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nationalräthlichen Commission über Reiseentschädigungen und Taggelder.

(Vom 25. Juli 1869.)

Tit..

Am 22. Ehristmonat 1868 genehmigte die Bundesversammlung folgendes Vostulat, bei Aulass der Budgetberathung für 186..): ,,Der Bundesrath ist eingeladen, eine Revision der Bestimmungen ,,über Reiseeutschädigungeu, Taggelder und andere nicht in fixen Gehalten ,,bestehende Emolumento einzuleiten, um mehr Gleichmässigl.eit und Er,,sparniss in diesen Ausgaben zu erzielen." (Buudesblatt von 1869,

Bd. l, S. 7.)

Jn Folge dieser Einladung uuterwarf der Bundesrath die verschiedenen Verordnungen in dieser Materie einer neuen Prüfung, und erlief am 19. März 1869 ein Del.xet, das er am gleichen Tag den gesetzgebenden Räthen mittheilt. (lbidem, ........ 432.)

Es verbreitet sieh diese Schlussnahme in 6 .Kapiteln über die Tag-

gelder und Reiseentschädi.gungen

I. der Administrativkommissioneu , II.

III.

IV.

,, Kommissionen für technische Expertisen, ,, eidgenossischen Beamteten und Angestellten, ,, besondern Missionen,

Vl.

.,

V. ., Militärinspektoren, Jnstruktoreu.

Weiter zu gehen schien dem Bundesrath uicht indizirt, und nament-

lich glaubte er die Frage der Taggelder und Reiseentschädigungen des.

Nationalrathes und der Kommissionen der gesetzgebenden Räthe , sowie des Bundesgerichtes, ohne speziellen Austrag, uicht in das Gebiet einer Revision ziehen zu sollen.

860 Der Ständerath, dem in dieser Angelegenheit die Briorität zustand, vernahm am 13. Heumonat den Bericht seiner sachbezüglieheu Kommission, der mit dem Antrag schloss , vor der Verfügung des Bundesrathes einfach Kenntnis.. zu Protokoll zu nehmen. Er trat aber dieser Ansicht nicht bei , sondern wies den Gegenstand an seine Kommission zurück, mit der Direktion, Anträge über^ Regnlirung der Reise- und Taggelder der Mitglieder der Bundesversammlung, ihrer Kommisstonen und des Bundesgeriehts ^u hinterbringen.

Aus diese Rückweisung hin erstattete die Kommission dem Stände.^ rath am 22. Heumonat neuen Bericht, in welchem ste vorab zugab, dass

das Bostulat vom 22. Ehristmonat 1868 allerdings aueh aus die Tag-

gelder und Reiseentschädiguugen der obersten Stelleu sich ausdehue , da es ganz allgemein , folglich umfassend , laute. Wenn der Bundesrath darüber Zweifel hege , so sollten ihm diese dureh einen Entscheid der Bundesversammlung genommen werden. Es konne aber schwerlieh im Sinne der Bundesversammlung liegen , die Sache von sich ans, unter Beiseiteset^ung des Bundesrathes , zn erledigen , und die Kommission hielt demnach dasür, ihr Austrag laute vorab dahin, Grundsä^e porzuschlagen , nach Welchen der Bundesrath Anträge sür Ersüllnng des ge^ nannten Bostulats ^u bringen habe.

Als solche Grnndsä.^e bezeichnet sie vorab : Vollständigkeit des Tarifs für derartige Entschädigungen , indem nur dadurch die im Bostulat hervorgehobeue grossere Gleichformigkeit erhalten werden konne.

Reduktion der Reiseentsehädiguugen von 1 Fr. 50 aus 1 Fr., da jene ^ Summe deu gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entspreche, und nur noch für diejenigen Mitglieder gerecht erscheine , welche Alpenpässe ^u übersehreiten haben.

Vorschriften gegen Eumulation der Reiseentschädiguugen.

