413

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die bundesrechtliche Zulässigkeit einzelner Verfassungsbestimmungen des Kantons Appenzell J. Rh.

(Vom

24. November 1869.)

Tit..

Zuhanden der Bundesversammlung find im Jnli d. J. eingekommen : Eine Petition von Bürgern von Oberegg (Appeuzell J.Rh.) und eiue Beschwerde von Niedergelassenen in diesem Kanton, beide die Uuvereinbarkeit der dortigen Verfassungszustäude mit den Bestimmungen der Bundesverfassung betreffend , ein Telegramm der ehemaligen Heimatlosen, vom t 2. Jnli, welches sieh an den Rekurs von Oberegg anschliesst und sich unter Anerbietung allsällig nothiger Beweise darüber besehwert, dass das Rhodenwesen ihnen den Autheil an deu Gemeindebürgerrechteu versperre und sie vom Autheil an Rhoden- und Gemeiudegut ausschließe.

Rach Einsicht dieser Eingaben haben die eidgenossiseheu Räthe am 27/28. Juli/abhin beschlossen. ,,es seien die Petitionen, so weit sie sich nicht aus den Modus des Revisionsversahrens , sondern ans die materiellen Beschwerden beziehen, an den Bundesrath zu überweisen, vorerst behufs Einvernahme der Regierung des Kautons Appenzell J. Rh. :,.

Bundesblatt. Jahrg. XXI. Bd. Ill.

38

414 sodann behuss Brüsung de... Frage, ob und inwieweit die Kantonsverfassung von Appenzell J. Rh., beziehungsweise deren Handhabung, überhaupt im Widerspruch stehe mit der Bundesverfassung oder Bundes-

gesezgebung, speziell mit dem bundesgemässen Stimm- und ^ Wahlrecht

der Niedergelassenen.^ Gleichzeitig wurde der Bundesrath eingeladen, seinen Bericht und Antrag ans die nächste Wintersession der Bundesversammlung vorzulegen.

Wir haben nicht ermangelt, diesen Beschluss mit den eingelangten Betitionen der Regierung von Appenzell unterm 2. August mittheilen und dieselbe einzuladen, in den im Besehlusse der Bundesversammlung^ angedeuteten Riehtnugen einlassliehen Bericht zu erstatten und auch die zur Ausführung der Ve.rfassuug erlassenen Geseze und Beschlüsse beizufügen.

Schon unterm 5. September gelangte das Obereggerl.omite wieder an den Bundesrath und suchte darzuthun, dass die Regierung nichteine objektiv richtige Widerlegung einsenden werde, und dass sie dieselbe zu verzogern trachte, damit nicht eine weitere Rechtfertigung der Beschwerde mehr moglieh sei. Gestüzt ans diese Anbringen verlangte das Komite, der Bundesrath möchte die Regierung veranlassen, ihre Vernehmlassung zu befördern und, wenn thunlich, mochte die eingelangte Antwort den Betenten zur Einsicht mitgetheilt werden , damit sie ^eit und Gelegenheit erhalten, ihre Eingabe nothigenfalls besser zu begründen und allsällige Unrichtig keiten in der Antwort der Regierung rektifiziren und erwidern zu können.

Dabei sprachen die Betenten wiederholt die Erwartung ans, dass wenn die h. Bundesbehörde in den regellosen Zustand im Kauton Appeu^ell J. Rh.

einen klaren Einblik erhalte, die dortige Verfassung unmöglich länger aufrecht erhalten werden könne.

Wir haben diese Mahnuug der Regierung von Appeuzell J. Rh. mitgetheilt und dieselbe ersucht, ihre Antwort auf die Hauptbeschwerde uicht zu lange zu verzogern.

Mit Schreiben vom 12. und 13. Rovember abhin gelaugten die Niedergelassenen und das Aktionskomite von Oberegg ueuerdiugs au den Bundesrath und berichteten, die Regierung habe ihre Beschwerdesehriften dem am 8. Rovember zusammeu getretenen Grossen Rathe vorgelegt, welcher eine Komission von 3 Mitgliedern ernannt habe, mit dem Anstrag, die Besehwerden mit einer Gegensehrist zu beantworten. Gegen dieses Vorgehen legen die Betenten Brotest ein , mit den. Beifügen, dass sie weder die vom Grossen Rathe einseitig ausgestellte Spezialkommission, noch deren, .nur den Standpunkt der Gegnerschasi verfechtende Veruehmlassung anerkennen können. die Regierung habe die Bflicht, zu antworten und uicht eine revisiousseindliche Spe^ialkommission aus der

Mitte des Grosseu Rathes. Mit dieser Verwahrung gegen die Schluss-

^

415 nahme des Grossen Rathes verbinden die Betenten die eindringliche Bitte, der Bundesrath möchte durch Deinen eidgenössischen Kommissär den dortigen konfusen Versassunaszustand im Kanton selbst untersuchen lassen, dem sie ihre Beschwerden näher auseinandersezen und nachweisen konnen,

dass die Verfassung des Kantons Appeuzell J. Rh. gegenüber der Bundesversassung, tro^ aller Anstrengungen der Regierung, unhaltbar sei.

Mit Eingabe vom 13. November beantworteten jedoch Laudammann und Rath, und nicht die erw.ählte Kommission, die Eingaben.

.^

Bevor wir aus den Jnhalt dieser Antwortender eingehen, müssen wir einen Blik auf den Gang der Vexfassungsrevision im Kanton Appenzell J. Rh. werfen.

Die dermalen bestehende Verfassung datirt vom 26. April 1829 und ist somit die älteste aller Kantonsverfassungen der Schweiz. Die ordentliehe .Landgemeinde vom Jahre 1868 beschloß auf die einstimmige Empsehlung durch deu Grosseu Rath : es solle der Landgemeinde des Jahres 186..) ein Versassungsentwurf vorgelegt werden. ....lus deu Berathungen eines Versassungsrathes ging der Entwurf zu einer neuen Verfassung hervor, welcher aber vom Volke verworfen wurde. Hier begiunt nun das Auseinandergehen der Ansichten. Die Beteuten gehen von der Ansicht aus, nur der vorgelegene Verfassuugsent.vurs sei verworsen worden, nicht aber der noch sortex^istireude Revisionsbesehluss , es müsse daher die Landsgemeinde nicht erst wieder über die Anhandnahme der Revision befragt werden, indem die Revision einmal beschlossen und erst bei der Annahme eines der Mehrheit genehmen Brojektes als geendet zu betrachten sei. Es stehe auch der im vorigen Jahre ernannte Verfassung^ rath noch immer im Amte , und zwar so lange , bis seine Wirksamkeit mit Annahme eines Entwurses zum Abschlusse gekommen oder bis er durch eine andere , mit dem Revisiousmandate betraute Behorde erseht sei. Gestuft aus diese Anschauungsweise stellten die Betenten an den Grossen Rath das Ansuchen, er mochte den bestehenden Versassungsrath ^ einladen, das verworfene Versassungswerk wieder in Erwägung zu ziehen und dasselbe mit allsälligen Modifikationen einer ausserordentlichen .Landsgemeinde zum Entscheide vorzulegen. .

Der Grosse Ratl.. aber war anderer Ansicht ; er beschloss am 1 . Jnli 1869: ..Ueber.veisung der Betition an den nächsten Versassnngsrath im

März 1870... Dieser Bescheid ist ni.^t motivirt. man lernt indessen

die Ansichten der Appenzellerbehorde aus der gedrukten Schrift des Herrn Ständerath Rusch genau kennen. Diese Ansichten gehen dahin: der Verfassuugsrath habe mit der Vollendung und der .Vorlage seiner Arbeit seine Aufgabe als beendigt betrachten müssen, wie denn in Appenzell J. Rh. jede Behorde nur auf ein Jahr gewählt werde. Der Versassnngsrath habe beschlossen, es seien dem Volke einfach die fragen über An-

416 nahme oder Verwerfung vorzulegen , ja, ein Antrag ans Anfrage, ob im Verwerfnng.^salle der Versassuugsrath die Sache wieder aufnehmen solle, sei ausdrüklich verworfen worden. Hiebei sei man von der Anficht ausgegangen , dass im Falle der Verwerfung in der Bevölkerung keine Sympathie für Reuerungen überhaupt walte und dass man den günstigen Moment der Meinungsreise des Volkes abwarten wolle. mit andern Worten , der Entscheid sei ein definitiver in dem Sinne . dass eben die gültige Versassnng sortbeftehen solle und ein späteres Erneuerungsbegehren auf dem versassuugsmässigen Wege gestellt werden müsse.

