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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. III.

Nr. 46.

21. Oktober 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Einrükungsgebühr per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebs und Unterhalts der Eisenbahn Effretikon-Wetzikon-Hinweil durch die Schweiz. Nordostbahn-Gesellschaft und die Mitbenuzung der Station Effretikon durch die Eisenbahngesellschaft Effretikon-Wetzikon-Hinweil, d. d.

3. Mai 1876.

(Vom 20. September 1876.)

Tit.!

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn-Gesellschaft hat am 3. Mai d. J. mit dem leitenden Ausschuß der Eisenbahngellschaft Effretikon-Wetzikon-Hinweil einen vorläufig auf die Dauer von zehn Jahren terminirten Vertrag über den Betrieb und Unterhalt der Linie Effretikon-Hinweil, sowie über die Mitbenuzung der Nordostbahnstation Effretikon abgeschlossen. Hienach übernimmt vom Tage der Betriebseröffnung (17. August 1876) die Nordostbahn Gesellschaft die gesammte Leitung und Verwaltung des Betriebs der Bahn Effretikon-Hinweil Namens und somit auf Rechnung und Gefahr der Eisenbahngesellschaft Effretikon-Wetzikon-Hinweil. Demgemäß repräsentirt die Nordostbahn auch die von ihr betriebene Bahnlinie nach Außen, wobei es immerhin die Meinung hat, daß sie, soweit hiebei Gegenstände in Frage kommen, welche in die Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

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698 Kompetenz des Verwaltungsrathes der Eisenbahngesellschaft EffretikonWetzikon-Hinweil fallen, an denselben zu gelangen, beziehungsweise nach dessen Schlußnahmen zu handeln hat (Art. 1). Der Vertrag ist in statutarisch kompetenter Weise genehmigt worden am 16. Juni 1876 vom Verwaltungsrathe der Eisenbahngesellschaft EffretikonHinweil. Der Verwaltungsrath der Nordostbahn hinwieder hatte die Direktion zum endgültigen Abschlüsse desselben ermächtigt.

Es könnte nun in erster Linie die Frage aufgeworfen werden, ob die Uebernahme des Betriebes durch die Nordostbahn wirklich die Abtretung von konzessionsmässigen Rechten und Pflichten an e i n e n D r i t t e n in sich schließe, da ja doch die Nordostbahn-Gesellschaft mit Aktien im Betrage von Fr. 500,000 bei der Eisenbahn EffretikonHinweil betheiligt sei. Diese Frage löst aber schon der Geschäftsbericht der Nordostbahn für das Jahr 1874, welcher (Seite 10) meldet: ,,Die Eisenbahnunternehmung Effretikon-Wetzikon-Hinweil hat sich als selbstständige Unternehmung konstituirt und organisirt, und wir stehen zu derselben, abgesehen von unserer finanziellen Betheiligung, vorerst nur insoweit in nähern Beziehungen, als wir die Bauleitung und die administrative Geschäftsbesorgung während der Bauzeit übernommen haben."

Der gemäß Art. 10 des Eisenbahngesezes über den Betriebsvertrag vom 3. Mai d. J. angehörte Regierungsrath des Kantons Zürich hat die Erklärung abgegeben, daß er gegen denselben nichts einzuwenden finde. In der gleichen Lage sieht sich der Bundesrath, da die Uebereinkunft weder den Bundesvorschriften über das Eisenbahnwesen noch der Konzession Eintrag thut.

Deswegen empfehlen wir Ihnen, Tit., die Annahme des nachstehenden Beschlussentwurfes, unter gleichzeitiger Zusicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. September

1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

699

(Entwurf)

ßundesbeschluss hinsichtlich

des Vertrages betreffend Uebernahme des Betriebes der Eisenbahnlinie Effretikon-Wetzikon-Hinweil durch die Schweiz. Nordostbahn-Gesellschaft, vom 3. Mai 1876.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 20. September 1876, beschließt: 1. Dem am 3. Mai 1876 zwischen déni leitenden Ausschusse der Eisenbahngesellschaft Effretikon-Wetzikon-Hinweil und der Direktion der Schweiz. Nordostbahn-Gesellschaft abgeschlossenen Vertrage betreffend die Uebernahme des Betriebes und Unterhaltes der Eisenbahn Effretikon-Wetzikon-Hinweil durch die Schweiz. NordostbahnGesellschaft und die Mitbenuzung der Station Effretikon durch die Eisenbahngesellschaft Effretikon-Wetzikon-Hinweil wird die Genehmigung ertheilt, in der Meinung, daß die Inhaber der vom Kanton Zürich am 4. Juli 1871 ertheilten, am 20. gl. Mts. von der Bundesversammlung genehmigten Konzession, welche durch Bundesbeschluß vom 23. September 1873 geändert und übertragen worden ist, auch bezüglich der den Betrieb angehenden gesezlichen und konzessionsmäßigen Pflichten im Sinne von Art. 28 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 verantwortlich bleiben.

2. Der Bundesrath wird mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Vertrag betreffend die Uebernahme des Betriebs und Unterhalts der Eisenbahn Effretikon-Wetzikon-Hinweil durch die schweiz. Nordostbahn-Gesellschaft und die Mitbenuzung der Station Effr...

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Jahr

1876

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1876

Date Data Seite

697-699

Page Pagina Ref. No

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