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Aus d .. n Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 12. Mat 1869.)

Behufs Vollziehung des zwischen der Schweiz und Italien am 22. Juli v. J. abgeschlossenen Niederlassungsvertrages hat der Bundesrath beschlossen, das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche eidgenösfische Stände zu erlassen.

. Tit.!

"Der Art. 9 in dem mit dem Königreich Jtalien unterm 22. Juli 1868 abgeschlossenen Riederlassungsvertrage enthält folgende Bestimmungen : ,,,,Die Eitationen oder Notifikationen von Akten, die Depositionen ",,oder Verhöre der Zeugen, die Berichte der Experten, die gerichtlichen ,,,,Verhörakten und überhaupt alle Aktenstüke , welche in Eivil- oder ""Straffällen im Wege der Rogatorien von Gerichtsbehörden des einen ,,,,Landes auf dem. Gebiete des andern erhoben werden, dürfen auf un"gestempeltes Bapier geschrieben werden und sind kostenfrei auszu"fertigen.

.,., Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf die in solchen "Fällen den betreffenden Regierungen zukommenden Gebühren, und be,,,, trifft weder die den .Zeigen gehörigen Entschadiguugen, noch die .. ,,Eu.olumente , welche Beamte oder Sachwalter jedesmal zu fordern ,,,,berechtigt sind , wenn ihre Dazwischenkunft in einem gegebenen Falle ,.,, gesez lieh nothwendig wird."

,,Bei Feststellung des Ausführungsprotokolles zu den Verträgen haben sich die beiderseitigen Bevollmächtigten bezüglich obigen Artikels dahin geeinigt, dass ein Art. llI folgenden Jnhaltes ausgenommen worden ist :

Art. lll.

,,,,Behuss der Vollziehung des Art. IX der nämlichen Ueberein,,,,kunft ist vereinbart worden, dass die Appellationshose des Königreichs ,,,,das Bundesgericht und das Obergericht jedes eidgenössischen Standes .,,,fortau direkt mit einander korrespondiren werden in Bezug aus Alles, "was die Zusendung und die Erledigung von Rogatorieu in civil,,,,oder Strafsachen betrisst.

6^ ,,^ Geldbeträge, welche den Rogatorien oder den auf deren Voll,,,,ziehung bezüglichen Aktenstüken beigefügt sein sollten, sind durch Bost,,,,mandate, lautend an die Ordre der Behorden, an welche diese Werth,,,,betrage gerichtet sind, zu übermitteln.

,,,,Es ist wohlverstanden , dass die direkte Korrespondenz zwischen ,,,,den Gerichten und den obgenannten Appellationshofen niemals statt,,,,finden darf mit Bezug auf Anslieferungsbegehren , sür welche in ,,,.allen Beziehungen die Bestimmungen der diese Materie besehlageuden ,,,,Uebereiukunft zu befolgen sind.^ ,,Wir ermangeln nicht, Jhnen von Vorstehendem Kenntniss zu geben, indem wir Sie ersuchen, davon Jhre Gerichte geselligst verständigen zu wollen. Gleichzeitig haben wir die Ehre, Jhnen eine von der königl.

Gesandtschaft anhergeleitete Liste derjenigen italienischen Gerichte mitzutheilen ^), an welche nunmehr künftig die Erlasse der schweizerischen Gerichte direkt zu gelangen haben werden.^

(Vom 17. Mai 1869.)

Der Bundesrath hat behufs Aussühruug von Art. 16 des am 22. Juli v. J. mit Jtalien abgeschlossenen Ausliefernngsvertrags folgendes Kxeisschreiben an sämmtliche Kantousregiernngen erlassen.

,,^it..

.,Der Artikel 16 in dem am 22. Juli 1868 mit Jtalien abgeschlossenen und am 1. dieses Monats in Kraft getretenen Auslieserungs-

^vertrage (Bnndesblatt v. ^. 186.^, H, 11) verpflichtet die beiden vertragenden Regierungen, darüber zu Aachen. dass die Strafurtheile, welche die Gerichte des einen Landes über Augehorige des andern wegen Verbrechen oder Vergehen erlassen, gegenseitig mitgetheilt werden.

,,Jn einer uuterm 7. l. Mts. au die schweig Gesaudtschaft in Florenz gerichteten Rote hat nun das konigl. Ministerium den Wunseh ausgesprochen, dass diese Mittheilung fortan naeh dem beigeschlossenen Formulare ersolgen mochte. Hienach würde von der bisherigen beglaubigten Abschrift Umgang genommen, und es würde eine mehr übersichtliche Ausfüllung der Abschnitte genügen.

,,Jndem^ wir Sie^ ersuchen, das Rothige ^u verfügen, dass künstig die wider Jtaliener erlassenen ^trafurtheile dem Vertrage gemäss hiehex ^) Die ^bexwähnte Liste wird spater folgen.

69 mitgetheilt werden, konnen wir nicht umhin, beizufügen, dass das Formular un.... durchaus annehmbar zu sein seheint , da es seinem Zweke hinlänglich entsprechen und den in Frage stehenden Verkehr sehr wesentlich erleichtern dürste.^

Das schweiz. Bostdepartement ist vom Bundesrath ermächtigt worden, in den Gasthosen in.Berisal (Wallis^ und E o m b a l l a z (Waadt) öffentliche Telegraphenbüreau^ zu errichten.

Der Buudesrath hat zu eidgenössischen Stabssekretäreu ernannt: Hrn. Karl W i d m e r , in Zürich, und Hrn. Osear Dubuis, von Eorsier (Waadt), in Bern.

(Vom 21. Mai 1869.)

Mit Depesehe vom 14. dies bringt der schweizerische Konsul in Algier dem Bundesrathe zur Kenntuiss, dass in der vom General-Gouperueur vou Algerien unterm 29. ^lpril d. J. gefassten Schlussnahme (siehe Seite 9 hievor) den Erutearbeitern nur f r e i e H i n r e i s e von Marseille aus, nicht aber s r e i e R ü k r e i s e nach dort zugesichert worden sei.

Ju der Depesche wird ferner bemerk, dass mau in Algerieu einem guten euxopäisehen ^ehnitter eiuen .^aglohn vou ^x. 2, ^r. 2. 25 und ^r. 2. 50 sanunt Nahrung, oder ^r. 3 ohne Nahrung bezahle.

Der Bundesrath hat sein Vostdepartemeut ermächtigt, mit den Regierungeu der Kautoue Waadt und ^ehasshausen wegeu Errichtung von Telegrapheubüreau^ in St. E e r g u e s , S c h l e i t h e i . u und U n t e r h a l l a u Verträge abzusehliesseu.

Vom Bundesrathe sind gewählt worden .

als Vostkommis in Aarau : Hr. Rudols ^ u r t e r , von ^taufen, derzeit Kommis . auf dem Bostbüreau in Rhe.nseldeu (.^largau) .

,, Telegraphist in Grüningen : Hr. Heinrich H a n s e r , Vosthalter, von uud in Grüniugen (Zürich).

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22.05.1869

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