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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang. III.

Nr. 44.

7. Oktober 1876.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): '4 Franken.

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Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Bundesrathsbeschluss in

Sachen des Staatsrathes des Kantons Wallis, betreffend Gerichtsstand in Strafsachen gegen Germain Bridi und Konsorten, von Savièse, Kts. "Wallis.

(Vom 30. Dezember 1875.)

Der schweizerische B u n d e s r a th hat in Sachen des S t a a t s r a t h e s des Kantons W a l l i s , betreffend Gerichtsstand in Strafsachen gegen Germain B r i d i und K o n s o r t e n von Savièse, Kantons Wallis ; Nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : I. Mit Urtheil des Vizepolizeirichters von Saanen, Kantons Bern, vom 19. Dezember 1873 wurden Germain Bridi von Savièse, Kantons Wallis, und eine Anzahl anderer Bürger dieser Gemeinde, welche gegen Ende Juni 1873 Vieh auf ihre Weiden im Gebiete der Gemeinde G'steig (Bern) hatten treiben lassen, in eine Buße von 195 Franken verfällt, weil sie es unterlassen haben, dem Berginspektor der betreffenden Weiden den Tag des Auftriebes rechtzeitig anzuzeigen, und weil 33 Gesundheitsscheine nicht in gesezlicher Ordnung gewesen seien. Das Urtheil wurde gestüzt auf die Art. l, 2, 3, 4 und 7 der Verordnung der Regierung des Kantons Bundesblatt. 28. Jahrg. Bd. III.

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626 Bern über die Bergfahrt vom 30. April 1873, sowie auf den Art. 20 des bernischen Bergfahrtreglementes vom 26. März 1816.

Dieses Urtheil wurde am 22. Dezember 1873 dem Herrn Adrian Dubuis, Gemeindepräsident in Savièse, für sich und zu Händen der übrigen Betheiligten, mitgetheilt.

II. Am 23. Januar 1874 forderte der Amtsverweser von Saanen den Herrn Adrian Dubuis auf, den Betrag jener Buße nebst 46 Pranken 40 Rappen Kosten, zusammen 241 Franken 40 Rappen, innert 14 Tagen zu bezahlen, ansonst das Holz auf seiner Weide im G'steig sequestrirt würde. Diese Forderung wurde am 13. Februar gleichen Jahres durch den Regierungsstatthalter von Saanen erneuert.

IH. Der Staatsrath des Kantons Wallis beschwerte sich jedoch mit Einga,be vom 31. März 1874 bei dem Bundesrathe, indem er die Kompetenz des bernischen Richters bestritt, weil die Widerhandlungen gegen das Bundesgesez über polizeiliche Maßnahmen gegen Viehseuchen vom 8. Hornung 1872 (Off. S. X, 1029) nicht am Orte der Betretung haben geahndet werden dürfen, sondern nur am Wohnorte des Beklagten, und weil die in Frage stehende Widerhandlung v o r Erlaß des Bundesgesez.es vom 19. Juli 1873 betreffend einige Zusazartikel zu dem erstem Bundesgeseze (Off.

S. XI 211) stattgefunden haben.

Es gebe in der Eidgenossenschaft keine Kreise oder Kantone, welche eine besondere, mit dem Bundesgesez im Widerspruch stehende, Gesezgebung über die Vieh-Sanitätspolizei einführen und anwenden dürfen. Die Viehbesizer von Savièse seien sonach bei dem Auftrieb auf ihre Alpen im Kanton Bern nur zur Erfüllung der im Bundesgesez enthaltenen Vorschriften verpflichtet gewesen und dieser Pflicht haben sie genügt, indem die Thiere vorher durch die Walliser Inspektoren untersucht und von diesen mit Gesundheitsscheinen versehen worden seien, die den Vorschriften des Bundesgesezes entsprochen haben. Die weiter gehenden Vorschriften der bernischen Verordnungen können gegen sie nicht in Anwendung gebracht werden. Namentlich haben die Berner Behörden, wie dieß im Spezialfalle geschehen, nicht verlangen können, daß das Vieh auf der Grenze des Kantons Bern durch bernische Beamte einer neuen Untersuchung unterworfen werde. Uebrigens habe der Staatsrath von Wallis in diesem Falle ausnahmsweise seine Zustimmung zu einer neuen Untersuchung gegeben ; er könne daher nicht begreifen, wie die Viehbesizer dennoch haben bestraft werden können.

