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Uebersicht des Transitverkehres mit Geleitscheinabfertigung auf 6 Monate im Jahre 1875.

Solche Abfertigungen kamen vor im Zollgebiet

Total

Total

J.

II.

in.

IV.

V.

Tl.

1875.

1874.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Zentner.

Baumwolle, rohe

15,978

902

4,363

21,518

57,653

Eisen in Masseln

2,200

2,200

242

7,007

15,069

--

55,909 291,879

553,902

--

1,833

71,733 145,084

126,749

-- --

--

8,206 134,230

128,302

403

Farbhölzer und Farbstoffe Getreide .

.

.

Mehl

.

.

,

.

. 209,287

-- 21,412

69,619

1,899

111,524

6,054

Oele, fette und Petroleum Reis Seide* rohe

·

·.

Wolle, rohe

.

.

Kaffee*) .

.

.

..

.

--

·

.

Zuker*j .

275 -- 448

5,271

8,446

4,379

110

--

481

147

440

6,398

4,329

49,707

958

-- 388

61,836

997

200

531,812

-- -- -- --

-- -- -- --

36,808 15,468

.

_

--

--

6,156

5,885

10,374

18,632

641

1,709

1,592

-- 480

-- .

11,207

16,589

--

4,141

55,194

44,723

7,335

70,368

100,239

--

2,313 --

*) seit 1. September 1875 aufgehoben.

-- ' --

146,369 750,770 1,063,692

6'J6

Thatsache, daß die seitens der Behörde bezwekte Transiterleichterung nur einem geringen Bedürfniß gedient hatte.

Unter solchen Verhältnissen hielten wir es für angezeigt, die Bewilligung der sechsmonatlichen Trausitabfertigung für die beiden Artikel Zuker und Kaffee auf den 1. September 1875 aufzuheben.

Dem Handelsstand bleibt dabei unbenommen, die gewöhnliche Transitfrist zu benüzen, auch steht ihm das weitere Auskunftsmittel zur Hand, die auf Ungewissen Verkauf eingeführten Sendungen iu die eidgenössischen Niederlagshäuser einzulagern.

Seither haben Verwendungen von Seite des Handelsstandes behufs Wiedereinführung der frühern Erleichterung stattgefunden, unterstüzt durch Anerbietungen, welche bezweken, die Zollverwaltung gegen die vorerwähnten Mißbräuche sicherzustellen.

Wir werden uns im folgenden Jahre mit der Angelegenheit weiter zu befassen, in den Fall kommen.

4. Niederlagsverkehr.

Auch im verflossenen Jahre haben die eidgenössischen Niederlagshäuser ein nur schwaches Erträguiß an Niederlagsgebühren geliefert. Dieselben betragen Fr. 29,614 gegen Fr. 31,597 im Jahre 1874.

Anstatt zur Einlagerung von für den Zwischenhandel bestimmten Waaren, wie das Zollgesez vorsieht, werden die eidgenössischen Niederlagshäuser hauptsächlich zur sofortigen Eingangsverzollung benüzt.

Von Seite des Zolldepartements sind Unterhandlungen angebahnt, um seitens derjenigen Ortschaften, bei welchen diesfalls ein grelles Mißverhältniß besteht, eine angemessene Betheiligung an den finanziellen Leistungen für die Niederlagshäuser zu erlangen. Wir hoffen, im nächsten Berichte ein befriedigendes Ergebniß dieser Unterhandlungen melden zu können.

Der Gesammtverkehr der eidgenössischen Niederlagshäuser beziffert sich wie folgt: 1875.

1874.

Uebertrag vom Vorjahr . Ztr. 27,346 Ztr. 21,856 Neue Einlagerungen .

.

,, 946,571 ,, 958,914 Ausgänge

.

.

.

Total Ztr. 973,917 . ,, 952,028

Uebertrag auf 1. Januar 1876

Ztr.

21,889

Ztr. 980,770 ,, 953,424 Ztr.

27,346

697 Nach den einzelnen Niederlagshäusern gestaltet sich dieser Verkehr wie folgt: Eingang.

Ausgang.

Morges .

.

.

Zentner brutto 784,512 789,314 Zürich .

.

.

,, ,, 49,720 50,248 Basel .

.

.

,, ,, 40,122 39,370 St. Gallen .

.

" " 21,178 21,149 Lausanne .

" " 20,567 21,423 Aarau .

.

.

,, ,, 6,545 6,639 Vevey .

.

.

,, ',, 6,104 6,418 Romanshorn .

,, ,, 5,175 3,939 Schaff hausen .

.

,, ,, 4,913 5,743 Winterthur .

.

,, 3,789 3,765 Chur.

.

.

.

" 1,920 2,143 Rorschach - ,, ,, 917 868 Lugano .

.

.

,, ,, 520 480 Chiasso .

.

.

,, » 356 294 Magadino .

.

" " 224 226 Locamo ,, ,, 9 9 In Morges, Vevey, Romanshorn, Rorschach, Lugano, Chiasso, Magadino und Locamo sind die eidgenössischen Niederlagshäuser mit den Zollstätten daselbst verbunden.

5. Personelles.

Die Oberzolldirektorstelle, welche Herr Oberst Feiß seit 1873 bekleidet batte, ist in Folge seiner Wahl zum Waffenchef der schweizerischen Infanterie, bald nach Beginn des Jahres 1875, neuerdings -- zum dritten Male innert drei Jahren -- vakant geworden.

In Wiederbesezung derselben wurde gewählt: Herr MeyerBrunner, bisher Oberzollrevisor, und an die leztere Stelle Herr J. Thommen, bisher Kassier der Zolldirektion in Basel.

An die durch Hinscheid des Herrn Lavizzari erledigte Zolldirektorstelle in Lugano wurde gewählt : Herr A. Franscini, bisher I. Sekretär der Oberzolldirektion, an diese leztere Stelle Herr G. Manuel, bisher H. Sekretär der Oberzolldirektion, und dieser ersezt durch Herrn A. Rollier, bisher Gehilfe bei der Hauptzollstätte in Romanshorn.

Stellenerledigungen kamen im Laufe des Jahres in den Zollgebieten im Ganzen 39 vor, und zwar: 8 (worunter l Grenzwächter) durch Tod, 27 ( ,, 19 ,, ) durch Entlassungsgesuch; 4 Zollbeamte mußten aus dem Dienst entfernt werden.

