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Bericht des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gebühr für Eintragung der Pfandrechte an Eisenbahnen.

(Vom 30. November 1876.)

Tit. !

In Ausführung von Art. 5 des Bundesgesezes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen haben wir durch die Verordnung betreffend Einrichtung und Führung des Pfandbuches, vom 17. September gleichen Jahres, unter Anderm die für die Verrichtungen des Pfandbuchführers zu bezahlenden Taxen festgesezt; gemäß Art. 19, Litt, a beträgt die Gebühr für die Eintragung sowohl neu bewilligter als der bereits bestehenden, nach kantonalem Rechte konstituirten Pfandrechte 20 Rp. von 1000 Franken der Schuldsumme.

Nach diesem Ansaz sind von der Gesellschaft der Westbahnen an Gebühren bezogen worden: Fr. 6,236. 30 für Eintragung des auf den Linien der ehemaligen Ouest-Suisse haftenden alten und des auf das kleine Walliser Stük für die nämliche Forderung neu bewilligten Pfandrechtes, ,, 1,260. -- für die Eintragung des auf der Linie Genf-Versoix haftenden alten Pfandrechts, ,, 2,800. -- für die Eintragung des auf der Linie LausanneFreiburg-Bernergrenze haftenden alten Pfandrechts, ,, 2,768. -- für die Eintragung des auf dem ehemaligen FrancoSuisse haftenden alten Pfandrechtes.

Fr. 13,064. 30

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Die Verwaltung der Westbahnen richtete, nachdem die Direktion die drei ersten Posten bezahlt hatte, an uns das Gesuch um ßükvergütung der Beträge und um Erlaß des vierten Postens, und gelangt nunmehr, da wir ihr Begehren abgewiesen, beschwerend an die eidgenössischen Räthe, indem sie ausführt, die besagte Gebühr sei schon bei neu bewilligten Pfandrechten zu hoch, vollends aber ungerechtfertigt bei Registrirung alter Pfandrechte, für welche schon einmal (den kantonalen Behörden) Sportein bezahlt worden seien und deren Aufnahme in's eidgenössische Pfandbuch weder den Eisenbahnen noch den Gläubigern derselben etwas nüze und vom Gesez nur vorgeschrieben sei, um ein vollständiges Verzeichniß aller bestehenden Hypotheken zu haben.

Es wird daher das Gesuch gestellt, Sie möchten die Rükerstattung der oben speziflrten Fr. 13,064. 30 anordnen.

Eventuell, wenn Sie den Bezug einer Taxe von Rp. 20 per Fr. 1000 für neue Verpfändungen im Grundsaz richtig fänden, so möchten Sie entscheiden, daß bei dem nur 680 Meter langen Stük auf Wallisergebiet nicht die ganze Schuldsumme (Fr. 31,181,500) maßgebend sei, sondern nur ein verhältnißmäßiger Antheil (0,680 zu 150 Kilometer = 1:220, was eine Gebühr von Fr. 28. 25 ergäbe).

Indem wir Ihnen die Rekurschrift übermitteln, begleiten wir dieselbe mit nachfolgenden Mittheilungen und Bemerkungen.

Abgesehen von dem für eine Schuldsumme von 2 Millionen Franken auf der Arther Rigibahn haftenden alten Pfandrechte, über dessen Umfang bei Anlaß der Eintragung in's eidgenössische Pfandbuch Streit entstand (dieser wurde in den lezten Tagen vom Bundesgericht entschieden), sind alle nach kantonalem Rechte bestellten Pfandrechte in's eidgenössische Pfand buch für Eisenbahnen eingetragen. An Gebühren gingen ein: 1) Fr.

600. -- von der Linie Rigikaltbad-Scheidegg, 2) ,, 149. 60 ,, ,, ,, Bulle-Romont, 3) ,, 1,260. -- , , ,, , , Genf-Veroix, 4) ,, 2,800. -- -n -n f> Lausanne-Freibg.-Bernergrenze, 5) ,, 1.625. 20 ,, ,, ,, Jougne-Eclépens, 6) ,, 2,768. -- -n -n i> Vaumarcus-Neuveville, Auvernier-Verrières (Franco-Suisse), 7) ,, 8,548. 60 ,, den Vereinigten Schweizerbahnen.

Fr. 17,751. 40.

Außer den Westbahnen hat seinerzeit auch die Verwaltung der Eisenbahn Bulle-Romont gegen die fragliche Gebühr remonstrirt. Die übrigen drei Gesellschaften, welche 61 °/o der Gebühren

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bezahlt haben, kamen unweigerlich der Vorschrift der Verordnung vom 17. September 1874 nach.

Die, wie uns scheint, selbstverständliche Folge der Gutheißung des in Behandlung liegenden Rekurses wäre, daß sämmtliche für Transskription der alten Hypotheken vereinnahmten Gebühren zurükgegeben werden müßten. (Die drei ersten Posten, Fr. 2009. 60 betragend, gingen im Jahr 1875 ein.)

Theilweise für die Eintragung alter Hypotheken und theilweise für zu Gunsten der nämlichen Forderungen neu bewilligte Pfandrechte wurden bezogen (sämmtlich im Jahr 1875): 1) Fr. 2000. -- von der Linie Bern-Langnau-Luzern, 7) ,, 650. -- -n -n -n Biel-Sonceboz-Convers und Sonceboz-Dachsfelden, 3) ,, 6236. 30 ,, ,, ,, Versoix - St.-Moritz, LausanneMorges - Vaumarcus (Ouest Suisse).

