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nationalräthlichen kommission über die Rekursbeschwerde des Regierungsraths des Kantons Aargau gegen den Beschluß des Bundesrathe vom 21. April 1869, betreffend .den Anstand mit Herrn Laué in Steuersachen.

(Vom 15. Juli 1869.)

Tit. l Der § 27 des Gesetzes des Kantons Aargau über die Verwendung der Gemeindegüter und den Bezug von Gemeindesteuern vom 30. Ropember 1866, in Kraft getreten den 1. April 1867, enthält folgende Bestimmung : ,,Füx die Steuerpflicht im Armenwesen ist der Wohnsitz im Kanton ,,massgebend.

,,Sie wird von den im Kanton wohnenden aargauisehen Ortsbür,,gern an die Heimatgemeinde geleistet. von den kantonssremden Ein,,wohnern an die Gemeinde des Wohnorts."

Gegen diese Gesetzesbestimmung erhob Hr. Friedrich Laué von

Yverdon, Kts. Waadt, wohnhast in Wildegg, Gemeinde Moriken,

Kts. Aargau, in einer von Hrn. Bros. .Leuenberger in Bern verfassten Eingabe vom 27. Oetober 1868 Beschwerde bei dem Bundesrathe.

Zur Begründung derselben beruft sich der Rekurrent darauf , dass die angefochtene Gesetzesbestimmung mit Art. 4 und 48, und insbesondere

Art. 41, Zisf. 5 der Bundesverfassung in Widerspruch stehe, und knüpft

daran das Begehren, dass der Kanton Aargau von Bundes wegen angehalten werde, sein Gemeindesteuergesetz in dem bezeichneten Artikel mit den angerufenen Bestimmungen der Bundesversassung in Einklang zu bringen. Dieselben lauten :

Art. 4. Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich.

909 Art. 41, Ziff. 5. Den Niedergelassenen anderer Kantone konnen von Seite der Gemeinden keine grösseren Leistungen an Gemeindelasten auferlegt werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kantons.

Art. 48. Sämmtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizerbürger christlicher Konfession in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtliehen Versahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Rach eingeholter Vernehmlassung des Regierungsraths des Kantons Aargau vom 12.^17. Februar d. J., welche mit dem Antrage schliesst, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden möchte, beschloss der Bundesrath den 21. April d. J.: ,,Es sei der Rekurs als begründet erklärt, und demzufolge ^ 27 des aargauischen Gemeindesteuergesezes, soweit derselbe die schweizerischen Niedergelassenen sur Armensteuern an die Wohnortsgemeinden pflichtig erklärt, ausgehoben.^ -...- Die Motivirung dieser Schlnssnahme ist kurz folgende: Es komme iu Frage, ob ^ 27 des aarganischen Gemeindesteuergesetzes mit Art. 41, Ziff. 5 und Art. 48 der Bundespersassuug im Einklange stehet Diese Frage sei zu verneinen . denn a. der angefochtene ^ 27 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes habe . eine Verlegung des Art. 41 , Ziff. 5 der Bundesverfassung in der Beziehung zur ^olge, dass wenn in einer Gemeinde kantonale und schweizerische Niedergelassene neben einander wohnen , und die erstern an die Heimats-, die letztern aber an die Wohnortsgemeinde steuern sollen, u o t h w e n d i g Fälle eintreten, in denen die schweizerischen Niedergelassenen dieser Gemeinde grössere Leistunden an Gemeiudelasten zu tragen haben , als die Riedergelassenen des eigenen Kantons^ b.

werde durch die gedachte Gesetzesbestimmung das Brineip der Riederlassuugsfreiheit selbst angegriffen. Die Bundesverfassung habe ausdrücklich sestgestel.lt, dass innerhalb eines Gemeinderar^ous die Steuerbelastung der schweizerischen Niedergelassenen nicht grösser sein solle als die der kantonalen Niedergelassenen , im Hinblick darauf nun, dass unter Umständen die Steuerlast auf diese letztern falle . konne leicht der Fall eintreten, dass solches den sehweizerisehen Niedergelassenen nothige, den gewählten Wohnsitz zu verlassen ; c. trete aueh der augesoehtene ^ mit Art. 48 in Widerspruch, indem eiu^m Kantone wohl sreistehe, sein Armenfteuers^stem national oder territorial umzugestalten , eine Kombiuatiou beider Systeme im glei.hen Kantone aber um ihrer so grosseu Verschiedenheit in Grundlage und Konsequenzen .willen unmöglich sei, ohne das konstitutionelle Vostulat der Gleiehbehandlung aller Schweizerbürger mit den Bürgern des eigenen Kantons zu verletzen.