698 Aufgehoben wurden: 7 Einnehmer- und 2 Aufseherstellen.

Neu errichtet wurden: 4 Einnehmer-, l Kontroleur-, 2 Gehilfen- und 2 Aufseherstellen. Zwei mit dem Zollbezug beauftragte Landjäger wurden durch Civilpersonen ersezt. Zwei Einnehmerund eine Gehilfenstelle wurden mit dem Grenzwachtdienst vereinigt.

o Bei dem eidgenössischen Niederlagshaus in Lausanne hat sich zur Durchführung einer genauen Waarenkontrole und eines pünktlichem Dienstganges überhaupt, eine Personalvermehrung als unabweisliche Notwendigkeit erzeigt, welcher durch Aufsteilung eines Aufsehers Genüge geleistet wurde.

Dieser Angestellte konnte mittelst Vereinfachung der Diensteinrichtungen bei der Zollstätte am See in Genf und daheriger Personalersparniß erhältlich gemacht werden.

Aus ähnlichen Gründen, wie dem Niederlagshaus Lausanne hat auch der Zollstätte Morges, welche gleichzeitig als Niederlagshaus dient, ein Gehilfe beigegeben werden müssen.

Die mit der Eröffnung der Jougnebahn im Sommer 1875 in Thätigkeit getretene, anfänglich nur mit einem Einnehmer und einem Visiteur besezte Hauptzollstätte im Bahnhofe Vallorbes erzeigt einen in steter Zunahme begriffenen, sehr beträchtlichen Verkehr. Zur Bewältigung desselben ist die Aufstellung eines Kontroleurs, eines Gehilfen und eins zweiten Visiteurs nöthig geworden. Die Besezung der Gehilfen- und der zweiten Visiteurstelle hat, mittelst anderwärtiger Personal Verminderung, ohne Ausgabenvermehrung bewerkstelligt werden können.

Zwei beim eidgenössischen Niederlagshause Chur bestandene Aufseherstellen wurden auf Ende 1875 aufgehoben.

Um der Hauptzollstätte im Centralbahnhof Basel die erforderliche weitere Aushülfe zu geben, -- die Zolleinnahmen derselben beziffern sich im Berichtjahre auf Fr. 4,301,449 gegen Fr. 3,040,734 im Vorjahre, -- ist deren Personal um einen Gehilfen und zwei Aufseher vermehrt worden.

Für die Hauptzollstätte Locamo war im Budget von 1875 die Errichtung einer Gehilfen- und einer Aufseherstelle vorgesehen; diese beiden Stellen konnten mittelst Personal Verminderung, die sich an andern Zollstätten thunlich erzeigte, besezt werden.

699 Das Personal der Zollverwaltung hatte bei Schluß des Berichtjahres folgenden numerischen Bestand: Beamte.

Oberzolldirektion 8 6 Gebietsdirektionen .

.

.

. 31 250 Zollstätten-.: 204 Civilpersoneu als Einnehmer, 36 Kontvoleurs, 57 Gehilfen, 64 Aufseher (Visiteurs) .

.

.297 8 Zollbezugsposten (Civilpersonen) .

-- Chefs der eidg. Grenzwächterkorps in den Kantonen Neuenburg, Tessin, Genf und Wallis 3 Eidgenössische Grenzwächter (von diesen verwendet: 16 als Einnehmer, 4 als Zollbeziiger, l als Aufseher) .

. -- Kantonale Grenzwächter im eidg. Dienst (von diesen verwendet: 27 als Einnehmer, 2 als Zollbezüger, 2 als Büreauaushülfe, 2 als Aufseher an Zollstätten) --

Angestellte und Bedienstete.

-Jt

l 6 64 8 -- 161

176

3 3 9 4 1 6 Total

755

6. Zollstäüen.

Anläßlich der Umänderung und Vergrößerung des Postgebäudes in Basel haben wir in Begutachtung gezogen, ob und inwiefern es ausführbar und nüzlich wäre, auch die Bureaux der dortigen Zolldirektion in jenem Gebäude unterzubringen. Die gleiche Frage wurde in Hinsicht auf die Unterbringung der Zolldirektionsbüreaux in Genf und Lugano in den dortigen Postgebäudeu behandelt.

Diese Umänderungen wurden indessen fallen gelassen, weil die Zolldirektion in Basel sich in einem der Eidgenossenschaft angehörenden Gebäude befindet, wo sie überdies für den Verkehr mit den Zollstätten und dem zollpflichtigen Publikum durchaus zwekmäßig gelegen ist, und ebenso in Genf und Lugano die gegenwärtige Lage der Zolldirektionsbüreaux für die Zollverwaltung eine vollkommen günstige ist.

In Folge der Gestaltung des Waarenverkehrs über die Zollstätte an der Säkingerbrüke nach Eröffnung der Bözbergbahn ist dieser Zollstätte die Befugniß zur Vornahme von Transitabfertigungen übertragen worden.

700

Die vormaligen Hauptzollstätten Tägerweilen (Thurgau) und Bargen (Schaff hausen) haben in Folge veränderter Verkehrsverhältuisse ihre frühere Bedeutung verloren. Wir haben uns deßhalb im Falle gesehen, dieselben auf den Rang von Nebenzollstätten zu sezen. Es wurden dabei im Zusammenhange mit der Anstellung eines neuen Gehilfen bei der Zollstätte im Centralbahnhofe in Basel mehrere Personalveränderungen vorgenommen, mittelst welchen, ohne Schädigung der betreffenden bisherigen Beamten, eine Besoldungsersparuiß erreicht wurde.

Die Umwandlung der Zollstätten Tägerweilen und Bargen in Nebenzollstätten führte zu einer neuen zwekmäßigeren Eintheilung der Zollstätten des II. Zollgebietes.

Die im Staatsvertrage zwischen der Schweiz und dem Großherzogthum Baden, vom 24. Mai 1873, (Eidgenössische Gesezsammlung X, 527) vorgesehene zollamtliche Abfertigung bei den Stationen Singen und Rielasingen (anstatt Arien) ist im Berichtjahre ins Leben getreten.

In Singen wurde ein schweizerisches Hauptzollbüreau mit einem Einnehmer und einem Aufseher, in Rielasingen ein schweizerisches Nebenzollbüreau mit einem Einnehmer errichtet. Die Eröffnung dieser beiden Zollabfertigungsstellen erfolgte im Juli.

