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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Rekurses des Denis Pilloud in Châtel St. Denis (Freiburg), betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes.

(Vom 23. Juli 1875.)

Der schweizerische Bundesrath hat

in Sachen des Denis Pilloud in Chàtel 8t. Denis, Kanton Freiburg , betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes ; nach angehörtem Bericht des Eisenbahn- und Handelsdepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : Mit Schlußnahme vom 22. Februar abhin hat dei- Staatsrath von Freiburg das Gesuch des Denis Pilloud in Chàtel St. Denis um ein Wirthschaftspatent abgewiesen und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Das für die Ausübung der Wirthschaft bestimmte Lokal sei ungenügend und für eine Wirthschaft gar nicht geeignet. Es bestehe nur aus einem Rez-de-chaussée; der übrige Theil des Hauses habe einen andern Eigenthümer. Die äußern und innern Stiegen seien gefährlich. Der Eingang sowie der zu den Zimmern und zum Abtritt führende Gang sei zu eng; der Abtritt sei schlecht placirt und entspreche den Anforderungen des Anstandes und der Gesundheitspolizei nicht.

62 Im Auftrage des Denis Pilloud rekurrirte Fürsprech Grivet in Freiburg mit Zuschrift vom 29. März abhin jene Schlußnahme an den Bundesrath und bestreitet, daß das für die Wirthschaft bestimmte Lokal ungenügend sei. Dasselbe bestehe aus sechs geräumigen und heitern Zimmern mit 9 Fenstern, dazu gehöre ein schöner Keller, Scheune, Remise, ein Plaz vor dem Haus und ein Garten. Neun Zehntel der Finten seien nicht so schön und so geeignet, wie die verlangte es sein würde. Der Gang sei 4 Fuß 2 Zoll breit. An der Stiege, welche als gefährlich bezeichnet werde, soll noch ein Geländer angebracht werden. Die Einwendungen betreffend den Abtritt seien unbegründet; derselbe sei an geeigneter Stelle am Ende eines Ganges angebracht.

In Erwägung: Laut Beschluß des Staatsrathes von Freiburg vom 28. Dezember 1874 betreffend die Ausübung des "Wirthschaftsrechtes soll ein Wirthschaftslokal folgende Bedingungen erfüllen: 1) an einem passenden Orte, weder in der Nähe einer Kirche, noch eines Schulhauses oder eines Spitals sich befinden; 2) die für das Publikum bestimmten Säle oder Zimmer sollen reinlich, geräumig, gehörig gelüftet und gut beleuchtet, weder unterirdisch noch über dem ersten Stoke gelegen sein ; 3) das Lokal soll sowohl von außen als von innen leicht zugänglich sein und von der Polizei ohne Schwierigkeit überwacht werden können. Dasselbe soll mit leicht zugänglichen, gut eingerichteten Abtritten versehen sein, welche sowohl den Anforderungen des öffentlichen Auslandes als der Gesundheit entsprechen.

Der Staatsrath von Freiburg hat das verlangte Wirthschaftspatent verweigert, weil Rekurrent kein Lokal hat, welches allen diesen Vorschriften entspricht.

Es ist vom Standpunkte des Art. 31 der Bundesverfassung und mit Hinsicht auf bisherige Entscheide des Bundesrathes über ähnliche Rekurse nichts dagegen einzuwenden, wenn für die Ausübung einer Wirthschaft ein geeignetes Lokal verlangt wird.

Wenn Rekurrent der Ansicht ist, daß die betreffenden Bestimmungen des Beschlusses vom 28. Dezember 1874 bezüglich seines Wirthschaftslokals unrichtig angewendet worden seien, so hat er sich mit seinem Rekurse an die zuständige kantonale Oberbehörde

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und nicht an die Bundesbehörde zu wenden, die nicht berufen ist, die richtige Anwendung kantonaler Vorschriften zu überwachen, beschlossen: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegenwärtiger Beschluß ist der Regierung von Freiburg und dem Rekurrenten mitzutheilen.

B e r n , den 23. Juli 1875.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vicepräsident: Eugène Borei.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Kommissionalbericht aus

dem schweizerischen Ständerathe, über den Staatsvertrag mit Oesterreich.

(Vom 13. Dezember 1875.)

Tit.!

Wir besitzen mit der österreichischen Monarchie einen Handelsvertrag, vom 14. Heumonat 1868, einen Vertrag betreffend die Gürtelbahn, vom 27. August 1870,,und einen Auslieferungsvertrag, vom 17. Heumonat 1855.

Zu diesen "Verträgen kömmt der mit Botschaft des Bundesrathes vom 8. Dezember d. J.*) einbegleitete Entwurf eines Vertrages zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleiche Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und Mittheilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern.

Ein weiterer Vertrag : über die gegenseitige Execution civilgerichtlicher Erkenntnisse, die Behandlung der Gläubiger in Concurs*) Bundesblatt 1875, Band IV, Seite 1147.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Rekurses des Denis Pilloud in Châtel St. Denis (Freiburg), betreffend Verweigerung eines Wirthschaftspatentes. (Vom 23. Juli 1875.)

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1876

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15.01.1876

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