Nachdem die Landsgemeinde den Verfassnngsentwnrs verworfen,^ so argumentirt die Regierung von Appenzell weiter, sei ihr kein anderer Ausweg zu Gebote gestanden, als die Vetenten auf den einzig gefezlichen Weg zu verweisen. darnach sei jeder Einzelne berechtigt, dem einen Monat vor der ordentlichen Landsgemeinde zusammentretenden Grossen Rathe Anträge, Verfassung^- und Gesezesentwürse, behufs Bekanntmachung unter dem ..^olke vorzulegen . und falls der Grosse Rath in seiner Mehrheit dieselben bei der Landsgemeinde nicht beporworten wollte , stehe jedem Bürger das Recht zu , die Begehren selbst vorzutragen und die Abstimmung darüber zu verlangen.

Es lässt sieh nicht bestreiten, dass der Weg, den die Regierung von ^..lppenzell den Detenten anweist, für gewohnliehe Verfassungsrevisionen der richtige ist. Auch kann wohl nicht behauptet werden , dass das Mandat des Verfassungsrathes zur Anhaudnahme eiuer neuen Ausarbei^tung eiues Verfassnngsentwurfes noch sortbestehe, nachdem er selbst seine Ausgabe als vollendet betrachtet und von jeder diesfallsigen Anfrage an das Volk ausdrüklich abstrahirt hat. Die Landsgemeinde ihrerseits begnügte sieh mit der Verwersuug des Brojekts ohne einen Austrag zur Vorlage eiues andern Entwurfes ,^u geben. Zudem ist bereits eiu Vor.gang aus dem Jahr 1854 da. Aueh damals wurde dem Volke ein Entwurs zu einer neuen Verfassung vorgelegt und von demselben verworfen , ohne dass die Revifionsar^beit hernach wieder aufgenommen worden wäre. Erst im Jahr 1868 beschloss die Landsgemeinde wieder, dass ihr auf die ordentliche Versammlung ein Verfafsungseutwurs vorgelegt werden mochte. ^ ^ Dieser Weg führt aber die Vetenten nicht schnell genug ^um Ziele , sie gelangten daher mit dem Gesuch an die Bundesversammlung . ,,diese wolle Anordnung tresfen , dass die innerrhodisehe, den Bundesbestimmungen in allen Theilen zuwiderlaufende Kantousverfafsuug sofort durch eine andere , deu Prinzipien der Bundesvorsehristeu aualoge Koustitution ersezt werde. ^ Sosern die Kantonsversassuug vou Appeuzell Vorsehrifteu und Bestimmungeu enthält , die den Grundsäzen der Bundesverfassung wirklich

417 widersprechen , so kann es allerdings nicht von den Behorden von Appeuzell und auch nicht von der Landsgemeinde abhangen, ob sie solche unzulässige Bestimmungen ^ wollen fortbestehen lassen oder nicht.

Der Art. 4 der Uebergangsbestimmungen zur Bundesverfassung lautet : ,,Diejenigen Vorschriften der Kantonsversassuugeu, welche mit den übrigen Bestimmungen der Bundesverfassung im Widerspruch steheu . sind ^ vom Tage an, mit welchem diese leztere als angenommen erklärt wird, ausgehoben..^ Wir kommen nun ans die von den Betenten erheblich gemachten ^und von der Regierung beantworteten Klagepunkte, müssen indess noch vorausschikeu, dass die Regierung sieh darüber beschwert, dass die Beteute...

die materiellen Bunkte sammt und sonders in die eidgenossischen Rathssale gebracht haben, bevor eine Abweisung seitens der obersten kantonalen Behorden vorgelegen, ja, bevor dieselben auch nur einer kantonalen Behorde zur Berathung und Besehlussfassung von den Betenten selbst oder von andern Bürgern vorgelegt worden seien. Die Regierung glaubte daher, sieh auf das gut eidgenössische Recht berufen und die Abweisung der Betitionen , gestützt anf den formellen Hauptgrund vorläufiger Inkompetenz der Bundesbehordeu , beantragen zu konnen.

Jndessen will sie sieh nicht allein aus diesen Standpunkt stellen und iu die ...^ache eiutreten.

Die Beschwerdepunkte sind folgende : l) Die N i e d e r g e l a s s e n e n sa^en iu ihrer Zusehrist an die BundesVersammlung vom 3. Jnli : ..Da die Niedergelassenen als Landessremde in keine Rhoden gehoreu und die Repräsentauten in die kantonalen Behorden von den Versammlungen der resp. Rhode^.genossen gewählt werden, befinden .steh die sämmtlieheu Riedergelasseneu iu der traurigen Lage, nicht l.loss in Gemeindeaugelegenheiteu nicht mitstimmen zu dürfen.

sondern auch von der Theilnah.ue au den Wahlen iu die Kautonsbehorden ausgeschlossen zu sein. ^ Jn einer Zuschrift au den Bundesrath vom I2. Rovember abhin, sezeu die Niedergelassenen ihre Besehwerdepuul^te noch weiter auseinander und sagen . ,,Es er^istiren iu ^lppenzell J. Rh. keine gehorig organisirten Gemeinden, sondern nur sogenannte Rhoden, die weder an ein bestimmtes Territorium gebunden sind, noch eigentliche politisch geordnete Körperschaften, sondern vielmehr ein eigenthümli.^hes Durcheinander bilden. Die Rhoden bestehen
uämlieh aus verschiedenen Geschlechter gruppeu, die vermoge ihres Gesehleehtsnamens iu die betreffenden Rhoden gehoreu, sie mogen wohnen wo sie wollen. Dies... Rhodsgeuossenschasten, welche einesteils nur den Eharakter einer Korporatiou iu sich tragen, andererseits aber nieder ein gewisses Surrogat politischer Wahlkorper darstelleu, besizen sogenannte Rhodengü^er, d. h^. ein Vermogen , welches von den Rhodsvorständen nach Art eines Genossengutes verwaltet wird.

418 Die

R h o d g e n o ss e n wählen nun jährlich ihre Rhodporstä..de zur Verwal-

tung des Rhodenpermögens , allein die betreffenden Mitglieder bilden

zugleich die Abgeordneten der richterliehen und Administrativbehorden des Kantons, und vertreten somit die Stelle der in andern Kantonen durch die Gemeindeversammlungen gewählten Kantonsräthe uud Richter.

Die Niedergelassene.. welche selbstverständlich in keine derartige Rhode geboren, sind demnach in Bezug ans die Wahlen der Kantonsbehorden, mit Ausnahme der an der Landsgemeinde gewählten sogenannten LandsBeamten durchaus rechtlos uud von der Stimm- und Wahlfähigkeit ausgeschlossen.^ Rach dieser Auseiuandersezung kommen die Niedergelassenen daraus zu sprechen, dass die Absicht walten soll, sie in Rhoden einzuteilen, wogegen sie Einsprache erheben, weil die Rhoden sie nichts angehen und dieselben sie auch nicht ^anerkennen würden, da die Wahl der Verwalter ihres Rl^odevermogens nur von den Antheilhabern resp. Rhodegenossen allein vorgenommen werden könne. Anch die Stimmfähigkeit in den Rhodekreisen ^ wie beabsichtigt u^erde, sie nicht durchzuführen, weil es keine territoriale Rhodenkreise gebe.

Aus diese Beschwerde erwidert die Regierung . ,,Die Landesxegiernng werde von der Landsgemeinde gewählt, an weleher die Riedergelassenen ^ w i e die Landsleute Theil nehmen. Was die Wahl ^der Ha^ptleute uud übrigen Räthe. anbetresse, so haben die Rhoden , u^enn sie auch nach ihrem Grundcharakter bestimmte Gesehlechtergrnppen seien, doch auch je ein bestimmtes Gebiet als territoriale Unterlage und die Ausübung des ^timmrechts der Niedergelassenen bei den Wahlen in den Rhodsversammlungen , innert deren Kreis sie wohnen , werde nicht verweigert. Es handle sieh da um ein Recht des Schweizers und die nächste .Landsgemeinde werde nieht ermangel.i, in dieser Beziehung eingeheudere , das Schweizerrecht durchaus schüzende Bestimmungen anfzustellen.^ 2) Was die B e w o h n e r von O b e r e g g betrifft, sostellensie an die Spize ihrer Beschwerde folgende Auseiuanders.^.ng . .,Der Kauton ist nicht in Bürger- oder Einwohnergeu.einden eingeteilt, wie ein geordneter Staat, sondern in Rhoden. Der ganze Kanton bildet nur zwei Gemeinden, Appenzell und Oberegg, von denen die erstere sechs Rhoden

in sich schliesst.. nur die Rhode Hirschberg - .^..beregg , die sich an eine territoriale Einheit gebuuden, hat sich in eine geordnete Einwohnergemeinde

(Oberegg) ausgebildet.

