255

# S T #

Inserate.

Bekanntmachung betreffend

die eidgenössische Gesezsammlung.

Mit Rüksicht darauf, dass eine frühere sachbezügliche Bekanntmachung hin und wieder missverständlich aufgefasst wurde, wird dasjenige, was den Bezug der eidg.

Gesezsammlung anbelangt, bestimmter dahin präzisirt: Die Gesezsammlung kann bezogen werden: 1) als Gratis-Beilage des Bundesblattes.

Wer auf das Bundesblatt abonnirt, erhält ohne weiters (nebst einer Reihe von anderweitigen GratisBeilagen, wie den Staatskalender etc.) auch die einzeln dem Bundesblatte beigegebenen Gesezbogen.

In den lezten Jahren füllte der Bundesblattstoff eines J a h r g a n g s vier Bände, wogegen die Gesezbogen erst nach einem längern, zum Voraus nicht zu bestimmenden Zeitraum zu einem Bande abgeschlossen werden, der dann nach Vollendung des zugehörigen Registers broschirt wird.

2) Nach Vollendung eines Gesezbandes kann derselbe (broschirt) auf besondere Bestellung beim Sekretariat für Druksachen der Bundeskanzlei gegen.

Nachnahme von Fr. 3 bezogen werden.

256

Vor Abschluss und Herstellung eines Bandes sind Bestellungen darauf verfrüht; auch ist es schon vorgekommen, dass einzelne auf solche verfrühte Bestellungen hin später ausgeführte Nachnahmen refüsirt wurden.

Der I. Band (Mai 1874 bis Ende 1875) ist Anfangs Februar 1876 zur Versendung fertig geworden. Der Zeitpunkt der Vollendung des II. Bandes wird seinerzeit angezeigt werden.

B e r n , den 9. Februar 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung betreffend die Eisenbahnaktensammlung.

Das Bundesblatt und die Eisenbahnaktensammlung zusammen kosten per Jahr Fr. 6, leztere allein per Jahr (ein Bändchen) Fr. 3.

Die Eisenbahnaktensammlung ist zu bestellen beim Sekretariat für Druksachen, unter genauer Angabe des Jahrgangs.

Wer z. B. die Eisenbahnaktensammlung vom Jahr 1875 (ein Bändchen nebst Begister, das im Februar oder März 1876 fertig wird) beziehen will, wird, wenn er Abonnent des Bundesblattes von 1875 ist, jene Aktensammlung auf besondere Bestellung, welche vor Herstellung des0 Bandes nicht nöthig ist, gegen Nachnahme von Fr. 2, und wenn er nicht Abonnent ist gegen Fr. 3, durch das Sekretariat für Druksachen zugesandt erhalten.

257

Da schon jezt Geldbeträge für die Eisenbahnaktensammlung von 1876 eingesandt wurden, welche leztere erst Anfangs 1877 zum Abschluss gelangen wird, so wird auf das Verfrühte einer solchen Bestellung aufmerksam gemacht. Auch fehlt bei den meisten Bestellungen die nöthige Angabe des Jahrganges.

B e r n , den 9. Februar 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzler

Bekanntmachung.

Es wird hiemit neuerdings in Erinnerung gebracht, daß alle Sendungen an die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate im Auslande f r a n k i r t werden müssen, mögen die Briefe und Schriftpakete von Behörden oder Privaten herkommen.

Bern, den 11. Februar 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei,

Bekanntmachung.

Dia Heimathörigkeit nachstehender Person, für welche der Todschein eingesandt wurde, ist zu ermitteln, nämlich : Eines H e i n r i c h D u c r o t , gebürtig von Bern (?), gewesener Schlosser, zulezt wohnhaft zu Koblenz (Preußen) und daselbst gestorben am 20.

November 1875 in einem Alter von 28 Jahren.

Es wird daher zur Erreichung des oben angegebenen Zwekes die gefällige Mitwirkung der Staatskanzleien der Kantone, sowie der Polizei- und Gemeindsbehörden hiemit höflichst angesprochen.

B o r n , den 11. Februar 1876.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

258

Pfandrecht an einer Eisenbahn,

Um ein zu Gunsten der Eidgenössischen Bank für Fr. 800,000 nach kantonalem Rechte bestehendes Pfandrecht und ferner einen provisorichen Pfandtitel ebenderselben im Betrag von Fr. 200.000 abzulösen, einen für den Bau und die Betriebseinrichtung der Bödelibahn erhobenen Vorschuß von Fr. 150,000 zurükzuzahlen und endlich die Ausgaben für den Ausbau des ßahnnezes und für die Anschaffung von weiterem Rollmaterial zu bestreiten, wünscht die Aktiengesellschaft der Bödelibahn ein 5%- Anleihen von Fr. 1,400,000 zu erheben und dafür ihre Linie D ä r l i g en-I n t er l a k e n - B ö n i g e n , 8,4 Kilometer lang, (mit Ausschluß des Trajektschiffes) im ersten Range zu verpfänden.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen wird dieses Begehren hiemit bekannt gemacht und eine mit E n d e dieses M o n a t s ablaufende Frist angesezt, um beim Bundesrathe allfällig Einsprache dagegen zu erheben.

B e r n , den 11. Februar 1876. ['].

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Schweiz. Bundeskanzler

Warnung.

Das schweizerische Generalkonsulat in Madrid (Spanien) machte die Mittheilnng, daß ein Individuum, Namens A l f r e d R a e m i von Matran, Kantons Freiburg, mehreren Schweizern in Madrid durch falsche Vorgaben erhebliche Geldbeträge entlokt habe.

Aehnlicl e Täuschungen hat er auch in Italien verübt. Sein Vater lehnt jeden Ersaz ab, weil der Sohn schon mehr als sein wahrscheinliches Erbe verpraßt nahe.

Die Schweizer und wohlthätigen Gesellschaften in andern Städten des Auslandes werden daher vor diesem Schwindler gewarnt, B e r n , den 10. Februar 1876.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement: Anderwert.

259

Bekanntmachung.

Dem eidg. Finanzdepartement wurden Ende verflossenen Januars von anonymer Hand brieflich Fr. 1000, bestehend ia 2 Banknoten von je Fr. 500, mit dem Ersuchen zugestellt, diesen Betrag an die eidg. Staatskasse als Rükerstattung abzuliefern.

Diesem Ersuchen wird unter Kenntnißgabe an den Schweiz. Bundesrath Folge gegeben, was hiermit zu Händen des Zustellers bekannt gemacht wird.

B e r n , den 5. Februar 1876.

Eidg. Finanzdepartement.

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf seine Bekanntmachung vom 28. Juni |1861 (s. Bnndesblatt 1861, II., S. 279) sieht sich das Zolldepartement veranlaßt, in Erinnerung zu bringen, daß, wenn entgegen der Vorschrift des Art. 27 des Bundesgesezes über das Zollwesen, vom 27. August 1851, Transitwaare ohne dia dazu gehörenden Geleitscheine bei der Austrittszollstätte zur Abfertigung vorgewiesen werden, in allen derartigen Fällen die Geleitscheinhinterlage unnachsichtigen als verfallen zu behandeln ist.

Gesuche um nachträgliche Löschung solcher Geleitscheine können daher keine Berüksichtigung finden, was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

B e r n , den 9. Februar 1876.