Dabei führt

sie als Beispiel au, wie im Jahr 1868 vier Bundesriehter, die

gleichzeitig Mitglieder des Nationalraths waren , doppelt Reise..

gelder , nämlich einmal vom Bundes^ericht , und einmal vom Nationalrath sür die gleiche Reise erhielten. währenddem doeh ^wischen dem Sehluss des Bundesgerichts und der Erossnuug der Bundesversammlung nur zwei Tage lagen.

861 Als Bundesrichter erhielten sie :

Für 34^ St.

Fx. 74. 80.

41 St.

Fr. 79.

45 St.

Fr. 93.

25 St.

Fr. 56.

Als Nationalräthe sodann :

Fr. l 02.

Fr. 123.

Fr. 135.

Fr. 75.

Totalbetrag für den Einzelnen :

176. 80.

Fr. 202.

Fr. 228. Fr. 131.

Gleichstellung der Reisee.ntsehädigung der Bundesrichter , die nur 70 Rp. per Stunde beträgt. mit denjenigen der Nationalräthe,

nämlich aus 1 Fr. p^.r Stunde Wegs.

Festsetzung der Taggelder der Nationalräthe aus 14 Franken statt

12 Franken. Sie findet, dass wenn die Reiseentschädigung herab-

gesetzt wird , die daherig^n Minderausgaben nahezu hinreichen,

die Mehrkosten der Taggelder zu decken ; dabei erscheint es ihr schickli^ , dass die Vertreter der Ration nicht schlechter gestellt

werden, als die eigenen kommissionen.

Festsetzung der Taggelder der Bundesrichter auf 14 Franken , unter Belassung einer Entschädigung von 20 Fr. an den Präsidenten und Gerichtschreiber.

Entschädiguug der Kommissionsglieder gleich der der Mitglieder ihrer

xespektiven Behörden sur Taggeld und Reiseentschädigung.

Die Kommission sehloss ihren Bericht dahin :

1) Es sollte der Taris vervollständigt werden ; 2) der Bundesrath habe hiesür der Versammlung die gehörigen Vorschlage zu hinterbringen , 3) der Bundesrath möchte bei Berathung seines Vorschlags die von der Kommission ausgesprochenen Ansichten und Betrachtungen prüsen, und erwägen, ob nicht durch solche Verfugungen mehr Gleichfor.uigkeit in die ...^ache gebracht werden konne, und sie stellte somit den Antrag : ,,Der Bundesrath ist eingeladen, im Sinn und Geist des heutigen ^Berichtes der ftänderäthlieheu Kommission, und eines von der BundesVersammlung im Dezember 1868 angenommenen Bostulats, eiue Re,,vision der Taggelder und Reiseentsehädigungen der Nationalräthe, ^Kommissionen der gesetzgebenden Räthe und der Mitglieder des Bundes,,geriehts vorzunehmen und der Bundesversammlung in ihrer nächsten.

Cession bezüglichen Berieht und Antrag vorzulegen..^

B..nde...bla..t. .^hrg. XXI. Bd. II.

62

^62 ^ Diesem Antrag ist der Ständerath in seiner Simung vom 22. Heumonat einfach beigetreten und die Angelegenheit gelangte an den Ratio^ nalrath.

Sobald Jhre Kommission die Akten erhalten und von denselben .^enntniss genommen hatte , trat sie am Rachmittag des 24. diess zu einer einlässlichen Beratung zusammen und giebt sich die Ehre, Jhuen hiemit ihre Ansichten mittheilen und einen Antrag zu stellen , welcher mit

dem Beschluss des Ständeraths nicht in allen Theilen einig geht.

^ür^s erste ist sie mit dem Ständerath dahin einverstanden, dass ein neuer Tarif für die in Frage stehenden Entschädigungen ausgestellt werden soll , der in umfassender Weise auch die den obersten Behorden zustäudigen Gebühren. in sich begreift und, nach Massgabe des Bostülats vom 22. Ehr.istmonat 1868, aus möglichste Gleichsormigkeit hinzielt.