Die Zollstätte Singen erzeigt einen von Monat zu Monat sich steigernden, verhältnißmäßig bedeutenden Verkehr, zu dessen Bewältigung dem Einnehmer weitere Beihilfe gegeben werden muß, die übrigens schon bei Eröffnung dieser Zollstätte vorausgesehen und dann im Budget für das Jahr 1876 berüksichtigt wurde.

Hinwieder bewegt sich der Verkehr an der Zollstätte Rielasingen in unbedeutenden Dimensionen.

Die Beibehaltung derselben ungeachtet dessen, beruht auf dem vorerwähnten Staatsvertrage.

Zwischen Schwaderloch und Albbruk ist auf Grundlage einer durch den Bundesrath vermittelten Konzessionsübereinkunft der Regierung des Kantons Aargau mit dem großherzoglich badischen Handelsministerium eine Spannseilfähre über den Rhein, mit Beschränkung dieses Verkehrs auf den Personentransport, errichtet worden.

Die Benüzung der Fähre über den Rhein zwischen Bangs und Büchel ist seitens der k. k. österreichisch-ungarischen Behörden für den Personenverkehr und für den Ein- und Ausgang von unbedingt zollfreien Gegenständen bewilligt worden.

701

Wir haben daher eine Zollstätte in Büchel wieder hergestellt.

Der Verkehr daselbst zeigt sich aber österreiehischerseits an solche Beschränkungen geknüpft, daß die Nüzlichkeit der Fähre für die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Rheinufern eine nur geringe ist und eine Erweiterung der Ein- und Ausfuhrbefugniß österreiehischerseits sehr zu wünschen wäre.

Für die in Fahy, im bernischen Jura, nothwendig gewordene Zollhausbaute ist im leztjährigen Bericht der Expropriationsweg behufs Erwerbung des Bauplazes in Aussicht genommen worden.

Die Anwendung dieses äußersten Mittels ist uns in Folge schließlicher Verständigung mit der Gemeinde Fahy, welche sich zur gütlichen Abtretung des Bauplazes entschlossen hat, erspart worden.

Das unter der Leitung des eidgenössischen Obevbauinspektorates.

gut ausgefallene Gebäude hat noch vor Jahresschluß für den Zolldienst bezogen werden können.

Die beiden, im leztjährigen Geschäftsbericht erwähnten, auf Rechnung der Eidgenossenschaft ausgeführten Zollhausbauten in Castasegna und Martinsbruck konnten im Laufe des Jahres bezogen werden. Es bieten dieselben nun die erforderlichen Einrichtungen für den Zolldienst dar, an welchen es, vor Erstellung dieser Bauten, beiden Zollstätten gemangelt hatte. Lezlere werden nach dem Maßstabe, welchen ihr bisheriger Verkehr liefert, auf lange Zeit hinaus ihre Bedeutung behalten.

f Mit der Verlegung der bisher im Dorfe Vallorbes bestandenen Zollstätte in das an der äußersten Grenze errichtete Zollgebäude^ ist die Zollstätte Ballaigue aufgehoben worden. Der neuen Zollstätte Vallorbes wurden, gleichwie derjenigen im Bahnhof daselbst, die Abfertigungsbefugnisse einer Hauptzollstätte übertragen, wie sie die Zollstätte Ballaigue besessen hatte.

Das neue Zollgebäude bei Vallorbes hat im Spätjahr bezogen werden können.

Ein zur Zollstätte Haag, Kanton St. Gallen, gehörendes, finden Zolldienst entbehrlich gewordenes Wächterhäuschen wurde für den Preis von Fr. 700 verkauft. In Haag haben sich in Folge der Eröffnung der Eisenbahn die Verhältnisse so verändert, daß der Zollbezug an die Rheinbrüke verlegt werden mußte und das frühere Zollhaus an der Landstraße, welches Eigenthum der Eidgenossenschaft ist, für den Zolldienst ebenfalls überflüssig wurde.

Wir haben eine Gelegenheit benüzt, um dieses Objekt, welches, einschließlich vorerwähnten Wächterhäuschens, im Inventar für die Summe von Fr. 5852 erscheint, zum Preise von Fr. 6500 zu ver-

702 äußern und dieß um so eher, als kostspielige bauliche Reparaturen in Aussicht gestanden wären, die den wirklichen Werth des Gebäudes nicht erhöht hätten.

Zum Zweke einer von der Gemeinde Perly, Kantons Genf, unternommenen Straßenkorrektion ist derselben ein Riemen von dem Grundstüke, auf welchem das dortige der Eidgenossenschaft angehörende Zollhaus steht, zum Preise von Fr. 98. 50 abgetreten worden. Dieser Abtretung wurde der nämliche Preis zu Grunde gelegt, um welchen das betreffende Grundstük seiner Zeit für die Eidgenossenschaft angekauft worden war.

Seit der Regulirung der Dappenthalgrenze waren wir im Falle, die Verlegung der Zollstätte St.Cergues nach der äußersten Grenze, von welcher jene ungefähr zwei Stunden einwärts sich befand, ins Auge zu fassen.

Die Schwierigkeiten, welche dieser Verlegung entgegenstanden, haben im Berichtjahre beseitigt werden können. Die Zollstätte befindet sich provisorisch in La Cure zunächst der Grenze untergebracht, wo die Baute eines Zollgebäudes noch im Berichtjahre begonnen wurde. Die Zollverwaltung hat das betreffeade Gebäude, welches unter der Aufsicht des eidgenössischen Oberbauinspektorates gebaut, wird, auf eine Reihe von Jahren gemiethet und es wird dasselbe 1876 bezogen werden können.

Durch Verlegung der Zollstätte von St. Cergues nach La Cure ist das mit zahlreichen bewohnten Gebäulichkeiten besezte Gebiet zwischen ersterer Ortschaft und der Grenze der schweizerischen Zollünie, die sich vorher bloß nach geographischem Begriffe um dasselbe erstrekte, nun auch faktisch einverleibt worden.

Die Zollstätte St. Gingolph am Genfersee befindet sich zur Miethe in einer der dortigen Gemeinde gehörenden Gebäulichkeit.

Der Miethvertrag geht auf den 1. Juli 1876 zu Ende und enthält den Vorbehalt, daß die Zollverwaltung bis zu diesem Zeitpunkt die Gebäulichkeit um den Preis von Fr. 8000 au sich zu ziehen befugt sei.

Die Zollstäfcte St. Gingolph dient einem regen Verkehr.