Schweizerisches Zolldepartement : Hammer.

260

Allgemeine Ausstellung Erzeugnissen der Landwirtschaft und des Gartenbaues, sowie der verschiedenen bezüglichen Gewerbe.

Die Ausstellung wird vom landwirtschaftlichen Verein in Algier organisirt und geleitet, und findet vom 15. April bis 1. Mai 1. J. in Algier statt.

Zu dieser Ausstellung werden landwirthschaftliche Maschinen und Gartenbauwerkzeuge aller Länder zugelassen.

Klassifikation der ausgestellten Thiere und Produkte.

Erste Abtheilung.

E h r e n p r ä m i e -- für einen mehr als fünfzig Hektaren umfassenden Betrieb.

P r ä m i e n für l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Betrieb an drei bestunterhaltene landwirthschaftliche Betriebe weniger als fünfzig Hektaren umfassend.

Die Preisrichter können den Schulmeistern Belohnungen zusprechen, welche Vorträge über Akerbau oder Gartenbau gehalten oder bei ihren Schulen Gärten angelegt oder unterhalten haben.

Es werden Geldprämien und Medaillen an europäische und eingeborne Knechte, welche länger als zehn Jahre sich auf demselben Gehöfte nüzlich erwiesen haben, vertheilt werden.

Zweite Abiheilung.

Anpflanzungen -- Aufforstungen -- Futterpflanzen -- Abhandlungen.

Pflanzungen von zur Stellmacherei, Bau oder Schreinerei geeigneten Waldbäumen, Aufforstungen kahler Streken.

·

261

Futterpflanzen und ständige Wiesen. Futterpflanzen mit oder ohne Berieselung, welche im August, September, Oktober und November gemäht werden können.

Abhandlungen über algierischen Acker- und Gartenbau.

Abhandlungen über Weinlesen, Weinerzeugung und Aufbewahrung in Algier.

Dritte Abtheilung.

Zucht- und andere Thiere.

Erste Klasse. -- Pferde.

Einzige Categorie. -- Einheimische reine Race.

1. Sektion. -- Mutterstuten unter 12 Jahren.

2. Sektion. -- Hengst-Fohlen l Va bis 3 Jahr alt, vom Aussteller gezüchtet.

3. Sektion. -- Stutenfohlen, l '/2 bis 3 Jahr alt, vom Aussteller gezüchtet.

Zweite Klasse. -- Esel.

1. Sektion. -- Zuchteselhengste von 3 bis höchstens 6 Jahren, zur Zucht von Maulthieren für Fuhrwerk geeignet.

2. Sektion. -- Eselinnen, von 3 bis 8 Jahren, geeignet, Eselhengste für die Zucht von Zugmaulthieren zu erzeugen.

3: Sektion. -- Maulesel und Maulthiere von l1/^ bis 3 Jahren, vom Aussteller gezüchtet.

4. Sektion. -- Einheimische Gebirgsesel von l '/2 bis 3 Jahren, männliche und weibliche.

Dritte Klasse. -- Rindvieh.

1. Categorie. -- Einheimische Race.

1. Sektion. -- Stiere von l i/t bis 4 Jahren, vom Aussteller gezüchtet.

2. Sektion. -- Fersen von l i/i bis 3 Jahren, vom Aussteller gezüchtet.

3. Sektion. -- Kühe.

Bundeublatt. 28. Jahrg. Bd. L

19

262 2. Categorie. -- Racen jedweder reinen oder gekreuzten Abkunft.

Angabe der Abkunft.

1. Sektion. -- Stiere von l l/ì bis 4 Jahren, vom Aussteller gezüchtet.

- 2. Sektion. -- Kühe.

3. Categorie.

Einzige Sektion. -- Gespann von 4 Ochsen, vom Aussteller gezüchtet.

4. Categorie.

Einzige Sektion. -- Schlachtochsen in Gruppen von sechs Stük.

Vierte Klasse. -- Schafe.

1. Categorie. -- Reine Merinoschafe.

1. Sektion. -- Böke, wenigstens 2 Jahre alt, vom Aussteller gezüchtet.

2. Sektion. -- Schafe in Gruppen von 20, vom Ausst eile gezüchtet.

2. Categorie. -- Einheimische Race.

1. Sektion. -- Einheimische Böke, wenigstens 2 Jahre alt.

2. Sektion. -- Schafe in Gruppen von 20.

3. Categorie. -- Gekreuzte Bastarde.

Einzige Sektion. -- Schafe in Gruppen von 20 Stük, vom Aussteller gezüchtet.

Fünfte Klasse. -- Schweine.

1. Sektion. -- Eber, l bis 3 Jahre alt, vom Aussteller gezüchtet.

2. Sektion. -- Mutterschweine, vom Aussteller gezüchtet.

Sechste Klasse. -- Federvieh.

Eine jede Gruppe muß wenigstens aus einem Männchen und zwei Weibchen bestehen.

· Siebente Klasse.

Einzige Categorie. -- Leere Bienenkörbe.

Geldpreise und Medaillen werden an die Dienstleute vertheilt, welche von den Züchtern den Preisrichtern in Anbetracht der

263 guten Pflege, welche sie den prämirten Thieren haben angedeihen lassen, näher bezeichnet werden.

Vierte Abtheilung.

L a n d w i r t s c h a f t l i c h e M a s c h i n e n u n d Werkzeuge.

1. Sektion. -- Arbeiten im Freien: 1. Maschinen zum Wasserheben.

2. Pflüge.

3. Pflüge mit doppeltem Streichbrett und Stelzenpflüge.

4. Pflüge zum Tiefpflügen.

5. Untergrundpflüge.

6. Eggen.

7. Verschiedene Werkzeuge (Säemaschinen, Häufelschaufeln, Walzen, Heumaschinen u. s. w.)

8. Werkzeuge des Weinbaues, einzeln oder in Gruppen.

9. Mähemaschinen.

10. Erndtemaschinen.

11. Pferderechen.

12. Geschirre und Zäume für den landwirtschaftlichen Gebrauch.

13. Sammlung von Handwerkzeugen für die Arbeiten im Freien.

2. Sektion. -- Hausarbeiten : 1. Dampflokomobil zu verschiedenen landwirtschaftlichen Arbeiten.

2. Pferdegöpel.

3. Putzmühlen.

4. Verschiedene Werkzeuge (Siebe, Walzen, Brech- und Quetschmaschinen, Häkselschneiden, Wurzelschneiden, Auskörnmaschinen für Mais, Hanfbrecher u. s. w.)

5. Weinpressen.

6. Olivenquetschmühlen und Oelpressen, einzeln oder zusammen.

7. Traubenquetsehmühlen.

Fünfte Abtheilung.

Landwirthschaftliche Erzeugnisse und Stoffe, welche der Landwirthschaft und der Industrie nützlich sind.

264 Sechste Abtheilung.

Gartenbau.

1. Sektion. -- Geschnittene Blumen, Blumensträuße, garnirte Bouquets, Blumenkörbe für Zimmer und Tafelaufsäze aus natürlichen Blumen.

2. Sektion. -- Topfpflanzen, blühende Pflanzen, Zierpflanzen, Pflanzen mit farbigen Blättern, Kalthauspflanzen, Warmhauspflanzen, Cycadeen, Dracaenen, Zimmerjardinièren 3. Sektion. -- Frische Gemüse.

