arbeitszeit in der Textilindustrie ,,11--12 Stunden, und speziell sind es die Spinnereien, welche die ,,längste Arbeitszeit beanspruchen, sie hie und da bis 13 Stunden aus,,dehnen, während die mechanischen Webereien durchschnittlich 11 ,,Stunden einhalten. In allen übiigen Industriezweigen bewegt sich ,,die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich zwischen 101/2 bis ll1/'.! Stunden'1 u. s. w.

Die vorstehende Darstellung gibt den ersten Hauptgrund, warum die Minderheit der Kommission von einem staatlichen Normalarbeitstag absehen will. Unsere. Ansicht resümirt sich in den Worten:.

Die individuelle Freiheit der Arbeiter wie der Arbeitgeber soll in erster Linie geachtet, ohne Noth nicht eingebrochen werden, zumal da, wo diese Freiheit erfahrungsgemäß Vorzügliches wirkt.

Das mit eigener freier Kraft Errungene hat auch höhern Werth als das staatlich
Vorgeschriebene. Die Erziehung zu dieser Freithätigkeit steht vorab der Republik gut an und erwirkt Besseres als die ungeschickte Normalhand des Staates.

Wir verwerfen diese einheitliche, für alle und jede Gewerbs.zweige gleichmäßige staatliche Zwangsvorschrift aus dem zweiten

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Hauptgrunde, weil sie auch s a c h l i c h gegen die innersten Eigenthümlichkeiten, Verschiedenheiten und besondern edürfnisse der einzelnen Zweige der Industrie verstößt ; wir glauben in der That, so sehr verstößt, daß die gerechte Berücksichtigung aller dieser Verhältnisse, von denen doch das Gedeihen vieler Zweige großentheils abhängt, die Regel zur Ausnahme, die Normalvorschrift zu einer leeren Huldigung an ein doktrinäres Wort herabdrücken müßte. In dieser Richtung besonders ist uns fühlbar geworden, wie sehr zu durchaus reifer Beurtheilung aller Verhältnisse allerdings dem Gesetzgeber eine gründliche Enquete nach englischem Musler nützlich gewesen wäre. Obgleich indessen dieser so wichtige Gesichtspunkt nicht mit der nöthigen Einläßlichkeit behandeltest, geht doch schon aus dem vorliegenden Material so vieles Schlagende in dieser Richtung hervor, daß daraus die Schlüssigkeit gegen eine gleiche Normalvorschrift für alle Fabrikzweige einleuchten muß.

Will man durchaus Zwangs vor Schriften in dieser Richtung auch für Erwachsene, so müßte wieder spezialisirt werden. Die Verhältnisse der einzelnen Industrien mußten exakt erstellt, allseitig erwogen werden, und der Normalarbeitstag müßte entweder nur für e i n z e l n e Fabrikationszweige aufgestellt werden oder dann nicht für alle der g l e i c h e , sondern, den Verhältnissen angepaßt, ein v e r s c h i e d e n e r sein. D o c h zur Sache.

In dieser Richtung, der Eigenart vieler Gewerbszweige, die einem Normalarbeitstag entgegen ist, können wir darauf bauen, daß auch in Mitte des Rathes manche, aus den einzelnen Kantonen kommende und mit mit den speziellen Interessen der einzelnen Industriezweige ihres Kantons wohl vertraute Stimmen das Material reich vermehren können, welches wir in Nachfolgendem beispielsweise den Akten entnehmen.

In der Eingabe des Industrievereines vom 27. November 1875 wird in dieser Richtung mit der Maschinenfabrikation exemplifizirt, die wir uns, als den Nachtheilen einer Normalbestimmung, zumal wenn diese auf 11 Stunden geht, weniger ausgesetzt gedacht hätten. Die Maschinenfabrikation, heißt es da im Wesentlichen, vertrage eine solche Normalarbeitszeit nicht. Als überwiegend wichtig für die Prosperität dieses Geschäftes wird das exakte Einhalten der Lieferungsfristen erklärt, zumal die Verträge starke Konventionalstrafen
für Verspätungen bedingen. Es muß deßhalb der Fabrikant darauf rechnen, daß seine Arbeiter ihn unterstützen in Erfüllung eingegangener Vertragspflichten; zumal die schweizerische Fabrik, weil sehr entfernt von den Metall- und Kohlenlagern, viel schlimmer gestellt sei, schon für den pünktlichen Besitz des Rohmaterials in jeder geforderten Qualität, als die Maschinenfabrik in England z. B. Sodann werden je nach der Natur bestellter Ma-