Die Aufhebung derselben würde die Interessen des eidgenössischen Fiskus bedeutend, gefährden, da dieser Durchpaß schon je/t des Schmuggels wegen gut überwacht werden muß. Für die Verlegung der ZollsijjLtte zeigt sich keine andere geeignete Gebäulichkeit, wogegen die bisherige, sowohl für den Zolldienst im Speziellen, wie auch an und für sich, au vorzüglicher Lage steht.

703

Bereits hat sich daher das Zolldepartement mit dem eidg. Departement des Innern in Beziehung gesezt, um den Ankauf der fraglichen Gebäulichkeit im Laufe des Jahres 1876 einzuleiten und den benöthigten Kredit dazu einzuholen'.

Bei der Zollstätte Chiasso macht sich eine starke Verkehrsabnahme bemerkbar. Ursache hievon ist hauptsächlich der Umstand , daß ein Theil des Verkehrs, welcher bisher über Chiasso stattfand, nun die Richtung' über Locamo nimmt. Dies dürfte voraussichtlich so lange andauern, als die Bahnstreken Corno-Chiasso und Luuano-Bellinzona nicht eröffnet sind.

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O

Im Bahnhofe Chiasso soll auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Bahnstreke bis Como sowohl eine schweizerische Zollstätte als ein italienisches Zollamt errichtet werden. Die schweizerische Zollverwaltung hat Gelegenheit erhalten, über die durch die Gesellschaften der Gotthardbahn und der oberitalienischen Bahnen für den Zolldienst zu treffenden baulichen Einrichtungen ihre Wünsche geltend zu machen.

Bei der Zollstätte Locamo mußte mit Rüksicht auf die Geschäftszunahme in Folge der Eröffnung des Bahnstükes LocarnoBellinzona-Biasca das Personal um einen Gehilfen und einen Visiteur vermehrt werden. (Siehe Abtheiluug ,,Personelles"). Zur Erleichterung der Zollbehandlung der daselbst vom See direkte zur Bahnstation gebrachten Waaren, sowie der Reisenden, wurde im Bahnhof eine Succursale der Zollstätte eröffnet, wozu die Bahnverwaltung die nöthigen Lokale und sonstigen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Diese Succursale wird übrigens durch das Personal des Hauptbüreaus am See bedient.

Der Zollstätte im Bahnhofe Verrières war bisher eine Anzahl Nebenzollstättcn zugetheilt gewesen. Um dieselbe von den diesfälligeu Obliegenheiten zu entlasten, haben wir die bisherige Nebenzollstätte Meudon bei Verrières zur Hauptzollstätte erhoben und dieser die der Zollstätte Verrières unterstellt gewesenen Nebeuzollstätten zugetheilt.

Aus gleichen Rüksichten wurden die der Hauptzollstätte im Bahnhofe Genf zugetheilt gewesenen Nebenzollstätten in den Rayon der Hauptzollstätte Meyrin gestellt.

Ueber die Frage der Emchtung internationaler Zollstätten im Bahnhof Genf (siehe den leztjährigen Geschäftsbericht) sind die Verhandlungen noch zu keiner bestimmten Basis gelangt. Nach der gegenwärtigen Aktenlage erscheint es schwierig, die Frage einer den Wünschen beider Staaten entsprechenden Lösung zuzuführen.

704

Die im lezten Bericht gemeldeten Anstände hinsichtlich der seitens der eidgenössischen Zollverwaltung gegenüber der ParisLyon-Mediterranee-Bahngesellschaft beanspruchten Errichtung definitiver Stationshäuschen in La Plaine, Satigny und Meyrin und Einrichtung derselben für den Zolldienst haben, mittelst Verständigung im Sinne einer durch die Zollverwaltung zu leistenden Miethe, ihre für beide Theile befriedigende Beilegung gefunden.

Diese Stationshäuschen werden nach einem durch die eidgenössische Zollverwaltung genehmigten Plane gebaut, und es sind die Arbeiten so weit vorgerükt, daß jene auf kommendes Frühjahr bezogen werden können.

Auf thunlichste Verminderung der Zollerhebungskosten bedacht, wo diesfällige Ersparniß sich ohne Gefährdung der Interessen des eidgenössischen Fiskus erzielen läßt, haben wir die Aufhebung der Nebenzollslätte Vouvry, Kantons Wallis, auf Ende 1875 beschlossen, nachdem sich ergeben, daß dieß ohne irgend welche Beschränkung des Verkehrs, der seit längerer Zeit dieser Zollstäfte nur verschwindend geringe Einnahmen zugeführt hatte, geschehen konnte.

Unter ganz ähnlichen Verhältnissen erfolgte die Aufhebung der Einnehmerstelle für den Zollbezug am Rhein in Basel, welche Verrichtungen dem die Grenzwachtmannschaft der Kantone Basclstadt und -Land befehligenden Unteroffizier übertragen wurden.

Die Zollstätte Eschenz (Thurgau) wurde nach dem im Berichtjahre erfolgten Hinscheid des Einnehmers aufgehoben und der Zollbezug daselbst einem Einwohner übergeben, welcher hinsichtlich dieser Verrichtungen einer benachbarten Zollstätte untergestellt ist.

Auf ähnlichem Fuße wurde eine hinsichtlich der Rechnungsführung der Zollstätte Hüntwangen zugetheilte Zollbezügerei «n der Fähre bei Rheinsfelden errichtet und dagegen die Zollstätte Eglisau aufgehoben, deren Verkehr zu gänzlicher Bedeutungslosigkeit herabgesunken war.

Im Weitern beschlossen wir die Aufhebung der Zollstätle Steinach bei Arbon, welche Maßnahme sich ebenfalls ohne Beeinträchtigung des Verkehrs und der Interessen der Zollverwaltung ausführbar erwies.

Die fixen Entschädigungen, welche den Zollstätten für Heizung und Beleuchtung und für Büreaubedürfnisse verabreicht werden, waren im Jahre 1872 neu festgesezt worden. Ungleichheiten, die hinsichtlich dieser Entschädigungen zu Tage getreten sind, haben das Zolldepartement veranlaßt, eine Revision derselben vorzunehmen : diese führte zur Reduktion einer Anzahl Ansäze, die sich als ungerecht-

705

fertigt hoch erwiesen, und es wurde dadurch eine Ersparniß erzielt, die es ermöglicht hat, für das Jahr 1876 in den Schranken des bisherigen betreffenden Büdgctansazes zu bleiben, ungeachtet an einigen Hauptzollstätten die Diensteinrichtungen erweitert werden mußten und zwei neue bedeutende Zollstätten hinzugekommen sind.

