#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XXI.. Jahrgang. l.

Nr. 9.

#ST#

B

e

r

i

ch

^. März 1869.

t

e

der

Expertencommissionen über die Ursachen und den Betrag des durch die Ueberschwemmungen im Jahr 1868 in den Kantonen Uri, St. fallen, Graubünden, Hessin und Wallis angerichteten Schadens.

Einleitung und Uebersicht

. Jn den Tagen vom 27. September bis 5. Okober t 868 haben die , in Folge einer Reihe von Wolkenbrüchen in dem grossern Theile der südostliehen hochalpen der schweiz, von den Bergen in die Thäler stürzenden Wassexfluthen Verheerungen angerichtet , wie sie in diesen.

Jahrhundert nur ein einiges Mal erlebt worden sind. Jn den Kan-

tonen Uri, St. Gallen, Granbünden, Wallis. Tessin find die Gebirgs-

wasser zu Strömen angewachsen und haben, nicht genügend durch Thalsperren und Walder ausgehalten, solche Geschiebmasfen , Steinlawinen und Felsen mit sich gesührt, dass Berggelände herabgerissen, Thäler überschwemmt und verschlammt, ganze Dorfer zerstort oder verschüttet und viele ihrer .Bewohner unter ihnen begraben worden sind.

.Sobald die Nachricht von diesen furchtbaren Raturereigniß sich bestätigte, berief der Bundesrath auf Antrag des Departements des Juuer.. vom 7. Oetober 1868 am 8. desselben Monats ei..e K o n f e r e n z von Abgeordneten sämmtlieher Kantone auf den t2. Oktober nach Bern.

Bundesblatt Jahrg. XXl. Bd. I

^

^

278

zur Berathung über die Organisation der kantonalen H ü l s s t h a t i g k e l t zu Gunsten der von jenem Unglück Betroffenen.

Jn Ausführung der Beschlüsse dieser Konferenz erliess d.^ Bundesrath am 14. Oetober : 1. Einen A u f r u f an das s c h w e i z e r i s c h e V o l k , so wie an

die Schwerer im Auslande, in welcher er die nationale Hilssthätigkeit

anrief .^ auch lud er sämmtliehe Kantousregierungen zur Organisation der Liebesthätigkeit auf ihrem Gebiete ein und erklärte sich bereit, die^ .Liebesgaben in Empfang zu nehmen.

2. Er ernannte ein E e n t r a l h i l f s e o m i t e , welches die .Liebesgaben, so weit sie in Naturalien bestehen, zu sammeln und an die Be-^ schädigten in den verschiedenen Kantonen zu vertheilen hatte , mit dem ferneren Auftrage , nach dem Schlnss der Sammlungen Vorschläge für die Verkeilung der Liebesgaben an die wieder einzuberufende Eonfe.^ renz der Kantonsdelegirten zu machen. Zu Mitgliedern dieser Eentral.hilsseommission wurden ernannt die Herren :

Regierungspräsident Snter in^ Zürich, .

Diakon Hirzel in Züri^, Brosessor Ulrich in Zürich, Bfarrer Zollinger in Winterthur, Brosessor Escher von der Linth in Zürich, E. Schindl.er-Eseher in ^ürieh,

Stadtschreiber Sp^ri in Zürich.

3. Er bildete eine kosten die Gesammtlage Beförderung untersuchen schl.uss des Brandsehadens aufzunehmen hatte.

E x p e r t e n k o m m i s s i o n , welche auf Bundesin den beschädigten Kantonen mit thunlichster und detail.lirte Schadenverzeichnisse mit Einin Obergestelen (nachträglich auch in fontana)

4. Er se^te eine technische E x p e r t e n k o m m i s s i o n nieder, zur wissenschaftlichen Untersuchung sowohl der ersten Ursachen der eingetretenen Erscheinungen, als der ^aetoren, welche in den einzelnen Gegenden dazn beigetragen haben mogen , sie für das Land in dem vorliegenden Grade verderblich zu machen ,^ wie endlich der Massregeln, welche in den betreffenden Gebieten anzuordnen sind, um dieselben für die Ankunft so weit als moglich zu sichern.

Die lettere kommission wurde bestellt in den Herren Brofessor E u lm a n n , Vrofessor Lau.dolt und Professor Escher von der L^inth, sämmtlich in Zürich.

