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der
ständeräthlichen Kommission über den Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869, betreffend die zivilrechtlichen Ver-
haltnisse.
(Vom 24. Juli 1869.)
Tit..
Der vorliegende Vertrag bezwekt die Regelung d r e i e r verschiedener Materien, nämlich : a. die Regelung des Gerichtsstandes zwischen Schweizern und Franzosen ;
h. den Vollzug zivilgerichtlicher Urtheile, c. und endlich das Versahren bei Zustellung von Gerichtsbefehlen, gerichtlichen Uxtheilen und Rogatorien.
Der erste Abschnitt, über den Gerichtsstand,
behandelt den Ge-
richtsstand des Wohnortes, welcher als Regel gilt. dann den Gerichts-
stand der Heimäth, wenn der Beklagte kein Domieil hat, den Gerichtsstand sür kaufmännische Etablissements, den Gerichtsstand bei dem gew ä h l t e n Domizil, den Gerichtsstand der gelegenen Sache, das Forum für Erbschastsklagen , wie das Erbrecht ; den Eonenrs und dessen Voll-
führung., die Vormundschaft, die Eompetenzprüfungspflieht der Gerichte, die Brozesskautionen und endlich die gerichtliche Beistandschaft.
Der zweite Abschnitt reguliert das Verfahren, um den Vollzug eines gerichtlichen Urtheils Herbeizuführen und anderseits normiert er genau die Grundsäze und Fälle, in welchen eine Verweigerung stattfinden kann.
Der dritte Abschnitt endlieh reguliert, wie schon der Titel besagt, die Art gerichtlicher Mitteilungen.
895 Endlich reiht sich an den Vertrag selbst ein erläuterndes Brotokoll,
d..s wie jenes Gesezeskrast haben soll.
Es bildet dieses einen Theil der mit Frankreich von Seite der Schweiz abgeschlossenen Reihe internationaler Verträge, wozu der Handelsvertrag, der Vertrag über den Schuz des literarischen Eigenthums, die Niederlassung und den .^renzverkehr , sowie endlich üb.^x Auslieferung von Verbrechern gehoren. Jst der vorliegende ratifiât, so fehlt sodann nur noch der Auslieserungsvertrag , und die gegenseitigen Verhältnisse sind , soweit sie zur Stunde bei den bestehenden nationalen
.Auffassungen über diese Beziehungen möglich sind, geregelt.
Schon die Auszählung des Jnhaltes des vorliegenden Vertrages wird überzeugen, dass im Allgemeinen die Regelung dieser Verhältnisse
von enormer Wichtigkeit ist. Alle anderen Verträge reguliren mehr das m a t e r i e l l e Recht der Angehörigen beider Rationen^ dieser dagegen noxmirt. wie der nothige Rechtsschuz sur dieses Recht herbeigeführt werden kann.
Und wie das beste Eivilgesezbuch nur dann einen wirklichen Werth hat, wenn man es sich in Verbindung mit einem guten Brozessrecht denkt, ^ so haben alle solchen internationalen Verträge erst dann ihren wahren Werth, wenn das Recht leicht und sicher im Bestreitungssalle gesucht und gesunden werden kann.
^ Es ist dabei richtig, dass man nicht erst jezt an die Regelung dieser Verhältnisse dachte, sondern sie gerade zwischen Frankreich und der Schweiz schon 1803, und sodann in umfassender Weise im Jahre 1828 in dem Vertrage zwischen der Krone von Frankreich und der Eidgenossenschast, betretend verschiedene nachbarliche, g e r i c h t l i c h e und polizeiliche Verhältnisse vom 18. Oktober zum Gegenstand eines internationalen Vertrages machte.
Allein die Unzulänglichkeit dieses ledern ergibt sich wohl am besten aus der langen Reihe .von Klagen und Beschwerden, mit denen die bundesräthlichen Verwaltungsberichte seit 1850 Jahr .sur Jahr ausgefüllt sind, und .l 866 den Ständerath veranlassen, auf eine Revision dieses Vertrages zu dringen.
Wir glauben desshalb bei der hohen Wichtigkeit der ^ache und der Unzulänglichkeit der bestehenden Ver.tragsbestimmuugen, sei die An^ handnahme der Revision voll gewesen.
äusserst nothwendig, dringend und verdienst^
Wenn man sodann das Resultat der Bestrebungen und der Unterhandlungen prüfen soll, darf man sich unmöglich aus den Standpunkt des Gesezgebers stellen, der die Rechtsverhältnisse reguliert, wie er es sür gut findet. sondern man muss sich klar machen, dass es sich um einen Vertrag handelt, ^u dessen Zustandekommen eben der Wille von zwei
Vaziszenten nöthig ist.