Desgleichen wurde mittelst Revision der Untermiethungen von Wohnungen in Zollgebäuden eine Verminderung der zu Lasten der Zollverwaltung fallenden Miethzinse erzwekt.

Auf Veranlaßung der Regierung von St. Gallen haben wir durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Wien unsere Verwendung bei der k. k. Regierung eintreten lassen, damit die durch Beschluß der k. k. Statthalterei zu Insbruck vom 1. Juni 1874 an die Bewilligung zum Bau der Rheinkrüke bei Widnau geknüpften Bedingungen aufgehoben werden, gemäß welchen die Brüke nur dem, zollfreien landwirtschaftlichen Verkehr der Bewohner der Gemeinde Widnau behufs Bewirtschaftung ihrer auf österreichischem Gebiet gelegenen Grundstüke dienen darf und dieselbe während der Wintermonate Dezember, Januar und Februar gänzlich zu schließen sei.

Dem Erfolge unserer Verwendung sehen wir noch entgegen.

Nachdem in Folge der in den lezten Jahren errichteten zahlreichen Brüken über den Rhein längs der St. Gallischen Grenze ein verhältnißmäßig reger Verkehr zwischen Vorarlberg und dem Rheinthal sich entwikelt hat, welchem seitens der schweizerischen Zollverwaltung alle nach Gesez möglichen Erleichterungen gewährt werden, steht zu hoffen, daß diese Bestrebungen seitens der k. k.

Verwaltung Erwiederung finden, und daß zu nachdrüklicher Förderung der Beziehungen zwischen den beiden Grenztheilen die nöthigen zolldienstlichen Einrichtungen, da wo in Ermangelung solcher der Verkehr gegenwärtig noch ein sehr beschränkter ist, getroffen werden, wie dies im Interesse beider Theile liegt.

Der Bevölkerung von Livigno im obern Veltlin war seit, einigen Jahren die Erleichterung gewährt worden, für ihre Waarentransporte, zur Vermeidung eines weiten Umweges, den Weg durch das Puschlaverthal zu benüzen. Zu diesem Ende wurde vom Zeitpunkt der Oeffnung bis zur Schließung des vom Bernina nach Liviguo abzweigenden Passes ein eidgenössischer Grenzwächter bei La Motta aufgestellt, welcher die durch den Transit von und nach Livigno bedingten zollamtlichen Verrichtungen
zu verschen hatte. An die Kosten dieser Einrichtung leistete die Gemeinde Livigno einen jährlichen Beitrag von Fr. 60.

Der Fortbestand dieser im ausschließlichen Interesse der Bevölkerung von Livigno liegenden Zollerleichterung, welche der Zoll

70(5 Verwaltung erhebliche Kosten verursachte, ist nun an die Bedingung geknüpft worden, daß die Gemeinde Livigno die Baukosten eines am betreffenden Scheidepunkte auf dem Bernina herzustellenden Zollhäuschens, sowie auch die Entschädigung des mit der Zollabfertigung daselbst zu beauftragenden Grenzwächters übernehme.

Gegen diese Verfügung ist durch die Gesandtschaft von Italien im Auftrage der k. Regierung eine Vorstellung eingereicht worden, mit dem Gesuche um Wiederherstellung der vorher bestandenen Zollerleichterung.

Wir haben unsere Geneigtheit, hierauf einzutreten, der italienischen Gesandtschaft zu erkennen gegeben, unter der Bedingung, daß die italienische Regierung emem von uns wiederholt gestellten Gesuche Rechnung trage und diis Zollamt Madonna di Tirano mit der Befugniß zur Transitabfertigung von Geweben, Kolonialwaaren und Tabak ermächtige, damit die Bevölkerung des Puschlaverthales und theilweise des Oberengadins nicht länger genöthigt sei, für ihre im Transit durch Italien gehenden Waarenbezüge sich dem weiten Umweg über Chiavenna zu unterziehen.

Wir bedauern, daß diesem auf den Art. 14 des Handelsvertrages mit dem Königreich Italien vom Jahre 1868 begründeten Begehren immer noch keine Berüksichtigung zu Theil geworden ist und finden uns durch diese Haltung nicht ermuthigt, Opfer zu bringen, um der Bevölkerung von Livigno die ihrerseits nachgesuchte Verkehrsbequemlichkeit einzuräumen.

7. Zollabfertigungen.

Uefoersicht der ausgestellten Zollscheine.

Einfuhrzollquittungen Ausfuhrzollquittungen Geleitschein Durchfuhrscheine .

Freipässe .

.

Niederlagscheine .

.

.

.

.

e....

.

.

.

.

.

.

1875.

592,668 123,272 160,058 124,620 62,662 16,053

1874.

551,374 121,208 157,080 122,893 63,147 15,360

1,079,333 1,031,062 Im Jahre 1865 betrug die Zahl der ausgestellten Zollscheine 730,056 also 349,277 weniger als 1875, was bis 1875 eine Erhöhung im Verhältnisse von cirka 33 °/o ausmacht.

707

8. Grenzschuz.

So sehr auch im Berichtjahre, in Nachachtung des Postulates der beiden Räthe vom 24./2S. Brachmonat 1874 (Neue Gesetzsammlung I, 52) getrachtet wurde, Vereinfachungen und Ersparnisse in der Organisation des Grenzschuzes einzuführen und wir diesfalls eine Ersparniß von Fr. 14,590 gegenüber dem Rechnungsergebniß des Vorjahres zu verzeichnen haben, so begegnen wir hinwieder der Schwierigkeit, daß die Anforderungen der Kantone in Bezug auf ihre Grenzwachtleistungen sich steigern und daß dadurch anderweitige Ersparnisse ausgeglichen werden.

Wir können nicht umhin, auf dieses Verhältniß hinzuweisen.

An den Zollstätten Les Rochettes und Vernex war bisher der Zollbezug durch zwei ausschließlich mit diesen Verrichtungen beauftragte waadtländischc, zur eidgenössischen Grenzwachtmannschaft gehörende Landjäger besorgt worden.

Diese zwei Mann haben in Folge veränderter Einrichtungen für den Zollbezug dem Kanton Waadt zurükgegeben werden können.