Die Schä.^ungseommisston ihrerseits bestand ans den nachfolgend perzeichneten Mitgliedern, welche. genöthigt waren, um die bedeutende Arbeit der ..^ch^ung an Ort und Stelle noch vor Eintritt des Winters, wo der Schueesall die Fortsetzung derselben unmöglich gemacht

^

279

haben würde, zu vollenden, sich in f ü n f S e e t i on e n zu vertheilen, welche nachträglich für Graubünden noch durch eine .^ülfsabtheilung permehrt wurde.

^i^e^sische ^a^gseommissiou.

I. S e et i on Uri und oberer Theil v.on T e s s i n bis und mit der Gemeinde Biasea: Baumeister Stehlin von Basel, Präsident, Jngenieur R e g l e r von Mollis, Bezirksstatthalter Diethelm von Erlen.

II. S e e t i o n St. Gallen: Jngenieur Wilh. F r a i s s e , Präsident, Nationalrath V o g e l von Wangen, B e c k ^ L e u von Sursee..

lll.

S e k t i o n Graubünden:

Abtheilung a.

Oberst F e n n e r von Winterthur, Präsident, (Jngenieur Zschokke von Aarau). erseht durch Jugenieur Eu en od von Lausanne, Friedensrichter Henr^ von Eortaillod.

Abheilung b.

Kommandant Gems.ch von Sehwp^, Präsident, Jugenieur W e t l i von Zürich, L a n d o l t von Bel ^lir bei Landeron.

lV. S e e t i o n T e s s i n , von Biasea w e g : Ständerath J e c k e r von Solothnrn, Bräsident, Jugenieur R o h r von Bern, d e R ä m ^ von ^reiburg.

V. S e e t i o n Wallis: Regierungsrath W i e t l i s b a e h , von Aaran, Bräsident, Jugeuienr B l o t n i l ^ k v ^ , pon Bern, F. Demole, von Genf.

Endlieh setzte der Bundesrath die Regierungen der Cantone von der Anordnung dieser Massregeln und der .^bsendung ^er ExpertenEommissiouen in Kenntniss, und gab der Schätzungseommission solgende vom Departement des Jnnern entworfene und mit den Experten durchberathene Jnstruetion mit :

280

.^n^.rnktion de....

schweizerischen Bundesrathes für die eidgenössische Kommission ^ur Schalung des in den Kantonen St. fallen, ^..raubünden, Uri, Tesstn und Wallis in Folge der Wasserverheerungen ^nel..

Brand von .^bergeftelen) eingetretenen Schadens.

^. ^lll.^enteine Bestimmungen.

1. Die A u f g a b e d e r k o m m i s s i o n ist: a. die zur Beurtheilung der Gesammtlage der betroffenen Gemeinden notwendigen Untersuchungen zu veranstalten und darüber bezüglich seder gemeinde gesondert Bericht zu erstatten ; b. den vou Staat, Gemeinde, Korporationen und Bripaten erlitteueu Schaden uach Mitgabe der nachfolgenden Bestimmungen und des beigegebenen Formulars nach bestem Wissen und Gewissen auszunehmen und zu schälen.

Der Konferenz der Kantone bleibt vorbehalten, die Gruudsä^e zu bestimmen, nach welchen bei der Gesammtrepartition der aufgenommene Schaden berücksichtigt werden soll.

2. Die Kommission theilt sieh in 5 S e k t i o n e n von se 3 Mitgliedern. Jede Sektion wählt ihren Bräsideuten u..d hat das Reeht, einen besondern Sekretär beizuziehen.

Die I. Sektion übernimmt Uri und Hessin vom Gotthard bis und mit der Gemeinde Biasea.

Die H. ..Sektion ^t. Gallen.

Die Hl. Sektion Graubünden.

Die IV. Sektion Tessin vo^ Biasea weg.

Die V. Sektion Wallis.^

3. Die P r ä s i d e n t e n der S e k t i o n e n bestimmen Tag und Ort der Sammlung zum Beginne der Arbeit uud die Reihenfolge unter den ^u besuchenden Gemeinden ihres Bezirkes unter Berücksichtigung , dass die ^chä^ung .^vorab da^ vorzuuehmen ist , wo am ehesten Eintritt des Sehneesalls erwartet werden mus., se^en die Kantonsbehorden hievon

^

281

in Kenntniss zum Zwecke der Bereithaltung aller für die Schalung nothigen Materialien und leiten und besordern die Arbeiten der Rektionen.

Die S e k r e t ä r s der Sektionen tragen die festgesetzten Sehatzungen in die Formulare ein, verfassen, wo die Sektion n^cht anders bestimmt, den Bericht, besorgen die .Korrespondenz und führen Rechnung über allfällige Extraausgaben der Sektion. .

