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Verordnung behend

die Bewaffnung der nicht gewehrtragenden Stellen und Grade der Fusstruppen.

(Vom 28. Juni 1869.)

Der schweizerische Bundesrath,

in Vollziehung von Art. 6 des Bundesgesezes betreffend einige Wanderungen in der Bekleidung und Ausrüstung des Bundesheeres vom 21. Dezember 1867 beschliesst: Art.

1.

Das Fasehinenmesser der Genietruppen, wie es im S 323

des Reglements vom 27. Augstmonat 1852 vorgeschrieben ist, wird mit

Ausnahme der Offiziere bei allen nicht gewehrtragenden Stellen und Graden der Fusstruppen eingesührt.

Diese Vorschrift betrifft demnach im Speziellen den kleinen Stab der Jnsanteriebataillone, die Unterinftruktoren der unberittenen Waffen, vom Feldweibel abwärts , die nicht berittenen Kompagniefouriere , die Jnfanteriezimmerlente , die Tambouren, die nicht berittenen Trompeter und Frater, die Büchsenmacher der Scharsschüzen, die nicht berittenen Artilleristen der bespannten Batterien , der Gebirgsbatterien und der Bosttionskompagnien, die Arbeiter der Artillerie, die nicht gewehrtragenden Unteroffiziere und Feuerwerker der Barkkompagnien , und endlich die .Krankenwärter.

Siehe eidg. Gesezsammlung, Band IX, Seite 213.

373.

Art. 2. Dagegen findet obige Verordnung keine Anwendung auf die Adjutant^Unterosfiziere der J.^fanteriebataillone, die Fahnenträger mit Adiutant^Unterosfiziersgrad, die Stabsfouriere, die Stabssekretäre, die Unterinstruktoren und Musikchess mit Adjütant-Unteroffiziersgrad und auf die Tambourmajore, welche alle den Jnfanterie.^Offizierssäbel zu tragen haben.

Die Oss^iersaspiranten fragen den gleichen Säbel wie die Offiziere ihrer Waffe.

Art. 3. Di.e Vorschriften dex gegenwärtigen Verordnung beziehen sich nur auf neue Anschaffungen.

Also beschlossen Bern, den 28. Juni 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

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Verordnung betreffend die Bewaffnung der nicht gewehrtragenden Stellen und Grade der Fusstruppen. (Vom 28. Juni 1869.)

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Jahr

1869

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.07.1869

Date Data Seite

372-373

Page Pagina Ref. No

10 006 181

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