Auf einzelnen Grenzpunkten kommen zeitweise bedeutende Reibungen zwischen dem Zollpersonal und einzelnen Theilen der Ortsbevölkerung vor, deren Ursache in der zur Abwehr des Schmuggels befolgten Thätigkeit der Zollbeamten und der Grenzwachtmannschaft zu suchen ist. Die Stellung des Zollpersonals ist eine schwierige, wenn demselben die Unterstlizung der kantonalen Ortspolizei mangelt, oder gar die Widersezlichkeit gegen jenes durch das Verhalten der kantonalen Polizeiorgane ermuthigt wird.

Vorgänge in St-Gingolph haben es nöthig gemacht, das Dazwischentreten der Behörden des Kantons Wallis anzurufen, unter Hinweisung auf den Art. 49 des eidgenössischen Zollgesezes, wonach die Kantone zum polizeilichen Schuze der Zollbeamten und ihrer Amtsgeschäfte verpflichtet sind.

Nach den bestimmten beruhigenden Zusicherungen, welche auf diese Verwendung erfolgten, dürfen wir um so eher hoffen, daß den obgewalteten Mißständen ein Ende gesezt werde, als seitens der Zollverwaltung Veränderungen des Zollpersonals in St-Gingolph getroffen worden sind.

Während bisher ein besonderer Grenzwäehter der Zollstätte Sta. Maria (Graubünden) beigegeben war, ist, zur Erzielung einer gerechtfertigten Ersparniß, ein Einverständniß mit der Regierung von Graubünden erzielt worden, wonach ein einziger Polizeibediensteter den zollamtlichen Grenzwachtdienst und die kantons-

708

polizeilichen Obliegenheiten versieht, bei welchem Verhältnisse die Zollverwaltung bloß die Hälfte der vorherigen Entschädigung zu tragen hat.

9. Zollübertretungen.

Die im leztjährigen Bericht vorausgeschikten allgemeinen Bemerkungen finden ihre Anwendung im Ganzen auch auf die seither wahrgenommene Bewandtniß der Zollübertretungen und läßt sich denselben dermalen nichts Wesentliches hinzufügen.

Wir lassen nachstehend eine Zusammenstellung der im Jahre 1875 behandelten Straffälle folgen: Neu vorgekommene Fälle .

. 604 gegen 588 pro 1874 Pendent gebliebene vom Vorjahre 9 ,, 19 " Total 613 gegen 607 pro 1874 "*--

Davon wurden erledigt: Durch Aufhebung des Strafverfahrens .

9 gegen 6 pro 1874 Gütlich, in Folge sofortiger Unterziehung der Beklagten .

.

.

. 585 ,, 590 ,, ,, Durch gerichtliche Urtheile (sämmtlich zu Gunsten der Zollverwaltung) .

4 ,, 2 " n Auf das folgende Jahr wurden vorgetragen : a. Bei Gericht anhängige Fälle .

.

2 ,, 3 ,, ,, b. Bei der Zollverwaltung anhängige Fälle 13 ,, 6 ,, ,, Total 613 gegen 607 pro 1874 Die umgangenen Zollgebühren betragen Fr. 3301. 94 gegen Fr. 4112. 65 pro 1874. Die eingegangenen Bußenbeträge sind Fr. 19,597. 33 gegen Fr. 26,116. 64 pro 1874, wovon nach Gesez ein Drittheil der Zollverwaltung zukommt.

Die Ordnungsbußen beliefen sich auf Fr. 1205. 23 gegen Fr. 1109. 71 pro 1874.

Die im leztjährigen Berichte erwähnten Verhandlungen mit den französischen Behörden behufs Einführung einer gegenseitigen zollamtlichen Kontrole über den Verkehr mit geistigen Getränken sind bis zur Aufstellung einer durch beiderseitige Bevollmächtigte vereinbarten Uebereinkunft gediehen.

709 Wir haben dieser Uebereinkunft unsere Genehmigung ertheilt.

Die Ratifikation der französischen Regierung ist dagegen noch ausstehend.

Der im leztjährigen Bericht berührte Rekurs aus dem Kanton.

Schaffhausen an die Bundesversammlung gegen die vom Zolldepartement mit unserer Gutheißung ergriffenen Maßnahmen zur Unterdrükung eines Mißbrauche 3, durch welchen bezwekt wurde, die Verzollung nach dem Bruttogewicht der Waaren zu umgehen, ist in der Julisession der gesezgebenden Räthe zur Entscheidung gelangt, und es sind die Rekurrenten mit ihrer Beschwerde abgewiesen worden. (Botschaft, siehe Bundesblatt 1875, I, 150.)

Ebenso ist ein Rekurs gegen die vom Zolldepartement mit Gutheißung des Bundesrathes verfügte Ausschließung dreier schweizerischer Grenzliegenschaften (Maix-Rochat, Maix-Baillod und MaixLidor) aus der schweizerischen Grenzlinie als unbegründet abgewiesen worden (Botschaft, siehe Bundesblatt 1875, IV, 1219).

10. Beaufsichtigung der kantonalen Verbrauchsteuern.

Baselland.

Der Art. 27 der Getränkesteuerordnung von Baselland vom 10. April 1855 untersagt die Vornahme irgend welcher Aenderung mit den zur Wiederausfuhr aus dem Kanton bestimmten Getränken und knüpft die Rükvergütung der beim Eintritt bezogenen Getränksteuer an die Bedingung les unveränderten Austrittes der betreffenden Getränkesendung.

Gegen diese Vorschrift ist eine Beschwerde bei dem Bundesrath erhoben worden; mit dem Begehren, es sei die Regierung von Baselland einzuladen, die bestehende Getränkesteuerordnung mit dem Art. 32 der neuen Bundesverfassung in Einklang zu bringen.

Wir haben diese Beschwerde als unzuläßig abgewiesen, indem nach Art. 32 b der Bundesverfassung die Wescnseinheit der ausgeführten und der eingeführten Waare vorausgesezt ist und die Kantone daher berechtig!, sind, die zur Sicherung der diesfälligen Ueberwachung geeigneten Vorkehrungen zu treffen.

W a l l i s.

1. Der Große Rath des Kantons Wallis hat unterm 2. Juni 1875 ein neues Finanzgesez erlassen, in welchem hinsichtlich der Verbrauchsteuer auf Getrinken die Abänderung enthalten war, daß die Gebühr für Wein und Bier in Pässern vom bisherigen Ansaze von Fr. 2. 20 auf denjenigen von Fr. 2. 50 erhöht werden solle.