,,Jn Appenzell ist,^ sährt die Beschwerde wortlich sort, ,,ein Woeheurath, resp. Woehenrath mit Zn^ng, die Gemeindebehörde für das Verwaltungs- und richterliche Faeh^ in ^beregg die Vorsteherschast (Gemeinderath). Die Gemeindebehörde von Appenzell, bestehend aus den

41.^ Regierungsmitgliedern und den Rhoddepntirten der sechs innern Rhoden betrachtet sich, mit Ausseraehtsezung der gemeinde Oberegg, als Kantonsxegieruug, erlasst Verordnungen, bestimmt über Staatsausgaben und schließt Konkordate ab, ohne dass wir in jeuer Behorde eine Vertretung haben, ohne dass wir es wissen und etwas davon inne werden.^ Die Besch.verdesührer von Oberegg glauben die Beschlüsse einer solchen blossen Gemeindebehörde, in der sie nicht einmal eine Vertretung haben, nicht als kantonale verbindliche Erlasse anerkennen zu müssen.

Ueber

diesen Besehwerdepunkt äussert

sich die Regierung

dahin :

Die Rhodeneintheiluug sei aus der geschichtlichen^ Entwikelung des

^.Landes hervorgegangen. Was das Wechfelverhältniss der Rhoden anbetresse, so seien ihr die in der Betitionsfchrift erzählten Umstände unbekannt, die innern Rhoden stehen unter einander in demselben Selbst-

ftändigk..itsverhältuisse, wie gegenüber der Rhode Hirschberg - Oberegg.

Die Verfassung erwähne den ^Wochenrath^, sowie auch die ,,Znzüge^ als kantonale Behorden und zähle die Befugnisse derselben nur ^u numerisch aus. Sie konne die Technik der Vetitionsschrift, wonach verfassungsmässig und überhaupt im Leben als kantonale angesehene Behorden aus einmal zu Gemeindebehorden umgestempelt werden und dann gegen diesen fiugirten Eharakter derselben von der Urheberseite selbst wieder Klage gesührt werde, nicht als stichhaltig ansehen.

3) Eine fernere Besehwerde wird von gleicher S e i t e in sollender Weise erhoben^. ,,Die zwei innerrhodischen Gemeiuden, nämlich Appenzell und ........beregg , haben nun auch zwei Gemeindekassen zur Bestreitung ihrer Gemeindebe^ürfnisse. Jn .^beregg ist eine eigene Gemeindekasse , in

Appenzelt ist es der Landsekel^ oder die Staatskasse selbst, an welche

die .^beregger dann zur Bestreitung der Gemeindezweke in Appeuzell steuern dürsen.^ ^ür diese Behauptung, dass die sechs innern Rhoden ihre Gemeiudebedürsuisse aus dem Landsekel besriedigen, werden aus der Staatsrechnung einige Beispiele angeführt.

Gegen diesen Besch.^erdepunkt sührt die Regierung im Wesentlichen an . Der Abgang einer reich gegliederten Gemeindeorganisation und die räumliche Entsernung von ^...beregg erheische snr diesen Landestheil nach der Ratur des Verhältnisses gewisse Besonderheiten , die aber desshalb weder uuger^cht uoch bnndeswidrig sein müssen noch seien. Die Versassung sage hierüber : " Bemelte Rhoden (Hirschberg und .^beregg) haben ihr eigenes gesondertes Gemeinde - und Armengut , und unter Aufsicht des Kantons ihre eigene Vogteiverwaltung.^ .^o besorgen auch die sechs innern Rhoden in Gesammtheit ihr Armenwesen und haben in ihrem Eharakter der früher bestandenen Markgenossenschaft auch ihre

^Güter. Es liege in diesen tatsächlichen Verhältnissen kein Widerspruch

gegen Buchstaben, Sinn und Geist weder der Kantons- noch der Bundesversassung , fondern sie seien der eigenste Aussluss einer eigenartigen ge-

420 Sichtlichen Entwikl..ng und das getreue, durch Verfassung und Uebnng ^ bekräftigte Bild der Ratur des Lebens selbst.

Was die Zuschüsse . ^ans dem Staatssekel an die sechs innern Rhoden betreffe, so erhalte Hirschberg-Oberegg auch solche Beiträge, ja

es sei diese Rhode in mancher Beziehung begünstigt . übrigens sei das Herausreissen einzelner Bosten aus einer Rechnung unverantwortlich und gebe kein richtiges Bild des wirklichen Sachverhaltes.

4) Als^ vierter Beschwerdepunkt wird aus folgendes Verhältniss hingewiesen : ,,Anch, ^fagt die Eingabe von Oberegg) in Bezug anf die Repräsentation im Trossen Ratine besteht keine Rechtsgleichheit. Rach dex^..

Verfassung wählt von allen sieben Rhoden jede l 6 Mitglieder in den Grossen Rath, gleich viel ob sie gross oder klein sei. Die Schwendiner Rhod wählt mit einer Seelenzahl von 900 so gut 16 Mitglieder, als

Oberegg mit 2200 und Lehn mit 3200 Seelen. Also auch hier eine schreiende Ungleichheit. Es wählt dann auch die Kirchhore .Appeseli,

d. h. die Kirchgenossenschast oder Bsarrei Appenzell , einen Kircheupfleger als Regiernngsrath. Wir Obererer konnen den Kirchenpfleger von Appenzell nicht als .Landesbeamten oder Regierungsrath anerkennen, da er uns nichts angeht und wir zu seiner Wal^l anch nicht mitwirken.

Kein Kirchenpfleger einer andern Bsarrei des Kantons gilt als Landes^ beamter. Die Kirchenhoreversammlnng wählt auch das unserm Kanton

zufallende Mitglied in den schweizerischen Nationalrath und gerirt sich als 27. eidgenossischen Wahlkreis. Wir .^beregger find während 21 Jahren des Bestehens ^er neuen Bundesverfassung aus guter .Laune des Landammanns zweimal zu dieser eidgenossischen (^) Wahlversammlung einberuse.u worden, d. h. zun.. Besuch der Kirchhore in ^lppenzell, die wir aber keineswegs als kompetente Wahlversammlung sür den Nationalrath anerkennen , es ist in unserm Kanton nur die Landsge^ meinde, bestehend aus allen niedergelassenen Kantons .. und ^chweizer^ bürgern znr Wahl des Nationalrathes besugt. Unsere Regierung wird auch uieht im Stande sein zu beweisen , dass die Niedergelassenen znr Wahl des Nationalrathes mitwirkten.^

Ans diese Beschwerdepunkte antwortet di^e Regierung im Wesentliehen . es sei zum mindesten seltsam, dass das Aktionskomite gegenüber den Innern Rhoden darüber Beschwerde sichre , dass die ei^e oder an..

dere derselben bei der Repräsentanten.oahl in den Rath beeinträchtigt sei.

Dass .^irschberg^beregg in Beziehuug ans Repräsentation in den Grossen Rath nach den. Verhältniss der Bevolkernng allen andern 6 Rhodeu bisanhin ini Rachtheil gestanden sei, sei nicht einmal darzuthun versucht worden. Jm Uebrigen, sagt die Regierung weiter, wohnen die Rhodegenossen vielleicht durchschnittlich gerade in dem Gebiete einer an- .

dern Rhode , dieser Umstand verhindere die Annahme der Möglichkeit einer besondern Jnteressenerachtung der Rhoden, resp. die Begünstigung

421

derselben durch das Verhältniss ungleicher Seelen^ahl bei gleichem Wahlrechte. Jede Rl^ode enthalte die Zusammensezung derselben Volkselemente wie die andere , jede sei so zu sagen durch die andere selbst wiederum repräsentirt, und wenn die eine nach Verhältniss ihrer Seelenzahl zu wenig Mitglieder in den Rath entsende, so werde die Bevolkeruug doch gleichmässig in den Räthen vertreten. Daher komme es, dass sich bisanhin Niemand über diese Vertretungsweise beklagt habe , nicht einmal die zwei grossten Rhoden, nämlich die Rüthener- und Lehner-

Rhode. Uebrigens gibt die Regierung zu, dass in diesem Vunkte andere Einrichtungen werden getroffen werden müssen.

