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Deklaration betreffend

die Fabrikation von Silbermünzen in der Schweiz, in Belgien, Frankreich, Italien und Griechenland.

(Vom 3. Februar 1876.)

Die unterzeichneten Abgeordneten der Regierungen der Schweiz,, von Belgien, Frankreich, Italien und Griechenland sind in Ausführung des Art. 5 der Münzdeklaration vom 5. Februar 1875 in einer Konferenz zusammengetreten und haben, hiezu gehörig bevollmächtigt, unter Vorbehalt der Genehmigung seitens ihrer respektiven Regierungen, folgende Bestimmungen vereinbart : Art. 1. Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, an silbernen Fünffrankenstüken, wie solche nach den Vorschriften des Art. 3 der Uebereinkunft vom 23. Dezember 1865 zu prägen sind, für das Jahr 1876 nicht für einen höhern Betrag als die im Art. l der nachträglichen Uebereinkunft vom 31. Januar 1874 festgesezte Summe von 120 Millionen Franken anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

Art. 2. Die genannte Summe von 120 Millionen Franken wird wie folgt vertheilt: 1) Für Belgien Fr. 10,800,000 ,, Frankreich . ,, 54,000,000 ,, Italien ,, 36,000,000 ,, die Schweiz . ,, 7,200,000 2) Für Griechenland, welches der Uebereinkunft vom 23. Dezember 1865 durch eine Deklaration vom 26. September 1868 beigetreten ist, wird das Betreffniß, verhältnißmäßig den Kontingenten der andern vertragschließenden Regierungen, auf die Summe von Fr. 3,600,000 festgesezt.

982 3) Ueber das vorstehend festgesezte Betreffniß hinaus ist die hellenische Regierung ausnahmsweise ermächtigt, während des Jahres 1876 eine Summe von Fr. 8,400,000 in silbernen Fünffrankenstüken anfertigen zu lassen und auf ihrem Gebiete in Umlauf zu sezen. -- Diese Summe ist dazu bestimmt, die Ersezung der verschiedenen gegenwärtig kursirenden Münzen durch Fünffrankenstüke von dem Gepräge, wie es die Uebereinkunft von 1865 vorschreibt, zu erleichtern.

Art. 3. In den in Ziffer \ des vorhergehenden Artikels festgesezten Kontingenten sind die Münzscheine mitgerechnet, welche bis heute, entsprechend dem Art. 6 der Deklaration vom 5. Februar 1875, ausgegeben worden sind.

Ebenso ist in der Gesammtsumme von 12 Millionen Franken, welche durch Ziffer 2 und 3 des vorstehenden Artikels an Griechenland eingeräumt ist, inbegriffen die Summe von 2 l/2 Millionen, welche die hellenische Regierung im Jahr 1876 anfertigen zu lassen ermächtigt, als Aequivalent der Münzscheine, welche die andern vertragschließenden Regierungen ausgeben durften.

Art. 4. Eine neue Münzkonferenz wird im Laufe des Monats Januar 1877 in Paris zwischen den Abgeordneten der vertragschließenden Regierungen abgehalten werden.

Art. 5. Bis zu dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Wiederzusammentritt der Konferenz soll für das Jahr 1877 an Münzscheinen nicht m e h r ausgegeben werden, als die Hälfte der im Art. 2, Ziffer l und 2 der gegenwärtigen Deklaration festgesezten Kontingente.

Art. 6. Der Artikel 11 der Uebereinkunft vom 23. Dezember 1865, betreffend gegenseitige Mittheilungen von Vorgängen und Dokumenten im Münzwesen, wird durch nachfolgende Bestimmung ergänzt : ,,Die vertragschließenden Regierungen werden einander ,,über die ihnen zur Kenntniß gelangenden Vorgänge betreffend ,,Verringerung und Nachahmung ihrer Gold- und Silber,,münzen, sei es in Ländern, die zur Münz-Union gehören, sei ,,es in andern, Anzeige machen, namentlich was das Verfahren, ,,die Verfolgungs-Maßnahmen und die erwirkten Strafen betrifft.

,,Sie werden sich über die Vorkehren verständigen, welche erforderlich erscheinen, um Verringerrungen und Nachahmungen ,,vorzubeugen, um solche überall, wo sie vorkommen würden, ,,unterdrüken zu lassen und ihre Erneuerung zu verhindern."

983 Art. 7. Gegenwärtige Deklaration tritt in Kraft, sobald deren Bekanntmachung nach den besondern Gesezen jedes der fünf Staaten vollzogen sein wird.

Zur U r k u n d e d e s s e n haben die respektiven Abgeordneten die gegenwärtige Deklaration unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrükt.

So geschehen in fünf Ausfertigungen in P a r i s , den 3. Februar 1876.

Für die Schweiz: (L. S.) Kern.

(L. S.) Feer-Herzog.

Für Belgien: (L. S.) Ad. Lainctelette.

(L. S.) Bn de Pitteurs-Hiegaerts.

Für Frankreich: (L. S.) Dumas.

(L. S.) De Soubeyran.

(L. S.) Jagerschmidt.

Für Italien: (L. S.) C. Baralis.

(L. S.) Ressman.

Für Griechenland : (L. S.) Delyanni.

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Botschaft des

Bundesrathes über die eidgenössische Abstimmung betreffend das Banknotengesez vom 23. April 1876.

(Tom 2. Juni 1876.)

Die nach Art. 89 der Bundesverfassung zuläßige Volksabstimmung ist auch in Beziehung auf dasjenige Bundesgesez verlangt worden, welches die Bundesversammlung über die Ausgabe und Einlösung von Banknoten am 18. Herbstmonat 1875 erlassen hatte.

Dieses Begehren wurde gestellt: im Kanton Zürich von Bürgern Bern ,, ,, .

,, ,, Luzern ,, ,, .

Zu g .

" D · " Solothurn ,, ,, .

TI ,, Schaffhausen ,, ,, ,, Appenzell A. Rh. ,, St, Gallen ,, Graubünden ,, Aargau ,, Thurgau n Waadt ,, Neuenburg ,, " Genf " Im Ganzen 35,886

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Deklaration betreffend die Fabrikation von Silbermünzen in der Schweiz, in Belgien, Frankreich, Italien und Griechenland. (Vom 3. Februar 1876.)

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1876

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27

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17.06.1876

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981-984

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