627 IV. Die Regierung des Kantons Bern antwortete unterm 22. April 1874 wie folgt : Am 12. Juni 1873 sei bei dem Regierungsstatthalter von Saanen die Bewilligung zum Auftrieb des Viehes von Savièse auf die Alpen im G'steig verlangt worden. Da jedoch bekannt gewesen, daß in Savièse die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, so habe die Direktion des Innern von Bern die Bergfahrt für einstweilen verboten. Indessen habe sie später, nachdem auf Anordnung der Walliser Behörden eine thierärztliche Untersuchung stattgefunden, bei welcher die betreffenden Thiere als geheilt erklärt worden seien, den Auftrieb auf die Alpen bewilligt, jedoch nur unter der Bedingung, daß vorher noch eine Untersuchung durch einen bernischen Thierarzt stattfinde. Die Walliser Behörde sei hiemit einverstanden gewesen. Als jedoch der abgeordnete bernische Thierarzt am 25. Juni auf den verabredeten Plaz sich habe begeben wollen, sei ihm auf dem Wege das Walliservieh begegnet, und zwar an einer Stelle, wo er die Untersuchung nicht habe vornehmen können. Nichtsdestoweniger haben die Viehbesizer ihre Alpen bezogen. In Folge dessen haben sie dem Strafrichter überwiesen werden müssen.

Der Art. 11 des Bundesgesezes betreffend die Seuchepolizei vom 8. Februar 1872 überlasse ausdrüklich den Kautonen, für die besondern Verhältnisse der Alpwirthschaft Vorschriften zu erlassen.

Mit Rüksicht hierauf habe die Regierung von Bern am 31. Dezember 1872 das Reglement über die Bergfahrt vom 25. März 1816, soweit es durch das Bundesgesez und die dazu gehörigen Verordnungen nicht verschärft worden, als in Kraft bleibend erklärt. Auch das Bergfahrtreglement vom 30. April 1873, welches für die Dauer eines Jahres erlassen worden sei, bewege sich innert der kantonalen Kompetenz. Diese beiden Verordnungen seien zur Zeit jenes Viehauftriebes für den Kanton Bern maßgebend gewesen, und beide seien mit dem Bundesgeseze nicht im Widerspruche.

Die Walliser Regierung könne sich nicht darüber beklagen, daß eine sanitätspolizeiliche Untersuchung des Viehes durch einen bernischen Beamten verlangt worden. Die erwähnten bernischen Verordnungen beziehen sich nicht auf den Grenzverkehr, sondern reguliren die Bergfahrt überhaupt, gleichviel ob das Vieh aus dem eigenen, oder aus einem andern Kantone komme. Gegen einheimische Viehbesizer wäre in gleichem Falle noch strenger
verfahren worden.

Ueberhaupt handle es sich im Spezialfall nicht um eine Widerhandlung oder um eine unrichtige Anwendung der Bundesgeseza betreffend die Viehseuchen, oder um einen Rechtsstreit zwischen

628 zwei Kantonen, sondern lediglich um ein Urtheil, das sich, auf kantonale Vorschriften stüze, und wogegen nur die gewöhnlichen Rechtsmittel an die kantonalen Oberbehörden zuläßis; "o seien.

V. Am 24. April 1874 eröffnete der Bundesrath dem Staatsrath des Kantons Wallis, er pflichte in Würdigung der bernischerseits angegebenen Gründe der Ansicht bei, daß das Polizeirichteranit von Saanen befugt gewesen sei, das fragliehe Urtheil zu fällen.

VI. Der Staatsrath des Kantons Wallis erneuerte jedoch mit Eingabe vom 8. August 1874 seinen Rekurs, indem er unter weiterer Ausführung seiner frühern Gründe daran festhielt, daß der Polizeirichter von Saanen formell nicht kompetent gewesen. Die Regierung von Bern habe vor dem Bundesgesez vom 19. Juli 1873 selbst wiederholt in ähnliehen Fällen anerkannt, daß der Gerichtsstand der Heimat zuständig sei. Uebrigens haben auch materiell keine Gründe vorgelegen, um die Viehbesizer von Savièse bestrafen zu können. Es handle sich um die Frage, ob eine strafbare Verlezung von Bundesgesezen vorliege; also haben auch nur die Bundesbehörden in lezter Instanz zu entscheiden, ob die ausgesprochene Strafe gerechtfertigt sei. In materieller Beziehung falle namentlich in Betracht, daß die Schweizerbürger im interkantonalen Verkehre von Seite eines Kantones nicht zu weitern Förmlichkeiten und zur Beobachtung eines strengern Verfahrens angehalten werden können, als in dem Bundesgeseze sogar für die Fremden, welche Vieh über die Schweizergrenze führen, vorgeschrieben sei.