545 schinen z. B. die einen Arbeitsrichtungen in der gleichen Fabrik das einemal stärker mit Arbeit belastet als die andern. Es erfordert z. B. die Ausführung verhältnismäßig mehr Arbeit mit der Hobelmaschine als mit den Drehbänken, und die stärkere zeitweise Anstrengung der Arbeiter der einen Richtung muß das Ineinandergreifen des Ganzen und die Arbeitsförderung" garantiren. Die Gesammtarbeitslast eines Jahres geht da wohl nicht über 11, ja nicht einmal auf 11 Stunden im Tag, aber die tägliche Arbeitszeit ist sehr häufig nicht normal u. s. w. Die Tage der gezwungenen Ruhe kommen dann anderseits dem Arbeiter ja nur zu oft und die Abrechnung zwischen mehr Arbeit und mehr Ruhe macht sich von selbst. Die menschliche Natur erträgt auch einen solchen Wechsel und anderseits wird die große Beweglichkeit einer solchen Fabrik ein Hauptvorzug derselben sein. In ähnlicher Weise wird für Mahlmühlen, Gasfabriken, große Buchdruckereien u. s. w. exemplifizirt, wo die zu befriedigenden Bedürfnisse des Publikums selbst nicht so normal und regelmäßig wiederkehrend sind, vielmehr sehr wechselreich variiren u. s. w. Gleiches wird namentlich von allen Modeartikeln behauptet, und es sind besonders die Seidenbandweber und Färber von Basel, welche für ihre Geschäftsbranche diesen Gesichtspunkt hervorheben. In dieser Eingabe wird die Qualität der zu liefernden Artikel, als einer Modesache, stark betont. Die Modesaison bestimmt die Möglichkeit des Absatzes und es muß unter Umständen das Doppelte in gleicher Zeit geliefert werden können. (Im Mai, heißt es, muß oft das Doppelte vom April geliefert werden können u. s. w.) Die Bestellung wird gar nicht gemacht, wenn sie nicht auf bestimmte Zeit innerhalb der Saison abgeliefert werden kann.

Der Fabrikant kann die Zeit nicht riskiren. Den Moment beim Schöpf nehmen, bedingt hier das Meiste für den Arbeitserfolg und den Absatz. Ein Monat, ja wenige Wochen später, und die Waare ist Ladengaumer geworden und nicht mehr, jedenfalls nicht mehr mit Vortheil, zu verkaufen. Von der Bandfärberei heißt es recht eigentlich mit Bezug auf den Normalarbeitstag: der Färber kann seine Waare nicht auf die halbe Stunde erstellen und abliefern.

Er muß bei Mischung der Farben mit aller Sorgfalt und allem Geschick verfahren, bis die Nuance auf der gewünschten Teinte ist.

Wenn dann die Seide aus der
Farbe kommt, muß sie behufs Paralysirung der Säuren sofort gewaschen und im Tröckneraum aufgehängt werden. Alles dieses klappt nicht mit einer Normalzeit.

Hiezu werden dann die erschwerenden Konkurrenzverhältnisse besprochen u. s. w.

Beim Zeugdruck, wird in einer andern Eingabe behauptet, müsse das Tageslicht benutzt werden, das gebe im Winter nur 8 Stunden. Der Sommer müsse also besser benutzt werden können.

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lu vielen Branchen deckt eine Jahreszeit die andere, die weniger Arbeit und Gewinn bringt.

Alle diese Behauptungen und Angaben könnte eine Enquête auf das Genaueste erstellen. Sie sind aber doch in der That für sich selbst sehr einleuchtend. Soll und kann da der Normalstab in diesen Bienenfleiß mit Vortheil hineingeworfen werden?

Ueber einen Punkt von großer Bedeutung in dieser Frage geben die Akten wenig Auskunft. Es ist dieß die Frage: wie verhält sich in der großen Industrie der Prozentsatz von Stücklöhnen zu den Taglöhnen ? Bei dem Stücklohnsystem, der Akkordarbeit, ist es der Arbeiter direkt, der von einer Normalvorschrift betroffen, in seiner Erwerbsfälligkeit und Arbeit beeinflußt und gehindert wird. Es liegen auch Petitionen von Arbeitern bei den Akten, die nachweisen, daß gerade auf diesem Boden durch Norma l Vorschriften der Fabrikarbeiter gegen die freie Hausindustrie zurückgesetzt wird, wogegen diese petitionirenden Arbeiter Protest erheben.

Die verdankenswerthe Beantwortung einer Anzahl, vorn Referenten aufgestellter statistischer Fragen durch das kaufmännische Sekretariat in Zürich, die Einsicht in literarische Arbeiten auf diesem Gebiete von Bolley, Böhmert u. s. w., die Vergleichung amtlicher Berichte, privater Erhebungen und der Zolltabellen, setzen den Referenten in die Lage, über Kapitalkraft, Lohnverhältnisse u. s. w.

zweier Großindustrien, die wesentlich bei dieser Normaltagsfrage betheiligt sind (B a ü m w o 11 - u n d Seidenindustrie), wie er glaubt, zuverläßige Angaben zu machen.

B a u m w o l l s p i n n e r e i und Weberei.

S p i n n e r e i : Ich setze die Spindelzahl in der Schweiz nach einer Erhebung von Herrn Rieter in Winterthur vom letzten September auf 1,850,000. (Frühere Berechnungen gingen höher.) Die Spindel soll nach Bourcart nur zu Fr. 57 angesetzt werden (die Eingabe des schweizerischen Handels- und Industrievereines setzt Fr. 80).