^6 Wenn dieses im Allgemeinen von Staat.^verträgen gilt. ist e.... in erhöhtem Masse da der Fall, wo über zivilrechtliche Verhältnisse mit Frankreich unterhandelt werden muss. das stetsfort an dem A^om festhält : ^ass durch einen Staatsvertrag bestehende Geseze keine Aenderungen exleiden dürfen . das seinen Eode wie ein Heiligthnm schäzt, und einen Richterstand hat, der, auf Lebenszeit gewählt, nicht gewohnt ist, seine ^ Anschauungen denjenigen eines internationalen Uebereinkommens unterzuordnen.
Wenn man von diesen Grundsätzen ausgehend den vorliegenden Vertrag uud das dazu gehörige Protokoll prüft, so wird man sich nach genommener Einsicht des Ganges der Verhandlungen gestehen müssen, dass der Bundesrath sein Mogliehes gethan, um die Angelegenheit zu einem solchen Resultate zu führen, welches die bis jezt an den Tag getretenen Uebelstände beseitigen soll. Und auch das gewonnene Resultat ist der Art, dass der neue Entwurf gegenüber ^dem Vertrag von
1828 gan^ bedeutende Vortheile enthält.
Zu diesen Vortheilen rechnen wir mit dem Bundesrath vorab den ^ 11 des neuen Vertrages, welcher den Gerichten die Bricht auferlegt, die Kompetenz ex oflicio zu prüfen.
Diese Bflicht tritt ein, auch wenn der Beklagte nicht anwesend ist, und von diesem die Einrede der Richtkompetenz gar nicht erhoben wird.
Der Beklagte kann dabei nach Jnhalt des Brotokolles dem Gericht, dem Präsidenten desselben, oder dem Staatsanwalt Rotizen zur Begründung
der Richtkompetenz schriftlich einreichen. Kurz das Gerieht m u ss die
Eompetenz prüfen, und überdies kann der Beklagte, anwesend oder abwesend, dieEompetenzeinrede erheben und begründen, und zwar mündlieh
und schriftlich.
Von dieser E o m p e t e n z p x ü s u n g s p s l i e h t enthielt der Vertrag von 1828 nichts. Es hatte dieses zur Folge, dass von Amtswegen von den franz...stsehen Gerichten die Kompetenzfrage nur in A n w e s e n heit des Beklagten und aus sein Begehren geprüft wurde.
Eine Folge dieser Verhältnisse war, dass ein Franzose, wie es in einem ^alle des Spediteur D. von Basel geschehen, eine Klage gegen einen Franzosen in Baris erhob, dieser den Baseler als .Litisdenuntiat in^s Recht ries, und da Lezterer nicht erschien , das Gericht ihn verur-
theilte.
Einen zweiten wesentlichen Vorzug des neuen Vertrages gegenüber dem bestehenden liegt im neuen Artikel 6. Während der 28ger Vertrag den Eoneurs nur insoweit behandelte, als sich die Saehe aus h r,.p o t h e k a r i s c h e F o r d e r u n g e n bezog, regelt der jezige Vertrag den g a n z e n k a u f m ä n n i s c h e n Eoneurs , und adoptiert klar und nett das B r i n z i p des e i n h e i t l i c h e n E o n e u r s e s , ein Brinzip, das
897 allein wegen seiner Einfachheit vor Benaehtheiligungen und Ungereeh-
tigkeiten fchüzt.
Ein d r i t t e r Vorzug im neuen Vertrag liegt darin, dass er, was 1828 übergangen wurde, die F o r m und die G r u n d s ä z e über
den Vollzug der gerichtlichen Urtheile enthält. Rach dem vorliegenden
Vertrage ist genau angegeben, in weleher Form die Exekution eines gexichtlichen Urtheils herbeigesührt werden kann ; und die Grundsäze, welche im Vertrag in materieller Beziehung aufgenommen wurden, sind eben so
einfach als praktisch. Soweit die Varteien gehörig zitirt, und am Rechten gehört wurden, ist .jedes Urtheil vollziehbar.
Einen v i e r t e n und zwar erheblichen Vortheil bietet der neue Vertrag durch die nuumehr angenommene Abkürzung und Vereinfachung
der gerichtlichen Mittheilungen. Bis jezt hielt Frankreich fest daran, dass alle solche Mittheilungen aus diplomatischem Wege, d. h. durch das Ministerium des Aeussern zu vermitteln seien. Von nun an geschehen die Mittheilungen in Frankreich durch Zustellung der schweizerisehen Gesandtschast oder der Konsulate an den kaiserlichen Vrokurator, so dass die Ministerien fortan umgangen werden können. Der gleiche Weg wird in der Schweiz eingeschlagen. Von der sranzosischen Gesandtschaft oder den Handelseonsuln ersolgt die Zustellung direkt an die schweizerischen Gerichtsbehörden.