VII. Im Weitern beschwerte sich der Staatsrath von Wallis in der gleichen Eingabe noch darüber, daß am 13. Juli 1874 von dem Regierungsstatthalter und dem Vizepräsidenten des Gerichtes von Saanen zur Vollziehung des Urtheiles vom 19. Dezember 1873 neuerdings an die Viehbesizer von Savièse die Aufforderung erlassen worden sei, die gegen sie ausgefällte Buße nebst den Kosten innert 4 Tagen zu bezahlen, ansonst gegen sie zur Pfändung und Vergantung der saisirten. Objekte geschritten würde. Dieses Verfahren stehe im Widerspruche mit den Weisungen, die in dem Kreisschreiben des Bundesrathes vom 31. Juli 1874 (Bundesblatt 1874, II, 606) enthalten seien, zumal die Gemeinde Savièse hinlänglich zahlungsfähig sei.

VIII. Die Regierung des Kantons Bern rechtfertigte die Kompetenz der bernischen Gerichte wie folgt: Die
Ansicht, daß vor Erlaß des Nachtragsgesezes vom 19. Juli 1873 für Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Bundesgesezes vom 8. Hornung 1872 nicht das Forum der Betrotung zu-

629 ständig gewesen, sei unrichtig und hier ohne Bedeutung. Indem der Art. 11 des lezterwähnten Bundesgesezes die Ordnung der alpwirthschaftlichen Verhältnisse den Kantonen überlasse, gebe er ihnen auch das Recht, die nöthigen Vorschriften durch Androhung von Bußen zu schüzen. Da nun im Spezialfalle nur Widerhandlungen gegen bernische Verordnungen in Frage stehen, so müsse sich auch der Gerichtsstand nach dein bernischen Geseze richten. Laut Art. 16 des Strafprozeßgesezes von Bern sei der ordentliche G-erichtsstand in Strafsachen derjenige des Ortes der That. Im Spezialfalle unterliege es aber keinem Zweifel, daß der Ort der That im Kanton Bern sich befinde.

Nachdem sodann die frühere Reklamation des Staatsrathes von Wallis vom 31. März 1874 durch den Entscheid des Bundesrathes vom 24. April 1874 ihre Erledigung gefunden und weitere Einwendungen nicht vorauszusehen gewesen, sei es in der Pflicht des Regierungsstatthalters gelegen, für die Vollziehung des Urtheiles vom 19. Dezember 1873 zu sorgen. Es sei daher auch die zweite Beschwerde nicht gerechtfertigt.

Es kommen folgende rechtliche Gesichtspunkte in Betracht: 1) Nach Art. 2 des Bundesbesschlusses vom 16. Oktober 1874 sind alle Rekurse, welche vor dem 7. Oktober 1874 bei dem Bundesrathe eingegangen waren, noch von dem Bundesrathe und nötigenfalls von der Bundesversammlung zu entscheiden. Da die vorliegende Besehwerde der Regierung des Kantons Wallis noch vor jenem Termine anhängig gemacht wurde, so liegt es in der Kompetenz des Bundesrathes, in erster Linie seinen Entscheid darüber zu geben, obschon nach Art. 59 des Bundesgesezos über die Organisation der Bundesrechtspflege gegenwärtig die Erledigung von Rekursen der vorliegenden Art dem Bundesgeriehte zustehen würde.

2) Was sodann die Sache selbst betrifft, so wird zunächst von der Regierung des Kantons Wallis behauptet, daß das Gericht von Saanen, Kantons Bern, nicht kompetent gewesen sei, das Polizeiurtheil vom 19. Dezember 1873 gegen eine Anzahl Bürger von Savièse, Kantons Wallis, auszufällen, weil erst durch das Bundesgesez vom 19. Juli 1873 der Gerichtsstand für Widerhandlungen gegen das Bundesgesez über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872 am Orte der Betretung festgestellt worden sei, während die Thatsache, in welcher der bernische Richter eine solche Widerhandlung gefunden habe, von Ende Juni 1873 datire und damals für solche Widerhandlungen auch von der

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Regierung des Ka.ntons Bern der Gerichtsstand des Wohnortes der Beklagten anerkannt worden sei.

3) Diese Einrede ist jedoch nicht begründet, weil das in Frage stehende Urtheil nicht auf eine Uebertretung des Bundesgesezes vom 8. Februar 1872 sich bezieht, sondern das Vorhandensein einer Widerhandlung gegen die Verordnung der Regierung des Kantons Bern, betreffend die Bergfahrt, vom 30. April 1873 und gegen das bernische Reglement über die Bergfahrt und die Rindviehpolizei von 1816 konstatirt, und die Urheber jener Widerhandlung nach Maßgabe dieser polizeilichen Vorschriften des Kantons Bern bestraft.

