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Schweizerisches Bundesblatt.

XXI. Jahrgang. ll.

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Nr. 34.

28. August 1869.

Vollziehungsverordnung .

zur

Uebereinkunft zwischen der Schweiz und dent Norddeutschen Bunde über den gegenseitigen Schuz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.

(Vom 20. August 1869.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t h , in Aussühruug der zwischen der Schweiz uud dem Norddeutschen Bunde vom 13. Mai 186..) abgeschlossenen Uebereinkuust über den gegenseitigen Schuz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst,

b esch l i e f e t : Art. 1. Schweizerische Verleger, Druker, Buch-, Kunst- und Musikalieuhäudler,. welche Rachdrüke uud Nachbildungen literarischer oder künstlerischer Erzeugnisse , deren Eigenthümer Bürger des Rorddeutsehen Bundes sind, veranstaltet haben, gegenwärtig veranstalten oder deren Verkauf betreiben, und die sich das Recht zum freien Verkauf der .

noch vorhandenen oder im Erseheinen begriffenen Exemplare solcher Verosfeul.lichungen iu der Schweiz sichern wollen , haben sich zu diesem Zweke bei der obersten Bolizeibehorde ihres Kantons oder derjeuigen Stelle, welche hiefür von der Regierung des Kantons bezeichnet werden wird, binnen einer Frist von 4 Wochen vom Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung an gerechnet, schristlich anzumelden.

Siehe

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Bundesblatt. Jahrg. XXI. Bd. II.

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^46 Art. 2. Die Meldung muss enthalten: 1) Den Ramen und den Siz der anmeldenden Firma.

2) Den vollständigen Titel des nachgedrukten Werkes nebst Angabe, ob dasselbe schon vollständig oder erst theilweise erschienen sei.

im leztern Falle muss beigefügt werden , wie stark die Auflage der erschienenen Theile gewesen und welche Bände oder Lieferungen noch ausstehen.

Wenn es sich um ein nachgebildetes Erzeugniss der Kunst handelt, so soll die Anmeldung eine genaue Bezeichnung des Gegenstandes enthalten nebst Angabe des zu seiuer Erzeugung verwendeten und dienenden Mittels (Eliche, Holzstok, gestochene Blatte, Lithographiestein u. dergl.^) 3) Angabe der Anzahl der vorrätigen Exemplare und Abzüge.

Art. 3. Die vorhandene Anzahl von Exemplaren der angemeldeten literarischen Raehdrüke und künstlerischen Rachbildungen kann jezt und spätem in der Schweiz ohne Anstand ausgelegt und verkauft werden.

Rachdrukansgaben literarischer Werke , welche erstere im Erscheinen begriffen sind , dürfen vollendet und in der Schweiz verkaust werden ; jedoch darf die Auflage der noch zu veröffentlichenden Bände oder .Lieserungen nicht stärker sein., als diejenige der bereits erschienenen Bände oder Lieferungen.

Ebenso ist es gestattet, dass .Abklatsche (Eliche, Holzstoke, gestoehene Blatten jeder Art, sowie Lithographiesteine, welche unbesugte Raehbilduugen von Originalen bilden, deren Eigeuthümer Bürger des Rorddents.hen Bundes sind, noch während 4 Jahren, vom 1. September 186^) an gerechnet, zu gebrauchen und die damit erzeugten Kunstgegen^.

stände zum Verkaus zu ^ briugen.

Art. 4. Znr Unterscheidung und .Legitimirung der nach dem vorstehenden Artikel noch srei verkausbaren Exemplare und Abzüge von solchen unbesugten Raehdrüken uud ^ Rachbildungen , welche erst später veranstaltet und ^um Verkauf gebracht werden mo.hteu und als solche deu in der .Uebereiukunft vorgesehenen Strafen unterliegen , werden jene einzeln mit einem besondern Zeichen versehen, welches mittelst eines, in allen Kantonen identischen Stempels aufgedrükt wird.

Art. 5. Diese Stempeluug soll, so weit es die vorräthigeu Exemplare bereits erschienener Raehdrüke und Rachbilduugen betrifft, inner der ^rist von 8 Wochen nach Schluss des Anmelduugstermins (Art. 1) ausgesührt sein und ist in Betreff derjenigen Exemplare,

Abdrüke, Stiche oder Lithographieen , welche gemäss Art. 3 erst später

erstellt werden, jeweilen dann einzuholen, wenn dieselben zum Verkauf gebracht werden sollen.