Jhre Kommission wünscht aber, dass neben der G l e i c h s o r m i g k e i t anch die im Bollate verlangte O e c o n o m i e nicht ausser Acht gelassen ^verde und sie findet sich zu dieser Bemerkung nm so eher veranlasse, als sie dem vom Buudesrathe vorgelegten neuen Tarif nicht entnehmen konnte,

dass diese Bestimmung des postulats in allen Theilen ^Berücksichtigung fand.

Jhre Kommission neigt sich serner dem Beschluss des Ständerathes daxin zu, dass sie den Bundesrath eingeladen wissen mochte, den neuen Tarisentwurf den Räthen in der nächsten Session vorzulegen , wobei sie vorausseht , dass damit die nächste ordentliche Wintersession des ueugewählten Nationalrathes verstanden sei. Jn dieser Voraussetzung wurde eine in der Kommission gefallene Ansicht, dass dem Nationalrath sofort von der Kommission aus, die gewünschten Erweiterungen des Tarifs im Detail vorgeschlagen werden, nicht weiter verfolgt.

Die Kommission wüns.ht somit auch eine Rückweisung des Geschäftes an den Buudesrath, damit dieser auf dem gewohnlichen Wege den Räthen einen neuen vervollständigten Taris unterbreite.

Dann aber kann sie sich dem ständeräthlichen Beschluss in der Richtnng u.cht anschließen , dass dem Bundesrath vorab der ständeräthliche Berieht zur Beachtung bei seinen Berathungen in allen Theilen empfohlen werde.

Jhre Kommission glaubt , ^ e s solle das Vostnlat von 1868 zur Wahrheit .^erden , und in wesentlicher Vereinfachung des Tarifs den beiden ..^rundsä.^en , Gleichfor.uigkeit und Ersparniss, gehorige Ansmerksamkeil. geschenkt werden. ^ Dass der gegeuwärtige Sa^ der Reisegelder bei den heutigen Vexkehrsmittelu ^u hoch gegriffen ist, und ans einen Franken sür die Wegstunde herabzusehen sei, seheint Jhrer Kommission gerecht ; doch erfordert

..die Billigkeit , dass denjenigen Personen , welche Alpeupäss... zu über-

863 sehreiten haben, für diese Strecken eine Entschädigung von 11/2 Franken gegeben werde. Es wäre dieses um so billiger^ als dergleichen Reisen auch mehr Zeit in Anspruch nehmen und öfters Ueberuachten an Z.oischenorten bedingen.

^ Der Ständerath ist damit ganz einverstanden; wenn er nun aber darauf ausgeht, die durch Herabsetzung der Reisegelder erzielten Ersparuisse, zur Erhöhung der Taggelder der Mitglieder der obersten BuudesBehörden zu verwenden , so .widerspricht diese .Bestrebung vollständig der

Ansicht ^.ller Mitglieder Jhrer Kommission. Es könnte si^.h dieselbe nicht

zusammenreimen, wie dem Verlangen nach Ersparnissen dadurch eutgegengekommen werden sollte, dass man die Taggelder erhöht. Jhre Kommission hält überhaupt dafür, dass ein Taggeld . von 12 Franken völlig hinreichend sei , die Kosten zu decken , welche durch die Erfüllung der für die Eidgenossenschast übernommenen Beichten verursacht werden, und dass eine Erhöhung desselben, weit entsernt , die Hingebung für das Vaterland ^n erhöhen, dieselbe nur abschwächen u.ürde.

Sie ist daher entschieden der Meinung, dass das T^.ggeld sur die Mitglieder des Nationalraths nicht erhöht werde, sondern auf 12 Franken festgesetzt bleibe.