1,850,000 Spindeln zu Fr. 57 .

.

. = Fr. 105,450,000 Per Jahr wird in der Schweiz für circa 38*/2 Millionen Baumwolle versponnen.

W e b e r e i (nach Bolley) 19500 mechanische Webstühle à Fr. 1200 l = ,, . , , 11 , TI Fr. 26,379,000 H 42596 Handwebstühle à Fr. 70 .

.

' ' Kapitalsumme, die in diesem Gewerbszweige steckt Fr. 131,829,000 Arbeiterzahl: 15500 Spinner, 14600 Weber.

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B e z a h l t e A r b e i t s l ö h n e per Spindel und Jahr: Fr. 4. 75 per Spindel. Für den Arbeiter durchschnittlich Fr. 674 per Jahr -- in runder Summe 10'/a Millionen Franken.

B e z a h l t e A r b e i t s l ö h n e der Weberei: Per Arbeiter und Webstuhl: a. 5000 Buntweber Fr. 500 = Fr. 2,500,000 ] b. 3150 Feinweber ,, 400= ,, 1,800,000 l = Fr. 8,000,000 c. 6500 Calicots fl 370 = ,, 3,700,000 ) Von dieser großen Summe von Arbeitslöhnen sind in der Spinnerei nur circa 20 % Stücklöhne, in der Weberei dagegen fast alles Stücklohn. Man rechnet zuverläßig 95 % -- 7 Millionen Franken im Stücklohn.

Die Handweberei, ausschließlich Hausindustrie, mit weitern circa 3 Millionen Franken Stücklohn per Jahr, ist bei Seite gelassen.

S e i d e n i n d u s t r i e (vide Statistik der Seidenindustriegesellschaft vom Jahr 1872. Anzahl der Arbeiter nach dieser Statistik).

In der Seidenindustrie ist die Gewerbsthätigkeit der Zürcher und Basler Industrie in's Auge gefaßt.

D i e Z ü r c h e r I n d u s t r i e bethätigt 32,679 Arbeiter; d i e jährliche Produktion beträgt approximativ 75 Millionen. B a s e l beschäftigt (in 54 Etablissementen) 7417 Arbeiter. (Vide Volkszählung vom 1. Dezember 1870 von Professor Kinkelin.)

Löhne und Salarien im Seidengewerb sind von der Zürcher Industrie im Jahr 1872 bezahlt worden Fr. 15,382,000; im Jahr 1871 Fr. 14,000,000. (Von Basel ist dem Referenten die Gesammtsumme der Löhne eines Jahres nicht bekannt geworden.)

Im Kanton Zürich sind nach Schätzung von mit der Branche vertrauten Personen von den 15 Millionen Jahrlohn weit mehr als die Hälfte, jedenfalls über 8 Millionen Stücklohn. Eine spezielle Tabelle war nicht erhältlich. (Vide z. B. Böhmert, II. Band, Seite 30. Die Lohnverhältnisse der großen mechanischen SeidenstoffWeberei in Adlischweil. Diese Fabrik arbeitet prinzipiell im Akkordsystem, läßt nur wenige Arbeiter im Taglohn arbeiten, nur solche, deren Beschäftigung unmöglich per Akkord taxirt werden kann.)

In Basel waren nach der Volkszählung von 1870 beschäftigt: Arbeiter, davon im Stücklohn im Zeitlohn, in Floretspinnerei 954 232 722 in Seidenzwirnerei 1001 686 315 in Seidenweberei 3960 2520 1440 Gesammtzahl

5875

3438

2477

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Auch in Basel wird somit großem Theils im Stücklohn gearbeitet.

Wir wissen, daß der Arbeitslohn in Zürich anno 1872 15 Millionen überstieg, mit Basel muß also die Gesammtsumme des Arbeitslohnes an beiden Orten, in Anbetracht der gleichfalls sehr bedeutenden Basler Industrie, wohl nahe an 20 Millionen reichen.

Hievon sind nach der ungünstigsten Annahme jedenfalls über 12 Millionen Stücklohn oder Akkordarbeit. In der Baumwoll- und Seidenindustrie zusammen wären somit von circa 39'/2 Millionen Franken Jahrlohn über 20 Millionen Akkordlohn und nur die nicht völlig gleich große Hälfte Taglohn. Das Hinunter- und Hinaufgehen der Gesammtsumme der Löhne, je nach der Prosperität der Geschäfte in den verschiedenen Jahren, verändert das llelativvcrhältniß von Stück- und Akkordlohn jedenfalls nicht erheblich. An unserin Gesetz und an der Normaltagsfrage im Besondern sind nur in diesen beiden Industrien allein über 68,000 Arbeiter betheiligt.

