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Uebereinkunft zwischen

der Regierung der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Regierung der französischen Republik.

Die unterzeichneten Delegirten der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Regierung der französischen Republik sind successive zusammengetreten in Bourg am 16. Juli 1875 und in Besancon am 19. Juli 1875, um, in Gemäßheit der in der Depesche des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten von Frankreich, vom 5. Juni 1875, und der in dem Schreiben des eidg. Zolldepartements Nr. -- 4 vom 1. Juli 1875 enthaltenen Instruktionen ein Reglement betreffend die gegenseitige Contrôle über die für Wein, Spirituosen und Liqueurs, in Fässern sowohl als in Flaschen, ausgestellten Geleitscheine zu vereinbaren.

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Reglement über die Kontrole A. der von Frankreich nach der Schweiz gehenden Weine, Spirituosen und Liqueurs, in Fässern und Flaschen; B. der im Transit durch die Schweiz nach Frankreich gehenden gleichartigen Flüssigkeiten.

A.

Art. 1. Jeder französische Geleitschein ist, um seine definitive Löschung erhalten zu können, bei der entsprechenden Schweiz.

Zollstätte vorzuweisen, welche auf demselben die Nummer der für die betreffende Sendung ausgestellten Eiufuhrzollcjuittung oder des Geleitscheines, nebst Datum, Unterschrift und Stempel beizusezen hat.

Art. 2. Die aus Frankreich kommenden Sendungen können nur über die hiefür bezeichneten und in dem beifolgenden Verzeichniß aufgeführten Bureaux ausgeführt werden.

Art. 3. Auf stattgefundene schweizerische Einfuhrverzollung einer Waarensendung wird die Löschung der betreffenden Abfertigung französischerseits erfolgen.

Dasselbe gilt für die über das VI. Zollgebiet nach weiterer Bestimmung gehenden Transitsendungen, sowie für alle solchen im internationalen Transit.

B.

Art. 4. Jeder Schweiz. Geleitschein ist, um seine definitive Löschung erhalten zu können, bei dem entsprechenden französischen Bureau vorzuweisen, welches demselben die Worte: ,,vu et reconnu", nebst Datum, Unterschrift und Stempel beisezen wird.

Art. 5. Die aus der Schweiz kommenden Sendungen können nur über die hiefür bezeichneten und in dem beifolgenden Verzeichniß aufgeführten Bureaux ausgeführt werden.

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Spezielle Bestimmungen.

Art. 6. Die mit Geleitschein aus dem Bahnhof Bellegarde nach verschiedener Bestimmung versandten Flüssigkeiten werden ·wie folgt abgefertigt werden: a. mit Einfuhrzollquittung -- die in den Bahnhofzollstätten La Plaine, Satigny und Meyrin anlangenden Sendungen.

b. mit Geleitschein, die nach der Hauptzollstätte Meyrin (Straße) instradirten, nach der Landschaft Gex bestimmten Sendungen.

c. mit Einfuhrzollquittung, oder Geleitschein mit beliebiger Bestimmung, die bei der Zollstätte P. V. im Bahnhof Genf anlangenden Sendungen.

Art. 7. Art. 4 ist selbstverständlich obligatorisch: 1. für die nach der Zollstätte am See in Genf, mit Bestimmung nach der Zone von Nord-Savoyen instradirten Sendungen; 2. für die aus dem Port-franc oder andern eidg. Niederlagshäusern kommenden Flüssigkeiten, welche nach Frankreich ausgeführt werden.

Uebergangsbestimmungen.

Art. 8. Im Fall der Errichtung neuer Zollbüreaux an der Grenze Seitens eines der vertragschließenden Theile wird eine weitere Verständigung behufs Anwendung vorstehenden Réglementes statthaben können.

B e s a n c o n , 19. Juli.

Der Direktor des VI. Schweiz. Zollgebietes, Delegirter.

Der Direktor der Douanen von Bourg, Delegirter.

Der Direktor der Douanen von Besançon, Delegirter.

Genehmigt durch Bundesrathsbeschluß vom 16. August 1875.

Am i. Juni 1876 in Kraft gesezt durch Buadesrathsbeschluß vom 24. Mai 1876.

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Uebereinkunft zwischen der Regierung der Schweiz. Eidgenossenschaft und der Regierung der französischen Republik.

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1876

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27

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17.06.1876

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1029-1031

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