Bundes...lal.l.. ^ahrg. .^XI. Bd. II.

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910 Zu.: Aufklärung des bundesräthlichen Beschlusses, wie derselbe vorliegt , bleibt noch zu bemerken , dass ausser ^ 27 gleichzeitig auch ^ 31 des Gemeiudesteuergesetzes Gegenstand der Beschwerdesührung des

Hrn. Friedr. .Lau.^ bildete. der Rekurs hinsichtlich des letztern Bunktes aber als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen die Schlussnahme des Bundesrathes vom 21. April d. J.

ergreist nun der Regierungsrath des Kts. Aargau mittelst Eingabe vom 18. Juni Rekurs an die Bundesversammlung, und rust zu dessen BeGründung folgende Momente an: 1) Die Steuergesetzgebung, inbegrissen die Festsetzung des S t e u e r si..st.ems, gehore in die Kompetenz der Kantone. der Kauton Aargau habe in seiner neuen Steuergesetzgebung mit Bezug aus

die Armensteuern das sog. Rationalitätsprineip als Regel festgehalten , und sei nur durch die Schlussnahmen der Bundesbehorden gezwungen worden , auch die Kantonssremdeu aus die

gleiche .Linie wie die Kantonsbürger zu stellen und steuerpflichtig zu erklären.

2) Die bundesräthliehe Entscheidung wirke in politisch-okouomischer Begehung hoehst nachtheilig in die Entwicklung des Gemeindeweseus des Kts. Aargau , sie zwinge denselben, die Steuergesetz^ gebung im Armenwesen umzuändern, und aus der Basis des Territorialprin^ps neu auszubauen.

3) Jn der Materie stehe ^ 27, Lemma 2 des aargauisehen Gemeinde-

steuergesetzes mit Art. 41, Ziff. .. und Art. 48 der Bundesverfassung nicht in Widerspruch . da

a. das erste Lemma in ^ 27 den allgemeinen G r u n d s a t z der Steuerpflichtigst enthalte., während das zweite Lemma nur desseu nähere Aus- und Durchführung von einem uud demselben untergeordnet sei..

h. der ^ 27 alle Einwohner, kantonale und ansserkantonale Niedergelassene, armensteue.rpslichtig erkläre, und lediglich eine Unterscheidung mit Rücksicht aus den Steuer be.^u g für die beiderlei Kantonseinwohner ausstelle ., c. Art. 4l, Ziff. 5 der Bundesverfassung nicht verlange, dass die kantonalen und schweizerischen Niedergelassenen in einer und derselben Gemeiude au die ossentlieheu Lasten beitragen, und daher die ^leuerleistnng derselben an uugleiche Gemeinden

dem Gruudsatze der Rechtsgleichheit uicht entgegentrete ^ und d. endlieh der Bundesrath selbst in seiner Botschaft vom 28. Ro-

vember 1862, betreffend Ordnung und Ausscheidung ^er Kompetenzen der Kantone in den interkantonalen Riederlassungsverhältnissen das g e m i s c h t e System (Rationalités- und

911 Territorialprineip) mit Art. 48 der Bundesverfassung nicht für unvereinbar, sondern geradezu sich einverstanden erklärt habe, dass nach wie vor .die Kantonsbürgex ihre Armensteuern in die Heimatgemeinde bezahlen, während der schweizerische .Niedergelassene sie am Wohnort entrichten solle.

Jn Form von Gegenbemerkungen, enthalten in einer Eingabe vom 30. p. M., bezweckte ^.r. Bros. .Leuenberger für Hrn. Friedr. Laué, die Rekursbeschwerde des Regierungsraths des Kantons Aargau zu widerlegen.

