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Schweizerisches Bundesblatt.

28. Jahrgang.

II.

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Nr. 27.

17. Juni 1876.

Bundesrathsbeschluss betreffend

das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 9. Juni 1876.)

Der s c h w e i z e r i s c h e

Bundesrath

hat

nach Prüfung eines von Seite der Vereinigung schweizerischer Eisenbahnverwaltungen ihm vorgelegten, vom Eisenbahn- und Handelsdepartement mit Delegirten aller Bahngesellschaften, deren Linien im Betriebe stehen, sowie des Centralkomites des schweizerischen Handels- und Industrievereins durchberathenen Entwurfes eines Transportreglements der schweizerischen Eisenbahnen; in Betracht, daß dessen Bestimmungen der Gesezgebung und den Beschlüssen des Bundes über das Eisenbahnwesen nicht widersprechen ; in Anwendung von Art. 36 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872, verfügt: 1. Dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen ist die Genehmigung ertheilt.

2. Dasselbe tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft, Bundesblatt 28. Jahrg. Bd. II.

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3. Auf den gleichen Tag fällt die Verordnung, des Bundesrathes vom 3. September 1875 zum Bundesgesez über den Transport auf Eisenbahnen dahin.

4. Das Transportreglement ist in der offiziellen Gesezsammlung, sowie in der Eisenbahnaktensammlung zu veröffentlichen.

B e r n , den 9. Juni 1876.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Petition des Herrn E. Vuagniaux, in Vucherens, Kantons Waadt, für Einführung einer eidgenössischen Tabaksteuer.

(Vom 3. Mai 1876.)

Tit.!

Unterm 17. Dezember 1875 reichte ein Herr Vuagniaux in Vucherens, Kantons Waadt, dem Nationalrathe eine Petition ein, des Inhaltes: Das im Budget für das laufende Jahr vorgesehene Defizit im Betrage von Fr. 1,037,600 flöße große Besorgnisse denjenigen ein, welche sich mit dem, geistigen und materiellen Wohle des Landes befassen, und diese Besorgnisse werden um so größer, als namentlich die Militärausgaben unsere nationalen Finanzquellen übersteigen. Der ungedekte Ausfall bringe die Schweiz auf einen gefährlichen Pfad und der Gesezgeber solle dieser Klippe die größte Aufmerksamkeit widmen -- einer Klippe, die, wenn sie nicht vermieden werde, die fatalsten Folgen für unser Vaterland haben könnte. Es sei angezeigt, sagt der Petent weiter, solche Defizite durch neue Einnahmen zu reduziren, und eine solche bestünde in der Einführung einer Tabaksteuer. Die unglükliche Gewohnheit des Tabakrauchens, wodurch jährlich Millionen von Franken nuzlos verschwinden, verdiene eine fiskalische Auflage, und diese sei jeden-

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Bundesrathsbeschluss betreffend das Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen. (Vom 9. Juni 1876.)

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Jahr

1876

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1876

Date Data Seite

973-975

Page Pagina Ref. No

10 009 149

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