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Mehrheit der ständeräthlichen kommission über den Rekurs der .Negierung des Kantone Aargau gegen den Beschluß des Bundesrathes vorn 21. April 1869 betreffend Aufhebung des § 27 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes (Anstand mit Herrn Laué).

(Vom 10. Juli 1869.)

Tit.l Das Gesetz des Kantons Aargau ,,über die Verwendung der Gemeindegüter und den Bezng von Gemeindesteuern." vom 30. Rovembex

1866 enthält im § 27 folgende Bestimmung:

,,Für die Steuerpflieht im Armenwesen ist der Wohnsitz im Danton maßgebend.

,,Sie wird von den im Kanton wohnenden aargauisehen Ortsbürgern an die Heimatgemeinde geleistet. von den kantonssremden Einwohnern an die Gemeinde des Wohnortes."

Gegen diese Gesetzesbestimmung hat ein schweizerischer Riedergelassener im Kanton Aargau, Herr Friedrieh Laué von Yverdon, wohn-

hast in Wildegg, unterm 27. Oktober 1868 beim Bundesrathe Beschwerde

erhoben und, gestützt ans Art. 4, 48 nnd 41 Ziff. 5 der Bundesverfassung , die Aufhebung derselben verlangt. Rach eingeholter Antwort der Regierung von Aargau hat der Bundesrath unterm 21. April 1869 die Beschwerde des Herrn Laué begründet gefunden und den angerufenen § 27, als der Bundesverfassung widersprechend, für aufgehoben erklärt.

Dieser Beschluss stützt sich aus folgende Motivirung : Bundesblatt von 1869, Bd. II, S. ...98.

902 ^Offenbar stehe der ^ 27 des aarganischen Gemeindesteuergese^es

nicht im Einklange mit Art. 41, Ziff. 5 der Bundesverfassung, denn ^wenn in einer Gemeinde des Kantons Aargau kantonale und schweizexische Niedergelassene neben einander wohnen , so müssen notwendiger Weise Fälle eintreten, wo die schweizerischen Niedergelassenen grossexe Leistungen an Gemeindelasten zu tragen haben als die Niedergelassenen des eigenen Kantons. Durch eine solche Bestimmung werde sogar das Brinzip der Riederlassungsfreiheit der Schweizerbürger selbst angegriffen .

denn mit der ^teuerbelastung hange vielfach die Moglichkeit der Arbeitskonkurrenz zusammen. Wenn nun der kantonale Niedergelassene in seiner Heimatgemeinde moglicher Weise nichts zu bezahlen habe , dex schweizerische aber um so mehr an seinem Wohnorte, so konne leicht der Fall eintrete... , dass legerer sich genothigt sehe, auf die Niederlassung an dem gewählten Wohnsitze zu verzichten. Aber auch mit Art. 48 der Bundesverfassung stehe der angefochteue ^ 27 in unvereinbarem Widerspruche. Es stehe zwar jedem Kanton vollig srei, die Armensteuex der Heimats- oder der Wohnortsgemeinde zuzusprechen, indem die Bundesperfafsung beide Systeme gleiehm.issig gestatte und die Bundesversammlung durch ihre bisherigen Entscheidungen nur Uebergriffen eines Kantons in die Territorialhoheit eines andern gewehrt habe ;. aber so srei die Kantone auch in der Wahl des Systems seien, so lassen sich die beiden Systeme um ihrer grossen Verschiedenheit in Grundlage und Konsequenzen willen im gleichen Kanton uumoglich mit einander kombiuiren. Wenn Art. 48 der Bundesverfassung die Gleiehbehandluug aller Schweizerbürger mit den Bürgern des eigenen Kantons postare, so schließe diess gewiss die Möglichkeit aus, den schweizerischen Niedergelassenen nach dem Territorialpriu^ip und den kantonalen nach dem Rationalitätsprinzip zu besteuern.^

