Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 18. Dezember 1868.

Der Präsident: Aepli Der Brotokollsührer : I. Kern-Germann.

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h b e s c h l i e ß t : Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern, den 23. Dezember 1868.

Der Bundespräsident: I)r. J Dubs Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schies.

#ST#

Bundesbeschluß betreffend

die Wasserversorgung der Militäranstalten in Thun.

(Vom 21. Dezember 1868.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n sehast, nach Einsieht einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. Dezem-

..ber 1868;

unter der Voraussezung, dass in dem mit der Stadtgemeiude Thun abzuschliessenden Vertrage solgende Buukte berüksichtigt werden: 1) Die Gemeinde Thun darf in Zukunft nur dann neue Quellen in das Reservoir leiten , wenn die Eidgeuossenschast sich damit einverstanden erklärt.

2) Die Gemeinde .hat die sämmtlichen Situations - und Baupläne , wetche sich aus die Fassung der Quellen und die Leitung ^um . ^ Reservoir und aus dieses selbst , sowie aus die Leitung bis zur Kaserne beziehen, nebst den Bauvorschristen, den Bundesbehorden vorzulegen, und diese sind berechtigt, .eventuell diejenige. Blenderungen zu verlangen , welche zu einer soliden , für ..lle Zweke hinlänglichen und tadellosen Erstelluug des ganzen .Werkes nothwendig sind. . Dieses Recht steht ihnen auch während der Bauaussührung ^und nach vollendetem Bau in Bezug auf nachträgliche Arbeiten uud Reparaturen zu.

3) Für den .^all eines nachträglichen Wasserankaufs von Seite der Eidgenossenschaft soll der an die Gemeinde ......hun zu bezahlende Breis denjenigen nicht überschreiten , welchen sie dem .^eistbegünstigten sonstigen Abnehmer einräumt ; beschließt: Der Bundesrath ist beauftragt, .aus den Homberge.uellen bei Thun die dortigen Militäranstalten mit dem nothigen Wasser zu versorgen ; zu diesem Zweke wird ihm ein Kredit von 68,000 Franken ertheilt.

Also beschlossen vom Rationalrathe,

..

Bern, den 18. Dezember 1868.

Der Bräsident : S. ^ifer.

.Der.Brotokollführer: Schieß.

Also beschlossen vom Ständerathe, B e r n , den 21. Dezember 1868.

.Der Bradent: ^li.

Der ^Brotokollsührer: ^. ^eru-^ermanu.

Der

schweizerische B u n d e s r a t h beschließ:

Voll^iehuug des vorstehenden Bnndesbeschlnsses.

Bern, den 26. Dezember 1^6^.

^

^

Der Bundespräsident: Dr. ^. ^u.^.^.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

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Bundesbeschluß betreffend die Wasserversorgung der Militäranstalten in Thun. (Vom 21.

Dezember 1868.)

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1869

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01

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09.01.1869

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2-3

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