4. Sektion. -- Sämereien, Zierpflanzen, Nuzpflanzen, Forstsämereien.

5. Sektion. -- Gartenbauwerkzeuge, Verschönerung und Bequemlichkeit der Gärten, Körbe und Blumenbehälter einheimischer Fabrikation.

1.

2.

3.

4: 5.

6.

Siebente Abtheilung.

Industrieerzeugnisse: Vollständigste Sammlung von Alfaprodukten.

,, ,, ,, Produkten der Zwergpalme.

,, ,, ,, Korkprodukten.

,, ,, ,, offiziellen Pflanzen.

Schreinerarbeiten im einheimischen Styl, ausschließlich aus einheimischen Hölzern hergestellt, wie: Möbel, Zimmerdeken, Fußböden, Thüren u. s. w.

Chemische Dünger (unter Angabe der Zusammensezung, der Gebrauchsmenge und des Preises).

Preise.

Eine Summe von Fr. 20,800 wird als Geldprämien vertheilt; 35 goldene, 98 silberne, 134 broncone Medaillen Ehrenmeldungen.

Um weitere Auskunft wende man sich an das unterzeichnete Departement.

B e r n , den 7. Februar 1876.

Eidg. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

265 Ausstellung von Gegenständen schöner Künste in Madrid.

Im Monat April laufenden Jahres findet in M a d r i d eine Ausstellung von schönen Künsten statt. Zur Betheiligung an derselben werden auch ausländische Künstler eingeladen. Den Künstlern der Schweiz, welche sich an dieser Ausstellung zu betheiligen wünschen, ertheilt das unterzeichnete Departement auf Verlangen über die Verhältnisse und Bedingungen der Betheiligung nähern Aufschluß.

Bern, den 4. Februar 1876.

' Schweiz. Eisenbahn, und Handelsdepartement.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit dem 10. Februar 1876 tritt auf der Sektion Basel-Delsberg für E i s e n b a h n t r a n s p o r t e in Wagenladungen von mindestens 100, resp.

200 Zentnern ein Spezialtarif in's Leben, welcher von sämmtlichen Stationen genannter Linie gratis abgeliefert wird.

B e r n, den 4. Februar 1876. [ 3 ].

Die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

'Vereinigte Schweizerbahnen.

M i t d e m 15. F e b r u a r n ä c h s t h i n tritt e i n VIII. N a c h t r a g zum s c h w e i z e r i s c h - ö s t e r r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n G ü t e r t a r i f vom 1. Dezember 1873- direkte F r a c h t s ä t z e für den Transport von S p i r i t u s in g a n z e n " W a g e n l a d u n g e n ab L i e n z nach einigen Stationen unseres Bahnnetzes enthaltend, in Kraft, welcher auf den wichtigem Stationen eingesehen und bezogen werden kann.

St. G a l l e n , den 1. Februar 1876. ['].

(M.434Z.)

Die Generaldirektion.

266

'Vereinigte Schweizerbahnen.

Mit dem 15. F e b r u a r tritt ein VII. N a c h t r a g zum T a r i f für den sch weize r i s ch-ö s t er r e i c h i s c h - u n g a r i s c h e n Grüterv e r k e h r vom 1. Dezember 1873, direkte F r a c h t s ä t z e für den Transport von G e t r e i d e ab einigen Stationen der Alföd-FiumanerEisenbahn , sowie ab S z e g e d i n nach Kor s c h a c h enthaltend, in Kraft, welcher bei der Güterexpedition in R o r s c h a c h bezogen werden kann.

S t. G a 11 e n, den 1. Februar 1876. [ 2 ].

(M. 435 Z.)

Oie Generaldirektion.

*Schweizerische Nordostbahn.

Ein mit 1. März in Kraft tretender III. Nachtrag zum Pfälzisch-ElsaßLothringisch-Luxemburgisch-Schweizerischen G ü t e r t a r i f , neue Taxen für W i n t e r t h u r enthaltend, kann bei unsern größern Güterexpeditionen der Linie Winterthur-Rorschach unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 7. Februar 1876.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

*Schweizerische Centralbahn.

Mit dem 1. Februar 1876 tritt für den direkten Güterverkehr zwischen Mannheim einerseits und den Stationen Aarau und Luzern anderseits via Basel-Verbindungsbahn-Olten ein neuer Tarif in Kraft.

Exemplare können bei unsern benannten Güterexpeditionen gratis bezogen werden.

B a s e l , den 31. Januar 1876.

(H.294Q.)

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

267

*Schweizerische Centralbahn.

Par den Transport von Roheisen, -welches von Basel nach Bern und sodann nach seiner Verarbeitung zn Brückenbestandtheilen von Bern nach Aarau transit versandt wird, wurde der Frachtsatz der Wagenladungsklasse B auf dem Wege der Rückvergütung ausnahmsweise unter der Bedingung bewilligt, daß bis zum 1. Januar 1877 mindestens 600 Tonnen in beiden. Richtungen befördert werden.

B a s e l , den 1. Februar 1876.

Directorium der Schweiz. Centralbahn.

*Schweizerische Nationalbahn.

Wir bringen hiemit zur allgemeinen Kenntniß, daß der unterm 4. Januar publicirte Gütertarif von Mannheim nach Winterthur und vice versa via Singen zu den gleichen Frachtsätzen und unter den gleichen Bestimmungen auch von Ludwigshafen nach Winterthur und umgekehrt via Maxau-Singen Anwendung findet.

_ W i n t e r t h u r , den 3. Februar 1876.

Die Direktion.

Bekanntmachung des eidg. Zolldepartements betreffend zollfreie Rükkehr von Waaren schweizerischen Ursprungs.

In Gemäßheit rischen Ursprungs, den Absender in v o r a, u s, unter

der bestehenden Vorschriften sollen Waaren schweizewelche unvorhergesehener Weise aus dem Anstände an die Schweiz zurükkehren, r e c h t z e i t i g u n d zum gleichzeitiger Vorlage des vorgeschriebenen Ursprungs-

268 nachweises, bei der Gebietsdirektion angemeldet werden, damit die erforderliche Ermächtigung zur zollfreien Rük-Einfuhr an die betreffende Grenzzollstätte erlassen werden kann. Diese Einrichtung bedingt sodann, daß die Einfuhr über keine andere, als die vom Gesuchsteller hiefür bezeichnete Zollstätte stattfinden dürfe, sofern Zollbefreiung Plaz greifen soll (Art. 102 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesez vom 30. "Wintermonat 1857).

In Folge häufiger Zollrükvergütungsgesuche, welche in lezter Zeit an die Zollverwaltung gelangten, nachdem die vorerwähnten Vorschriften unbeachtet geblieben waren, wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieses Verfahren unvereinbar ist sowohl mit einem geregelten Geschäftsgange überhaupt, als mit den einschlägigen ausdrüklichen Vorschriften nnd daß in Fällen, wo die vorausgängige richtige Anmeldung zur zollfreien Kükkehr unterlassen worden, die Zuwiderhandelnden von selbst verschuldetem Nachtheil betroffen werden, B e r n , den 3. Hornung 1876.

Das Schweiz. Zolldepartement: Hammer.

Pfandrecht auf eine Eisenbahn.