Was die Bslegerwahl der innern Kirchhore betrifft, so ^anerkennt die Regierung , dass dieser Bfleger den Charakter eines öffentlichen Bea.^ten habe, er werde aber auch stets in öffentlicher Versammlung gewählt, zu welcher die Mitlaudleute von Hirschberg-Oberegg freien Zntritt haben , wenn ste aber von diesem Rechte keinen gebrauch machen,

so berechtigte sie dieses nicht zu Klagen. Bezüglich der Nationalraths^

wahlen behauptet die Regierung, es seien die Bewohner von HirschbergOberegg und die schweizerischen Einwohner des Kantons zu allen bisherigen sieben Wahlversammlungen, mit ausdrül.licher Berufung aus den ^lrt. 63 der Bundesverfassung, ^durch ein Kirchenmandat eingeladen worden, und ebenso zu den Geschworneuwahlen.

5. Als legten Klagegrnnd führt die Beschwerde von Oberegg noch folgendes Verhältnissen. .,Wir haben in unserer Gemeinde niedergegelassene Bürger aus der Gemeinde Appenzell , wie anderseits auch in ^lppeuzell Bürger unserer Gemeinde niedergelassen sind. Die in .^beregg etablirten Jnnerrhoder geniessen in Gemei^deangelegenheiten ganz gleiches Recht wie die Oberegger selbst , während unsere in Appenzell etablirten Gemeindebürger keinerlei Gemeindereehte besizen. Wir lassen die ^tppen-.

zeller in Gemeindeangelegenheiten stimmen und mitwirken, in Appenzell dagegen sind di.^ .^beregger, wie auch die niedergelassenen .Schweizerbürger, von allen Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen. Es ist daher auch in dieser Hinsicht eine im Wesen unserer Verfassung liegende ungleiche Behandlung der niedergelassenen Kantons- und ^ehwei^erbürger.^ Hieraus erwidert die Regierung. ^irschberg - Oberegg führe vermoge der entfernten örtlichen Lage seinen kleinen Gemeindehaushalt.

Zur Mitwirkuug in offe^tliehen Gemeindeangelegenheiten seien die Kautonsbürger nicht bloss berechtigt, soudern verpflichtet. Jm innern Laude bestehe aber nach den ^luseinanderse^ungen des Aktionskomites selbst keine Gemeindeorganisation , und da sei es eine zum miudesteu besremdende Zumuthung, den in Appen^ell niedergelassenen .^..bereggern eiue Mitwirkung in Angelegenheiten zuzusichern , die überhaupt nicht be-

stehen. Es sei wahrseheiulich, dass die Betitionsschrift hier de.. Antheii an den vielen Genossengütern des innern Landes im Auge habe.

Das

422 Miteigenthum an diesen bestimme sich aber ansschliesslich nach dem Wesen der alten Markgenossenschaft und verschiedenen ganz positiven Sazungen.

6.

Schliesslich. ist noch der Besehwerde der Heimatlosen Erwähnung zu thnn.

Aus die im Eingang der Botschaft erwähnte Znschrist der ehemaligen Heimatlosen, des Jnhalts, .dass das Rhodenwesen ihnen den Weg zu den Gemeindsbürgerrechten versperre und fie vom Antheil am Rhodenund Gemeindegut ausschlösse , erwidert die Regierung , dass denselben die Ausübung de^ Stimmrechts bei den Wahlen der Rhodeversammlungen , inner deren örtlichen Kreis sie wohnen , seit ihrer Ausnahme in das Landrecht ausdrüklieh zuerkannt sei ; über den Antheil an Rhoden und Gemeindeguthaben sehe man den Art. 2 des eidg. Heimatlosengesezes vom 3. Ehristmonat 1850 als bestimmend an.

Ausführlicher als Landammann und Rath tritt Hr. Ständerath Rusch in seinen .,Bemerkuugen über appenzell-innerrhodische Verfassung..^ xepifion und über die bei der Bundesversammlung anhängigen bezüglichen Petitionen ^ aus den Gegenstand ein. Da diese gedrukte Broschüre in den Händen der Mitglieder der Bundesversammlung sich befindet, so kouuen wir es füglich unterlassen, näher ans die hier gegebenen Erörterungen einzutreten, wir begnügen uns, auf dieselbe zu verweisen.

B^.i den patriarchalischen Einrichtungen, wie solche im Kauton Appenzell ^J. Rh. noch bestehen. Dürfte es dagegen am ^laze sein, wenn wir derzeit-

schrift für schweiz. .Statistik, Jahrgang 1868, einen Auszug aus einer Ar-

beit der appenzellisehen Kantonalsettion entheben, welche den Titel führt : "das Gemeindewesen im Kanton Appenzell J. Rh.^ ^ie h^er gegebenen Aufschlüsse dürsteu wesentlich dazu beitragen, einen tiesern Blik in das öffentliche Leben des Appeuzellervolkes zu thun und einige der oben berührten Verhältnisse besser aufklären. ^a der Aussaz einen rein wisseusehastliehen Zwek hat nud seine objektive Haltung mit dem gegenwärtigen Barteistreit nichts zu thuu hat, so müssen wir ihm eine getreue Darstellung ^...rauen.

Diese Abhandlung gibt sollende Darstellung der appen^ellischen Verhältnisse : ,,Der Kanton Appenzell Jnner-Rhoden steht in betreff der Ge"meinden, sowohl in Hinsicht ans ihre Eintheilung, als aueh in Be,,ziehnng aus deren innere Organisation, in gan^ eigentl^ümlichen Ver,,hältnissen, welche zur Herstellung eines klaren Blikes einer etwas ,,ausge^ehutern Behandlung bedürfen.

^Vergleicht man die jezigen Gemeindeverhältnisse von Appenzell ,,Jnner.Rhoden mit dem Zustand der Gemeinden unmittelbar vor der ,,Theiluug Appenzells in zwei selbstständige Kantonstheile, so finden^

423 .,wir einen durchaus stabilen Eharakter derselben, was aus nachstehendem

..geschichtlichem Rükblik hervorgeht.

,,-^er Kanton Appeseli, bestehend aus der Kirchhöre Appenzell mit ,,den sogenannten sechs innern Rhoden und deu ebenfalls sogeheisseuen sechs ,,änssern Rhoden, w.irde bekanntlich in ^olge der Reformation im Jahre ,,15..)7 uach einer durchaus kousessionellen Basis in die nun bestehenden ,,zwei Halb^antone getheilt, wobei die Kirehhore Appenzell und die so^genannten sechs innern Rhoden nebst der katholisch gebliebenen Bevölkerung "in ^ber..gg und ^berhirsehberg zum Kantonstheil Appeuzell J. Rh.

....."und der übrige zur reformirten Religion übergetretene Theil der Be,,vol^ernng zum Kantonstheil Appenzell A. Rl^. geschlagen ^nrde. ^,a ,,...s sich demnach darum handelte, nach Massgabe des Religiousbekennt^ unisses durch die Landtheilung zwei selbstständige Staaten ^u schassen, ,,bestehend a.^s ^deu betreffenden Konfesfiousgenossen und dem von den..selben bewohnten Gebiete, ging jeder für sich ausgeschiedene Laudestheil Deinen eigenen Weg, übernahm somit seine eigene staatliche Misston ,.uud machte ebenso wieder seiue besondern und vom andern Theil^ un^beeinflußten ^hasen der Entwiklung durch. Während sich aber in Ap^ ,,penzell ^l. Rh. aus den zu diesem Staate geschlagenen Rhoden selbststän.,dige politische Gemeinden ausgebildet haben, blieben die innern Rhoden ,,mit der Kirchhore Appenzell vereint und bilden mit derselben bis aus ,,den heutigen Tag nur e i n e politische Gemeinde. Etwas anderes ge,,staltete sich diessall.s das Gemeindeverhält..iss unter der katholisch ge-

,,bliebeuen und desshalb zu ^lppen^ll J. Rh. geschlagenen Bevolkernng

.,in den ^wei Gemeinden ^berhirsehberg und ^.beregg. Wie sieh die ,,reformirten Einwohner daselbst uaeh der Landtheilung zu einer ei,,genen Gemeinde erhoben und nun die zu Appenzell A. Rh. gehorige .,^sarrei Reuti bilden, so entstanden aus den katholischen Bewohnern ,,beider Gegenden zwei vollig unabhäugige Gemeinwesen ; die Rhoden Hirsch^ ,,berg und ^beregg, welche zusan^neu nun die Bfarr- oder Kirchgemeinde ,,Oberegg bilden und , abgesehen von den jedem Theil sür sich ^ukomtuenden Befuguisseu, laut Verfassung dennoch nnr als e i n e Rhode oder

^politische Gemeinde gelten.