4.

Die Sektionen

senden unmittelbar

nach .Beendigung ihrer

Arbeiten die Berichte und ausgefüllten Schätzungslisten dem eidgenossischen Departement des Jnnern ein.

5. Die Mitglieder der .kommission beziehen ein Taggeld von 20 Franken, nebst Vergütung der Transportkosten und allfälliger Er^traaussagen.

Die Sekretärs beziehen die gleiche Entschädigung.

B.

Bindere Bestimmungen

ü^r d^ ^ers^hren bei .^r ^ch^un.^ der verfch^denen .^..rten 1.on besch^tem ^entlutme. ^rl.n.terun.^ d.^ ^ormn^r^.

6. Es ist nicht nur der Schaden an Eigenthüm der Brivaten aufzunehmen, sondern auch, um ein Bild des Gesammtschadens in den betreffenden Kantonen zu erhalten , derjenige der Korporationen , der Gemeinden und des Staates. Dagegen befasst steh die Schätzung der Kommission nicht mit den Beschädigungen der Eisenbahn uud ihrer Bauten.

7. Wo moglich, ist überall der einzelne Eigenthümer zu verzeichnen. Rur, wo grossere Laudkomple^e ohne Unterschied ganz denselben Schaden haben , kann uuter Bezeichnung der Grenzen dieses Gebietes .^er Schaden per Juchart berechnet und von der Verzeichnung der einzelnen Eigenthümer Umgang genommen werden, es sei denn, ^ dass darunter Gemeinde-, Korporations- oder Staatseigentum sich befinde, welches immer bestimmt auszuscheiden ist.

8. Das , , f t e u e r b a r e . V e . . m o g e u ^ der Privaten ist nach der Sehatzung sür die Gemeindesteuer , wo solche nieht e^stirt , nach derjenigen sür die Staatssteuer aufzuuehmen , wozu von den Gemeindsvorständen die nothigen Rodel zu verlangen sind.

9. Unter ,,Dämn.en und W u h r e n ^ sind die Flussbauten aller Art zu verstehen, sowie auch Abzugskanäle.

Es fallen nur solche Werke in Betracht , welche wieder hergestellt werden müssen.

^

282

Grundlage der Berechnung des Schadens an diesen Werken bildet

der Kubikinhalt des zerstorl.en oder beschädigten Werkes und die landes^ üblichen Einheitspreise oder Akkordpreise nach Massgabe der Konftrnktionsart mit verhältnissmässigem Abzug je nach der srühern Beschaffenheit.

10. Der Schaden an S t r a s s e n wird nach den gleichen für Dämme und Wuhren ausgestellten Grundsätzen ausgemittelt.

11. Bei der Sehätzung des Sehadens an Brücken werden die Kosten der ^Wiederherstellung des zerstorten oder beschädigten Objektes nach Massgabe der früheren ^onstruktionsart und der lokalen Einheitspreise mit angemessenem Abz...g für noch verwendbare Materialien oder

ganze Theile der Baute .zu Grunde gelegt. Da .die durch diese Be-

rechnung sieh ergebende Schätzungssumme gegenüber dem Werth der früheren Baute einen gewissen Mehrwerth repräsentirt , so ist hiesür ebenfalls ein verhältnissmässiger Betrag in Abzug zu bringen.

12. Bei der Schalung des beschädigten ., Lan des und der K u l t u r e n ^ ist der Flächeninhalt des gesehätzten Stückes zu verzeichnen in Jucharten und Zehntelsjueharten.

13.

Betreffend ,,K.ulturart^ ist auseinanderfalten: Garten,

Wiese, Ackerland, Rebe, Weide und Wald.

hat,

14. Das Land , welches dur.h die Wasserverheerungen gelitten ist entweder z e r s t ö r t , e n t w e r t h e t oder geschädigt.

Ais z erst o r t ist solches Kulturland zu bezeichnen, welches durch die ausgetretenen Flüsse und Wildbäche oder durch Erdschlipse vollständig seines ^bergrundes beranbt wurde, dessen Wiederherstellung in kulturfähigen Zustand entweder unmöglich ist oder einen solchen ^luswand von Zeit und Geld erfordert, dass dasselbe als eine neue Kapitalanlage betrachtet werden muss.