Zur Sicherstellung eines im Laufe des lezten Jahres erhaltenen 5 % Anleihens von 600,000 Franken wünscht die Gesellschaft der Bischofszelle r Bahn ihre Eisenbahnlinie -- Sulgen-Bischofszell-Gossau -- 22,452 Kilometer lang --, jedoch mit Ausschluß des Betriebsmaterials, so lange sie die Bahn nicht selbst betreibt, im ersten Range zu verpfänden.

Gemäß Art. 2 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen wird dieses Pfandbestellungsbegehren hiemit bekannt gemacht und eine mit dem 15. Februar nächsthin ablaufende Frist angesezt, um allfällig beim Bundesrath + ) Einsprache dagegen zu erheben.

Bern;, den 19. Januar 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes: Die Bundeskanzlei.

*) Statt Bundesgericht, wie es in Nr. 3 des Bundesblattes irrig heißt.

269

Bekanntmachung betreffend

Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens.

Da noch immer Anfragen in Bezug auf die Heiraten von Angehörigen der Schweiz und Italiens anher gestellt werden, so sieht man sich veranlaßt, die folgenden sachbezüglichen Aktenstüke (A--D) aus dem Bundesblatte 1869, Band H, Seite 549--554 und 727 zu reproduciren :

A.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens.

(Vom 7. Juni 1867.)

Tit.!

In neuerer Zeit haben einzelne Heiraten, welche zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens abgeschlossen werden wollten, theilwcise zu Anständen geführt, die wohl darin ihren Grund haben mögen, daß die italienische Ehegesezgebung von den diesseitigen Behörcien noch zu wenig gekannt ist und daher auch nur ungenügend hat berüksiehtigt werden können.

Die italienische Gesandtschaft hat sich daher veranlaßt gesehen, unter'm 5. 1. Mts. eine diese Materie beleuchtende Note

270

hiehin zu richten und derselben weitere Erläuterungen, sowie einen das Ehewesen beschlagenden Auszug aus dem jenseitigen Civilgesezbuche anzuschließen, mit dem Gesuche, davon auch den hohen Kantonsregierungen Kenntniß geben zu wollen.

Indem wir diesem Wunsche entsprechen und obige Aktenstüke Ihnen zur gefälligen Verständigung der Betreffenden ab schriftlich mitzutheilen die Ehre haben, benuzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in den Schuz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 7. Juni 1867.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: C. F o r n e r o d.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

B, Note der

"k. italienischen Gesandtschaft, betreffend Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italiens.

(Vom 5. Juni 1867.)

A Son Excellence Monsieur le Président de la Confédération suisse.

L'attention du Soussigné, Chargé d'Affaires de S.M. le Roi d'Italie, a été attirée par les fréquentes violations de la loi italienne dans ses prescriptions concernant les mariages contractés en Suisse entre deux Italiens ou entre ,un Italien et un étranger. Ces violations qui doivent être attribuées, la pluspart des fois, à l'ignorance bien naturelle des susdites prescriptions, sont une source de difficultés continuelles entre les autorités cantonales et 'communales et la Royale Légation d'Italie.

271

Les graves inconvénients qui résultent des irrégularités commises ne sauraient échapper à personne. En négligeant d'exécuter les conditions imposées par le code civil italien aux mariages contractés selon la forme établie par la loi du lieu, le mariage luimême est entaché de nullité, ne peut être reconnu dans le Royaume comme valable, et, par conséquent ne peut jouir des effets civils.

L'inobservation des prescriptions de la législation italienne, tout eia frappant l'Italien, frappe aussi le citoyen Suisse qui s'est uni en mariage avec lui.

Les autorités cantonales et communales de la Confédération demandent souvent à cette Royale Légation un acte par lequel la citoyenne suisse, mariée à un citoyen Italien, obtienne le droit de bourgeoisie dans la commune de celui-ci. La Légation a répondu toutes les fois en citant l'article 9 du Code civil: ,,La femme étrangère qui se marie à un citoyen, acquiert la bourgeoisie (,,cittadinanzaa) et la conserve aussi comme veuve.tt Ces autorités qui mettent ainsi un juste prix à protéger les droits de leurs ressortissantes, et à s'assurer qu'elles jouiront des droits nouveaux de leur nouvelle condition, comprendront aisément combien il est important d'exécuter à la lettre les prescriptions de la loi italienne, prescriptions à l'exécution desquelles est attachée la validité du mariage, et, par conséquent, la reconnaissance de la citoyenne Suisse comme citoyenne Italienne, et son admission à la jouissance des droits que sa nouvelle patrie lui confère.

Le Soussigné a l'honneur de transmettre ci-joint à Son Excellence, Monsieur le Président de la Confédération, plusieurs exemplaires d'un formulaire matrimonial contenant les prescriptions de la loi Italienne. Il prie le Conseil Fédéral d'en donner connaissance aux autorités cantonales de la Confédération, à l'exception des 5 Cantons français et de celui du Tessin, où se trouvent des Consuls du Roi.

Le Soussigné ne doute pas que, de la sorte, les mariages d'Italiens qui seront célébrés dorénavant en Suisse n'enfreindront plus les sages dispositions de la loi du Royaume d'Italie.

Le Soussigné offre d'avance ses plus vifs remerciements à Son Excellence et il lui renouvelle l'assurance de sa très-haute considération.

Berne, le 5 Juin 1867.

R. de Martino.

272

C.

Auszug aus dem italienischen Civilgesezbuch über das Ehewesen.

Fünfter Titel.

V o n d e r Ehe.

Zweiter Abschnitt.

Von den Erfordernissen für Eingehung einer Ehe.

55. Der Mann muß das achtzehnte, die Frau das fünfzehnte Altersjahr zurükgelegt haben, um eine Ehe eingehen zu können.

56. Es kann Niemand eine weitere Ehe eingehen, der bereits durch eine vorhergehende gebunden ist.

57. Eine Frau darf sich innerhalb zehn Monaten nach der Auflösung oder Annullirung der Ehe nicht wieder verheiraten, ausgenommen den im Artikel 107 efwähnten Fall.*) Dieses Verbot erlischt mit dem Tage der Niederkunft der Frau.

58. Die Ehe ist untersagt: in gerader Linie zwischen allen ehelichen oder außerehelichen Ascendenten und Descendenten und den Verschwägerten der gleichen Linie.

59. In der Seitenlinie ist die Ehe untersagt: 1) zwischen den ehelichen oder außerehelichen Schwestern und Brüdern;.

2) zwischen den Verschwägerten im nämlichen Grade; 3) zwischen Oheim und Nichte, Tante und Neffe.

60. Die Ehe ist untersagt: zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern und deren Descendenten ; zwischen den Adoptivkindern der nämlichen Person; *) Der Artikel 107 lautet: Die offenbare und dauernde Impotenz, wofern sie der Verehelichnng vorausging, kann vom andern Ehegatten als Grund der Nichtigkeit der Ehe geltend gemacht werden.

2,73; zwischen dem Adoptivkind und den Kindern der Adoptiyeltern; zwischen dem Adoptivkind und dem Ehegatten des Adoptators, und zwischen dem Adoptator und dem Ehegatten des Adoptivkindes.

61. Den wegen Geisteskrankheit ßevogteten ist die Verehe-; lichung untersagt.

Ist die Bevogtung erst beantragt, so ist die Trauung so lange zu verschieben, bis die richterliche Behörde endgültig abgesprochen hat.