Bundesblatt 28. Jahrg. Bd. II.

48

710 In Folge Vorhaltes, daß eine Erhöhung dieser Gebühr sich gegen den Art. 10 des Handelsvertrages mit Frankreich verstoße und auf die Einladung des Bundesrathes, den frühern Ansa/ derselben wieder herzustellen, erfolgte seitens der Regierung von Wallis die Erklärung, daß den Ohmgeldeinnehmern die ausdrükliche Weisung ertheilt worden sei, sich an den im Handelsvertrag gegebenen Gebührentarif zu halten.

Der obgewaltete Anstand findet sich dadurch erledigt.

2. Aus Couvet langte eine Beschwerde ein, dahin gehend, daß ein Faß Branntwein (Cognac"), ungeachtet dasselbe mit schweizerischem Ursprungszeugniß begleitet gewesen, seitens der Ohmgeldbehörde in St. Maurice als nicht schweizerischen Ursprungs behandelt und mit Beschlag belegt worden sei.

Die vom Beschwerdeführer geäußerte Ansicht, jedes in der Schweiz hergestellte Getränk sei, ohne Rüksicht auf die Herkunft der Stoffe (Sprit), aus welchem es hergestellt wird, als schweizerischen Ursprungs zu betrachten, ist von dem Bundesrath zu wiederholten Malen als unzutreffend erklärt worden. (Siehe Geschäfts bericht von 1874, Abtheilung Zollverwaltung, Seite 65.)

Bezüglich des neuerdings vorgelegenen Beschwerdefalls fand der Bundesrath, daß wenn schon derselbe die Herkunft der Substanzen , welche zur Fabrikation des Cognacs verwendet wurden, nicht erwähne, so dürfe doch mit Sicherheit angenommen werden, daß dieses Destillat ausländischen Sprit zur Basis habe, indem nach der eigenen Aussage der Beschwerdeführer bei sämmtlichen Liqueuren, welche in Couvet fabrizirt werden, Sprit zur Verwendung komme und dieser leztere, wie bekannt, nahezu ausschließlich aus dem Ausland bezogen werden muß. Der Ursprung der Flüssigkeit sei sonach ein fremder und es müsse demzufolge auch die Nichtberüksichtigung des betreffenden Ursprungszeugnisses, resp. die Beschlagnahme des besprochenen Branntweins als begründet anerkannt werden.

Aus diesen Erwägungen hat der Bundesrath die Beschwerde abgewiesen.

11. Vollziehung sanitätspolizeilicher Anordnungen.

Die Handhabung der vom Bundesrath oder von dem eidgenössischen Departement des Innern erlassenen viehsanitäfspolizuilichen Vorschriften ist, soweit das Zollpersonal dabei mitzuwirken hat, im Berichtjahre auf weniger Schwierigkeiten gestoßen, als im

711

Vorjahre. Seitens des Publikums begann sich ein besseres Verständniß des Zwekes dieser Maßnahmen einzustellen und in Folge dessen verminderten sich im Allgemeinen die Konflikte, welche im Vorjahre dem Zollpersonal die Erfüllung seiner diesfälligen Aufgabe erschwert hatten.

Die in Folge des Bundesrathsbeschlusses vom 25. Wintermonat 1875 eingetretene Vereinfachung der Quarantänemaßregeln für die am gleichen Tage der Einfuhr an das Schlachtlokal abgelieferten Schweine (und Schafe) ist seitens der Grenzortschaften als eine sehr erwünschte Erleichterung begrüßt worden.

Im II. Zollgebiet sind mehrere Zollbeamte,- nach vorher genossenem Unterrichte und bestandener Prüfung, von kantonalen Behörden zur Untersuchung des Viehes ermächtigt worden. Diese Verrichtung durch Zollbeamte, wenn sie sich allgemeiner einführen ließe, wäre von Vortheil, indem es mitunter an einer ausreichenden thierärztlie/hen Untersuchung mangelt und in solchen Fällen die Aushülfe durch andere sachkundige Leute eine sehr willkommene ist.

Mit nicht geringerer Sorgfalt als die Maßnahmen gegen Verbreitung von Viehseuchen werden die Vorschriften zur Verhütung der Verbreitung der Reblaus seitens der Zollverwaltung vollzogen.

Auch in dieser Beziehung gaben sich seitens des Publikums richtigere Begriffe von den Anordnungen der Behörden zu erkennen und wurde in Folge dessen die Aufgabe des Zollpersonals erleichtert.

Auf Anordnung des eidgenössischen Departements des Innern ist das unterm 11. August 1874 erlassene Verbot der Einfuhr von Trauben aus Frankreich, einschließlich der Gegenstände ihrer Verpakung, längs der Grenze von Bouveret über Genf bis und mit Basel in seinem ganzen Umfang neuerdings in Anwendung gebracht worden. Es wurde dieses Verbot durch das Zollpersonal mit Pünktlichkeit gehandhabt.

Im Berichtjahro ist auch die Einfuhr von Wurzelreben und Rebholz aus Rheinpreußen sowohl, als von solchen amerikanischen Ursprungs, verboten worden. Die Vollziehung dieses Verbotes, soweit das Zollpersonal dazu mitzuwirken hat, war mit keiner Schwierigkeit verbunden.

12. Schneebruch am St. Gotthard.

In Gemäßheit des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1874 (eidgenössische Gesezsammlung, neue Folge, Band I, Seite 219) ist

712 der Schneebruch am Gotthardpaß mit dem 1. Juli 1875 an die Kantone Uri und Tessin übergegangen.

Die Besorgung des Schneebruches auf Rechnung der Eidgenossenschaft vom 1. Januar bis 1. Juli 1875 wurde durch die eidgenössische Verwaltung auf dem Fuße fortgesezt, daß diese die Bestreitung der Gesammtkosten übernahm und hieran einen Beitrag von Fr. 33,371. 10 auf Rechnung der den Kantonen Uri und Tessin nach Art. 30 der neuen Bundesverfassung zukommenden Entschädigung von Fr. 40,000 erhielt.

Die Schneebruchkosten während jenes Halbjahres beliefen sich auf Fr. 51,500. 69. Diesen außerordentlich hohen Ausgaben liegt die durch ungünstige Witterungsverhältnisse verursachte schwierige Beschaffenheit des Passes zu Grunde, die besonders auf der Nordseite den ganzen Winter über angedauert hatte. Im Dorfe Andermatt lag zu Anfang Februar 8 Fuß hoher Schnee auf den Straßen, und in der Schöllenen, wo sich beim Ausschneiden im Frühjahr 1874 eine Schneeschicht von bloß 3 bis 4 Fuß vorfand, zeigten die Schneemassen eine Tiefe von 16 bis 18 Fuß.