Gegen diese Entscheidung des Bundesrathes hat die Regierung des Kantons Aargau mittelst Eingabe vom 18. Juni au die Bundesversammlnng rekurrirt, von der Ansicht ausgehend, dass dieselbe formell und materiell uugerechtfertigt sei und dass sie zugleich aus eine, für den Kanton Aargau und die Entwicklung seines Gemeiudewesens verhängnissvolle Weise in die kantonale Gese.^gebuug eiugreife. Die Steuergese.^gebuug sagt die Regierung von Aargau - sei unzweifelhaft ein Recht der Kantone , sie seien besagt , die Grundsä.^e auszustellen , nach welchen die Steuern bezogen werden. Jn Ausübung dieses Rechtes habe Aargau

mit Bezug auf die Armensteuern das Rationalitätsprinzip als Regel

festgehalten und würde dabei stehen geblieben sein, wenn ihm nicht durch die Eidgenossenschaft nach einer Richtung hin die Hände gebuuden gewesen wären. Es habe nämlich in einer Reihe von Spezialfällen, wenn auswärts wohnende Kantonsbürger die Steuerzahlung verweigerten, die Bundesversammlung jeweilen die Weigernden geschützt. Aargau habe

903 nun den Forderungen des Bundes Rechnung getragen, indem es im ersten Lemma des angefochtenen ^ 27 die Steuerpflicht im Armenwesen auf die Kantonseinwohner beschränkte, das zweite Lemma enthalte lediglieh die Durchführung dieses Grundsatzes. Wenn jedem Danton freistehe, .sein Steuersystem nach Gütfinden festzustellen, so werde ihm auch das weitere Recht nicht ^u bestreiten sein , von einem als Regel angeuommeuen .Vrin^ip aus Gründen der Zweckmässigkeit und des praktischen Bedürfnisses Abweichungen zu gestatten. Selbst wen.. das aargauische Ges^ als inkonsequent erscheinen sollte, so läge darin noch ke.n Grnnd für eine Jntervention des Bundes. vielmehr sei ein^g zu untersuchen, ob der ^ 27 des Besetzendem Art. 41, Zisf. 5 und Art. 48 der BundesVerfassung widerspreche. Mit Bezug ans die Steuer p flieh t nun konne ^ von ungleicher Behandlung der kantousaugehorigen und kantonsfremden Einwohner keine Rede sein , eine Unterscheidung trete nur ein mi.t Rückficht auf den Steuerbezug. Da die kantonsfremden Einwohner keine ^eimatgemeinde im Kantonsgebiete haben, so habe mau ihre Armensteuern der Wohlgemeinte zuweise^ müssen . damit seien ihnen keine^ .Lasten auferlegt , welche dem Kantonsbürger nicht ebenfalls ausliegen, sondern die Leistung geschehe nur nicht an die gleiche Adresse. Allerdings können die einzelnen Steuerpflichtigen von diesem Grundsa^e verschieden betroffen werden, allein diese Ungleichheit treffe sammtliche Ein-^ wohner des Kantons ohne Ausnahme , in.^em eben einzelne re.ehe Gemeinden gar keine, andere nur geringe, noch andere dagegen sehr erhebliche Armenfteuern beziehen müssen. Diese Ungleichheit sei nicht durch das

Ges.^ begründet, sie liege in den tatsächlichen Verhaltnissen. Der Art. 41

der Bundesverfassung verlange allerdings, dass schweizerische und kantonale Niedergelassene an die Gemeindelasten in gleicher Weise beitragen; allein damit werde nicht gefordert, dass sie in der gleichen Gemeinde an die .L.asten beitragen müssen. Vom buudesrechtlichen Standpunkte aus müsse man sagen, d^.ss das Gese^ den Aarganer uud den nicht aargauis^hen Schweizer gleich behandle , indem es beide zur Bezahlung der gleichen Steuer, der Armeusteuer, verpflichte. Durch seinen legten Ents^h...id habe der Bundesrath tiefer als je zuvor iu die kantonale Gesei^gebung hineingegriffen, noch bei Aulass eines Gese^esent.vurss vom Jahr 1862 habe sich derselbe geradezu einverstanden erklärt , dass nach wie vor die Kantonsbürger ihre Armensteuern in die Heimatgemeiuden zahlen, während der schweizerische Niedergelassene sie am Wohnort eutrichten solle. Sollte der Standpunkt des Bundesrathes die Billigung der Bundesversammlung erhalten, so wäre der Kanton Aargau genothigt, seine Steuergesetzgebung im Armenwesen von Grund aus niederzureiten und auf dem ^undameute des Territorialp..iuzipes neu auszubauend dabei könnte mau aber nicht stehen bleiben, sondern es müsste auch die Armenunterstü^nngspflicht den Ortsbürgergemeindeu abgenommen und den Einwohnergemeiuden übertragen werden. Der Uebergang vom Vrinzip