62. Wer durch Kriminalurtheil als Thäter oder Mitschuldiger einer an der Person eines der Ehegatten begangenen öder versuchten freiwilligen Tödtung überführt wurde, darf sich mit dem , andern Ehegatten nicht verehelichen.

Wurde bloß die Versezung in Anklage/zustand ausgesprochen oder die Verhaftung angeordnet, so ist die Verehelichung zu verschieben, bis die Aburtheilung erfolgt ist.

63. So lange ein Sohn nicht das 25ste und eine Tochter nicht das 21ste Jahr zurükgelegt, kann von ihnen ohne die Einwilligung von Vater und Mutter keine Ehe geschlossen werden.

Sind die Eltern diesfalls uneinig, so ist die Zustimmung des Vaters : genügend.

' Ist eines der Eltern gestorben oder in -die Unmöglichkeit versezt, seinen Willen kundzugeben, so genügt die Einwilligung des andern.

:, Zur Verehelichung eines Adoptivkindes, das noch nicht das 21ste Jahr erfüllt hat, ist nebst der Einwilligung der Eltern auch diejenige des Adoptators erforderlich.

64. Personen unter 21 Jahren, deren Eltern gestorben oder in die Unmöglichkeit versezt sind, ihren Willen kund zu geben, dürfen keine Ehe eingehen ohne die Einwilligung der Großväter und der Großmütter; sind der Großvater und die Großmutter*) diesfalls nicht einig, so genügt die Einwilligung des Großvaters.

Uneinigkeit zwischen beiden Linien ersezt die Zustimmung.

65. Sind weder Eltern, noch ein Adoptator, noch Großväter oder Großmütter vorhanden, oder ist keines derselben in der Lage, seinen Willen zu äußern, so ist bei Personen unter 21 Jahren zur Verehelichung die Einwilligung des Familienraths erforderlich.

66. Die Bestimmung des Art. 63 ist auch auf die gesezlich anerkannten, außerehelichen Kinder anwendbar. Beim Abgang *) der nämlichen Linie.

274

von wirklichen oder Adoptiveltern, welche die Einwilligung ertheilen könnten, wird leztere vom Vormundschaftsrath ausgesprochen.

Demselben kommt es auch zu, die Einwilligung zur Verehelichung der nicht anerkannten außerehelichen Kinder zu ertheilen, wenn keine Adoptiveltern da sind.

67. Verweigern die Ascendenten oder der 'Familienrath oder der Vormundschaftsrath die Einwilligung, so kann der volljährige Sohn hiegegen an den Appellationshof rekurriren.

Für eine Tochter oder einen minderjährigen Sohn kann der Rekurs von den Verwandten oder Verschwägerten, oder von der Staatsanwaltschaft ergriffen werden.

Es wird eine bestimmte Sizung für Aburtheilung des Falles anberaumt, und diese erfolgt von Seite des Apellhofes nach Anhörung der Parteien und des Staatsanwaltes bei geschlossenen Thüren.

Anwälte oder andere Vertheidiger werden nicht zugelassen.

Der Spruch des Hofes wird keine Motive enthalten. Es kann darin lediglich der Einwilligung erwähnt werden, welche vor dem Hofe selbst ertheilt werden sollte.

68. Treffen gewichtige Gründe zusammen, so kann der König in Bezug auf die unter Ziffer 2 und 3 des Art. 59 bezeichneten Hindernisse Dispens ertheilen.

Ebenso kann er von der Altersvorschrift dispensiren und der Mannsperson, welche erst vierzehn Jahre, sowie der Frauensperson, welche erst zwölf Jahre zurükgelegt hat, die Ehe gestatten.

275-

D.

Bimdesrathsverhandlimgen vom 2. August 1869.

Mit Note vom 28. v. Mts. hat die königlich italienische Gesandtschaft bei der Schweiz. Eidgenossenschaft neue Erklärungen in Betreff der Heiraten zwischen Angehörigen der Schweiz und Italien« abgegeben, welche Erklärungen den Bundesrath veranlaßten, an sänimtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben zu richten:

Tit. !

Die Gesandtschaft des Königreichs Italien hat mit Note vom 28. v. Mts. wiederholt darauf aufmerksam gemacht, daß immer noch schweizerische Pfarrämter und Civilstandsbeamte sich häufig weigern, die Ehe eines Italieners mit einer Schweizerin zu trauen oder trauen zu lassen, sofern der Bräutigam nicht durch eine gesandtschaftliche Bescheinigung darüber sich auszuweisen vermöge, daß infolge der Ehe die Braut, sowie etwaige Kinder aus dieser Ehe, als italienische Bürger anerkannt und aufgenommen werden.

Um für die Zukunft solche, die Heiraten ganz unnüzerweise verzögernde Bedenken im Interesse der Angehörigen beider Staaten zu beseitigen, hat die k. Gesandtschaft uns ersucht, den kantonalen Behörden folgende Punkte in Erinnerung zu bringen: 1) daß im Königreich Italien die Ehe einzig durch das Gesez geregelt werde, welches eine Erklärung irgend welcher Art von Seite der Gesandtschaft schlechthin ausschließe; 2) daß die zwischen einem .Italiener und einer Schweizerin in einem Kantone der Schweiz abgeschlossene Ehe als gültig anerkannt werde, sofern die Trauung nach den Gesezen des betreffenden Kantons stattgefunden habe; 3) daß die einheiratende Frau dem bürgerlichen Stande ihres Gatten folge und durch die Ehe ohne weiters italienische Angehörige werde, welche Eigenschaft sie auch während ihrer Wittwenschaft beibehalte; 4) daß endlich auch die Kinder italienische Bürger seien, gleichviel , ob die Mutter durch Geburt oder durch die Ehe Italienerin geworden sei.

276 Indem wir die Ehre haben, Ihnen von diesen bestimmten und erschöpfenden Erklärungen Mittheilung zu machen, verbinden wir die Einladung, dafür zu sorgen, daß dieselben eine weitere Verbreitung erlangen, und daß sie namentlich den Gemeinden, Pfarrämtern, Civilstandsbeamten etc. zur Kennt.niß gebracht und zur Beachtung empfohlen werden, damit endlich die völlig unnüzen Korrespondenzen und Gesuche aufhören, welche in solchen Fällen immer noch, und ungeachtet unseres Kreisschreibens vom 7. Juni 1867, mit der italienischen Gesandtschaft gepflogen resp.

an diese gerichtet werden, und welche Erklärungen auszuwirken, bestrebt sind, die nach der Gesezgebung des Königreichs Italien als unnöthig oder unzuläßig erscheinen,. und die daher auch die Gesandtschaft nicht zu geben vermag.

Mit dieser Eröffnung, welche alles Erforderliche in wenigen Säzen zusammenfaßt, kann denn auch unser oben erwähntes Kreisschreiben als ergänzt und erledigt betrachtet werden.

B e r n , den 1. Februar

1876.

Die Schweiz, ßundeskanzlei.

Stelle-Ausschreibung.

Auf dem eidgenössischen Departement des Innern, Abtheilung Bauwesen, ist die Stelle eines tüchtigen, theoretisch und praktisch gebildeten Architekten mit wo möglich sofortigem Eintritt zu besezen.

