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Aus den Verhandlungen des schweizerischen

Bundesrathes.

(Vom 31. Mai 1869.)

Der Bundesrath hat beschlossen, es sollen ossentliche Telegraphenbüreaux aus den Eisenbahnstationen W o r b . Busswyl und Sulgen errichtet werden. gleichzeitig ermächtigte er sein Vostdepartement, mit den Regierungen der Kantone Bern und Thurgau wegeu Errichtung von Telegrapheubüreaur. in Belp und Mammern Verträge abzuschliessen.

(Vom 2. Juni 186.).)

Mit Schreiben vom 29. v. Mts. übermachte die k. belgische Gesandtschast in Bern dem Bundesrathe eine Bekanntmachung betreffend

die allgemeine Kunstausstellung in Brüssel, welche am 25. Juli

nächsthin beginuen und am 26. September endigen wird.

Der Buudesrath verorduete, dass diese Bekanntmachung in's Bundesblatt aufgenommen werde. (Siehe die folgende Seite.)

Herr Heinrich Er ni, ans Tennessee, welcher vom Präsidenten der Vereinigten Staaten von Nordamerika. am 21. April d. J. zum dortseitigeu Konsul in Basel ernannt worden ist, hat in dieser Eigenschaft das Exequatur vom Bundesrathe erhalten.

Der Bundesrath wählte als Vosthalterin in Eolombier : Jgfr.

Sophie Jeanmonod, Modistin, von Vroveuee, in Eolombier (Reuen-

burg), und als Telegraphist inSüss: Hrn. Johann EampbelI, Bosthalter, von und in Sus (Graubünden).

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(Vom 4. Juni 1869.)

Der Bundesrath hat Hrn. Arthur B a n d e l i e r , Bern , zum eidg. Stabssekretar ernannt.

von Biel , in

Herr Bandelier war Artillerie -Offiziersaspirant und musste aus Gesundheitsrüksichten vom Dienste bei der Artillerie zurüktreten.

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Inserate.

Bekanntmachung.

gemeine Kunstausstellung in Brnssel.

Die allgemeine Kunstausstellung von 1869 wird am 25. Juli beginnen und mit dem 26. September geschlossen werden.

. Zutritt haben die .Erzeugnisse der lebenden - belgischen wie fremdländischen Künstler.

Ausstellungsgegenstände find zu adresfiren à Ia Commission directrice de l'Exposition générale des Beaux-Arts à Bruxelles, begleitet mit der Angabe des Samens, Vornamens und Domizils des Künstlers, sowie der in den Katalog aufzunehmenden Erläuterung.

Ein Künstler darf nicht mehr als vier .Gegenstände ausstellen.

Als eine Arbeit gelten Miniaturen, Zeichnungen. Aquarelle. Stiche, Lithographien oder Medaillen, welche in einem Nahmen beisammen sind.

Gegenstände in Rahmen von runder oder ovaler Form oder mit abgestuzten Eken müssen in vierekige .Listen hineingepaßt werden.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

22

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.06.1869

Date Data Seite

161-162

Page Pagina Ref. No

10 006 159

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