Jn solchen Fällen ist der ganze frühere Werth des betreffenden .Landes als Schaden in Rechnung zu bringen. Znr ...lusmittlnng des srühern Werthes können als .Anhaltspunkte dienen : Besitztitel, Auszüge aus den Grundbüchern. oder dem Kataster und in einigen Fällen auch die Vergleichung mit anstossendem, aber verschont gebliebenem Land.

15. Als " e n t w e r t h e t ^ ist solches Kulturland zu bezeichnen, dessen Obergrund nicht zerstört oder weggeführt wurde, das aber durch Bergstürze, .^lbrutschungen und ausgetretene^ Gewässer mit ^elsblöcken, Schutt, Gerolle, Erd- und ^chlammmassen überdeckt wurde.

.^

283.

Die Entwerthung ist eine sehr verschiedene ; der Schaden kann sich auf einige Abräumungskosten beschränken , kann aber auch bis zum sollen Werth des frühern Grundstücks ansteigen : a. Wo eine Abräumnng der Schuttmassen u n m ö g l i c h ist, und wo diese Massen aus Felsblöcken oder unfruchtbarem Gerolle bestehen, ist, wie bei zerstörtem Land, der ganze frühere Werth als ..^eh...den in Rechnung zu bringen.

b.

Wo dagegen die ausgeführten Schutt- und Erdmassen von solcher Beschassenheit sind , das.. dieselben durch einigen Auswand an Arbeit und Dünger kultursähig gemacht werden können , so ist diesem Umstand bei der Sehätzung des Schadens angemessene Rechnung zu tragen. Je grösser diese U r b a r i s i x u n g s k o s t e n sind , um so grösser ist auch die entstandene Entwertung und umgekehrt.

^ Jn Fällen , wo die Abräumung der aufgeführten Schutt- und Schlammmassen thunlieh ist, werden die kosten der Abräum u n g annähernd d^e .^twerth...ng repräse^.tir^. und als Schaden in Rechnung zu bringen sein.

Eine Berechnung und Veranschlagung der nöthigen Tagwerke möchte in solchen Fällen den sichersten Massftab bilden. ^

16. Als ,, geschädigt^ ist solches Kulturland zu bezeichnen, dessen Obergrund weder sortgerissen, noch mit Schutt oder Schlamm überschüttet, sondern nur unter Wasser gesetzt wurde.

Je nach der Beschaffenheit und Meuge der im ..^rübwasser enthaltenen Bestandtheile , welche sich später zu Boden gesetzt haben , ist der Sehaden grösser oder kleiner oder gleich Rull, immerhin ist derselbe nur von vorübergehender Ratur.

17. Reben dem Schaden an dem Grund und Boden selbst kommt in Betracht der Schaden an den Pflanzungen.

Dieser ist doppelter ^lrt. Er betrifft: a. Den Verlust an Obstbäumen, Waldbäumen und Reben.

b. Den mehr oder minder vollständigen Verlust der auf den beschädigten Grundstücken vorhanden gewesenen Feldfrüchte und Saaten.

18.

Der Schaden der ersten Kategorie, bei dessen Schätzung der

lokale Werth des allsällig noch vorhandenen Holzes in Abzug zu bxin-

gen ist, wird unter den Rubriken ,,Bäume^ und ,,Reben^, und^ der Schaden der zweiten Kategorie, der nach dem lokalen Werthe der verlorenen Feldsrüehte zu bemessen ist, unter der Rubrik ,,Früchte^ ve..Zeichnet.

^ 19. Die Gebäude sind entweder vollständig ,, z ... stort^ oder "beschädigt^.

284

Unter . . z e r s t ö r t e n Gebäuden.^ sind sowohl solche zu verstehen, welche vom Wasser fortgeschwemmt oder von Erdschlipfen und Bergstürzen verschüttet und zu Grunde gerichtet find, als solche, welche zwar noch stehen, aber abgebrochen werden müssen. Jm erstern Falle ist der ganze Werth des Gebäudes nach den Verzeichnissen der Brandassekuranz, unter Umständen sammt Grund und Boden in Anschlag zu bringen , im le^tern Falle der Werth des Gebäudes unter Al.^ug des brauchbaren Materials.

Unter ,, b e s c h ä d i g t e n ^ Gebäudeu sind solche zu verstehen^ welche, um wieder bewohnbar oder zu ihrem Zweck brauchbar gemacht ^u werden, g r o s s e r e r oder k l e i n e r e r R e p a r a t i o n e n bedürfen. Der aufzunehmende Schaden ist nach .Quoten des Gesammt.verthes oder unter Umständen nach den Kosten der notwendigen Reparaturen zu berechnen.