Der Ständerath, welcher sür die Behandlung dieses Rekurssalles die Priorität besass, hat unterm 10. d. M. mit einer an Einmuth grenzenden Mehrheit den Rekurs als unbegründet abgewiesen. .^i.ht ganz

unerheblich sür die Würdigung der zu gewärtigenden Diskussion mag

noch die schliessliche Bemerkung sein, dass der Kanton .Luzern eine gleichartige Gesetzesbestimmung über das Gemeindesteuerwesen wie der Kanton Aargau befi^t, und dass bereits auch eine Beschwerdeführung gegen dieselbe bei dem Bundesrathe anhängig ist.

Jn rechtlicher Würdigung des Rekurses theilt Jhre Kommission die Anschauung ^es Ständeraths, und beantragt Jhnen einmüthig, im Anschlösse an die Entscheidung desselben den Rekurs als unbegründet abzuweisen.

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Jn der Motivirnng unsers Antrages konnen und werden wir uns im Hinblick aus die ^uidität dex Sache kurz fassen. Die aus politisch o k o n o m i s c h e n R ü c k s i c h t e n . erhobene Einwendung des aar-

gauis.hen Regierungsraths gegen die bundesräthliehe Entscheidung glauben

wir einfach .^..mit widerlegen zu können , dass in dieser Art der Arg.imentirung eine materielle Rechtfertigung der angefochtenen Gese^esbestimmuug nicht enthalten ist. Wenn sich der Kanton Aargau sür die Aufstelluug einer Steuergesetzgebung , welche die sich widerstreitenden Juteressen moglichst ausgleicht, einigermassen in Verlegenheit fühlt, so ist dieses keine andere und keine grossere, als sür jeden andern Kanton, welcher im Gemeindesteuerwesen zu dem Brineipe der Heimat sich bekannt hat. Fi.ndet .der Kauton Aargau. das heimatliche ^r.ineip in A^bgang der Moglichkeit der Er^eeution gegen die auswärtswohnenden Kantonsbürger naehtheilig , so kann er sieh das Einwohnerprineip , welches bekanntermassen in sehr vielen Kantonen besteht , mit ^en im Ganzen nicht erl^blich^n Jnl^onvenienzen wählen. Dagegen eine andere .^rage

ist diejenige der.Znlassigkeit eines dritten kombinirten Systems, welches

für die im Kanton verbürgerten Einwohner das heimatliche, und für die im Kanton wohnenden Schweizerbürger das wohnortliche Briueip zur Geltung bringt. -..- Die in der Rekursbeschwerde ferners ausgeworfene Frage der K o m p e t e n z .des Bundes hängt mit der Materie unzertrennbar zusammen. Denn geh ort auch die S t e u e r g e s e t z g e b u n g ,

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gleichwie überhaupt der grosste Theil der Gesetzgebung , in die Kompetenz dex Kantone, so bestehen hiefür immerhin gewisse Grenzen, welche durch die in die Bundesverfassung niedergelegten Grundsä^e gezogen sind. Jn dieser Beziehung sagt Herr Bros. L e u e n b e r g e x kurz und gut : ,,Die kantonale Hoheit hat der eidgenossischen zu weichen, das bundesmässige Versassun^sprineip steht hoher als der kantonale Geset^esartikel.^ .-- Die Haupt- oder entscheidende Frage bleibt daher für uns die: Jst der ^ 27 des aargauischen Gemeindesteuergese^es mit dem Grundsa^e der R e c h t s g l e i c h h e i t vereinbar, wie derselbe im Art. 41.

Zifs. 5 und Art. 48 der Bundesverfassung festgestellt wird ^ Diese

Frage müssen wir auf Grund der allegirten Bestimmungen dex Bundesversassuug verneinen. Der Art. 48 enthält im Allgemeinen das Brineip, dass alle Schwei^erbürgex in dex G e s e t z g e b u n g den Bürgern des eignen Kantons gleich zu halten seien. Dieses Brineip der Gleichste.lung ist nun durch ^ 27 des Gemeindefteuergese^es gebrochen. Denn wenn auch das erste .Lemma im Grnndsa.^e die Steuerpflichtigst durch den W o h n s i l ^ im K a n t o n bedingt und dadurch der Meinung Raum

lässt , dass sür dieselbe das Eiuwohnerprineip maßgebend sei , so bringt das zweite Lemma ein ganz neues, selbständiges Brineip, das in seinem Effekte dahin ausläuft, dass sür die aargauischen Kantonsbürger das Briueip dex H e i m a t und für die kautonssremden Schweizerbürger das-