Gewiß ist ein Blick auf die große Masse von humanem und volkswirtschaftlichem Interesse, die in dieser gesetzgeberischen Frage, liegt, am meisten geeignet, den Ruthen den Ernst der vorwürfigen Frage lebhaft vor die Augen zu stellen. Nunmehr glauben wir nicht zu irren, wenn wir annehmen, daß der Arbcitserfolg und die Interessen der Arbeiter im Stücklohn bei dieser Normal-Schablone negativ interessirt sind, während anderseits der Taglohu durch diese gesetzliche Bestimmung sich auch nicht verbessern kann. Das Ateliersystem im Seidengewerb, das mehr und mehr größere Ausdehnung gewann, welches den Weber und Arbeiter in luftige Räume versetzt, würde zunächst betroffen, und die Hausweberei, unbestrittenermaßen das ungesundere und schädlichere System für die Arbeiter, bei welchem Arbeitskraft und Gesundheit derselben oft in engen, ungesunden Räumen zumeist mißbraucht und geschädigt wird, wäre bevorzugt, weil außerhalb dem Gesetze.

Die Theoretiker des Normalarbeitstages erwarten zwar von dieser Staatseinmischuug entgegengesetzte vorteilhafte Konsequenzen für Lohnerhöhung u. s. w. Es würde uns zu weit führen, in eine Diskussion dieser unverbürgten Systeme einzugehen, für welche ein kleines, ungünstig situirtes Binnenland, wie die Schweiz, für sich allein jedenfalls keinen maßgebenden Faktor abgeben wird.

Die schönsten und bestgemeinten, bei der Studirlampe gezogenen Folgerungen
und aufgebauten Systeme dieser Art scheitern regelmäßig an der Mannigfaltigkeit und Unerbittlichkeit der r e a l e n Verhältnisse des Lebens. Daß der Staat hier wohl nach der einen Seite befehlen, dagegen nach der andern den Lohn nicht vorschreiben kann; daß er Arbeitsverminderung diktirt, aber dann dem gedrückten

549 Arbeiter und Hausvater keinen Ersatz geben kann; daß die Interessen, mit denen man Versuche macht, nicht nur, wie man sich häufig vorstellt, Interessen hartherziger Millionäre, sondern die Interessen der Arbeiter selbst sind : dieser Umstand scheint uns bei diesem Theil des Gesetzes viel zu wenig erwogen worden zu sein.

Den beiden Industrien der Baumwolle und -der Seide könnte man die Wollindustrie anfügen, die ähnliche Resultate geben müßte; doch fehlen in diesem Gebiete leider, alle verläßlichen statistischen Angaben, obgleich die Produktion, wie wohl bekannt, bereits recht bedeutend ist. Wir hoffen, daß die Verhältnisse der Uhrenindustrie zu dieser Frage, welche dem Referenten weniger vertraut sind, aus der Mitte des Rathes bei der Diskussion Vertretung finden werden.

Die Eingaben der industriellen Kreise, zumal die neusten, geben ein erschreckendes Bild der momentanen Zustände unsere Gewerbsfleißes überhaupt; sie erklären namentlich die Industrien in Baumwolle, Seide, Uhren, als sehr bedroht und im Niedergang begriffen.

Sind dieß in der That nur die 3gewöhnlichen Jammerrufe 3 protektionsüchtiger Interessenten oder ist materielle Wahrheit in der Schilderung?

Ohne uns gerade erschrecken zu lassen, müssön wir gestehen, daß uns wirklich scheinen will, wenigstens ein W ä c h t e r r u f werde nicht ohne Grund erhoben. Die Schweiz ist ein kleines Binnenland, vom Meer, von den Lagern der Gewinnung der meisten Rohprodukte, inclusive des Feuerungsmaterials, entfernt, doch in seiner Bodenproduktion nicht reich genug, die Bedürfnisse seiner Einwohner voll zu decken, also auf exportirenden Gewerbsfleiß angewiesen. Dieser Export ist bedroht von Amerika her durch hohe Schutzzölle einerseits und anderseits durch ein mächtiges Aufstreben der Industrie und Maschinenthätigkeit in jenem Welttheil selbst, der uns bis jetzt Rohprodukte lieferte, die fertigen Waaren von uns erhielt und den Ueberpreis bezahlte. *) Die Berichte von der amerikanischen Ausstellung in Philadelphia, nicht nur die schweizerischen, sondern auch die deutschen, französischen und englischen, legen das gleiche, ziemlich übereinstimmende Zeugniß ab über diesen mächtigen Aufschwung und gleichzeitig über eine so geschickte Verwendung der Maschinenkräfte und der Arbeitskräfte der Menschen, welche. die europäischen Resultate herausfordere,
ja beschäme. Dem Referenten liegt eine Brochure eines *) Nach den neuesten statistischen Berichten arbeiten in den Vereinigten Staaten in der Baumwollspinnerei bereits 9,539,000 Spindeln, und nimmt Amerika bereits die zweitgrößte Steile unter allen baumwollespinnenden Ländern ein.

550 unserer schweizerischen Lederfabrikanten vor, der eben von Philadelphia zurückgekehrt ist (Eduard Bally). Diese Broschüre hält uns einen so erschreckenden Drohbrief für die Zukunft vor, daß wir in der That recht sehr wünschen müssen, und gerne glauben, es sei viel Uebertreibung und Schwarzseherei dabei.