847 Die Stempelung wird vorgenommen durch die von den .KantonsRegierungen zu diesem Zweke bezeichneten .Beamten.

dieselben fertigen über die Jnventarisirung und Stempelung der Exemplare jedes bezüglichen literarischen Werkes oder Knnfterzenguisses ein besonderes Brotol^oll aus, in welchem der Tag und Ort der Stempeluug und die Anzahl der gestempelten Exemplare angemerkt wird.

Das Original dieses Brotokolles bleibt in der Verwahrung der betressenden kantonalen Behorde ; den Eigentümern der gestempelten Bücher und Kuusterzeugnisse werden Abschriften der bezüglichen Brotoi.olle ^ugestellt, für welche ^ur Dekung der mit der ..^tempelung verbundenen Kosten Fr. 5 bis 10 gefordert werden konnen.

.^lrt. 6. Rach Ablauf der im .^lrt. 5 für die .^tempelung porgeseheneu Frist kann jeder nicht gestempelte , ^um Verkauf gebrachte oder vom Herausgeber versandte .....aehdxuk und jede derartige Rachbildung von Schriftwerken und Kunsterzeuguissen, deren Ei^euthümer Bürger des uorddeutschen Buudes sind, mit Beschlag belegt werden. Jm Kleinverkauf darf jeder^ unbefugte , ungestempelte ......aehdrnk und jede unbefugte, ungestempelte Rachbilduug, welche nach Ablaus besagter Frist noch vorgefunden würde, mit Beschlag belegt und weggenommen werden.

Art. 7. Jede Rachahmung, Fälschuug oder betrübliche Anwendung des Stempels wird nach den Vorschristeu. der kantoua.len Geseze bestraft.^ Art. 8. Das eidg. Departement des Jnnern wird im Uebrigen mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt, welche im Bundesblatt zur össeutlichen Keuutniss gebracht und in die osfizielle Gesezsammlung der Eidgenossenschaft ausgenommen werden soll.

Bern, den 20. August 186.).

Jm Rameu des sehwei^erischeu Buudesrathes, Der Bundespräsident:

.^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

848

Programm über

die Verwendung de.... fur Subventionirnng von Schuzbauten und Aufforstungen in den durch die ....^asserverheerungen votn Derbste 1.^8 betroffenen fünf .Kantonen hestintinten ^.ond^ von einer Million .^ranken.

(Vom Bundesrathe festgestellt am 18. August 1869.^,.

Um eine billige und zwekmässige Verwendung der für Schnzbauten in den süns beschädigten Kantonen ausgesehen Million zu erzielen, wird über das in dieser Angelegenheit einzuschlagende Verfahren und über die Aufgabe, welche dal.ei der Bundesrath^ einerseits und die betxessenden Kantone andererseits zu übernehmen haben, Folgendes sestgesezt : I. Jst eine allgemeine Uebersicht zu erstellen 1) über die Thal- und Ortschaften , welche nach den Bestimmungen von Art. 11 des Konferen^eschlusses vom 3. April 1869 bei der Unterstützung ans dem Fond für Sehn^auten in Betracht kommen konnen ^ 2) über die ...^chuzwerke forstlicher und wasserbaulicher Ratur, welche in diesen Ortschaften zur möglichsten Sicherung des Grundeigenthums nothwendig erscheinen , 3) über den approximativen Kostenauswaud , den diese Arbeiten in den einzelnen Gemeinden erheischen , 4) über die Zeit, welche die Ausführung derselben mit Rüksicht aus die der Gemeinde zu Gebote stehenden Arbeitskräfte im Einzelnen erfordert.

849 II. Sodann hat eine genaue Brüsung durch Sachverständige unter

Berükfichtigung 1) der zu Gebote stehenden Hilfsmittel ,

2) des umfassenderen oder beschränkteren Ruzens der vorgeschlagenen Schu^bauten , 3) der grossern oder geringern Dringlichkeit derselben diejenigen Sehuzbauten ^u ermitteln und festzustellen, deren Ausführung durch die Betheiligten unter Mithilfe des Sehuzbautensonds in den verfchiedenen beschädigten Kantonen anzustreben ist.