904 der Heimathorigkeit zu .demjenigen der Territorialität erfordere grosse Sorgfalt und grosse Schonung. hier wäre daher nichts unheilvoller als Ueberstürzung. Die Regierung von Aargau schliesst daher mit dem Gesuche: ,,es sei, in Abänderung des bundesräthliehen Entscheides, Herr Friedrich Laué mit seiner Besehwerde gegen ^ 27 des aargauischen Gemeindesteuergese^es abzuweisen.^ Gehen wir nun über zur xeehtliehen Würdiguug des vorliegenden Rekurssalles, so müssen wir die Bemerkung vorausschicken, dass in der Rekursschrist der Regierung von Aargau eine Reihe von Gründen angeführt werden, die jedenfalls von keinem Einflüsse sein konnen für den Entscheid der vorwürfigen Frage, welche, wie die Rekurrentin selbst anerkennt, lediglich davon abhängt, ob der angefochtene ^ 27 mit der Bundesperfassung vereinbar sei oder nicht. Zu jenen ausser Betracht fallenden Argumenten rechnen wir vor Allem den Hinweis daraus, dass in Folge einer Abweisung des Rekurses der Kanton Aargau sieh genöthigt sähe, ^gegen seinen Willen und zum Rachtheile sür eine gesunde Entwicklung seiner innern Verhältnisse zum Territorialprinzip überzugehen. So wenig dieses Moment, obgleich schon damals stark betont, berücksichtigt werden konnte, als es sieh um die Beurteilung des ersten Steuerkonfliktes zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau handelte, so wenig kann bei dem je^igen Rechtsentscheide, den die Bundesversammlung zu fällen hat, die mogliehe Folge desselben für die kanto-

nale Gesetzgebung in's Gewicht fallen, zumal eine eigentliche Rothignng

zur Annahme eines ganz neuen S^ftemes im Armensteuerwesen sieh aus dem Wegfalleu der Armensteuern von schweizerischen Niedergelassenen für den Kanton Aargau noch keineswegs ergibt. Bei konsequenter Durchführuug der in der Bundesversassung enthalteneu Grundsä^e tritt eben hin und wieder sür die Kantone der Fall ein, dass ste zu wählen haben zwischen gewissen materiellen Raehtheilen und dem Brnehe mit tiesgewurzelten Gewohnheiten, an denen das Volk mit. einer gewissen Zähig-

keit sestzuhalten pflegt. gibt es doch z. B., um einen ganz andern .^weig

der Gesetzgebung zu berühren, jet^t noch Kantone, bei denen der Vaternitätsgrundsa^ in voller Blüthe steht, obsehon ihuen daraus nach Art. 48 der Bundesversassung sicherlich kein Vortheil erwächst.

Ju gleicher Weise. halten einzelne Kantone im Armensteuerwesen am Brinzip der Heimathorigkei.. fest, obsehon fie weder ihre auswärts wohnenden Bürger, noch ihre schweizerischen Niedergelassenen sür Armenfteuern in Anspruch nehmen. Es ist daher auch unerheblich, dass der Kanton Aargau durch die frühern Entscheidungen der Bundesversammlung zur Annahme der angefochtenen Gesetzesbestimmung veranlasst worden ist, denn wenn durch jene Entscheidungen gewisse Vortheile sür ihn weggesallen sind und er einen Ersal^ dasür in einer neuen Einrichtung gesncht hat , so wird diese lettere desshalb nach der Seite ihrer Vereinbarkeit mit der Bun-