Sodann und mit Rücksicht darauf, daß unser Export mehr und mehr auf die Nachbarländer angewiesen ist, werden die Zollschranken dieser Länder und die befürchtete Verschlimmerung derselben in nächster Zukunft hervorgehoben, wofür allerdings bedenkliche Anzeichen sprechen ; während auch der innere Markt unseres kleinen Landes in manchen eigenen Industrieprodukten uns wirksam bestritten wird. Namentlich in der, wie uns scheint, zumeist bedrohten Baumwollindustrie ist auch als bedenkliches Zeichen des Niederganges und der geringen Verdienstaussicht in unserm Lande der Umstand zu betrachten, daß in den letzten Jahren nicht weniger als 17 Etablissemente in der Baumwollbranche von schweizerischen F i r m e n in Italien theils schon erstellt wurden, theils noch im Bau begriffen sind.

Die Minderheit will mit Aufzählung dieser in den Akten meist stark betonten Momente durchaus nicht Schrecken wecken ; sie glaubt aber, zwei Mahnrufe seien aus solchen Thatsachen wohl begründet: einmal, daß die schweizerische Industrie selbst alle Veranlaßung hat, nicht stille zu stehen, sondern sich aufzuraffen, in Anwendung und Benutzung der besten Maschinenkräfte vorzuschreiten, die Hebung der einsichtigsten und kunstreichsten Anwendung auch der Menschenkraft anzustreben, und anderseits, daß finden Staat der jetzige Moment jedenfalls sehr unglücklich gewählt erscheint, gewagte Versuchspolitik mit unserer Industrie zu treiben.

Werfen wir noch einen Blick auf die Art, wie die Mehrheit der Kommission im Speziellen diesen Normalarbeitstag gestalten will, so kann uns auch dieses an unserer entgegengesetzten AuffassungO nicht irre machen. Allerdings hat die Mehrheit der KomO mission in dieser Hinsicht in Abschwächung der nationalräthlichen Schlußnahme die zuläßigen Ausnahmen von der N ormala rbeitszeit noch vergrößert und elastischer redigirt. Statt von eiuer ,, a u s n a h m s weisen Verlängerung der Normalzeit spricht sie allgemeiner von ,,il v o r üb er geh en der a Verlängerung.

Diese VerO O längerung kann nicht nur
einzelnen Fabriken auf bestimmtes Verlangen, sondern ganzen Fabrik- und Industriezweigen zusammen, von den Lokalbehörden auf zwei Wochen, von den Kantonsbehörden auf längere Zeit gestattet werden. An die Nachweisung des Vorhandenseins bestimmter ausnahmsweiser faktischer Verhältnisse wird die Erlaubniß auch nicht gebunden. Es scheint uns in dieser weit-

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gespannten Abweichungsmöglichkeit und in der Leichtigkeit, die gegeben wird, dazu zu gelangen, fast ein Zweifel au der Güte des ganzen Systems ausgesprochen. Nichts ist doch wohl dem Gesetzgeber weniger zu empfehlen, als bestimmte befehlende Normen aufzustellen und denselben gleichzeitig, sozusagen als vertraulichen Begleiter, die leichte Umgehungsmöglichkeit und die Einladung zur Nichtausführung an die Seite zu stellen. Besser keine Vorschriften, als Vorschriften auf dem Papier quasi zur regelmäßigen Nichtbeachtung.

Ad 2. Schutz der Kinder und Frauen. .§§ 14 und 15.

Der Art. 14 betreffend die Frauen ist in wesentlicher Uebereinstimmung mit der natioualräthlichen Fas-ung redigili; die kleine Differenz kann mündlich erörtert werden. Es besteht in dieser Hinsicht auch in der Kommission keine abweichende Meinung.

Schutz der Kinder und jungen Lente bis nach zurückgelegtem 16. Altersjahr (§ 15).

Hier ist das Gebiet, auf welchem, wie uns scheint, dem Staate eine näher liegende Pflicht des Einschreitens obliegt, sowie ein unbestrittenes Recht hiefür zusteht.

In veiner Beziehung befindet sich die Schweiz hier in einer günstigen Lage. Als die Fabrikgesetzgebung in England eingriff, handelte es sich um Hebung von Mißständen greller Art. Kinder in einem Alter von 8--9 Jahren waren vorher erbarmungslos der Ausbeutung der Industrie und der Eltern überantwortet gewesen.

Selbst bis zum jetzigen Moment geht in England, Frankreich und Deutschland der absolute Schutz, soweit uns bekannt, nicht über 12 Jahre, ja bleibt da und dort in mancher Hinsicht noch darunter (England, Frankreich). In der Schweiz aber hat der obligatorische staatliche Primarschulunterricht, auch ohne Fabrikgesetz, Kinder unter 12 Jahren seit langer Zeit geschützt. Dieser Schutz geht jetzt ziemlich durchgehends mindestens auf das zurückgelegte 13. Altersjahr und übersteigt auch dieses schon in einzelnen Kantonen. Bis zu welchem Alter soll nun die staatliche Prohibiti v Vorschrift gehen?