^,Wenu wir durch das oben Angeführte die Bildung der politischen

,,Gemeiuden geschichtlich dargestellt haben, so bleibt noch zu erwähuen ,,übrig, dass sieh dann im Lause der Zeit einzelne Ortschasten von der ,,Kirehhori Appen^ell abgetrennt und zu eigenen Kirchgemeinden ausge,,bildet und unter gewissen Beschräukuugen ihre .^elbstständigkeit erlangt ,,haben. Auch die mit einzelnen Verwaltnngsrechten bestehenden Schul^.kreise oder Bezirke sind ueuern Ursprungs.

.,Die dem ganzen innern Land, sowie auch die der Gemeinde ...^beregg nach der Landtheilung verbliebene Eintheilung nach Rhoden hat ,,iu ihrer Benennung ebenfalls etwas Geschichtliches. Wie uns die Ge-

424

^

^schichte es nachweist, wurden die Wehrkräfte des Landes Appenzell ,,schon zur Zeit der appende llischen Freiheitskämpse nach Gegenden oder ,,auch nach Geschlechtsnamen in Rotten (Rhoden) mit je einen. Feld-

.,hauptmann eingetheilt. Diese Eintheilung des Volkes nach gleicher

..Benennung ist dann auch nach der Landtheilung in Appenzell J. Rh.

.,verblieben und besteht noch bis aus den heutigen Tag.

,,Mit Ausnahme von Hirschberg und Oberegg haben jedoch dies^ ,,Rhoden keine weitere Bedeutuug erlangt , als dass dieselben in Form Deiner politischen Wahlversammlung die Repräsentanten des gesammten ,,Volkes in die kantonalen Behorden wählen und ein denselben zn-^ ..ständiges kleines Vermogen (in dieser Hinsicht nach Art einer Korpo,,ration) verwalten dürfen. Besondere Eigenheiten, welche sich bei diesem ,,Rhodenwesen bereits seit ihrem Ursprünge erhalten oder auch durch be..sondere Zeitumstände in der ^olge ergeben haben , werden wir in der ,,Abtheilung ,,Volitische Gemeinden^ ebenfalls noeh kurz anführen..

,,Gehen wir nun nach diesen Bemerkungen über die geschichtliche ,,Entwikluug des Gemeiudewesens zur Klassifikation der Gemeinden üb.^r, ,,so kommen wir ^.nächst zu den

,, B o l i t i sche u G e m e i n d e u , ,.mit ihren verschiedenen Gestaltungen. Fasst man dann unter dieser ,,Abtheiluug die Eiuwohnergemeinden als die territorialen Einheiten, .,in welche das gesammte Staatsgebiet in polizeilicher und administrativer ^Hinsieht verfällt, und daun die Bürgergemeinden als eine engere ..Genossenschaft. denen das Eigenthum der Gemeindearmensonds zusteht, ,,aus , so finden wir pou diesen. Standpunkt aus (mit .^lusuahme von

,,Oberegg), und wie aus der Darlegung der geschichtlichen Gestaltuug

,,des innerrhodischeu Gemeinwesens hervorgeht, alle übrigen Theile des ..Kautous in eiue einzige grosse Gemeinde vereinigt, ^euu für diesen ^gauzen Theil des Staatsgebietes geschieht die Ausübuug der Bolizei^ ,,gewalt von einer Zentralstelle aus, und ebenso wird auch für denselben ^(immerhin wieder ^ mit Ausnahme von ..^beregg) das Armenvermogen .^in gen^einschastlicher Weise verwaltet. Rach dem Gesagten lasst sieh ^wohl nicht annehmen, dass eine gehorige Aussonderung von politischen "Gemeinden vorkomme, sondern es ergibt sich hieraus, dass der Kanton ,,Appenzell J. Rh. lediglieh in zwei politische Gemeinden zerfalle : ,,in die Gemeinde , bestehend aus dem ganzen Kanton mit Ansnahme ,,von .^beregg, und^ in die Gemeinde Oberegg. Lettere Gemeinde be,,sizt nämlich verfassungsgemäss eigeue Armenver.^altung und eigenes ,,Vogteiweiseu , wie sie auch ihre eigene. Bolidi hat, wesshalb sie in ..jeder Beziehung als selbstständiges Gemeinwesen dasteht. EigenthümBliche Verhältnisse kommen indessen auch in Betreff der Gemeinde ,,^beregg vor, welche wir hier anzuführen nicht ermangeln wollen.

^beregg , welches laut Verfassung nur als e i n e Rhode, d. h. als

425 ,,nur eine politische Gemeinde beachtet wird, ist gleichwohl auch in zwei theile (Halbrhoden), Hirschberg und Oberegg abgetheilt, wovon jeder ,,ein eigenes Armengut, eigene Vogteiverwaltung, ja selbst ein eigenes ,,Eivilgericht .l. Jnstanz besizt und sich somit auf voll.ge Selbstständig..,keit gründet. Da aber trozdem beide Halbrhoden nur als e i n e ge,,zählt und in den Kantonalbehorden ebenfalls nur in diesem Eharakter ..repräsentirt werden dürfen . konnte man in Ansehung der bestehenden ^Trennung in zwei Glieder annehmen, dass in Oberegg eine Ein,,wohnergemeinde und z w e i Bürgergemeinden bestehen. Eine weitere ^ ,,Eigenthümliehkeit besteht in dieser Gemeinde auch darin , dass beide "Halbrhoden dann zur gleichen Bsarr- oder Kirchgemeinde Oberegg ver,,eint stnd, mit der Ausnahme zwar, dass ein kleiner Theil von Hirsch,,berg in die St. Gallische Gemeinde Berneck und ein noch kleinerer ,,Theil der Rhode Oberegg in die Bfarrgemeinde Marbach. Kantons ,,St. Gallen , psarrgenossig ist. Die Bolizei wird dann von ein und ,,der gleichen Amtsstelle aus über das ganze Gebiet beider Halbrhoden ..ausgeübt.

.,Fasst man von dem dargestellten Standpunkte aus den ganzen ^Kanton Appenzell J. Rh. nach der angedeuteten Weise in zwei Ge,,meinden (Appeu^ell und ...^beregg) zusammen , so bleibt indessen noch ,,das Verhältniss der sog. Rhoden zu beleuchten. . Die Entstehung und ,,der rein persönliche Eharakter der Rhoden, d. h. wie dieselben, in den ,,ersten Zeiten des appenzellischen staatlichen Lebens gebildet , seither ,,ohne Rüksicht aus Wohnung und Aufenthalt der Rhodsgenossen^aus,,sehliesslich aus den zu einer jeden getheilten Persönlichkeiten fortbestan,,deu haben , geht au^ der geschichtliehen Ansührung der innerrhodisehen ,,Gemeindeentwiklung hervor, und es ist desshalb im Weitern nur noch ,,interessant, ^u vernehmen, in wie fern denselben gemeinsame Befugnisse ,,und Rechte Anstehen, als was für staatliehe Glieder dieselben im grossen "Ganzen erscheinen und in wie weit Denselben irgend welche lebenssähige Funktion zukömmt.

,,Laut Verfassuug th..ilt sieh der Kauton geschlechterweise in sieben ,,Rhoden ein: ,.1. .^chwendi.

,,2. Rüthi.

,,3. .Lehn^Dors.

..4. Schlatt-Haslen.

^

^,5. Gonten.

,,6. Rinkenbaeh^Stechlenegg , wovon zwar Rinkenbaeh als halbe

,,Rhode und Steehlenegg ebenfalls als halbe Rhode ab^getheilt ist.

"7.

Hirsehberg^Oberegg mit gleicher Abtheilung in zwei Halsten.

426 .^Da, wie schon erwähnt, die bezeichneten Rhoden keine territoriale ..Abgrenzung l,.aben , sondern bloss nach Geschlechtsnamen ausgeschieden ,.si..d , so versteht sich dabei von selbst , dass die Geschlechter, wenn sie ,,bei der ursprünglichen Eintheilung auch noch bei einander wohnten, in ..Folge der Ortsverän^erungen nunmehr im Lause einer langen Zeit ,,buut durcheinander im ganzen .Lande zerstreut sind , so dass in jedem ,,Weiler ein Gemisch verschiedener Rhodsbürger auszufinden ist. Rur ...in ^beregg ist es diessalls wieder geregelter, indem dort eine terri,,toriale Abtheilung der beiden halben Rhodeu vorkommt.