905 desversassung hin nicht weniger geprüft werden müssen, als wenn ste aus einer andern Veranlassung hervorgegangen wäre. Endlich können auch die von Aargau hervorgehobenen Worte einer bundesräthlichen Botschaft von 1862 für die Bundesversammlung natürlich nicht massgebend sein ; wir glauben übrigens , es liege in jenen Worten keineswegs eine Anerkennung der Zulässigkeit der nachher von Aargau angenommenen Bestimmung , sondern der Bundesrath habe vielmehr sagen wollen : selbst wenn man die .Niedergelassenen für armensteuerpflichtig gegenüber der Wohnsi^gemeinde erkläre, so folge daraus noch nicht, daß sie im Verarmungssalle auch von dieser und nicht von der Heimatgemeinde zu untersten seien.

Treten wir nun auf die vom Bundesrathe aufgehobene GesezesBestimmung selbst ein , so sind wir mit der Regierung von Aargau darüber einverstanden, dass eine blosse Jnkonse.^uenz, welche in derselben läge, nicht hinreichen konnte, um die Jntervention des Bundes zu rechtfertigen; ja wir können ihr sogar zugeben, daß bei einem Besteurungsgeseze, wo man so viele Rücksichten nach allen Seiten hin nehmen muss, ein einmal angenommenes Vrinzip selten in seiner ganzen Schärse und Folgerichtigkeit durchgeführt werden kann. Ganz anders aber gestaltet sich offenbar die Sache, wenn die Unvereinbarkeit des angefochtenen ^ 27 mit den Bestimmungen der Bundesverfassung nachgewiesen werden . kann. Jn dieser Hinsicht fällt nun vorzugsweise in Betracht der Art. 41, Ziff. 5 der Bundesverfassung, welcher wörtlich Folgendes vorschreibt: ,,Den Niedergelassenen anderer Kantone können von Seiten der Gemeinden keine grössere Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des eignen^ Kantons.^ Riemand wird läugnen können , dass diese Verfassungsbestimmung

steh ganz speziell auf das vorliegende Streitverhältniss bezieht; denn

sicherlich machen die, den Gemeinden zu bezahlenden Armenstenern einen Theil der ,,Gemeinde lasten^ aus. . Es fragt sich also bloss, ob das aargauische Gese.^ die notwendige Folge habe, dass in einzelnen Gemeinden die Niedergelassenen anderer Kantone stärker belastet werden als die Niedergelassenen des eigenen Kantons, und diese Frage muss entschieden bejaht werden. Jene Folge wird bei allen denjenigen Gemeinden eintreten ,. die etwas grössere Armensteuern zu erheben im Falle sind , weil es dann unter den niedergelassenen Kantonsbürgern immex solche geben wird , die an ibre Heimatgemeinde keine oder nur geringe Armensteuern bezahlen müssen. es ist also in diesem Falle der .Niedergelassene des eignen Kantons^ offenbar günstiger gestellt, als die Niedergelassenen anderer Kantone. Die Regierung von Aargau behauptet nun freilich, ihr Geset^ leiste der Forderung gleicher Behandlung der kantonsfremden mit den kantonsangehörigen Einwohnern volles Genüge , weil

906 es die einen wie die andern znr Bezahlung von Armensteuern anhalte und dem Grundsa^e nach Niemanden von dieser Bflicht ausnehme, sonder.u nur dem einen Riedergelafsenen diese, dem andern jene Adresse sur Entrichtung der Stener anweise. Allein .die Verschiedenheit der Behaudlung ist offenbar eine mehr als bloss äusserliche, und der Art. 41, ^isf. 5 schreibt nicht etwa bloss vor, die Niedergelassenen anderer Kantone dürfen nur ^u solchen Leistungen angehalten werden, welche grundsä^lieh auch deu Niedergelassenen des eignen Kantons obliegen, sondern er sagt mit einer Brä^sion , die nichts zu wünschen übrig lässt: .. es dürfen den einen Niedergelassenen keine grossern Leistungen auserlegt werden als den andern.^ ^ie Regierung von Aargau bemerkt nun zwar allerdings mit Recht, dass auch die eignen Kantonsbürger, je nachdem sie einer reichern oder ärmern Gemeinde angehoren , nicht gleich hohe Armensteuern zu bezahlen haben . allein die Bundesverfassung ent- ^ hält eben in dieser Hinsicht keinerlei Garantien für die Kantonsbürger und ^udem geht das verschiedene Steuer^uantum, welches diese ledern ^u befahlen haben, wirklich nur ans der Verschiedenheit der bestehenden thatsächlichen Verhältnisse hervor, während die grossern Leistungen. welche in den von uns hervorgehobenen fällen die kantonssremden Riedergelassenen im Vergleiche mit den aargauischen Niedergelassenen ^u tragen haben, bloss aus der angefochtenen Gese^esbestimmnng selbst bernhen.

