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Schweizerisches Bundesblatt XXI Jahrgang lll.

Nr. 42.

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23. Oktober 1869.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen für eine Gotthardbahn.

Vom 15. Oktober 1869.)

Tit..

Ju unserer Botschaft vom 19. Juli d. J., mit welcher wir Jhnen die Konzessionen sür den Bau und Betrieb einer Gotthardbahn, und die Konzession sür die Erstellung einer Splügenbahn zur Genehmigung vorzulegen die Ehre hatten, machten wir Jhnen die Mittheiluug, dass die Regierungen des Rorddeutseheu Buudes , des Königreichs Jtalien und des Grossherzogthums Baden, welche in ihren Roten vom 31. Marz und 5. April d. J. unter allgemeiner Ansage ihrer Mitwirkung zur Erstellung eiuer Gotthardbahn von uns die Ausstellung eines , zur Grundlage von gemeinsamen Verhandlungen dienenden Blanes gewünscht hatten , zur Besehikung einer in Bern abzuhaltenden Konferenz eingeladen worden seien.

Diese internationale Konserenz, an welcher sich nach Erosfnung derselben auch die Regierung des Königreichs Württemberg zu betheiligen eutsehloss, hat uach vierwocheutliehen Berathungeu am t 3. dies ihre Verhandlungen geschlossen und das Ergebniss derselben in einem SehlussProtokoll niedergelegt , welches am gleichen Tage von den Delegirten der .verschiedenen Staaten unterzeichnet worden ist.

......undesblal .. Jahrg. XXI. Bd. III.

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60 .Dieses Schlussprotokoll stellt alle Bedingungen der eventuellen Subvention der verschiedenen betheiligten Staaten an das Gotthardunternehmen fest , und es wurde nur desshalb nicht in einen sormlichen Vertrag sämmtiicher vertretenen Staaten umgewandelt , weil die ^elegirten zweier an der Konferenz vertretenen Regierungen die Verpflichtung zu einer bestimmten Subventionssumme dermalen noch nicht ^u übernehmen im Falle waren.

Auf die Erklärung der Bevollmächtigten Jtaliens, dass sie ihrerseits bereit seien , jezt schon aus der Grundlage des Schlussprotokolls mit der schweiz. Bundesregierung einen festen Vertrag abzuschließen, nahmen wir um so weniger Anstand, hiezu Hand zu bieten, als von Seite dex Delegirten der andern Staaten gegen ein solches Vorgehen nicht nur keine Einwendung erhoben , sondern von mehreren derselben ein solcher Vertragsabschluss in den. Sinne ausdrüklich gewünscht wurde, dass dieser den Grundvertrag bilden solle , dem später die andern Staaten beitreten könnten.

So wurde denn von unsern Bevollmächtigten unterm 14. dies ein Vertrag mit Jtalien unterzeichnet, welcher, einzelne formelle Verandexungen abgerechnet, mit dem Schlussprotokolle der Konserenz identisch

ist, und über dasselbe nur darin hinausgeht, dass die Schweiz und Jtalien, unter der Voraussezung, dass Deutschland unter denselben Bedingungen 20 Millionen Subventionen leisten werde , stch zur Betheiligung an der Unternehmung, die erstere mit 20 Millionen, das ledere mit 45 Millionen bestimmt verpflichten.

Wenn wir nun anch dermalen noch nicht in der Lage sind, Jhnen diesen Vertrag zur Ratifikation vorzulegen , indem dies ^erft dann und nur in dem Falle geschehen kann , wenn von Seite schweizerischer Kautone und schweizerischer Eisenbahngesellschasten feste Verpflichtungen znr Uebernahme der von uns Ramens der Schweiz zugesagten 20 Millionen Subventionen vorliegen werden, und der Kanton Hessin eine Konzession für die Abzweignngslinie Bellinzona..Magadino..italienis.he Grenze ertheilt haben wird , so hielten wir es doch sür geboten , Jhnen in dem Augenblike, wo die Konzessionen sür die Gotthardbahn Jhrer Berathnng und Genehmigung unterstellt werden , die mit dieser Angelegenheit in engster Verbindung stehenden Akte , das Schlussprotokoll der Konferenz und^ den Vertrag mit Jtalieu, zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Jndem wir ein näheres Eingehen auf deu Vertrag aus den Zeitpunkt verschieben , wo es uns erlaubt sein .oird, jenen zur definitiven Ratifikation Jhnen vorzulegen, haben wir Jhnen nur noch zur Kenntniss zu bringen, dass wir die unterm 1.^. Juli d. J. Jhnen bezüglich der Genehmigung der vorliegenden Konzessionen eingebrachten Anträge festhalten, mit Ausnahme des Art. 2, Lemma 4 der Besehlussentwürfe be-

61 treffend die Konzessionen für die Gotthardbahn . ^bezüglich welches wir beschlossen haben, Jhnen nachfolgende Redaktion vorzuschlagen: Art. 2, 4. Alinea, L.u. .^.