20. Der Schaden an F.^hrniss, Vieh, Vorräthen aller Art, Kleidern, Mobilien ist nach ähnlichen Grundsätzen zu ermitteln, wie bei .Braudunglücken.

21. Es ist Sache des Berichtes (Ziffer 1 a), die Verluste an Menschenleben auszuführen und die ökonomische Lage der betroffenen Familien hervorzuheben.

Jn diesem Berieht ist auch dasjenige aufzunehmen, was in keine der Kategorieen der Schatzungstabelle ausdrücklich gehort und den ...^ektionen dennoch erwähnenswerth erscheint.

Bern, den 21. Oktober 1868.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

^

Der Bundespräsident: ^

.^.

Tul.s.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

285 Die Sektionen begaben sich sofort an Ort und Stelle der Verheeruugen. Ueberall fanden sie von Seiten der Kantons- und Gemeindebehorden die erforderliehe Unterstützung und von Seiten der Bevölkerung den redliehen Willen, um ihre Ausgabe rechtzeitig erfüllen und das billige Mass des Schadens finden zu konnen. Rur eine Seetion wurde in ihrer Arbeit vom Schnee überrascht. Es gelangten daher die Berichte der Seetionen, je nach der Grosse ihrer Ausgabe und der Entfernung der ihnen angewiesenen Gegend vom 26. Rovember bis 23. Dezember an das eidg. Departement des Jnnern.

Das Letztere beauftragte das statistische .Büreau mit der Sichtung und Zusammenfassung des gesammten Materiales ..iach drei Richtungen : Ermittlung des

l. a. Totalschadens des Staates, b.

,, der Korporationen und Gemeinden, c.

. ,, der privaten..

H. Des Totalsehadens der Privaten nach Vermogensklassen ^ lll..

,, ,, nach Art der beschädigten Gegenstände.

Der Berieht des statistischen Bureau's . wurde einer Eonserenz der Präsideuten , beziehungsweise Stellvertreter der Sektionen und von Delegirten der Eentralhülfseom.nission , welche am 7. Januar d. J.

in Bern unter dem Vorsi^e des Ehess des Departements^ des Jnuern zusammentrat, vorgelegt. Jn der darin erofsneten Berathung wurde über alle ausfallenden Posten von den Experten befriedigende Auskuuft gegebeu, so dass die Delegierten der Eentralhülsseommission die Ueberzeugung davon trugen, dass die Schalung als eine zuverlässige und ge.^ rechte Basis für die Vertheilungsvorschläge augesehen werden kouüe , welche jenes Eomite der Eonferen^ der Kantonsdelegirten zu machen hat.

Das Material wurde, in ^olge der gegebenen Ausklärungen vom Departement abermals dem statistischen Bureau zur Ansertiguug einer definitiven Generalübersicht des Schadens nach drei Vermogenselassen und den Abtheilungen der beschädigten Gegenstände überantwortet.

Das Ergebniss ist in den naehsolgenden Tabellen zusammengestellt.

Darauf folgen die Berichte und Hauptübersichten der Sektionen nnd zulegt die technischen Berichte.

286 Jn der nachfolgenden Generalübersieht ergibt die Gesammtzahl der Beschädigten 18,l83. Diese Ziffer ist aber um alle Diejenigen zu hoch gegriffen , welche mehrmals aufgeführt sind, weil sie in mehreren

Gegenden beschädigtes Eigenthnm besitzen.

Jn der Elassifieation des Schadens naeh Eigenthümern ist die für St. Gallen angegebene Summe des Schadens der Privaten ausschliesslieh des im Total aufgenommenen Zuschlages von Fr. 78,676 zu Gebäude- und .Landschatzungen zu^ verstehen.

Bei Wallis und Tessin ist der Sehaden der Brände von Oberg e s t e l e n und F o n t a n a mit eingesehatzt.

Oesterreichisch Balzers, welches nach Beschluss des Bundesrathes geführt.

an den Liebesgaben partieipiren soll, ist in diesem Material nicht auf-

Vergleicht man den G^.sammt^chaden der Kantone nach der Totalsumme des Verlustes der Eigentümer mit der Spezifikation nach be-

schädigten Objekten, so kommt bei Graubünden ein Ausfall von Fr. 222,709 und bei Tessin von Fr. 5l ,01.) zum Vorschein. Diese Difseren^ rührt ^daher, dass bei einzelnen beschädigten Gemeinden , Korporationen und Privaten die ^umme des Totalschadens zwar aufgeführt, derselbe aber nicht näher nach Objekten spezifizirt worden war.