Nach Aufhören der direkten Betheiligung der eidgenössischen Verwaltung beim Schneebruch am St. Gotthard wurde zum Verkauf der verfügbar gewordenen Arbeitsgeräthschaften geschritten und, gestüzt auf eine Schäzung durch Experten, das betreffende Material den beiden Kantonsregierungen um die Summe von 1085 Franken 51 Ct. überlassen.

Ebenso entäußerte sich die eidgenössische Verwaltung des seiner Zeit auf ihre Kosten erstellten Schirmhauses am Rotondo - Ek, welches zum Preise von Fr. 4000 der Regierung von Tessin überlassen wurde.

Die gesammte Geschäftsbesorgung bezüglich des Schneebruches am St. Gotthard ist, obgleich dieser Verwaltungszweig von 1875 an dem eidgenössischen Departement des Innern zugetheilt war, im Einverständniß mit demselben, durch das Zolldepartement zu Ende geführt worden, zu dessen Geschäftskreis der Schneebruch bis Ende 1874 gehört hatte.

Während des lezten Abschnittes des Schneebruchdienstes auf Rechnung der Eidgenossenschaft trat noch der beklagenswerthe Unglüksfall ein, daß drei Schneebrucharbeiter durch einen Lawinensturz betroffen wurden, wobei einer das Leben verlor, die zwei andern auf längere Zeit arbeitsunfähig wurden.

Den Hinterlassenen des Verstorbenen haben wir eine Unterstüzung von Fr. 1500, den beiden Andern eine solche von. Fr. 400 und Fr. 200 zukommen lassen.

13. Finanzielle Ergebnisse.

a, E i n n a h m e n .

1875.

Verminderung.

1875.

1875.

Fr.

1,815,256

Kp.

55

85

80

16,622,254 409,213 5,257 29,614

Ep.

41 44 05 66

Fr.

14,806,997 411,698 5,171 31,597

Ep.

86 95 25 47

6,430 1,205 7,053 54,919

73 23 57 82

8,220 1,109 8,928 48,669

15 71 47 01

95

52

6,250

81

17,135,948

91

15,322,392

87

1,821,688

68

Fr.

Einfuhrzölle Ausfuhrzölle Durchfuhrscheingebühren .

Niederlagsgebühren .

Bußantheile bei Zollübertretungen Ordnungsbußen . . . .

Waaggebühren . . . .

Verschiedenes . . . .

Vermehrung.

1874.

Fr.

Kp.

2,485

51

1,982

81

1,789

42

1,874

90

8,132

64

Somit Mehreinnahme gegen 1874 Fr. 1,813,556. 04 » 1873 ,, 2,786,587. 15

713

b. A u s g a b e n .

,714

Gehalte Reisen und Expertisen .

Büreaukosten Mobilien und Gerätschaften Grenzschuz Zollauslösung Schneebruch am St. Grotthard Verschiedenes : a. Rükvergütung für Eisenbahnmaterial . . . .

b. Uebrige Vergütungen etc.

Vermehrung.

Verminderung.

1875.

1875.

1874.

1875.

Fr.

823,524 9,465 125,417 9,824 390,410

Kp.

85 50 15 28 26

545,009 40,283 1,943,935

Fr.

813,493 9,822 126,588 7,628 400,701 2,398,553 53,636

Rp.

23 80 49 25 84 06 73

88 53

62,076

21

45

3,872,500

61

Fr.

10,131

2,196

545,009 557,337

Ep.

62

Fr.

Ep.

357 1,171

30 34

10,291 2,398,553 53,636

58 06 73

21,792

68

2,485,802

69

03

88 53

715 Zur Vergleichung des Ausgabenrechnungsergebnisses von 1875 mit 1874 müssen die nicht eigentlichen Verwaltungsausgaben, wie: Zollrükvergütungen für Eisenbahnmaterial 1875, die Zollentschädigungen an die Kantone 1874 und die Kosten des Schneebruches am St. Gotthard 1874 außer Betracht gelassen werden. Dabei stellen sich die übrigen Ausgaben pro 1875 auf Fr. 1,398,925. 57 gegen Fr. 1,420,310. 82 pro 1874 und ergibt sich daraus eine Verminderung pro 1875 von Fr. 21,385. 25.

Zusammenzug der Rechnungsergebnisse.

E i n n a h m e n : · Jahresrechnung Budget .

.

.

Einnahmenüberschuß

.

.

Fr. 17,135,948. 91 ,, 14,500,000. --

.

Fr.

2,635,948. 91

A u s g a b e n : Budget Fr. 1,459,540. -- Nachtragskredite im Juni ,, 500,000. -- ,, im Dezember ,, 45,000. -- Jahresrechnung

Fr.

,,

2,004,540. -- 1,943,935. 45

Ausgabenersparniß

,,

60,604. 55

T o t a l der M e h r e i n n a h m e n F r . 2,696,553. 4 6 Der Baarvorschuß nach Abzug der Ausgaben beträgt 15,192,013 Franken 46 Ct.

Zur Feststellung der reinen Verwaltungskosten sind von den Gesammtausgaben die Kosten für Anschaffung von Inventargegenständen und die Zollrükvergütungen für Eisenbahnmaterial abzuziehen, zusammen im Betrage von Fr. 554,834. 16. Abzüglich dieser leztern ergibt sich daher die Summe von Fr. 1,389,101. 29, gleich 8,11 °/o der Roheinnahmen gegen 9,22 ll/o pro 1874.

Die Ausgabenersparniß von Fr. 60,604. 55, welcher die einzige Kreditüberschreitung von Fr. 9. 88 bei den Rük Vergütungen für Eisenbahnmaterial gegenübersteht, vertheilt sich auf alle übrigen Rechnungsrubriken.

Zum Schlüsse dieses Berichtes lassen wir eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben der Zollverwaltung nach den Rechnungsergebnissen der lezten zehn Jahre folgen:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Uebersicht des Transitverkehres mit Geleitscheinabfertigung auf 6 Monate im Jahre 1875

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.05.1876

Date Data Seite

695-715

Page Pagina Ref. No

10 009 114

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.