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Bericht des

Bundesrathes an den hohen Ständerath, betreffend den Ausfuhrzoll von Abfällen zur Papierfabrikation.

(Vom 17. Juni 1876.)

Tit.!

In Betreff des Traktandengegenstandes: A u s f u h r z o l l für A b f ä l l e zur P a p i e r f a b r i k a t i o n hat der Ständerath unterm 9. dies beschlossen: 1. Es wird dem Bundesrathe eine sachbezügliche Eingabe der Schweiz. Papierfabrikanten vom 3. Juni 1876 zur Vernehmlassung mitgetheilt.

2. Es wird an den Bundesrath die Frage gerichtet, ob es gegenwärtig, wo neue Zollverträge mit den uns umgebenden Staaten in nächster Aussicht stehen, am Plaze sei, Aenderungen an dem Zolltarif vorzunehmen.

Hierauf können wir folgenden Bericht erstatten: Die Eingabe der Papierfabrikanten geht dahin, es sei der Zollansaz von Fr. 2 per Zentner für ,,Lumpen (Hadern), leinene und baumwollene, alte Strike und Taue" beizubehalten, resp. wieder herzustellen.

Gegen die vom Bundesrath verfügte Aufhebung dieses Zolles · für die übrigen ebenfalls damit belegt gewesenen Stoffe, wie : ge-

183 sponnene Baumwolle (Abfallfäden), Papiermakulatur und Papiermasse wird ausdrüklich keine Einwendung erhoben.

Unsere Schlußnahme vom 19. April 1876, betreffend Aufhebung des Ausfuhrzolles von Fr. 2 per Zentner für sämmtliche Abfälle zur Papierfabrikation, ist hauptsächlich dadurch hervorgerufen worden, daß, wie in der Botschaft hervorgehoben wurde, zufolge des Begriffes und des Wortlautes der Tarifbestimmung ,,Abfälle zur Papierfabrikation tauglich'1 der Zollansaz von Fr. 2 per Zentner auch Anwendung finden mußte auf solche Abfallfaden der Baumwollspinnerei, welche, entfettet und gereinigt, zu ganz andern gewerblichen Zweken als zur Verwendung in Papierfabriken in den Handel gebracht werden. Bei- diesem Zollverhältnisse findet sich aber der Export dieses Erzeugnisses eines schweizerischen Gewerbszweiges so sehr belastet, daß unaufhörlich Reklamationen diesfalls erhoben wurden. So unhaltbar in Folge dessen jener Ausfuhrzoll sich erwies, so konnte dennoch nicht ohne Abänderung des Zolltarifs richtige Remedur geschafft werden.

Diese erfolgte in der Weise, daß durch unsern Beschluß vom 19. April d. J. der Ausfuhrzoll von Fr. 2 für alle zur Papierfabrikation tauglichen Abfälle aufgehoben wurde.

Nachdem nun durch die Eingabe der schweizerischen Papierfabrikanten dargethan ist, daß dieser Industriezweig auf die Beibehaltung jenes Zolles, mit Beschränkung indessen auf leinene und baumwollene Lumpen (Hadern), alte Strike und Taue großen Werth legen muß, stehen wir nicht an, das bezügliche Gesuch zur Berüksichtigung zu empfehlen.

" Dabei müssen wir bedauern, daß die Seitens der Zollverwaltung vor Erlaß unseres Beschlusses vom 19. April lezthin bei mehrern der heute gegen denselben petitionirenden Papierfabrikanten eingezogenen Erkundigungen zu der Annahme führen mußten, es könne die ganze betreffende Tarifposition ohne Beeinträchtigung der Interessen der Schweiz. Papierfabrikation aufgehoben werden.

Ohne diesen Umstand hätte der Zollansaz von Fr. 2 unter derjenigen Beschränkung, auf welche in der vorliegenden Petition abgestellt wird, schon damals beibehalten werden können.

Anbelangend das zweite Dispositiv des Ständerathsbeschlusses möchten wir empfehlen, die in Frage stehende Aenderung des Ausfuhrzolltarifes unabhängig von den Unterhandlungen über neue Handelsverträge zu behandeln.