jenige des Wohnorts gilt. Jst dieses nun die wahre, volle Gleichstelluug des Schweizerbürgexs zum Kautousburger in der Gesetzgebung ^ Gewiss ebensowenig, als wenn ein Kauton im Brivatrecht sür die Kantonsbürgerschast den Batexnitatsgrundsa^ aufstellen, Bürgerinnen anderer Kantone aber von der .^aterschaftsklage ausschliessen würde. Die^Behauptung in der Rekursbeschwerde, dass das Lemma 2 nur eine untergeordnete Aus- und Durchführung des ersten Lemma bilde, ist schon

nach dem Gesagten unrichtig, müsste aber au.h desshalb als unstichhaltig

dahinsallen, weil die in Lemma 2 enthaltene Modalität in der Ausführung von arithmetischer Bedeutung rückstchtlich der Grosse der Steuer-

.^uote ist, uud dieses Moment sür die Würdigung der Frage der Gleich-

stelluug in entscheidenden Betracht kommen muss. Jst nun uusers Erachtens die Rechtsfrage schon nach Art. 48 der Bundesverfassung zu verueinen, so wixd dieses noch un^weifelhaster im Hinblick aus Art. 41, Ziff. 5 der Bundesverfassung , welcher in spezieller Beziehuug aus die Steuerverhältnisse vorschreibt : ,,Den Niedergelassenen anderer Kantone ,,konnen von Seite der Gemeinden keine grossern Leistungen an Gemeinde^lasten ausexlegt werden, als den Niedergelassenen des eigenen Kautons.^ Dass Armeusteuern unter den Begriff von G e m e i n d e l a s t e n fallen, unterliegt keiuer Beanstandung. Es wird sich daher bei Vergleichung der in ^rage liegenden kantonalen Gese.^esbestimmung mit dem eitirten Bundesartikel einzig darum. handeln,^ ob znfolge jener .Geset^esbestimmung schweizerische Niedergelassene mit grosseren Steuerleiftungen be-.

913 schwert sind als Riedexgelasseue des eigenen Kantons.

Der Buudes-

artikel will ohne anders vollständige Rechtsgleichheit --- gleichmäßige

Besteurung -^ des schweizerischen Niedergelassenen gegenüber dem kantonalen Niedergelassenen in den einzelnen Gemeinden ^ während das Steuerprineip im zweiten Lemma des ^ 27 des aargauischen Gemeindesteuergesetzes in seinen Folgen diese Rechtsgleichheit aushebt. Dieser Fall , welcher unbestrittenermassen auch in der Gemeinde Möriken zutrisst , tritt nothwendig ein, wenn in eiuer zumal grosseren Gemeinde Armensteuern , namentlich in erheblichem Betrage, auf dem Steuerwege zu decken sind , und in dieser Gemeinde kantonale und schweizerische Riedergelasseue domieiliren ; weil. alsdann unter den erstern sich auch ^solche befinden, welche an ihre Heimatgemeinde sei es aus dem Grunde unbedeutender Auslagen zu Armenzwecken, sei es mit Rücksicht auf andere mehr oder weniger zureichende ....Quellen zur Deckung der Armenauslageu keine oder nur geringe Steuern zu bezahlen haben. Gegenüber diesen Riedexgelassenen des eigenen Kantons ist daher - und zwar von Gesezes wegen --^ der Niedergelassene eines andern Kantons schlech-

ter gestellt. Die bundeswidrige Mehrleistung des ledern wird gesteigert,

wenn noch im einzelnen Falle dazukommt, dass die Steuerlast der in der einzelnen Gemeinde niedergelassenen Kantonsbürger nicht von denjenigen der außerhalb dem Kanton wohnenden Gemeindebürger erreicht wird. ^ach dem Gesagten dürste daher auch gegenüber der Behauptung des aargauischen Regierungsraths klar sein, dass^der Steuerbezug, auf welchen als eine blosse Form. die Differenz gelegt werden will, von der .^teuerp flieh t i g k e i t nicht abgetrennt werden kann, da die Art und

Weise des Bezngs konstatirt, dass die Differenz gerade in der Ungleich-

heit des Vrinzips liegt, wonach für den schweizerischen Niedergelassenen das Bedürfnis der W o h n o r t s g e m e i n d e und für den kantonalen Niedergelassenen dasjenige der H e im a t s g e m e i n d e massgebend ist.

