136

# S T #

Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des J. J. Stöckli, Mezger in Windisch, Kantons Aargau, betreffend Entrichtung der Taxen für Fleischschau.

(Tom 7. Juni 1876.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h hat in Sachen des J. J. Stöckli, Mezger in Windisch, Kantons Aargau, betreffend Entrichtung der Taxen für Fleischschau; nach angehörtem Bericht des Eisenbahn- und Handelsdepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Aargau ertheilte unterm 25. März abbin auf das Gesuch des Mezgers J. J. Stöckli, es sei der Gemeinderath Windisch zu verhalten, die Fleischbeschauer aus der Polizeikasse zu entschädigen und hiefür vom Mezger keine Taxe zu beziehen, einen abweisenden Bescheid. Dieser wird von Stöckli mit Zuschrift vom 14. Mai abbin an Bundesrath rekurrirt und damit das Gesuch verbunden, die rekurrirte Schlußnahme als mit dem Art. 31 der Bundesverfassung unvereinbar aufzuheben. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai abhin beantragt der Regierungsrath des Kantons Aargau Abweisung des Rekurses, indem die Entschädigung der Fleischbeschauer durch die Mezger

137

keineswegs eine Beeinträchtigung des Grundsazes der Handels- und Gewerbefreiheit sei ; in E r w ä g u n g : 1) Die Fleischschau, welche zum Zweke hat, den Verkauf von gesundheitsschädlichem Fleische zu verhindern , ist durch das Bundosgesez über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 und durch die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 20. November 1872, Art. 36, den Kantonen ausdrüklich vorgeschrieben.

2) In Ermanglung bezüglicher Vorschriften in dem genannten Bundesgesez und der Vollziehungsverordnung ist es Sache der Kantone, darüber zu bestimmen, ob die Entschädigung für die mit der Fleischschau beauftragten Personen aus einer öffentlichen Kasse des Kantons oder der Gemeinde oder von den einzelnen Fleischverkäufern zu bezahlen sei.

3) Die Verfügung der aargauischen Behörde, wonach der Fleischverkäufer selbst die Kosten der amtlichen Untersuchung des von ihm zum Verkaufe gebrachten Fleisches zu bezahlen hat, würde sich nur dann zu einer Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit gestalten, wenn die fraglichen Kosten so hoch gehalten wären, daß dieselben praktisch ein Hinderniß in der Ausübung des Gewerbes würden, was von dem Rekurrenten in keinerlei Weise nachzuweisen versucht wird, beschlossen: 1. Der Rekurs ist nicht begründet.

2. Gegenwärtiger Beschluß ist dem Regierungsrathe des Kantons Aargau und dem Rekurrenten mitzutheilen.

Bern, den 7. Juni 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : ö^

Schiess.

138

# S T #

Bericht der

ständeräthlichen Kommission über die Botschaft und den Antrag des Bundesrathes, betreffend Genehmigung des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und dem deutschen Reiche.

(Vom 13. Juni 1876.)

Herr Präsident!

Herren Ständeräthe!

Die Kommission beantragt einstimmig, dem Niederlassungsvertrage mit dem deutschen Reiche die Genehmigung zu ertheilen.

Nachdem wir Ihnen in der Beleuchtung der Art. l bis und mit 3 die Gründe werden vorgeführt haben, aus welchen wir zu diesem einstimmigen Antrage gelangt sind, so werden wir uns erlauben, ohne Umschweife die einzelnen Bestimmungen einer allgemeinen Kritik zu unterwerfen und dabei diejenigen Punkte anzuführen, in welchen die Kommission gerne einige Modifikationen gewünscht hätte oder auch den einen oder den andern, in welchem sie mit den in der Botschaft des h. Bundesrathes ausgesprochenen Ansichten nicht übereinstimmt.

Die Geschichte dieses Vertrages können wir, weil das Historische in der Botschaft sehr ausführlich behandelt ist, als bekannt voraussetzen, und wir gehen sofort auf die einzelnen Grundsätze des Vertrages über.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss in Sachen des Rekurses des J. J. Stöckli, Mezger in Windisch, Kantons Aargau, betreffend Entrichtung der Taxen für Fleischschau. (Vom 7. Juni 1876.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1876

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.07.1876

Date Data Seite

136-138

Page Pagina Ref. No

10 009 182

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.