Richt wenigeres der Art. 41, Ziff. 5, muss auch der Art. 48 der Bundesverfassung in Betracht fallen , welcher ^sämmtliche Kantone verpflichtet, alle Schwei^erbürger in ..^er G e s e ^ g e b u n g sowohl als im gerichtlichen Versahreu den Burgern des eignen Kantons gleich zu halten.^ Es ist in diesen Worten ein grosses Vrin^p ausgesprochen, dessen vollständige Durchführuug in den legten zwanzig Jahren bereits eine Menge weitgxeifender folgen für die kantonale Gesel^gebuug gehabt hat.

So wenig, Angesichts der klareu Bestimmuug des Art. 4...., ein Kanton z. B. in einem Eivilgese^buehe den Vaternitätsgrundsal^ nur für die eigne Kantonsbürgersehast ausstellen, Bürgerinnen anderer Kantone aber von der Vaterschastsklage ausschliessen dürfte, ebensoweuig darf ein Kanton iu einem Armensteuergese^e für die eigueu Kantons.^ Bürger den Grundsatz der Heimathorigkeit , für die niedergelassenen Bürger anderer Kantone aber den Gruudsa^ der Territorialität ausstellen.

denn es ist klar, dass von einem ..Gleichhalten iu der Gese^gebung^ nicht die Rede sein kann , wenn die let^teru angehalten werden, die Armensteuer in ihrer Wohnsil^gemeinde und je nach den Bedürfnissen derselben zu be^ahleu, während die erstern in ihrer Heimatgemeinde für armenfteuerpfliehtig erklärt find. Auch hier kann es nicht, wie die Regierung von Aargau meint, genügen, dass Aargauer und Riehtaargauer dem Grundsatz nach Armensteueru ^u befahlen haben, denn nach dem

unzweideutigen Sinne des Art. 48 muss sieh die Gleichstellung nicht

907 bloss auf die grunds.^liche Verpflichtung zum Steuerzahlen, sondern auch auf die Art und Weise der Entrichtung, sowie namentlich auf das Quantitative dex Steuern beziehen. Gewiß würde z. B. Niemand ^finden, es habe ein Danton dem Art. 48 nachgelebt, welcher bei Einführung ^der Brogxessivsteuer auf das Vermögen der niedergelassenen Kantonssremden einen andern Massstab der progression anwenden würde als auf das Vermögen der Kantonsbürger.

Aus diesen einfachen Gründen, welche sich keineswegs auf politische und nationalökonomische Betrachtungen stützen, die unserer Ausgabe ferne liegen, sondern einfach den klaren Wortlaut der Bundesverfassung, die ^wir zu schüfen und zu handhaben berufen sind, beehrt sich die Mehrheit der kommission, auf Bestätigung des bundesräthlichen Beschlusses vom 21. April 186..) und somit auf Abweisung des Rekurses der Regierung des Kantons Aargau anzutragen.

Bern, den 10. Juli 1869.

Ramens dex Mehrheit dex Kommission, der Berichterstatter:

^. .^ ^. Plumer.

..^e.

......om Ständerathe angenommen am 10. ^uIi 18.^9.

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Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission über den Rekurs der Regierung des Kantons Aargau gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 21. April 1869), betreffend Aufhebung des § 27 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes (Anstand mit Herrn La...

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1869

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04.09.1869

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901-907

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10 006 254

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