.^..hliesslich bleibt uns noch das Argument zu würdigen , welches die rekurrirende Behorde znr Unterstützung ihres Staudpunktes aus der Botschaft des Bundesrathes vom 28. November 18^2 betreffend Ordnuug und Ausscheidung der Kompetenzen der Kantone in den intexkantonalen Riederlassungsverhaltnissen ableiten zu konnen glaubt. Die betretende Stelle lautet: .,Jm Jnnern eines Kantons k a n n dagegen .,allerdiugs jeder Kauton, sofern es ihm gefällt, das Vrineip der bür,,gerlichen Arn.enberechtigung an das Eiuwohneruuterftützuugss^stem ver"tausehen. Das aber ist jedensalls ir.^ig . dass ex zu diesem Tausche ,,gedrängt werde durch den Umstand, dass die Niedergelassenen die ,, Armensteuer in ihren Riederlassungsgemeinden zu bezahlen haben. ^ Hieraus soll hervorgehen , dass^ der Bundesrath zu jener Zeit eine der heutigen entgegengesetzte Stellung eingenommen , und dazumal ein gemischtes System (theils Rationalitäts-, theils Territorialprineip) als mit

914 der .Bundesverfassung vereinbar gefunden habe. Zunächst bemerken wir, dass schon überhaupt ein blosses Raisonnement in einer bundesräthlichen Botschaft noch kein Bräjudiz sur die Ents.heidung eines Rekurses bilden . kann. Abgesehen hievon stellt sich heraus , dass die angerufene Stelle aus dem Zusammenhange herausgerissen und missverstanden wurde. Jm

Hinblick aus den übrigen saehbezüglichen Jnhalt in Verbindung mit

jenem Vassus wollte der Bundesrath offenbar nur sagen: Für die Verhältnisse von Kauton zu Kanton seien die Bestimmungen der BundesVerfassung maßgebend, wonach in Anwendung von Art. 41, Ziff. 6 der Bundesverfassung das h e i m a t r e c h t l i c h e U n t e r s t ü t ^ u n g s s ^ s t e m gelte.. dagegen liege darin für den einzelnen Kanton kein Zwang, in seinem Jnnern das Brineip der b ü r g e r l i c h e n A r m e n b e r e eht i g u n g au das E i n w o h n e r n n t e r s t ü ^ u n g s s . ^ s t e m z u vertauschen. jedenfalls aber sei irrig, dass er durch den Be^ug der A r m e n steuer nach dem W o h n o r t s p r i n e i p zur Aenderung des Brineips der b ü r g e r l i c h e n A r m e n b e r e c h t i g u n g genothigt werde. Eutschliesse sich der Kanton Aargau, im Sinne jener bundesräthliehen Botschast die heimatliche ..Armenpflege beizubehalten und die wohnortliehe Steuerentrichtung konsequent durchzuführen, - und das aarganische Volk wird sieh nach dem Beispiele anderer Kantone in kurzer Zeit überzeugen , dass dieses System nicht bloss keine Unmoglichkeit ist , sondern sich leieht und ohne die ihm angehängten Jukonvenienzen durchführen

lässt.

Wir sehliessen , indem wir den bereits erofsneten Antrag nochmals wiederholen : Es sei der Rel^rs des Regierungsraths des Kantons Aargau

gegen den^ Besehluss des Bundesraths vom 21. April 1869 in

Sachen von Friedrich ^aue in Wildegg, betreffend .^teuerpslicht der Niedergelassenen, als unbegründet abzuweisen. ^)

Bern, den 15. Juli 1869.

.Samens der nationalräthlichen Kommission, Der Berichterstatter: ^. ..^mer.

^, Angenommen am 1.5. ..^uli 18^9.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über die Rekursbeschwerde des Regierungsraths des Kantons Aargau gegen den Beschluß des Bundesraths vom 21. April 1869, betreffend den Anstand mit Herrn Laué in Steuersachen. (Vom 15. Juli 1869.)

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04.09.1869

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