Wie aus der
Petition der Papierfabrikanten hervorgeht, ist es von großer Wichtigkeit für diesen Industriezweig, daß der Ausfuhrzoll von Fr. 2 per Zentner für leinene und baumwollene Lumpen, alte Strike und Taue auch für die Zukunft beibehalten

184 bleibe. Es kann also dieses Zollverhältniß nicht zu allfälliger Verwerthung behufs Erlangung von Gegenkonzessionen bei den Vertragsunterhaudlungen in Frage kommen.

Sodann sind diejenigen inländischen Etablissemente, welche sich mit dem in neuester Zeit entstandenen Gewerbszweig der Zubereitung von Fabrikabgangfäden befassen, zu beanspruchen berechtigt, daß ihre großentheils nach dem Auslande gehenden Erzeugnisse nicht länger als ein zur Papierfabrikation verwendbarer Stoff mit einem Ausfuhrzoll von Fr. 2 belastet bleiben und daß diese Beeinträchtigung ihres Exportes nicht andern Rüksichten zu liebe bis zum Inkrafttreten der neuen Handelsverträge fortdaure, deren Abschluß übrigens noch keineswegs nahe bevorstehend ist.

Der Ausfuhrzoll von Fr. 2 für die Abfallfäden ist absolut unhaltbar geworden, ebenso derjenige für Papierabfälle. Die Ausfuhr dieser beiden im Zolltarif unter - dem Ansaze von Fr. 2 speziell aufgeführten Materialien ist den Papierfabrikanten gleichgültig, während hinwieder bei diesem hohen Zolle deren Ausfuhr kaum möglich ist, so daß die Zollverwaltung fortwährend mit Gesuchen um Spezialbe willigungen behelligt wurde.

Die Zollverwaltung muß wünschen, daß dieses für sie wie für die Inseressenten sehr unersprießliche Verhältniß, welches durch unsere Schlußnahme vom 19. April d. J. beseitigt wurde, selbst nicht einmal vorübergehend wieder hergestellt werde.

Wir schließen unsern Bericht mit dem Antrage, es wolle, in theilweiser Modifikation unsers Beschlusses vom 19. April 1876, der Petition der Papierfabrikanten vom 3. dies Folge gegeben und für Lumpen (Hadern), leinene und baumwollene, sowie für alte Strike und Taue vom 1. Juli nächsthin an der Ausfuhrzoll wie früher wieder auf Fr. 2 per Zentner festgesezt werden.

B e r n , den 17. Juni 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, " Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die neue Verfassung des Kantons Schaffhausen.

(Vom 17. Juni 1876.)

Tit. !

Mit Schreiben vom 31. Mai / 5. Juni d. J. hat uns die Regierung des Kantons Schaffhausen die neue Verfassung dieses Kan-, tons vom 14. Mai 1876 mitgetheilt und das Gesuch gestellt, daß wir sie noch in dieser Session der Bundesversammlung vorlegen möchten zum Zweke der Gewährleistung derselben im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung.

Indem wir diesem Wunsche entsprechen , sehen wir uns zu folgenden Bemerkungen veranlaßt: Schon am 4. Mai 1873 hat das Volk des Kantons Schaffhausen eine Totalrevision der Kantonsverfassung beschlossen und die Ausarbeitung einer Vorlage einem Verfassungsrath übertragen.

Derselbe bearbeitete nach einander drei Entwürfe, über welche am 27. Dezember 1873 , 18. April 1874 und 30. Mai 1875 das Volk abstimmte. Da jedoch sämmtliche drei Vorlagen nicht die Zustimmung der Mehrheit (i.er im K a n t o n a n w e s e n d e n S t i m m b e r e c h t i g t e n fanden, so wurden sie vom Verfassungsrath als verworfen erklärt, weil nach Art. 70 und 75 der bisherigen Verfassung des Kantons Schaffhausen bloß die M e h r h e i t der S t i m m e n d e n nicht genüge. Auch ein Rekurs an das Bundesgericht wurde

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Bericht des Bundesrathes an den hohen Ständerath, betreffend den Ausfuhrzoll von Abfällen zur Papierfabrikation. (Vom 17. Juni 1876.)

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Jahr

1876

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01.07.1876

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182-185

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10 009 187

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