,,Jm ^alle des Rükkauss im 30., 45. uud 60. Jahre ist der 25fache ,,Wert^ des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen ^ehn Jahre, die .,dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklart, uumittel.^ ,,bar vorangehen. im Falle des Rukkauss im 75. Jahre der 22^sache, ,.im Falle ...es Rükkaufs im 90. Jahre der 20fache und im ^alle des

,,Rükkaufs im 99. Jahre der 18sa...he Werth dieses Reinertrages zu

,,b^ahlen , immerhin in der Meinung, dass dabei die d.urch den Staats^ ^ertrag begründeten Rechte der Subventionen vorbehalten bleiben und ,,die Entschädigungssumme in keinem ^alle weniger als das über die ..Subventionen hinaus verwendete Anlagekapital betragen darf. Von ,.dem Reinertrag... , welcher bei dieser ..Berechnung zu Grunde zu legen ^ ,,ist, sind übrigens Summen, welche auf ...lbschreibungsrechnung getragen ..oder einem Reservesond einverleibt werden, in Ab^ug ^u bringen.^ Litt. h fallt weg.

Lut. c wird Lnlera b.

^er Grund , welcher ^n diesen Abäuderuugeu veranlaßt , ist der, dass nach den Stipulationeu des Schlussprotokolls uud des Vertrages mit Julien von "Summen, welche als S u b v e n t i o n e n ohne A n s p r u c h aufbin .. und R ü k e r s t a t t u u g g e g e b e n w e r d e n ^ , nicht mehr gesprochen werden kann , indem auch die Subveutiouen bei eiuer gewissen .^ohe des Reinertrages^ an demselben Theil nehmen sollen, auch es andererseits geboten erscheint, keinen ^weifel darüber zu lassen, dass diese Rechte d^r.^ubventiouen auch bei einem Rükkaus durch den Bund unangetastet bleiben sollen.

Wenn wir davon Umgang genommen haben, vou dem Reinertrage Diejenigen Summen iu Abzug zn bringen , welche nicht der Gesellschaft, sondern den Subventionen. ^ugefalleu sein werden , so geschah dies namentlich mit Rüksich.. darauf, dass der erste Rükkausstermi.. nach unsexnt Vorschlag bereits im Jahre 1.)03 eintritt , ^u welcher ^e.t die Bahu kaum 20 Jahre. im Betrieb gewesen sein w.rd , und z... welcher ^eit den.. Subventionen keine oder nur eine lochst minime Summe a..

Zinsen zugefallen sein dürfte.

Was die Bedingungen des Rükkauses im .99. Jahre betrifft, so sind dieselben so, wie sie bisher gestellt worden stnd , hier nicht festenhalten, da sich ein ganz abnormes Resultat dabei herausstellen würde.

.^tatt der bisherigen Bestimmungen beantragen wir, auch für den Rük^kauf im .)9. Jahre -- wenn je von einem solchen Rükkauf die Rede sein konnte - als Grundlage den Reinertrag , und zwar , mit ange-

62 messener Regression, den achtzehnsachen Werth desselben, eventuell das Anlagekapital, unter Abzug der Subventionen, anzunehmen.

Mit diesen Abänderungen erlauben wir uns, Jhnen die ...^es^lussentwürfe zur Annahme zu empfehlen ^), wobei wir nur noch darauf aufmexksam machen, dass in Ziffer 2 der Einleitung neben der Botschaft vom 19. Juli 1869 auch der heutigen Erwähnung zu thun sein wird.

Genehmigen Sie , Tit. , die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Oktober 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes , Der Bundesprasident: ^elti.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieb

^) Slehe Bundesblatl. v. J. 18.....), Band II, Seite .^^1^.

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Summarische Uebersich der

Ein Aus und Durchfuhr in d^ Schweiz tnt Monat September 1869 gegenüber 1868

Mit Angabe der wichtigsten Artikel diesem verkehrs.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen für eine Gotthardbahn. (Vom 15. Oktober 1869.)

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23.10.1869

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