III. Hieraus folgt die spezielle technische Untersuchung der einzelnen aufgenommenen Bauten, die Ausnahme der Vläne, die Feststellung des jeweilen anzuwendenden Baus.^stems und seiner Rormalien , und die Ausstellung genauer Kostenvoranschläge.

IV. Eine gleichzeitig anzustellende Untersuchung hat zu ermitteln : 1) wem nach geltendem Wuhrrecht die betreffende Schuzbaute obliegen würde .

2) welches die gesammte ökonomische Lage der betreffenden pslichtigen Gemeinde oder Korporation, oder ^rivat-Wuhrgenossenschaft sei^ 3) wie viel unter den Betheiligten Wasserbeschädigte sich befinden, mit welcher Schadenschäzuug und mit welchem Betrag erhaltener

Entschädigung.

V. Gestüt anf die nach lll und IV ermittelten Verhältnisse ist sodann mit Berücksichtigung der von der Konferenz im Art. 11 niedergelegten Gruudsä^e die Unterstüzung zu bestimmen , welche der Schuzbautensond an jede einzelne der projektirten Bauten zu leisten übernimmt.

VI. Binnen einer bestimmten Zeitfrist nach Mittheilung der Bläne, Voranschläge und des ^.ubveutionsbetrags ist sodann von der kompetenten Behorde die bindende Erklärung abzugebeu, ob sie aus der gegebenen Grundlage die betreffenden Bauten ausführen wolle oder nicht.

VII. Wird diese Ausführung verweigert, so treten andere Bauten in den Geuuss der betreffenden Subvention. Wird dagegen die^Ausführnng übernommen, so findet dieselbe statt unter Anwendung derselben Bestimmungen, welche bezüglich Leitung und Oberaufsicht des Bundes bei den von ihm subventionirten öffentlichen Werken gelten.

Betreffend die Ausscheidung und Theilung der in obigen Bestimmungeu enthaltenen Ausgaben ^wischen Bund und Kantonen, so ist I. Sache der K a n t o n e : 1) di.^ in l vorgesehene allgemeine Aufnahme der bei Verwendung des Seh^bautenfonds zur Berüksichtigung ^u empfehlenden

850 2)

3) 4)

5)

gemeinden und Bauten ihrer ..gebiete zu veranstalten und deren Ergebniss dem Bundesrathe mitzutheilen ; die in lll vorgesehene spezielle technische Untersuchung der einzelnen, aus ihren Gebieten befindlichen , in den Unterstüzu..g.^plan ausgenommenen Bauten zu veranlassen , und die Bläne , Rormalien und Kostenvoranschläge dem Bundesrathe einzureichen .

über die in lV genannten Fragen dem Bundesrathe einlässlichen Bericht zu erstalten ; über die nach Vl ihnen vorgelegten Projekte entweder selbst Beschlnss ^u fassen, oder die Beschlüsse derjenigen Gemeinden, Kor..

porationen, Wnhrgenossenschasten ^., welchen das Recht zur Eutscheidung zukommen mag, zu veranlassen, und dem Bundesrathe binnen der gestellten ^rist bindende Erklärung abzugeben ; die gemäss der abgegebeneu Erklärungen definitiv adoptirten und übernommenen Werke zur Ausführung zu bringen.

ll. Sache des Bundes : 1) zu entscheiden, aus welche Gemeinden in den verschiedeneu Kautonen der ^.lrt^el. 11 des Konseren^beschlusses Anwendung finden konue, und welche forstlichen und wasserbaulichen Arbeiten in den betreffenden ^rtschasten in den Plan der unter Mithilfe des ^ehuzbautensonds auszuführenden Werke aufzunehmen sei.^n l^lll^ .

2) die von den Kantonsregiernugen hiesür vorgelegten Bläne und Koste nvorausehläge zu genehm.gen ; 3) die Unterstüzuug zn bestimmen , welche der Schnzbautensoud an jedes einzelne ^er Wer^e zu leisteu übernimmt (V).

4) die Erklärungen der Kantone über die ihnen in Betreff dieser Werke gestellten Vropositiou...u entgegenzunehmen und die .^ubventionsbeitrage für solche Bauten, deren Ausführung unter den gestellten Bedingungen abgelehnt worden ist, sür andere analoge Bauten in einem der geschädigten Kantone zu verwenden (Vl und ^l), 5) die Ausführung der von den Kantonen definitiv adoptirten Bauten im Sinne von Vll zu überwachen.

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28.08.1869

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