4) Da die Thatsache, in welcher diese Widerhandlung liegen soll, unbestritten auf dem Gebiete des Kantons Bern vorgefallen ist, so war der Art. 10 des bernischen Gesezbuches über das Verfahren in Strafsachen maßgebend, wonach der ordentliche Gerichtsstand für die Untersuchung und Beurtheilung einer strafbaren Handlung derjenige des Ortes der Begehung ist.

5) Die Regierung des Kantons Wallis legt indeß, nach dem Inhalte ihrer Zuschrift an den Bundesrath vom 8. August 1874, weniger Gewicht auf die Kompetenzfrage als vielmehr auf das ganz ungewöhnliche (insolite) Verfahren und auf die außerordentliche Strenge von Seite des Richters in Saanen gegen die Viehbesizer von Savièse, welche ihr Vieh noch am Tage vor der Bergfahrt gehörig haben untersuchen lassen und von dem Viehinspektor von Savièse ausgestellte Gesundheitsscheine präsentirt haben.

6) Es ergibt sich nun aus den vorliegenden Untersuchungsakten, daß Namens der 33 verurtheilten Viehbesizer von Savièse nur drei am 23. Juli und 11. August 1873- persönlich einvernommen worden sind, und daß dann die ganze Angelegenheit bis den 19. Dezember gleichen Jahres, an welchem Tage das Urtheil gefällt wurde, liegen blieb. Eine Vorladung der Beklagten zur Urtheilsfällung hat nicht stattgefunden; sie konnten daher auch nicht zur Gerichtsverhandlung erscheinen, um sich zu vertheidigen. Ferner wurde ihnen das Urtheil nicht durch gehörige Notifikation mitgetheilt, sondern lediglich mit einem direkten Schreiben der Gerichtsschreiberei Saanen, ohne daß den Verurtheilten, sei es im Urtheil, oder sei es im Begleitschreiben, angezeigt wurde, welches Rechtsmittel ihnen gegen das Urtheil zustehe und inner welcher Frist sie davon Gebrauch machen können.

7) Durch dieses
Verfahren sind die allgemeinsten Regeln des Prozeßrechtes und insbesondere auch die bezüglichen Vorschriften ^ües bernischen Verfahrens in Strafsachen verlezt, wonach keinem Angeschuldigten das rechtliche Gehör geschmälert oder das Recht zur Vertheidigung verweigert werden darf. Es liegt daher gemäß

631 Art. 4 und 5 und Art. 102, Ziff. 13 der Bundesverfassung, sowie nach Art. 2 des Bundesgesezes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, in der Pflicht des Bundesrathes, gegen eine solche Rechtsverweigerung einzuschreiten und das bezügliche Urtheil aufzuheben.

8) Diese Maßregel ist um so mehr gerechtfertigt, als den Verurtheilten sehr erhebliche Vertheidigungsgründe zur Seite stehen, die im Urtheile keine Würdigung gefunden haben, aber im Interesse der Billigkeit und materiellen Wahrheit zur Würdigung kommen müssen, zumal die betreffenden Thatsachen in den Akten bereits enthalten sind und von dem Polizeirichter mit Leichtigkeit hätten verifizirt werden können.

9) Wenn nach dem Gesagten das polizeirichterliche Urtheil vom 19. Dezember 1873 aufgehoben werden muß, so versteht es sich von selbst, daß auch die von dem Regierungsstatthalteramte Saanen zur Dekung der durch jenes Urtheil ausgesprochenen Bußen und Kosten ausgewirkte Pfändung, wie jede andere Vollziehungsmaßregel, dahinfallen muß.

Gestüzt hierauf wird b e s c h l o s s e n : 1. Das Urtheil des Polizeirichters von Saanen vom 19. Dezember 1873 gegen Germain Bridi von Savièse und Mithaften, sowie die zu dessen Vollziehung getroffenen Rechtsmaßregeln sind hietnit aufgehoben.

2. Dieser Beschluß ist der Regierung des Kantons Wallis für sich und zuhanden des Germain Bridi und Mithaften, sowie der Regierung des Kantons Bern für sich und zuhanden des Polizeirichters in Saanen und aes dortigen Regierungsstatthalteramtes mitzutheilen, beiderseits unter Rüksendung der Akten.

B e r n , den 30. Dezember 1875.

Im Namen des Schweiz, Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Scherer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Bundesrathsbeschluss in Sachen des Staatsrathes des Kantons Wallis, betreffend Gerichtsstand in Strafsachen gegen Germain Bridi und Konsorten, von Savièse, Kts.

Wallis. (Vom 30. Dezember 1875.)

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07.10.1876

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