Ist das zurückgelegte 13., ist das zurückgelegte 14. Altersjahr aufzustellen? Die Frage ist schwer zu entscheiden. Mit dem Ansatz des zurückgelegten 14. Altersjahrs stehen wir allen andern Ländern voran. Bis jetzt geht unseres Wissens wenigstens keines so weit.

Darf nun der Staat den b e d ü r f t i g e n Eltern und Familien dieses Gesetz auflegen ? Ist
nicht namentlich da, wo die Primarschule nicht so weit geht, bejahenden Falles eine noch schädlichere, an kein Maß gebundene Ausbeutung in jeder Art der Hausindustrie und im Handwerk zu fürchten? Anderseits sollen die Bestrebungen der Republik für die Volksbildung, welche bei uns in vielen Kantonen bereits über 13 Jahre hinausgehen, theils im Begriffe stehen, in

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dieser Richtung erweitert zu werden, durch ein niedriger gestelltes Eintrittsalter in Fabriken zum Stehen gebracht werden? Ist nicht überhaupt hier, rucksichtlich der Schonung von Gesundheit und Lebensfrische der aufwachsenden und mit ihr aller künftigen Generationen, das Bestreben, auf die freilich dringenden Wünsche vieler bedürftiger Familien und die indirekte Unterstützung industrieller Bestrebungen einzugehen, weniger zu rechtfertigen ? _ Diese so gewichtigen Gesichtspunkte in beiden Richtungen finden sich abgespiegelt in den sich widersprechenden Schlußnahmen Ihrer Kommission vom September und Oktober; denn das erste Mal wurde das vollendete 13. Jahr aufgestellt, in der letzten Sitzung dagegen die Vorschrift des 14. Jahres wieder hergestellt. In dieser Frage hat sich rücksichtlich des Schwankens bei der Mehrheit und Minderheit der Kommission die Situation auch völlig gleichgestellt und wir dürfen um so mehr die schließliche Entscheidung dem Rathe selbst übergeben.

Zwei weitere Differenzen der Kommissionsmüiderheit gegenüber der Mehrheit sind dagegen hier noch zu begründen. Die Mehrheit hat auch die tägliche Arbeitszeit dieser jungen Leute, wohl um den Fabrikanten den Normalarbeitst-ig genießbarer zu machen, entgegen dem nationalräthlichen Beschluß, auf 11 Stunden gestellt. Wir verkennen das Gewicht der Gründe nicht, die vorn Standpunkte der Fabrikation aus diese Schlußuahme empfehlen, bleiben aber dabei, daß diese h i e r , gegenüber de.n Pflichten für die unerwachsene Jugend, nicht zu stark betont werden dürfen. Die Minderheit kann sich nicht entschließen, hier hinter die gesetzlichen Vorschriften Englands und Deutschlands zurückzugehen. Sie erachtet schon 10 Stunden für dieses Alter als eine sehr langgestreckte Tagesarbeit. Die zu große Belastung der Kinder soll nicht helfen, den Liebliugsgedanken des, Normalarbeitstages für Erwachsene annehmbar zu machen. Ein Mitglied der Minderheit hätte selbst gewünscht, daß im Schütze der weiblichen Jugend noch weiter gegangen werden könnte.

Der zweite Punkt, in welchem die Minorität abweicht, läßt ausnahmsweise und mit den nöthigen Cautelen selbst für 13jährige Arbeiter Nachtarbeit zu. Dieser Vorschlag scheint im Widerspruch mit unserer ersten Ansicht. Wir hoffen indessen zu zeigen, daß es wirklich nur so scheint, und daß in Wahrheit das Interesse
der jungen Leute selbst, wie das der Gewerbe, die allein dieser Ausnahme theilhaftig werden können, für die gewährte Ausnahme zusammengeht. Zu diesem Vorschlag wird die Minderheit der Kommission durch gleichartige Bestimmungen in den Gesetzen Englands und Frankreichs und durch die erhobenen und wie uns scheint

553 wohl begründeten Reklamationen einzelner schweizerischer Industrien vermocht. Die Glasfabriken zu Monthey, Bellelay u. s. w. haben io wiederholten Eingaben mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß durch den Gesetzesvorschlag die Eigenart dieser Industrie nicht gewürdigt werde. Sie machen geltend, daß der Glasarbeiter ein Handwerk ausübe, welches der Kunst nahe verwandt sei, daß zur Bildung tüchtiger Arbeiter eine lange Lehrlingszeit erfordert werde, und daß zur Aneignung der nöthigen Kunstfertigkeit der Anfang in einem frühen Alter erforderlich sei. Sie weisen weiter nach, daß die Operationen dieser Fabrikation in ungleichen Intervallen sich folgen, je nach dem Schmelzprozeß und der Sorte des Glases; daß ununterbrochener Betrieb nothwendig und auch bei der Nachtarbeit die Mitwirkung junger Leute, namentlich der Lehrlinge, unerläßlich sei. Somit würde weder ein Normalarbeitstag noch absolutes Verbot der Nachtarbeit auch für junge Leute hier durchweg anwendbar sein.