Die Bedeutung dieser Abkürzung ergibt sich am besten, wenn man weiss, dass laut einer amtlichen Mittheilung der Regierung von Basel-
^tadt nur vom 9. Mai 1866 bis 28. Oktober 1867, somit in 15
Monaten, 27 gerichtliche Vorladungen im Stadtbezirk Basel allein v e r s ... ä t e t zugestellt wurden.
. Es lässt sich beim Hervorheben dieser Vorzüge des vorliegenden Vertrages allerdings nicht verkennen, dass er seine Mängel hat, welche zu beseitigen , wenn es von der Schweiz allein abhiuge, geboten erschiene.
So würde ganz angemessen sein, wenn statt eines Vertrages und eines erläuternden Vrotokolles, alles in den Vertrag ausgenommen worden wäre, es ist in der That auffallend, dass man einen Vertrag ab-
schlißt, und gleichzeitig die Redaktion desselben so hält, dass man sofort
einen Eommentar zu demselben abfassen muss. Sodann ist auch die Redaktion des Vertrages wie des Vrotokolles derart, dass sie unklar, hie und da fast unverständlich ist. Jn dieser Beziehung verweist die Kommission speziell auf den Artikel 5, Absaz zwei, handelnd von den Erbsehasten, welchem ohne den bundesräthlichen Berieht jedenfalls jedes Verständniss abgeht und auch an der .^and jenes Berichtes^kaum der richtige ^.inn geahnt werden kann.
898 Der betreffende Bassns lautet: "Wenn bei der Theilung von Erbschaften, zu denen mit EinBeimischen gleichzeitig auch Fremde berufen sind, die Gesezgebung eines der beiden Staaten den eigenen Angehörigen besondere Rechte und Vortheile ans das in diesem Lande befindliche Vermogen einräumt, so können die Angehörigen des andern Staates in gleichartigen Fällen ebenfalls die Rechte und Vortheile ansprechen , welche die Gesezgebung des Staates, dem sie angehoren, gewährt.^ Wahrscheinli..h sollen nun durch diese Redaktion für ^ranzosen, welche in der Schweiz neben Schweizern ^ur Erbschaft berufen werden, die Vortheile des Gesezes vom 14. Juli l8l9 gesichert werden, wonach sie für die den Schweizern gewährten Erbsportheile, zum Ausgleich auf das in Frankreich liegende Vermogen greifen kounen ^ allein es wird Jeder .einsehen, dass wenn dieses der Sinn dieses Vertrages ist, sür denselben ^die unklarste und dunkelste Ausdruksweise gewählt wurde. Die Kommission glaubt, es dürfte am Vlaze sein, dass der Bundesrath auf dem Wege der .Korrespondenz namentlich diese Bestimmung erläutern sollte.
^ast das Gleiche gilt vom ^ 8, weicher über die Wirkungen der ^Akkomodements handelt. Er lautet : ,,Jm Falle ein Akkom.uodement ^u Stande gekommen ist, so haben die Ueberlass^ng des in seinem Heimatlande gelegenen Vermogens pon Seite ^,es Schuldners, sou.ue alle Bestimmungen des Akkommodements, alle diejenigen Wirkungen, welche sie in dem Lande hätten, in welchem der Konkurs eroffuet worden ist, unter der Vorausse^..^, dass das 1lrtheil, welches das .^l.kom.nodement bestätigt (Ho.uologatiousnrtheil) gemäss der Vorschriften des Art. 16 poll^iehbar erklärt worden ist.^ Mau muss annehmen , dieser Artikel habe den Sinn : dass das Vermogen am ^eimatl^orte gleich demjenigen, welches am .^rte der Eonkurserossuung liegt, zn behandeln sei^ allein au.h für diesen ^inn, der nur dem franzosis..,en ..^e^te zu entnehmen ift , fehlt es a.. einer klaren. Redaktion und entsprechenden Ueberse^ung.
Jm Artikel 17, welcher die Fälle auswählt, in welchem die Berichtlichen Urtheile nicht vollzogen werden müssen, heisst es : 1) wenn der Entscheid von einer inkompetenten Behorde gefällt worden ist .
2) wenn der Entscheid gefällt worden ist, ohne dass die Parteien gehorig zitirt und gesezlich vertreteu waren , oder auch ohne dass die Parteien wegen Riehterscheinens als säumig an^usel,.en sind .^ 3) wenn die Rormen des ossentlichen Rechtes oder die Jnteressen der osfentlichen Ordnung des Landes, wo die Vollziehung verlangt wird, einer Vollziehung des Entscheides der fremden richterlichen Behorde entgegenstehen.