Sie kann dabei keinen genügenden Grund finden, warum die Kommisstonen der gese^gebenden Räthe hoher entschädigt werden sollen, wenn sie sich ausserordeutlieh versammeln, als wenn ihre Arbeiten während den gewöhnlichen Si^uugen der Räthe stattfinden. Es kommt ihnen im Grunde bei den meist kurzen Si^ungen durch das verhaltnissmässig hohe Reisegeld (l ^r. per Stunde) schon ein besonderer Vortheil zu. Und wenn der Nationalrath selber sieh ausserordentlich versammelt, ist ihm noch nie in den ^inn gekommen, dafür höheres Taggeld verlangen zu wollen oder zu beanspruchen.

Die Kommission wünscht daher, dass diese Ausnahmseutschädignng aufgehoben und Taggeld wie Reiseeutschädignngen für außerordentlich versammelte Kommissionen im Tarif gleich der für die Mitglieder der

Räthe in ordentlicher Sit^nngs^eit bestimmten Entschädignng festgesetzt werde.

Das gleiche Taggeld wie Reiseents.hädigung wünscht die Kommission feftges.^t für die Mitglieder des Bundesgerichtes und seiner Kommissioneu.

Es müsste dieses um so gerechter sein , wenn die Mitglieder vor dem Beginn der Gerichtssi^ung einen oder zwei Tage zum Aktenstudium in Anspruch nehmen.

Rur dem Vräsidenteu des Bundesgerichtes , wie dem ^ Gerichtschreiber sollte ein höheres Taggeld von etwa 15 ^ranken verabsolgt werden.

864 Die Kommission reassumirt somit ihre Anträge über diesen .^unkt dex Vervollständigung des Tarifs dahin, dass 1) die Reiseentschädigung für die Mitglieder der gese^ebenden Räthe und des Bundesgerichts auf einen Franken für die Wegstunde .

gefegt werde, dass aber denjenigen Bexsonen, welche Al.penpässe zu übersehreiten haben, für diejenigen Strecken, aus denen eine hohere Bosttar^e bezogen wird , eine Zulage von einem ^ halben Franken für die Wegstunde gegeben werde , 2) das Taggeld für jedes Mitglied des Nationalrathes und des Bundesgerichts in ordentlicher Versammlung und in ansserordentlichen Kommisstonen, auf 12 Franken für den Tag geie^t werde, mit Zulage von etwa 3 Franken für den Bräsidenten des BundesBerichts und für den Gerichtschreiber.

Raeh diesen Bemerkungen , von denen die Kommission um so eher aus günstige Ausnahme beim Bundesrath hofft, weil ihm schon ein ahnlicher, sachbezüglicher, seines Finanzdepartements vorlag, erlaubt sieh Jhre Kommission noch einige Bemerkungen über den vom Bundesrath vorgelegten Bundesbesehlussentwurf vom 19. März 1869, von dessen Bestimmungen sie nicht einsach Vormerkung zu Brotokoll genommen wissen mochte.

Ueber dessen erstes Kapitel , E n t s c h ä d i g u n g der A d m i n i s t r a t i v - K o m m i s s i o n e n , mag das Vorstehende genügen, den Bun-

desrath zu veranlassen , das Taggeld sür die Mitglieder der-

selben aus je 12 Franken sestzus.^en , Berichterstattungen und Ausnahmssäl.le vorbehalten.

Ueber das zweite Kapitel, K o m m i s s i o n e n sür t e c h n i s c h e E ^ p e r tisen, macht Jhre Kommission keine Bemerkung.

Ueber das dritte Kapitel, E i d g e n ö s s i s c h e B e a m t e t e und Ang e s t e l l t e , erlaubt fleh die Kommission die Bemerkung, dass.

ihr die Erhohung der Taggelder, gegenüber den Bestimmungen des Bundesrathsbesehlusses vom 10. Ehristmonat 1856, namentlich in Beziehung aus die obereu Beamteten, in keiner Weise geboten scheint, und dass das Zusehen und die Popularität solcher Beamteten im .^ande sieher nicht gewinnt. wenn sie mit mehr als genügenden Reisemitteln ausgerüstet werden. Jhre Kommisston gibt jenen alten Bestimmungen entschieden den Vor^.g , und glaubt auch dem Bostulat gerechter zu werden, wenn sie hier vor Erhöhungen der Taggelder warnt.