Jn der Reeapitulation der lll. ...^eetion , Abtheiluug h, sind Fr. 10,458 für Rotharbeiten in verschiedenen Gemeinden ausgeführt, weiche schon im Gesammtschaden des Staates (Graubünden) figuriren.

Deshalb ist die Totalsumme jener Seetionsabtheilung um diesen Betrag zu ermässigen.

Als Massstab der Eintheilung der Privaten in drei Vermögenselassen: Arm, Eingeschränkt und Wohlhabend ist die Arbeit der Tesstner ^eetionen genommen worden, welche viele Beschädigte sowohl naeh der Ziffer des steuerbaren Vermögens, als nach jenen drei Elassen aus-

geführt hatten. Die Durchschnittsberechnung ergab, dass die Meisten,

welche in der Elasse der .^lrmen ausgeführt waren, mit 0 bis Fr. 1000 Vermögen im Steuerkatafter sich besannen, die in der Elasse der Eingeschränkten mit Fr. 1000 bis ^r. 5000 und dass die Wohlhabenden mit über Fr. 5000 steuerbarem Vermogen fignriren.

287 Die Gesammtergebnisse der Ermittelungen Schä^ungs-Eommission sind folgende:

der

Eidgenössischen

F ü n f z i g M e n s c h e n haben, zum Theil indem sie während des furchtbaren Naturereignisses das .Leben Anderer zu retten bemüht waren, den Tod gesunden. Eine Anzahl derselben hat unbemittelte und arbeitsunfähige Verwandte hinterlassen , für welche in erster Linie gesorgt werden sollte. Auf Hessin kommen 41, aus St. fallen

9 Todte.

Die Bewohner einer Anzahl von Dörsern haben solche Verluste an Land, Häusern und Früchten erlitten, dass sie sich ohne Hülse nicht das Leben fristen konnen.

Einige Dorser müssen verseht, andere mit. Rothbauten unterstützt werden , wenn sie nicht beim ersten anhaltenden Regen einer neuen Gefahr ausgesät bleiben sollen.

Der Gesammtschaden beträgt

.

.

. F r . 14,025,003

Davon kommen aus den Schaden des Staates .

,, ., ,, ,, ,, der Gemeinden u.

Korporationen

Fr.

1,046,399

,,

4,547,696

,, ,, ,, der Privaten . ,, Von den Vrivaten trisst 9851 Arme ein Schaden von Fr.

,, ,, ., ,, 5772 Dürstige ein Schaden von ,, ,, ,, ,, ,, 2560 Wohlhabende ein Schaden von .

. ,,

8,352,232 2,939,576 2,798,823 2,549,213

Der Gesammtsehaden beträgt an Dämmen, Wuhren, Strassen, drücken

Fr. 3,528,390 oder 25,.^ ^

Der

Gesammtschaden beträgt an .Land

und Eulturen .

.

.

. ,, 7,659,559 ,, 54,^ ^ Der Gesammtsehaden beträgt an Gebäuden ,, 1,50.5,510 ,, 10,...^ ,,

,, Fahrhabe

,,

1,058,239

,,

7,^/e

Beachtenswerth ist der grosse Unterschied des Sehadens an Früchten unter den ^ verschiedenen Kantonen. Während St. Gallen 16,...^,, Wallis 13,.. ^ des Gesammtschadens an ^rüehten erlitten, haben Uri nur 2,^^, Graubünden nur 1,..^ und Tesfin gar nur 0,^^ an

288

^

Le^teren verloren. ..^ie Ursache liegt darin, dass in den erstern Kantonen ..die Erdäpfel und der Mais noch zum grossten Theil im Felde standen.

Jn der anschließenden Tabelle über den Gesammtschaden nach Gegenständen ist zur bessern ..^ergleichung des Verlustes der verschiedenen

Abtheilungen derselben das Zahlenpe..haltniss in per Mille ausgeführt.

.

^ ^ .

.

^ .

^ ^ ^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Berichte der Expertencommissionen über die Ursachen und den Betrag des durch die Ueberschwemmungen im Jahr 1868 in den Kantonen Uri, St. Gallen, Graubünden, Tessin und Wallis angerichteten Schadens.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.03.1869

Date Data Seite

277-288

Page Pagina Ref. No

10 006 078

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.