Bewerber um diese Stelle wollen sich bis längstens den 15. Februar nächsthin mündlich oder schriftlich an das ,,eidgenössische Ober-Bauinspektorat in Bern" wenden, das jede weitere gewünschte Auskunft ertheilen wird.

B e r n , den 2. Februar 1876.

Eidjr. Departement des Innen!.

277

Pfandrecht an einer Eisenbahn.

Auf den Fall, daß das Pfandrecht tur eine Forderung von Fr. 600,000, um dessen Bewilligung die B i s c h o f s z e l l e r bali n nachgesucht hat, vom Bundesrath bewilligt wird, ist der Pfandbucheintrag mit der schuldnerischen Gesellschaft vereinbart worden. Es wird nunmehr noch den Gläubigern (Inhabern von Partialobligationen) eine mit dem 15. Februar zu Ende gehende Frist angesezt, um von dem auf unserer Kanzlei, sowie in der Gemeinderathskanzlei Bischofszell deponirten Entwurf Einsicht zu nehmen und beim Unterzeichneten allfällige Einwendungen dagegen zu erheben. Stillschweigen inner dieser Frist gilt als Anerkennung.

B e r n , den 29. Januar 1876. [3l..

Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

Pfandrecht an einer Eisenbahn.

Das laut Pfandbestellungsakt vom 2. März 1865 auf der Linie Lausanne-Freiburg-Bernergrenze bestehende Pfandrecht ersten Ranges für eine vom 18. Juli 1866 datirte Forderung von 14 Millionen Franken ist zur Eintragung ins eidgenössische Pfandbuch für Eisenbahnen vorbereitet (Artikel 5 des Bundesgesezes vom 24, Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen); die Gesellschaft der Suisse Occidentale, als nunmehrige Eigenthümerin des Pfandobjektes, die Regierung des Kantons Freiburg, als des ursprünglichen und eventuell noch jezt haftenden Schuldners, sowie die Schweiz. Kreditanstalt in Zürich und die Eidgenössische Bank in Bern, als ursprüngliche Gläubiger haben den Entwurf anerkannt.

Es wird nun noch den Inhabern der einzelnen Titel eine mit Ende dieses Monats ablaufende Frist angesezt, uni von dem Eintragsentwurf auf unserer Kanzlei Einsicht zu nehmen und allfällige Einwendungen dagegen bei uns anzubringen. Stillschweigen inner dieser Frist gilt als Anerkennung.

B e r n , den 2. Februar 1876. [ 3 ]..

Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. I,

20

278

Bundesgerichtliches Publikationsorgan.

Auf das amtliche Publikationsorgan für die Entscheidungen des schweizerischen Bundesgerichtes können Bestellungen bei allen Postämtern, sowie bei der Unterzeichneten gemacht werden. Der Abonnementspreis für den Band, welcher je die Entscheidungen eines Jahres in der Original spräche bringen wird, beträgt portofrei im Umfange der Eidgenossenschaft 3 Franken.

Der erste Band, die Entscheidungen vom Jahre 1875 enthaltend, wird im Monat März oder April ausgegeben werden; die künftigen Bände werden in vierteljährlichen Heften erscheinen.

Um die Größe der Annage bestimmen zu können, ist es wünschbar, daß die Bestellungen sofort erfolgen. Wo nichts anderes bemerkt wird, wird angenommen, das Abonnement beziehe sich auf die beiden ersten Jahrgänge.

L a u s a n n e , den 31. Januar 1876. [ 2 ]..

Die Bundesgerichtskanzlei.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Die auf dem Gebiete des frühern Ju r a- I n d u s t r i e l bestehenden allgemeinen und Spezialtarife für den internen Güterverkehr, sowie diejenigen des direkten Verkehrs n a c h und v o n den Stationen der Westschweizerischen Bahnen, ferner die sämmtlichen Tarifberechnungen für den Transport von Gepäck, Fahrzeugen und Thieren, werden auf den 1. Mai 1876 außer Kraft gesetzt und treten von jenem Tage an neue Tarife an deren Stelle.

Diese Außerkraftsetzung dehnt sich auch aus auf die direkten Tarife nach und von den Stationen der.übrigen schweizerischen Bahnen, soweit jene nicht seit 1. Jnni 1874 durch die Eröffnung der Jura-Bahn (Section Bienne-St. Imier-Convers) und anderer neuer Bahnen modifizirt worden sind.

B e r n, den 29. Januar 1876. [ 3 ]..

Die Direktion der Jura-Bern-Luzern-Bahn.

279 *Schweizerische Centralbahn.

Mit dem 15. Februar nächsthin tritt für den Transport von Gütern in Eil- und gewöhnlicher Pracht zwischen Basel badischer Bahnhof einerseits und Aarau, Luzern und Flüelen anderseits via Verbindungsbahn-Olten ein neuer Tarif in Kraft, wodurch die Frachtsäze Basel-Aarau, Luzern und Flüelen vom 1. März 1874 aufgehoben und ersezt werden.

Die Tarifbestimmungen und Waaren-Klassifikation des Gütertarifs ab Basel im Verkehr mit der Ostschweiz vom 15. September 1871 nebst Nachträgen finden auf diesen neuen Tarif Anwendung.

Exemplare desselben sind bei den benannten Stationen gratis zu beziehen.

B a s e l , den 27. Januar 1876. [ 2 ]..

Directorium der schireiz. Centralbahn.

Bekanntmachung betreffend die Auflage der zur Vertheilung an die Bundesbehörden einge' sandten Drukschriften.

Da Drukschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberüksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich ist (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung des eidg. Sekretariats für Druksachen, ein entsprechender Reservevorrath an lezteres eingesandt werden sollte.

B e r n , den 18. Januar 1876.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

280

Stelle-Ausschreibung.

Die Stelle eines Kanzleigehülfen für die französischen Uebersezungen und Expeditionen bei dem unterzeichneten Departement ist neu zu besezen.

Wer sich dafür bewerben will, ist ersucht, seine Anmeldung bis den 20. Februar nächsthin einzusenden, mit genauer Angabe von Vor- und Geschlechtsnamen und des Heimat- und Wohnortes, sowie unter Anschluß der Zeugnisse über Bildung und Leumund. Die Bewerber müssen der deutschen Sprache genügend kundig sein, um in der Registratur der Departementskanzlei aushelfen zu können. Die jährliche Besoldung beträgt Fr. 2800--3200.

B e r n , den 21. Januar 1876.

Eidg. Justiz, uud Polizeidepartement.

Stellen-Ausschreibung.

Wegen Ablauf der Amtsdauer auf 31. März 1876 werden die Stellen der sämmtlichen Beamten der eidg. Militärverwaltung, mit Ausnahme des Instruktionspersonals, und unter Vorbehalt einer neuen gesezlichen Regulirung der bezüglichen Verhältnisse, -- zur Bewerbung ausgeschrieben.

Die bisherigen Beamten werden ohne weitere Eingabe als angemeldet betrachtet. Andere Bewerber haben ihre Anmeldungen schriftlich und in Begleit der nöthigen Zeugnisse bis längstens 15. Februar nächsthin dem unterzeichneten Departement einzureichen.

B e r n , den 20. Januar 1876.

Eidg. Militärdepartement.

281

Stellenausschreibung.

Für die nachstehenden eidg. Beamtungen geht mit dem 31. März nächsthin die Amtsdauer gesezlich zu Ende, und es werden somit dieselben zur freien Bewerbung wieder ausgeschrieben.