.,Die Genossen oder Bürger der im innern Theile des Kantons..^ ^bestehenden Versonalrhoden , wenn man sie so nennen darf, pflegen ,,nun insoweit .gemeinsame Beziehungen, als sie sieh jährlich rhodenweise ..zusammenfinden, um nach eben den aufgezählten Rhodeu die Repräsen,,tation des Volkes in die ^kantonalen Behörden zu wählen. Es steht "nämlich jeder Rhode die Wahl .von acht kleinen und acht grossen ,,Räthen zu , und es wird sowohl der Kleine Rath (erste richterliche ,,Jnstauz uu^ Verwaltungsbehörde der erstern sechs Rhoden), als auch ,,der Grosse Rath des ^Kantons von den durch die Rhodsversammlungen ,,gewählten Räthen gebildet. Eine Ausnahme machen hierin wieder die ,,beiden Halbrhoden Hirschberg und Oberega, welche vermoge ihrer geo,,graph.schen Lage ein eigenes Eivilgericht erster ^Jnstanz besten und ,,somit durch ihre Rhodsbeamten nur im Grossen Rathe repräsentirt "werden.

Eine weitere Zusammengehörigkeit der Rhodsgenossen besteht ,,au.^ in der Verwaltung eines kleinen Rhodengutes durch die aus obige ,,Art und Weise gewählten Beamten.

Der ursprüngliche Zwek des ^.sogenannten Rhodengntes soll darin bestanden haben , dass aus dem^selben die bei einem etwaigen Feldzuge verunglükten Krieger und auch ,,die desshalb verwaisten ^amilien hätten unterstüzt werdeu müsseu, wo,,naeh dasselbe als ursprünglicher Jnvalidenfond bezeichnet werden ..dürfte. Ob aber bei einem allsälligen Feldzug das vorhandene Kapital ..wirklich ^ die angedeutete Verwendung finden würde , ist indessen sehr ,,zweiselhaft, und man geht desshalb keineswegs von der Wahrheit ab, ,,wenn man behauptet, dass das Rhodengnt ohne besoudern Zwek gegen^,wärtig brach liege und bei einer spätern Ausscheiduug des Landes ,,iu
wirkliche politische Gemeiuden im neuen Gemeindehaushalt zu seiner ,,Konsolidirung eine wohlthätige Verwerthuug finden dürste. Raeh der ..bezeichneten Eintheilung der Rhoden nach Geschlechtern , d. h. nach ,,Geschlechtsnamen, mochte man dieselben namentlich beim Fehlen der ,,einer selbstständigen Gemeinde zukommeudeu Funktionen und Attribute ^vielmehr für engere Bürgerschasten oder Korporationen , als für Ein^ ,,wohner- oder Ortsbürgergemeinden halten ; einen gewissen Eharalter ,.von solchen besizen sie nämlich nur in so weit, als die betreffenden ,,Geschlechter doch einmal (mit Ausnahme von Oberegg) das ganze ^Staatsgebiet bewohnen und die Rhoden selbst, wenn man sie vermöge

427 ,,dem denselben zuständigen Wahlgeschäste als eigene Wahlkorper be..trachten will , i.n dieser .Begehung eine gewisse ^ politische Bedeutung ,,haben. Das von den Rhoden im Allgemeinen und Besondern Ange..geführte und Gesagte lasst sich aber wohl uur dahin xesümiren : Ob,,schon sich .bei denselben einzelne Züge und Spuren vou selbstständigen ^Gemeinden zeigen, so machen dieselben dennoch in allen jenen Haupt,,eigenschasten , die einem eigenen politischen Gemeinwesen zukommen, ^gemeinsame Sache und konneu somit (mit Ausnahme vou Oberegg) ,,uur als ein zusammenhängendes Bild , nur als eine grosse politische ^,Gemein^e betrachtet werden, und es mnss desshalb auch in ^en meisten ,,Fallen der Stoff und das Material zur Statistik vou der gleichen "Ansicht und vom gleichen Standpunkte aus behandelt und bearbeitet ,,werden.

Zahlreich kommen dann die eigentlichen Korporationen vor, welche ,,iu Betress der Verwaltung ihrer Korporationsgüter in so .weit vollige

., Selbständigkeit geniessen . als dieselben über Benuzung der Liegeu-

,,sehaften, des Grundeigenthums und etwaiger ^onds ohne weitern Ein.,fluss des Staates verfügen , zumal dieselben in ihrer Eigenschaft von ..juristischen Bersoneu den vollen Rechtsschu^ bezüglich ihres Eigenthums geniessen, nur in so weit ist bei den Korporationsgütern der.Begrisf ,,des freien Eigenthums beschränkt , als der Staat den Korporationen ,,ein so weitgehendes Dispositionsrecht nicht zugestehen würde , dass die ^vorhandenen ^üter veräussert oder zu Ungunsten der ^achkonnnen "irgendwie . geschmälert werden dürsten. Das Streben des Staates, ,,die Korporationsgüter spätern Generationen möglichst ungeschmälert ^u ,,erhalten, und die Sorge, dasselbe vielmehr zu heben und zu äusfnen, ,,geht am klarsten daraus hervor, dass diese Güter iu keiner Weise zu ^ofsentlichen Zweken herangezogen werden und sogar .^.teuerex^emtion "geniessen.

,, Solcher Korporationen gibt es in unserm Kauton uicht weuigex ^.als 17, die ein Totalvermogen von 2,224,000 ^ranken besten.

^Kirchgemeinden.

,,Kirchgemeinden , welche mit den zur ^elbstständigkeit ersorder-

Blichen Attributen versehen stnd, gibt es in Appeuzell J. Rh. nur fünf.

,. Diese fünf Kirchgemeinden geniessen , wie bereits angedeutet ...wurde, in den Hauptpunkten ihrer Verwaltuug vollige Selbstherrlichkeit, ,.so zwar, dass gewisse Beschränkungen auch da vorkommen, und so auch ,,noch einzelne Eigentümlichkeiten in sich auffinden lafsen. Als eine ,,Besehränknng dieser selbstherrlichen Verwaltung ist zunächst der Um,,staud zu betrachten, dass von vier Bfarrgemeinden oder Kircheugenossen,,schaften (Kirchhoreu) von Zeit zu Zeit der kantonalen Behorde ein ,,Reehnungsansweis unterbreitet werden muss. Von Oberegg wird diese

428 ,,Rechnungs- und Ausweisstellung dagegen nicht verlangt, und es er-

..scheint desshalb Oberegg auch in diesem Vunkte selbstständiger als die ..übrigen Kirchgemeinden des Kantons.

,,Jm

Weitern darf dann die Eigentümlichkeit nicht übersehen

,,werden, dass bei der Wahl des Kirchenpflegers in Appenzell sämmtliche

,,Kantonseinwohner und bei derjenigen des Messmers sür die Vfarr,,kirche in Appenzell, mit Ausnahme. der Einwohner von Oberegg, aueh ,,sämmtliche genossen der übrigen Bsarrgemeinden einwirken dürfen.

,,Diefe Theilnahme an der Wahl des Kirchenpflegers kommt indessen .,daher, dass derselbe als ein Landesbeamter beachtet wird und demnach^ ,,in der Eigenschaft als ofsentlicher Staatsmann und Regierungsbeamter ,,vom s.^mtlichen Volke des Kautons gewählt wird.

,, Schu l g e m e i n d e n .

,,Jn Betreff der Schulgemeinden mnss vorerst bemerkt werden, "dass das Schulwesen, von einer Seite betrachtet, als ausschliessiiche ,,Staatssache behandelt, andererseits aber do.h wieder in mancher VeZiehung, gleich als ob dasselbe unter eigenen gemeinden stände, von .,deu gewohnlichen Organen einer solchen verwaltet wird. Der lettere ..Eharat.terzug tritt namentlich in der von den übrigen Gemeinden des ,,Landes abgeschlossenen und entfernt liegenden Gemeinde Oberegg ,,hervor.

,,Jn den vier Schulbezirken

in Oberegg besteht

nämlich eigene

..und vollig getrennte und selbstständige Verwaltung des Schulwesens,

,,welehes demnach in dieser Gemeinde alle nothigen Merkmaie einer ^bereits ansschliesslichen Gemeindesache an sieh trägt ^ es wählt dort in ,,jedem Schulkreis die Gemeinde, resp. Versammlung der Schnlgenossen, ,,einen eigenen Schulrath, das Lehrerpersonal und die zur Verwaltung des ,,Schulgutes ersorderlichen Administratoren. Jeder Kreis besizt seine ,,eigenen .^chulfonds, houorirt aus denselben das ^Lehrerpersonal und .,beftreitet ^ im ^ernern die Verausgabungen für allsällige Bauten und ^Reparaturen. Es steht daher iu Oberegg dem Staate nur noch dasWenige zu, was auch überall notwendigerweise von der Kantonalschul,,behorde ausgehen mnss, nämlich: Die Oberaufsicht, Bestimmung der ,,Lehrmethode, Ueberwachung der Schulräthe ^e.