Diese Darstellung muß das lebhafteste Interesse des Gesetzgebers wecken, dessen Aufgabe nicht darin bestehen kann, irgend eine Art der Gewerbsthätigkeit und am wenigsten eine so sehr nützliche und nothwendige durch schablonenmäßige Vorschriften in ihrer Existenz und Konkurrenzfähigkeit zu gefährden, was beides flurch das Verharren auf einzelnen Vorschriften, wie die Reklamanten aufs Entschiedenste behaupten, geschehen müßte. Der Würdigung solcher Verhältnisse muß in der That thunlichste Bücksicht getragen werden. Unter den Spezialreferaten der Vertreter der deutschen Industrien in Leipzig finden wir auf Seite 31 bis 38 eine genaue Würdigung der Glasindustrie gerade in dieser Richtung.

Es heißt da u. A.: ,,daß die Leistungsfähigkeit der Arbeiter in dieser ,,Industrie durchaus zurückbleiben müsse, wenn es ihnen verwehrt ,,werde, den Nachwuchs ihres Stammes rechtzeitig, d. h. jung genug, ,,um noch lernen zu können, heranzuziehen."- Es wird dann nachgewiesen, ,,daß eine fünfjährige Lehrzeit für einen Glasarbeiter oder ,,Gesellen erforderlich sei, bevor er beginnen könne, einigermaßen ,,selbständig als Gehülfe des Meisters zu arbeiten. Dann gebrauche ,,er noch 2 bis 3 Jahre, bis ihm alle Handgriffe so in Fleisch und ,,Blut übergegangen, daß er regelrecht arbeite und seine Kunstfertig,,keit für sein ganzes Leben festhalten kann. Die Arbeit
sei auch ,,trotzdem, daß ihr die Regelmäßigkeit mangle, durchaus nicht ge,,sundheitswidrig. An bestimmte Tagesstunden könne diese Arbeit ,,nicht gebunden werden, da sie ganz von dem Vorbereitungsprozeß ,,für die Arbeit, dem Schmelzprozeß nämlich, abhänge. Während ,,den Pausen werde kräftige Nahrung geliefert und zwar zur Tages,,und Nachtzeit. Es erreichen denn auch die Glasmacher eine Btmdesblatt. 28. Jahrg. Bd IV.

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,,hohe durchschnittliche Lebensdauer, es sei ein ganz gesunder ,,Menschenschlag u. s. w. Einläßlich wird dargelegt, daß eine Ge,,fahr der Ueberanstrengung, wegen der vielen Arbeitspausen, für die ,,Lehrlinge nicht zu befürchten sei" u. s. w.

Wenn wir nun im Weitern sehen, daß auch in den Gesetzgebungen Frankreichs und Englands für diese Verhältnisse gesorgt und, Ausnahmen gestattet werden, so bestärkt uns (ließ in der Ueberzeugung, daß hier einem gerechten Verlangen zu wenig Rechnung getragen wurde und daß diese Unterlassung nachzuholen ist.

In der französischen Gesetzgebung vom 19. Mai 1874 ist in § ti bei Fabriken und Hütten mit kontinuirlichem Feuer Beschäftigung auch des Nachts und an Sonntagen für jugendliche Arbeiter, sogar bis auf 12 Jahre hinunter, gestattet. In den englischen Gesetzen findet sich ein Passus gerade über die Nachtarbeit in Papiermühlen, Schmelzöfen, Eisenwerken. Knaben über 13 Jahre können 6 Nächte hintereinander beschäftigt werden, die folgende Woche dann nicht.

Die Schmelzöfen und Eisenwerke haben das Alter sogar auf 12 Jahre herabgedrückt. Der Staatssekretär hat das Recht, von sich aus diese Geschäftszweige auszudehnen, lieber Glasfabrikation besteht ein besonderes Gesetz, worin die schichtenweise Arbeit und Abwechslung für die jungen Leute in verschiedener Art gestattet ist. Es werden Schichten in einer Maximalzahl von Stunden filieine Woche bestimmt, mit Abwechshing von 6 zu 6, von 8 zu 8 Stunden u. s. w. Die Fabrikinspektoren üben in ihren Berichten Kritik an den Anordnungen, welche nach einzelnen Fabriken verschiedenartig gewählt werden.

Alle diese Meinungsäußerungen und gesetzgeberischen Vorgänge bestimmen die Minderheit der Kommission zu dein zitirten Aenderungsantrag. Die Thatsachen scheinen uns durchaus von Gewicht. Es ist anzuerkennen, daß nicht nur die Schulbank, sondern auch das Leben und die Uebung in der Kunstfertigkeit Bildungsmittel sind.

Die Schulgesetzgebung geht zudem ja immer voran. Bestimmte, genau vorgezeichnete Vorschriften für derartige Ausnahmsbewilligung können und wollen wir nicht in's Gesetz aufnehmen. Dieß bedarf ernstester Prüfung in jedem einzelnen Fall. Wir wollen diese Prüfung dem Bundesrathe anheimgeben. Genug, daß die oberste Exekutivbehörde des Bundes allein sie bewilligen kann; genug, daß sie berechtigt und verpflichtet wird, die Interessen der jungen Leute mit dem nachzuweisenden Bedürfnisse des Industriezweiges in besten Einklang zu bringen.