899 Jm .Nationalrath entstund Streit darüber, ob das entsprechende Wort im franzosischen Vertrag, das für das lezte Lemma der Ziffer 2 das Wort défaillant hat, einen Sinn habe, oder ein^ Nonsens sei. Dieses ^n entscheiden müssen wir den französischen Juristen überlassen. Allein die deutsche Ueberseznng und Umschreibung ist unklar, denn das.lezte Lemma sieht wahrscheinlich jene Fälle por, in denen eine Bartei zwar ^itixt und vertreten war, allein ein Gericht das Urtheil fällte, ohne di....
Parteien im kontradiktorischen Versahren angehort zu haben. Eine der kommission nachträglich zugestellte Uebersezung hat denn auch diese Un^ klarheit beseitigt, ob aber mit der neuen Uebersezung der französische Te^.t noch übereinstimmt, ^wagen wir nicht zu entscheiden.
Endlich .scheint aus den ersten Blik der Art. 11 des Vertrages und das diesfallsige Brotokoll in einem Widerspruch zu stehen, indem der ^ 11 die Eompetenzprüsungspslicht des Richters sur alle Klagen aufstellt, im Protokoll dagegen im ersten Absaz nur von Klagen, welche vor dem natürlichen Richter gestellt werden, die Rede ist, unter welchem man in der Regel nur den des Wohnortes versteht. Eine Jnterpretation im leztern Sinne erschiene aber so ungeheuerlich, dass sie kaum abzusehen ist, wesshalb allerdings auch ^ hier die Redaktion, welche statt z u s t ä n d i g das Wort n a t ü r l i c h genommen, zu tadeln ist, aber materiell doch kaum den besürchteten Effekt haben wird.
Bei allen diesen Anssezungen k..mstatiren wir
indessen gerne, daß
wir aus den Akten die Ueberzeugung geschöpst, dass an diesen Mängeln die schweizerischen Behorden, wie ihr Vertreter keine ^chnld tragen, sondern dass diese vielmehr auf die franzosischen Unterhändler fällt, welche jeder diessallsigen Bemerkung .mit dem : c'est parfaitement cl^ir entgegentraten.
Reben diesen formellen Aussezungen lässt der Vertrag auch in ma-^ terieller Beziehung zu wünschen übrig.
Die ganze Vollständigkeit hätte erheischt, dass anch der Gerichtsstand für Delikte und possessorie Klagen namentlich bezeichnet worden wäre.
Allein mit Rüksieht aus die Art. 4 und 7 wird es doch kaum über
diese beiden Vunkte Aulass zu Anständen geben.
Ebenso wäre wünschenswerth gewesen, dass der Artikel 6, übereinstimmend mit den Bestimmungen des Vertrages von 1828, nicht nur den kaufmännischen Eoneurs, sondern alle Eoneursverhältnisse geregelt hätte. Allein in der Regel wird doch nur der kausmännische Eoneurs für solchartige internationale Beziehungen Bedeutung haben, wesshalb die vorliegende Bestimmung um so eher genügen dürfte.
Endlich lässt sich nicht. verkennen , dass die natürlichste Art und W eise für gerichtliehe Mittheilungen die ist, wenn die Gerichte direkt
^00 mit einander verkehren. E... hätte dieses namentlich einen grossen Werth für die ^renzkantone. Allein das war einfach von Frankreich, angesichts seines bestehenden Brozessgesezes , nicht zu erhalten, wesshalb es wenig
frommt, die .^ichterhaltung dieses Vortheils lange zu beklagen.
Wiegt man nun zum Schlösse die aufgezählten ......ortheile mit diesen Mängeln und Luken ab, so wird man angesichts der Thatsaehe, dass wir es mit einem Vertrag und nicht mit einem Geseze zu thun haben , un^ schwer zu der Ansicht kommen, dass es vortheilhaster ist, den Vertragen genehmigen, als ^..rükzuweisen oder gar zn verweisen.
Jndem die Commission dabei ausdrüklieh den Bemühungen des Bundesrathes in dieser wichtigen Angelegenheit ihre Anerkennung zollt, stellt sie desshalb den Antrag, bezüglich dieses Traktandums dem Beschluss des Nationalrathes beizustimmen.
B e r n , den 24. Juli 1869.
Samens der standeräthlichen Kommission, ^.ex Berichterstatter: .^. ...^^er (Lnzern).
.^ote.
Die .^atifikall^n obigen Vertrages wurde ausgesprochen. .National-
^ath 20. ^ull, Ständerath 24. .^ull 18^9.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bericht der ständeräthlichen Kommission über den Vertrag mit Frankreich vom 15. Juni 1869, betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse. (Vom 24. Juli 1869.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1869
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
35
Cahier Numero Geschäftsnummer
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04.09.1869
Date Data Seite
894-900
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10 006 253
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