Sekretär.

I. Politisches Departement.

II. Bundeskanzlei.

(S. auch S. 49.)

Zwei Kanzleisekretäre.

Ein Unter-Registrator.

Neun Kanzlisten.

III. Departement des Innern.

Abtheilung Inneres.

Departementssekretär. v Registratur und Bibliothekar.

Bauwesen.

Oberbauinspektor.

Adjunkt.

Sekretär des Bauwesens.

Forstwesen.

Eidg. Forstinspektor.

Statistisches Bureau.

Direktor.

Sekretär.

Revisor.

Kanzlist.

Archiv.

Unter-Archivar.

IV. Justiz- und Polizeidepartement.

(S. auch S. 155.)

Departementssekretär.

Erster Kanzlist und Registrator.

Zweiter Kanzlist.

V. Militärdepartement.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 156 und 79.)

VI. Finanz- und Zolldepartement.

A. Finanzabtheilung.

Finanzbüreau.

Chef des Finanzbüreau und Departementssekretär.

Adjunkt.

Buchhalter.

Zwei Revisoren.

Vier Revisipnsgehilfen.

Ein Kanzleigehilfe.

282 Staatskassa.

Staatskassier.

Adjunkt.

Gehilfe.

Münsverifikator.

Abwart.

Pulver Verwaltung.

Centralverwalter.

Adjunkt und Buchhalter.

Bezirksverwalter des I. Kreises m Lavaux.

Bezirksmagazinier ,, ,, ,, ,, Bezirksverwalter des II. Kreises in Worhlaufen.

Bezirksmagazinier ,, ,, ,, ,, Bezirksverwalter des III. Kreises in Kriens.

Bezirksmagazinier ,, n « « Bezirksverwalter des IV. Kreises in Chur.

Bezirksmagazinier ,, ,, ,, * Münzdirektion.

Münzdirektor.

Adjunkt und Verifikator (bleibt unbesezt).

B. Zollabtheilung.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 48.)

VII. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

Eisenbahnabtheilung.

Technischer Inspektor; Gotthard-Inspektor.

Administrativer Inspektor.

Sekretär.

Adjunkt des administrativen Inspektors.

Bureau-Gehilfe des technischen Inspektors.

Fünf Kontroi-Ingenieure für den Bahnbau.

Zwei ,, ,, das Rollmaterial.

Registratur.

Statistiker.

Kanzlist und Uebersezer.

Handelswesen.

Sekretär.

Kanzlist und Uebersezer.

VIII. Post- und Telegraphendepartement.

A. Postverwaltung.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 49.)

B. Telegraphenverwaltung.

(Siehe besondere Ausschreibungen, Seite 156.)

283 Im Allgemeinen gelten folgende Bemerkungen : 1) Die gegenwärtigen Inhaber der ausgeschriebenen Stellen werden als angemeldet betrachtet.

2) Zu allfälligen Aufschlüssen über Dienst-, Entschädigungs- oder Kautionsverhältnisse sind diejenigen Stellen bereit, bei denen die Anmeldung zu machen ist.

3) Als Begel gilt, daß die Bewerber um die obéra Stellen der deutschen und französischen, beziehungsweise der italienischen Sprache mächtig seien. In allen Fällen sind den p o r t o f r e i einzusendenden Anmeldungen Zeugnisse über Leumund und Bildung beizulegen; auch wird gefordert, daß der T a u f n a m e und außer dem Volinorte auch der H e i m a t o r t genau angegeben werde.

4) Die Anmeldungen sind an die Behörden einzugeben, bei welchen Stellen offen sind; d. h. an das Politische Departement, die, Bundeskanzlei, das Departement des Innern, das Justiz- und Polizeidepartement, das Finanzdepartement, das Eisenbahn- und Handelsdepartoment etc.

5) Als Meldungstermin wird für die hievorgenannten Stellen bezeichnet: Ende Februar 1876.

B e r n , den 20. Januar 1876.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren N a m e n , und ausser dem "Wohnorte auch den H e i m a t o r t deutlich angeben.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Bmpfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) Posthalter und Briefträger in Baulmes (Waadt). Anmeldung bis zum 25. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Postkommis in Bern. Anmeldung bis zum 25. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Bern.

3) Postkommis in Tavannes (Bern).

Anmeldung bis zum 25. Februar 4) Postkommis in Moutier (Bern).

1876 bei der Kreispostdirektion 5) Kondukteur des Postkreises Nenen- in Neuenbure.

burg.

6) Postbüreaudiener in Basel. Anmeldung bis zum 25. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Basel.

Anmeldung bis zum 25. Februar 7) Posthalter in Zurzach (Aargau).

1876 bei der Kreispostdirektion 8) Post Verwalter in Zofingen.

in Aarau.

284 9) Briefträger in Emmenbrücke (Luzern). Anmeldung bis zum 25. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

10) Postkommis in Winterthur. Anmeldung bis zum 25. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

11) Posthalter und Briefträger in Garns (St. Gallen). Anmeldung bis zum 25. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

12) Telegraphist in Ruswyl (Luzern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

13) Teiegraphist in Herdern (Thurgau). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 29. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen, 14) Teiggraphist in Garns (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 29. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

15) Telegraphist in Heimberg (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200. nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 29. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

16) Telegraphist in Anières (Genf). Jahresbesoldung Fr. 200. nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 29. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Lausanne.

1) Mandatverträger in Genf. Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Eplatures (Neuenburg). Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg, 3) Postverwalter in Gesehenen (Uri).

Anmeldung bis zum 18. Februar Jahresbesoldung bis auf Fr. 3300.

1876 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

4) Posthalter in Ruswyl (Luzern).

5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12)

Briefträger in Fischingen (Thurgau). Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion Briefträger in Thalweil (Zürich).

in Zürich.

Büreaudiener in "Winterthur.

Posthalter und Briefträger in Ponti-esina (Graubünden). Anmeldung bis zum 18. Februar 1876 bei der Kreispostdirektion in Chur.

Telegraphist in Romanshorn. Jahresbesoldung nach Maßgabe des Bundesgesezes vom 2. August 1873. Anmeldung bis zum 22. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in St. Gallen.

Teiegraphist in La Ferrière (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 15. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Bern.

Telegraphist in Pontresina. Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenrovision. Anmeldung bis zum 15. Febraar 1876 bei der Telegraphennspektion in Chur.

Telegraphist in Zurzach (Aargau). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. Februar 1876 bei der Telegraphen-Inspektion in Ölten.

E

Zur Nr. 6 des schweiz. Bundesblattes.

Nachweisung der im Monat Dezember 1875 auf den schweizerischen Eisenbahnen beförderten Züge und deren Verspätungen.

Zusammengestellt vom schweizerischen Eisenbahn- und Handelsdepartement.

jS

Züge.

Kilometer.

Vereinigte Schweizertahnen (incl. Toggenburgerbahn).

Schweizerische Nordostbahn (incl. Bötzbergbahn).

Tössthalbahn Schweizerische Nationalbahn Schweizerische Centralbahn Emmenthalbahn .

Jnra-Bern-Luzern-Bahn Suisse Occidentale (inclusive Jougne-Eelépens, Simplon und Bulle-Romeni).

Brünigbahn .

.

.