Mit den Bestimmungen des vierten Kapitels, b e s o n d e r e Mission e u , erklärt sich die Kommission einverstanden, ebenso

865 mit de^. im fünften Kapitel behandelten Entschädigungen für Milit ä x i n s p e k t i o n e n , nur mochte sie den Bundesrath ersuchen, die Frage zu prüfen , ob es nicht einsacher wäre , die Jnspektoren den übrigen Bundesbeamteten in Beziehung auf das Reisegeld gleichzustellen. Auch die Frage möchte er in Berücksichtig gung ziehen , ob nicht allzuweite Reisen von Jnspektoren , um manchmal winzige Abtheilungen zu inspiziren , vermieden oder etwa durch Festsetzung einer Ma^imalentsernung für gewisse Fälle beschränkt werden könnten und sollten.

Uebex die Bestimmung des sechsten Kapitels, J n s t r u k t o r e n , hat die Kommission nur die Bemerkung, dass es ihr einfacher schiene, für diese Beamteten ein Reisegeld pon 1 Fr. per Stunde zu

.bestimmen, als ^60 Rp. sür die Reise und 40 R..... für Umzugskosten.

Jn Beziehung aus die beiden ^.genannten Kapitel, Militär-Jnspektoren und Jnstruktoren , scheint die Prüfung einer andern Frage wünschbar, nämlich d e r , ob es nicht besser wäre, die Bestimmungen über die Entschädigungen der Militärinspektoren , der Justruktoren und der einzeln reisenden Militärpersouen überhaupt, den Militärreglementen vorzubehalten , gleich wie auch die Entschädigungen , welche dem eidgenösfischen Sehulrath gebühren, in dem Reglement über die eidgenössische polytechnische Schule ihre Stelle gesunden haben. Die militärischen Verhältnisse sind ganz eigentümlicher Ratur. und es erscheint daher um so gerechtfertigter , wenn der Bundesrath die nähere Brüfnug dieser ^rage vornimmt.

Endlich hat sich die Kommission darüber ansznspreehen , dass sie, gleich de..^ Ständerath, entgegen ist den Kumulationen von Reisegeldern und Tagesentschädignugen , und sie möchte daher den Bundesrath eingeladen wissen , bei seinen Vorsehlägen Bedacht zu nehmen auf einen Artikel, der, ohne ungerecht, ja ohne nur unbillig zu werden gegen die Betreffenden, doch dem Uebelstand vorbeugte, dass sur eine und dieselbe Reise zwei Gebühren bezahlt werden müssen.

Rach all dem Gesagten kommt Jhre Kommission zu dem Antrag, Sie möchten in tl^eilweiser Abänderung der ständeräthlichen Sehlussnahme

b e schl i esse n : Der Bundesrath ist eingeladen, nach Massgabe des von der Bundesversammlung am 22. Ehristmonat 1868 angenommenen postulats, die Revision der bestehenden Vorschristen über die Taggelder und Reiseentschädigungen. in umfassender Weise vorzunehmen, ohne dabei von den.

866 ..gebühren für die gesetzgebenden Räl.he und das Buudesgerieht Umgaug zu nehmen.

Bei seinen Berathu..gen über die sachbezüglichen Vorlagen, welche sich die Bundesversammlung sür die nächste ordentliche Wintersession erbittet, ist er ersueht, im Sinn und Geist des ständeräthlichen Berittes dort ^u verfahren, wo der nationalräthliche Bericht nicht von demselben abweicht, dort aber, wo solche Abweichungen stattfinden, sieh au diesen le^tern, den nationalräthlichen, zu halten.

Bern, am 25. Heumonat 18^.9.

Rau.ens der kommission : .^.

.^...l.e. ..Im 28. ^uli verschoben.

.^re^...^^.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über Reiseentschädigungen und Taggelder.

(Vom 25. Juli 1869.)

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