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Ad 3. Entfernung der Artikel 9 und 10 aus dem Gesetz.

Die nationalräthliche Vorlage hat noch eine Anzahl Bestimmungen aufgenommen, welche die K ü n d i g u n g s f r a g e und den Z a h l u n g s m o d u s zwischen Arbeitgebern und Arbeitern beschlagen.

Die Minderheit der ständerätblichen Kommission findet, daß das Recht zur Aufstellung dieser Bestimmungen dem Art. 34 der Bundesverfassung nicht entnommen werden kann. Dieser Artikel beschränkt die Bundeskompetenz ausdrücklich auf die drei bekannten Punkte.

Es ist nicht die gesetzgeberische Kompetenz gegeben, eine umfassende Gewerbeordnung zu erlassen. Dieses Recht bleibt den Kantonen.

Es ist wohl wahr und Jedermann fühlt es, daß so gebrochene, zerrissene Kompetenzen viele Inkonvenienzen mit sich führen, aber dieser Punkt kann nicht nach Utilitätsbetrachtungen entschieden werden. Die Bundesverfassung hat die Sache nun einmal anders regulirt und das schweizerische Volk hat wiederholt deutliche Winke gegeben, daß es die Bundesverfassung gerade in der Kompetenzabgrenzung strikte beobachtet wissen will. Uebrigens e n t w e d e r oder. Das brockenweise Hineinziehen von nur ein paar Punkten mehr, und das wieder nur theilweise Reguliren auch dieser hereingezogenen Punkte selbst, macht die Sache nicht besser.

Wenn nicht eine umfassende und vollständige Gewerbeordnung für die ganze Schweiz geschaffen werden kann, so ist die strikte Beschränkung auf die gegebene Kompetenz immer noch das Beste, , weil sie weniger Konflikte zwischen Bund und Kantonen schafft.

O

Müßte die Minderheit der Kommission sachlich auf die aufgenommenen Artikel eingehen, so hätte sie an denselben auch materiell manches auszusetzen. Uebrigens werden die Kantone, deren Kompetenz ja viel weiter geht, sei es in ihren Gesetzgebungen, sei es schon bei Gelegenheit der Genehmigung der Fabrikordnungen, dieses und noch vieles Andere ergänzen können und müssen. Da ein Ineinandergreifen und Ergänzen der Bundes- und Kantonalkompetenz in dieser Materie nun nothwendig ist, und auch durch die Vollziehung mannigfache Berührungspunkte sich ergeben müssen, so wird sich auch bald eine gewisse Uehereinsüinmung in den ergänzenden kantonalen Vorschriften herausgestalten. Die Sorge für die arbeitenden Klassen ist mit dem eidgenössischen Gesetz, wie wir wohl alle wissen, ganz und gar nicht erschöpft. Ein Blick auf die aus privater und staatlicher Initiative in den letzten Jahrzehnten hervorgegangenen Schöpfungen für die Wohlfahrt der Arbeiter nach vielen Richtungen, die Gesundheit, Ernährung und Hülfe in kranken

556 und alten Tagen beschlagen, zeigt auch der Schweiz den Weg, auf dem unermüdlich fortzufahren ist.

Z ü r i c h , den 23. November

1876.

Im Auftrage der Minderheit der ständeräthlichen Kommission, Der Berichterstatter :

C. Kappeier.

Mitglieder der M i n d e r h e i t der Kommission des Ständerathes: HH. Kappeier.

Vessaz.

Roth.

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# S T #

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die am 9. Juli 1876 vollzogene eidg. Abstimmung über die Militärpflichtersazsteuer (Bundesgesez vom 23. Dezember 1875).

(Vom 20. November 18760

Nach den Vorschriften des Bundesgesezes vom 17. Juni 1874 (A. 8. neue Folge I, 116) wurde die gemäß Artikel 89 der Bundesverfassung zuläßige Volksabstimmung über das Bundesgesez betreffend die Militärpflichtersazsteuer von einer zureichenden Anzahl von Bürgern an begehrt.

Die daherigen Begehren wurden gestellt : im Kanton Zürich von Bürgern 1,938 ,, ,, Bern ,, ,, 2,874 ,, ,, Luzern ,, ,, 4,058 » Uri ,, ,, 962 ,, Schwyz ,, 1,399 ,, ,, ,, Obwalden .,, ,, ,, Nidwaiden ,, ,, ~ ,, ,, ,, Glarus ,, 141 ,, *

,,

7,

,,

Zug

Freiburg

,,

,,

,,

269

,,

14,050

Uebertrag

25,691

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Minderheit der ständeräthlichen Kommission betreffend das Fabrikgesetz.

(Vom 23. November 1876.)

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Bundesblatt

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1876

Année Anno Band

4

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53

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1876

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537-557

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