,,Etwas anders gestaltet finden wir dagegen die Verhältnisse des ..Schulwesens, resp. die Verwaltung desselben in den ^ 1 innern ,,^chulkreiseu , denn, wie bereits erwähnt, finden wir da noch zum ,.Tl..eil ein Gemisch von Staatssache und Gemeindezwek. . Mit Ans,,nahme der Schulen im Hanptort , deren Lehrer selbst vom Grossen ,,Rathe gewählt werden, und wo die ^.berschulbehorde , nämlich die ^verfassuugsmässige Landesschulkommission , die Stelle des ortlichen ,,Schulratl.^s vertritt, werdeu in d.^n übrigen Schnlkreisen die Lehrer

42.^ ..,vou den betreffenden Schulgenossen unter den von der Oberschul..behorde ertheilten Weisungen und Vorschriften selbst auserkoren.

,,Man sieht, dass in Ermangelung einer kräftigen gesezgeberischen ..,Thätigkeit in Bezug auf die Gemeindeorganisation die meisten Haupt...saktoreu des Gemeindewesens immerfort am Hauptort (in der alten ,,Kirchhore Appenzell) ^entralifirt worden sind , was sich namentlich in .^Betreff der politischen Gemeinden sagen lässt. Diese haben noch erst ..,ihre Elemeute auszusondern und noch manche Vhasen bis zur vollen ,,Selbstständigkeit durchzumachen ; die vorhandenen Spuren solcher Ge^,,meinden haben vorerst noch eine krästige, der Centralisation aller Ge^meiudeiuter^essen in den Hanptort entgegengesezte , man mochte sagen .^separatistische Stromung , zu erfahren , bis sich ans ihnen jene Ge.^meindekorper gebildet haben , ^ wie man solche unt^r dem Begriff von ...selbstständigen Gemeinden zu verstehen hat.

.,Es lässt sich au.s dem dargelegten Verhältnisse des innerrhodischen .,,Gemeindewesens erkennen, dass bei der mangelhasten Entwikelu..g der ,,Gemeiudeu eine vollendete Organisation der Gemeindebehorden eben.^ ."falls nicht deutbar ist, und ^ass bei ^er bestehenden Neutralisation viele .,,Funktionen , welche bei einem geregelten Zustande in die Geschästs^sphäre der Gemeindebehorden gehoren, von .^en staatlichen Regierung^.,,kollegien besorgt werden. Während in Oberegg sowohl die beiden ,,Halbrho-en, als auch die Kirchgemeinde und die vier Sehulkreise ihre .^speziellen Gemeindebehorden und Beamteu frei aus der Mitte der Kireh..hori^, Rhods- oder Schultreisversammmlung, d. h. aus der betreffen^deu Wahlversammlung selbst wählen, so findet in dem innern Lande, ^ ^in den innern sechs Rhoden des Kantons, keine solche Wahl des Ge^meiudevorstaudes statt, indem, wie bereits schon angesührt wurde, die ^meisten Gemeiudesunktionen von der kantonalen Eentralbehorde aus ^besorgt werden. Diese leztere wird aber aus den von der Lands.,,gemeinde gewählten .^andesbeamten und einem Theil der oon den .^,Rl)oden auserkoreuen Rhodsbeamteu gebildet.

,,Jn der Vsarrei .^ppenzell vertreten sogar die in derselben .^ohn^hasten .Landesbeamten die Stelle des Kirchenrathes.

,,Was die Wahlfähigkeit anbetrifft, ist laut Verfassung jeder Kau. ^tousbürger, welcher das achtzehnte ^lltersjahr zurükgelegt hat und nicht ,,durch ein strafgerichtliches Urtheil im .^lktivbürgerrecht eingestellt ist, ^stimmfähig. Das gleiche Recht der Stimmsähigkeit steht selbstverständlich .,,aueh den im Kauton. niedergelassenen ^ch.oeizerbürgeru ^u. Jeder stimm^fähige Bürger und Niedergelassene wird mit den. gleichen Moment der ^eintretenden ^timmsähigkeit auch wahlfähig und ist dann auch .^er,,pflichtet, eine auf ihn gefallene Wahl zu einer Gemeindebeamtung un.,,bedingt anzunehmen. .^s besteht somit in .^lppenzell J^ R^ u.^^ u^^ ^bedingter ..^ln.tszwang.

Bunde^bl...^. .^ahrg.XXI. Bd.Ill.

3.)

430 ..Besondere Vorschriften oder Vedingungen für die. Niederlassung

..,im Kanton Appenzell J. Rh. bestehen nicht, indem man sich diesfalls, ,,und was namentlich die^ Niederlassung de... Sch.oeizerburger anbelangt, ,,nur an den Bestimmungen der Bundesverfassung und der eidgenossisehen ,,Gesezgebung hält.

,,Hat einer die .Niederlassung erworben , so geniesst er auch sosort ,,alle einem Niedergelassenen zuständigen Befugnisse und selbst noch ,,Manehes darüber hinaus, was ein solcher in seiner Eigenschaft an an.,dern Orten kaum antrifst. Besizt er z. B. keine Jmmobilieu, d. h.

,,hat ein Niedergelassener keine Besizthümer an Liegenschasten, Häusern,^ ,,Grund und Boden, so ist derselbe sodann jeglicher Steuerpflicht vollig ,,enthoben , und wenn er selbst auch grosse Kapitalien an beweglichen. Ver,,mogen, wie Handelsartikel, Vieh, Mobilien ..e. besässe. Der nieder.,gelassene Schweizerbürger tritt dann^ gleich nach erhaltener Niederlassung ^in den Vollgenuss seiner politischen Rechte ein und kann diese Rechte, "während sie an andern Orten an eine gewisse Dauer der Niederlassung ,,gebunden sind, in Appenzell J. Rh. gleich jedem Kantousbürger sosort ..ausüben.

^Fasst man nach den obigen Gruudsäzen die sechs innern Rhoden ,,als eine einzige politische Gemeinde aus, so werden in dieser grossen ,,Gemeinde nicht bloss die Gemeindebehörden von den kantonalen Re^ ,,gierungskollegien ersezt, sondern.es vertritt auch die Laudsgemeinde die ,,Stelle der Gemeindeversammlung. Es ist allerdings sonderbar, dass ,,die Landsgemeinde als Wahlversammluug sämmtlieher Kantons- und "im Kanton niedergelassener Schweizerbürger (an welcher somit auch die ,,Oberegger Theil nehmen. gleichzeitig den Charakter einer Gemeinde- .

,,versammlung an sich trägt , allein nach den bestehenden Verhältnissen ,,ist es einmal doch so, zumal infolge der allseitigen Centralisation in .,den Wirkungskreis der Regieruug alle oder doch die meisten Verrieh^,tuugen einer ^...emeindevorsteherschast hier von der Regierung selbst aus,,gehen. Wenn daher die .Landgemeinde die Kantonsregierung wählt, .,so ernennt sie mit derselben auch deu Vorstand der politischen Ge,,meinde Appeuzell. Eiue besondere Gemeindeversammlung , bestehend ,,aus den Einwohnern der sechs innern Rhoden , mit Ausschluss der "Oberegger, kommt somit auch uicht vor, und man kanu^ desshalb in ,,Bezug anf die Kompetenzen der Gemeindeversammlung uud Vorsteher^,sehast in Appenzell einfach sagen : Landsgemeinde und Gemeindever,,sammiung ist ebendasselbe , Regierung und Vorstehersehast die gleiche ,,Behorde, Gemeindezwek und Staatssaehe vollig gleichbedeutend. Wenn ^,es oben nicht zu wiederholten
Malen angedeutet wäre, so bliebe hier ,,noch ^u bemerken und als eigentümliches Verhältnis. ausführe.., dass ..dann allerdings die Rhoden (Vereinigung der nach Gesehleehtsuamen

..,eingetheilten .Landleute oder Kantonsbürger) alljährlich ihre regelmässigen

431 ^Versammlungen halten, dabei ihre Rhodsbeamten als Mitglieder in die ..kantonalen Chorden wählen und das Resultat über die Verwaltung ,,des Rhodenvermogens entgegennehmen.