Fr. 8886. 30.

Bezüglich der ersten zwei Posten wurde nicht reklamirt. Die Längen Verhältnisse sind : bei Nr. 1: früher verpfändet 29,si9 Kil., neu verpfändet 53,9io Eil.

,, ,, 2: ,, ,, 47,2« ,, ,, ,, 2,026 ,, Bei Gutheißung des eventuellen Begehrens müßten zurükvergütet werden : von Nr. l .

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. Fr. 713. 20 ,, ,, 2.

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. ,, 623. 30 ,, ,, 3.

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· ,, 6208. 05 Fr. 7544. 55 Gegen das Prinzip, bei neu bewilligten Pfandrechten die Gebühr in arithmetischer Progression nach der Schuldsumme zu berechnen, und gegen die Größe der Gebühr wurden, abgesehen von der vorliegenden Beschwerde, von keiner einzigen Seite Klagen laut. Durchgängig trifft die größere Summe die größeren Unternehmungen, für welche dieselbe verhältnißmäßig keine erheblichere Last ist als die kleinere Summe für die kleinern Unternehmungen.

Wir glauben nicht, daß es wegen eines kaum je wiederkehrenden Spezialfalles gerechtfertigt wäre, dieses allgemein anerkannte Prinzip zu durchbrechen und dasselbe mit einem zweiten Gesichtspunkt (Länge der verpfändeten Linie) zu kombiniren resp. zu verquiken.

Wir halten daher das eventuelle Begehren von vornherein als unbegründet.

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Was die Größe der Gebühren anbelangt, so ist davon auszugehen, daß sie die von der Einrichtung und Führung des Pfandbuches dem Bunde erwachsenden Kosten, insbesondere die Besoldung eines rechtskundigen ständigen Beamten zu deken haben. Wenn bisher die bezüglichen Geschäfte von dem Sekretär des Eisenbahn-departements besorgt werden konnten, so ist dies als ein zufälliger Umstand zu betrachten.

Außer den bereits aufgeführten Gebühren für ganz oder theilweise alte Pfandrechte sind der Bundeskasse in den zwei Jahren, seit das Verpfändungsgesez in Kraft ist (bis 10. Oktober 1876), ^eingegangen : 1874 .

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. F r . 1848. -- 1875 ,, 7365. -- 1876 .

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,, 2979. 60 Fr. 12,192. 60 Wenn man berüksichtigt, daß die Jahre 1874 und 1875 mit Bezug auf den Bau neuer Eisenbab.nen ganz ausnahmsweise Verhältnisse darboten, daß schon im laufenden Jahre die Verpfändungen sich beträchtlich reduzirt haben und künftig noch niedrigere Summen sich herausstellen dürften, so kann mit Recht wohl nicht behauptet werden, daß die angefochtene Gebühr einen vorwiegend fiskalischen Charakter habe.

Was endlich die Gleichstellung der früher nach kantonalem Rechte bestellten und der neu bewilligten Pfandrechte betrifft, so sind wir davon ausgegangen, daß, nachdem das Gesez ausdrüklich vorschreibt, auch die ersteren müssen dem eidgenössischen Pfandbuch einverleibt werden, lezteres eben so gut für sie als für die neuen Pfandrechte nothwendig sei. Ihre Eintragung verursacht denn auch nicht weniger, im Gegentheil durchschnittlich mehr Mühe als diejenige der neu bewilligten.

Indem wir Ihnen Abweisung der Beschwerde beantragen, versichern wir Sie, Tit., neuerdings unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 30. November 1876.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Kosten der Ueberwachung der Bannbezirke für die Hochwildjagd.

(Vom 30. November 1876.)

Tit.!

Der Artikel 15 des Bundesgesezes über Jagd- und Vogelschuz vom 17. Herbstmonat 1875 schreibt die Ausscheidung von 19 Bannbezirken vor, in welchen die Jagd auf Hochwild verboten ist und trägt dem Bundesrathe strenge Wildhut auf.

Mit Verordnung vom 4. August 1876 hat der Bundesrath festgestellt, daß die im Gesez bezeichneten Kantone, nämlich Appenzell, St. Gallen, Glarus, Uri, Unterwaiden, Schwyz, Luzern, Freiburg, Waadt, Bern, Tessin, Wallis und Graubünden, ,,für jeden ,,Bannbezirk einen bis zwei geeignete Hüter zu ernennen und ständig ,,zu halten" haben. ,,Die Ernennungen sind jeweilen dem eidg.

,,Departement des Innern mitzutheilen, welches die Entlassung derjenigen Hüter verlangen kann, die ihr Amt nicht gehörig ver,,richten. Die für diese Agenten nöthigen Instruktionen werden ,,vom eidg. Departement des Innern erlassen. Die erste Ernennung ,,wird auf den 15. Herbstmonat 1876 stattfinden" (Art. 4 der Verordnung).

,,Die Kantone sind mit der besondern Beaufsichtigung der ,,Bannbezirke, sowie des Hutdienstes beauftragt, und haben jedes

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Gebühr für Eintragung der Pfandrechte an Eisenbahnen. (Vom 30. November 1876.)

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09.12.1876

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