.

Gotthiirdbahn Porrentruy-Delle .

lansanne-Echallens Borschach-Heiden Appenzellerhahn .

Totale und Durchschnittszahlen

301 420 26 75 280 24 272

--

76 -- -- 96 --· --

Züge.

·3 ·<

f?

Ni

Kilometer.

'

1 N

«!

Kilometer.

i 1

Kilometer.

19.

20.

21.

22.

Schnell- und Personenzuge 10--20 Minuten. über20Minuten.

1
II

]

!H ce

M

.4

Min.

60 C 3 *3

15--30 Minuten. über 30 Minuten.

e



-2 C3 :O

0

Min.

Min.

Min.

59

1663 11,586

32

13

5

46

112

11

20

4495 _

651

1054

4 _

7

249,552 6,817,459 191,854 4,222,539

37

821 16,232

84

13

16

37

113

3

22

496 2170 124 2046

248 .930 124 465

26 37 39 24 33

421 4,013 554 5,508 1229 17,762 331 3,424 570 6,367

-- 19 18 -- 99

-- 15 15 -- 13

-- 9 6 -- 33

1412 11,381

131

14

1,909 4,032 2,988 3,080 483 3,628

9 3

14 15

-- -- 6

-- -- 16 -- 14

828

-- 4

-- 1 2

-- 263

-- 1

-- 15

104,342 6,448 6,448 104,342 27,932 · 413,106 27,900 411,954 151,419 4,973,524 122,171 3,811,307 5,952 82,175 5,952 82,175 93,082 1,731,884 82,286 1,429,693

1891 1023

465

9

253

202,709 5,918,291 166,656 4,115,520

57

62 124 186 266

72 -- --

-- -- -- -- -- 1

-- _ -- -- 24 2

4 33 12 14 6 9

46 436 193 174 15 88

22

341

17,184 1,240 14,384 270,153 20,480 270,153 35,856 35,856 2,232 3,866 46,197 46,197 2,602 2,900 1,056 5,755 54,228 54,418 890,701 23,954,826 745,407 17,604,019

39

-- 932 11,731 401

248 496

-- -- _ --

-- -- 176

:--

620 -- 13,483 5412

--' _ -- 2837

1,528 20,480 2,232 3,866 1,128 5,785

27.

28.

29.

30,

81.

a

55

-

30

50 103

O

W

3 21

5 2 1 2

36 41 37 44

28 52 50 37 54

2 49 34 1 147

-- 3 13

3S «S

·3.2

*3 SCQ

ïi ft

--

2

45

2

3

77

-- 63

-- -- -- 1

-- ' 2 -- 1 1

2 44 21 -- 80

ir H.5P

O 0) "Ö

3 o

Q

·ö .

ö a sS

sa

|4 03 = MS3

'S .a

Anzahl.

47

*rozent.

--

--

6

2

2

2 46 21 1 84

-- -- -- 4

1 2 -- -- --

--

-

82

22

16

50

160

237

69

2

6

156

4

168

11

2

24 23

25 24

--

-- -- 37 95 -- 25

11 6 7 4 9 2

8 6 7

3 --

--

3 --

-- --

-- --

-- 1

-- 35 70 -- 25

-- --

-- -- 22 -- 147

-- 2 , 4

-- --

-- -- 22 32

-- -- 5 -- -- 1

-- 9 1

-- -- 1

35

47

160

662

203

6

36

2

Bemerkungen. 1. In den Verspätungen auf eigener Bahn (Coloune 32) sind inbegrifien: Vereinigte Schweizerbahnen . 5 Verspätungen, Nationalbahn .

.

.

. 2 ,, verursacht durch Halten vor den Signalen von nicht unter eigener Verwaltung stehenden Bahnhöfen.

Centralbahn . . . . 1 ,, Jura-Bern-Luzern-Bahn .

. 8 ,, Suisse-Occidentale . . . 1 ,,

43

d

|d II

!li in

36

54

3 131

Min.

Ï 05

1 3 §

.

a

tUO <0

§ 1

Anschlüsse wurden versäumt:

147

-- 26

36 30 -- 38

--

-

Min.

2T

CM o>

-ö 3a à N |l, ·o -s ^ =··! ~ a

35.

13

--

--

2

£ s C3

S

ë -o

34.

33.

27 23 22 .-- 18

-- 27

3

3



32.

«4-1

ta tb n «

118,588 3,487,337 107,511 3,003,069

-- --

26.

Ursache der Verspätungan.

mit Terep .lang von:

37

9 67 12 15 6 15

25.

CD

mit Versp ,tung von:

3

-- _

24.

91 Äü.

Gemischte Züge

155

248

1

AD den Endpunkten der Fahrt trafen ein :

465

48

220

i

O.

i o

18.

1341

520

2042

S1

&

i ·S
17>

24

2 16

8 --

95

-- 26 -

--

·JL-

20 22

,.

--

--

-- -- -- --

-- --

-- --

3 -- --

4

-- --

-- 1

16

431

6

459

1

-- -- -- 21

37.

Folgende Anzahl Ì N

i«ü

Kilometer kommen auf eine Verspätung auf eigener Bahn.

38.

39.

Durchschnittlich legten per Stunde Gesammtfahtzeit incl. Aufenthalt zurük:

Kilometer.

2,6

2,287

63,895 25,s

16,3

1,6

2,340

51,494 28,6

17,6

0,8

3,224 52,171 -- 8,956 30,8 607 5,818 181,491 29 5,952 82,175 23,8 980 17,020 23,i

6,4

0,67 0,4 3,3

5,8

992

0,9,

413

--

-- -- -- 7

36.

Gemischte Züge.

-o ao o>

Extra-

fahrplanmäßigen

1

Schnell- und Personenzuge.

&

16.

Prozenteaz der auf der eigenen sputeten Scanali-, P areonen- and Zuge im Vorhalti ÌBS zur Gesa

"3

Trifft im Durchschnitt auf einen dieser Züge.

15.

bei SchnellPersonenztl

(D ÖD

J*

14.

rsehiedene Urs

s|

Im Ganzen zurttkgelegte

3

Schnell- und Personen-

Bezeichnung der Eisenbahnen.

'S .3 «.-j .lg

M

Gemischten

,Q

Schnell- und Personen-

'S

·Sä ·C.2

Total der beförderten

13.

ehädigung der jtive, Achsenbi Warmlaufen

Davon entfallen auf die fahrplanmäßigen Schnell-, Personen- und gemischten Züge.

T")

a

P 12.

itgleisungen un sammenstößt

11.

irch Verepätun inschlußanstoll

10.

Durchschnittl.

Verspätung.

9.

Anzahl.

1,

7.

Durchschnittl.

Verspätung.

5. T 6.

Anzahl.

4.

Durchschnittl.

Verspätung.

3.

Durchschnittl.

Verspätung

2.

[eden Kilometer I ahulänge Eommen den zorükgelegteii Achs-Kilometern.

1.

--

0,16

966 -- 5,755

2,4

1,624

V

24,497

21,6

4,794 17 24,s -- 11,549 -- 54,228

-- 7

-- 38.353 25,3

21,8

21,0 17,7

19,i 17,7

15,9

15 18,9

27 18 --

18,, 20

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Inserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.02.1876

Date Data Seite

255-284

Page Pagina Ref. No

10 008 973

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.