..Jn den beiden Halbrhoden Hirschberg und Oberegg steht es mit ,,der Kompetenz der Gemeindeversammlung allerdings anders, und so ,,haben dort die beiden Vorsteherschaften ihren bestimmten Geschästskreis ; ..die beiden Rhodsversammlungen wählen srei aus ihrer Mitte die Vor..

"steherschasten und die übrigen Rhodsbeamten ; sie lassen sich den Be,,richt und die Rechnungen über die gesammte Verwaltung vorlegen, be,, schließen über Vornahme von Bauten, Reparaturen, dekretiren Ge^,,meindesteuern und üben überhaupt alle einer für sich e^istirenden ^politischen Gemeinde Ankommenden Befugnisse aus.

Die beiden Vor.,steherschasteu find, ^ie die Rhoden, resp. Gemeinden, in Folge ^er

,,eigeuthümlichen geographischen Lage von Oberegg , ebenfalls mit weit-

,,gehenden Kompetenzen ausgerüstet ; sie find ohne weitern Einfluß von "Seite der Kantonsregierung die E^.ekutivbehorde zur Ausführung der

^Gemeindebeschlüsse, bilden für beide Halbrhoden das Eivilgericht erster

,,Jnftanz, üben die Bolizei aus, büssen somit kleinere Bolizeivergehen ,,nnd besorgen überhaupt das ganze Verwaltungssach.

,,Die sonderbare Einrichtung in Betreff der Gemeinde - E i n t h e i,.lung, wonach nur eine Gemeinde Appenzell und eine Gemeinde "Oberegg besteht . führt als notwendige Konsequenz mit sieh, dass die .,meisten Funktionen der Gemeindsbehorden (wie nämlich solche in die ,,Geschästsphäre von Gemeindsbehorden fallen) nur an zwei Orten aus,,geübt werden , d. h. in Oberegg für die dortige Gemeinde und in ,,Appenzell für den ganzen übrigen Theil des Kantons, wobei nament,,lieh an lezterm Orte manchmal ein .Gemisch von Staats- und Ge,,meindesaehe vorkommen muss, wie es übrigens aueh wohl nicht anders ^seiu kann an einem Orte nämlich, wo die Kantonsregierung vollig alle ^"Gemein^efraktionen selbst repräsentirt und alle Funktionen von solchen ^von der gleichen Behorde ausgehen.

,,Das Armenwesen wird eben wieder nur in Oberegg als Gemeinds,.sache von jeder Rhode selbst verwaltet, in dem übrigen Haupttheil des ,,Kantons ist es wieder gemeinsame Sache, indem es von der Kantons,,regiernng , welcher eine gemeinsame Armenkasse ^ur Versügung zur ,,^eite steht, in eentraler Weise für alle Gebietstheile verwaltet wird.

.,Es befindet sich da allerdings eine gewisse Eintheilung des Landes in ,,Armeubezirke, welch^ lettere aber immerhin wieder pou der Eentralkasse ,,unterhalten werden und nur dazu dienen , dass die Armenuuterstüzung ^,der Eentraladministration erleichtert wird. Desshalb stehen die Armen"bezirke unter unmittelbarer Aussicht und Direktion der Kantonalbehorde.

"Gemeindesteuergeseze bestehen keine. Jn dem Haupttheil Appen^ ,,zell werden die nöthigen Armeusteuern dadurch zusammengebracht, dass

432 ,,von der gewohnliehen Staatssteuer , welche nach dem Kataster von ,,allem unbeweglichen .Vermögen bezogen werden muss , ein Theil vom ,,Grossen Rathe ausgeschieden wird, welcher dann ausschließlich für ,,Armenzweke zn verwenden ist. Jn Oberegg besteht nach dortigen ..Lokalverordnungen dann allerdings ein anderes Steuersystem , indem ,,jene Gemeinde nach Massgabe des Vermögens ihre Bürger besteuert, ,,was sowohl von der Kirchgemeinde , als auch von den Schulkreisen "und beiden Halbrhoden je für ihre besondern Anstalten und Z.vel.e zu

"geschehen pflegt.

,,Aehnlich verhält es sich mit dem Bauwesen. Auch dieses ist nur .,in Oberegg eigentliche Gemeindesaehe und wird von den beiden Halb^ .

,,rhoden für sich gesondert verwaltet und besorgt. Jn dem übrigen ,,Kantonstheil, resp. in der Gemeinde Appenzell, behandelt man das,,selbe als annasi Staatssache, verwaltet es ans Koste.. der Staatskasse ,,und lässt dafür den Halbrhoden Hirsehberg und Oberegg (weil auch sie "durch Bezahlung der Staatssteuer an diese Kosten beitragen) für das ,,von ihnen selbst und aus eigene Kosten verwaltete Bausach angemessene ,,Unterstüzung aus der allgemeinen Landeskasse zukommen.

,, Bezüglich des Bolizeiwesens ist zu bemerken, daß dasselbe in ,,Appenzell von der Volizeidirektion aus dirigirt , von dieser Amtsstelle ,,im Allgemeinen und Besondern an der Hand des nie^ern Bolizei"dienstes versehen und somit dieses Fach ohne weitere Hülseleistung von ^etwaigen ..^ol^eistellen in den Bfarreien oder andern Oertlichkeiten des ,,Landes, einzig und allein und unmittelbar von der Eentralpolizeigewalt "versehen und besorgt wird. Oberegg hat seinen eigenen Bolizeidienst, ,,welcher indessen, wie derjenige im übrigen Kantonstheil, aus der all,. gemeinen Staatskasse entschädigt wird.

,,Sehliesslich lässt sich bereits von selbst entnehmen, dass in Er,,mangelung einer geregelten Gemeindeorganisation keine Hülseleistung ,,der Gemeinden für die staatlichen Funktionen in Beziehung auf das "Gerichtswesen (Vollziehung) uud Staatssteuerwesen denkbar ist, indem ,,diese Funktionen für den Haupttheil des Kantons unmittelbar von der ,,Kantousregierung selbst ausgeführt .werden , in Oberegg dagegen die ^Ausführung durch die Dortigen Vorfteherschasten zu ges^eheu hat.^ So weit die Auszüge aus der genannten Abhandlung.

Auch im Vormundsehastswesen und noch in vielen ^andern Beziehuugeu des ossentlichen Gebens und des Gemeindehaushaltes haben die innern Rhoden andere Einrichtungen als die Hirschberger- und Oberegger-Rhode. Diese Verschiedenheit in der Stellung der beiden Landestheile scheint aber weniger aus Verfassuugsvorschristen zu beruhen als

in der geschichtlichen Entwiklung der Verhältnisse. namentlich hat der

Hanptort des Kantons , der Fleken Appenzell , mit seiner nähern Um-

433 gebung sieh nach und nach in eine besondere bevorzugte Stellung zu versehen gewnsst , während Hirschberg^Oberegg mehr in eine Sonderstellnng kam. Wir finden aber, wie bereits bemerkt, dass die gegenwärtigen

Einrichtungen in Appenzell mehr auf tatsächlichen Verhältnissen be-

ruhen , als dass sie in Bestimmungen der Verfassung ihre .Wurzel haben. Die Betenten selbst nennen auch keine einzelnen Vorschriften der Verfassung, die sie als unhaltbar angreifen. sie beschweren sich mehr gegen die öffentlichen Zustände im .ganzen , die ^ sie mit dem Sinn und Wortlaut ^ der Bundesverfassung im Widerspruch erachten.

.Wenn aber die Bundesbehörden dem Gesuch der Betenten entsprechen .. und die sofortige Vornahme einer Verfassungsrevision , weil die jezige Verfassung den Bundesbestimmungen in allen Theilen widerspreche , befehlen wollten, so müssten für ein solches Diktat einerseits genügende Anhaltspunkte in wirklich inkonstitutionellen Versassungsbestimmungen vorliegen und andererseits müsste eine Renitenz der appenzellischen Behörden oder des Volkes vorhanden sein , zur Beseitigung solcher Abnormitäten Hand bieten zu wollen. Jn keiner Richtung liegt aber die Frage so spruchreif vor, um in dieser Weise gegen den Kanton Appen^ell vorzugehen ^ Was die angeblich unzulässigen Versassungszustände betrifft, so walten über das Vorhandensein gewisser thatsächlieher Verhältnisse noch Widersprüche vor , die zuerst ausgeklärt werden müssten, was die Betenten selbst zu fühlen scheinen, da sie den Bundesrath um die^Absendung eines eidgenossischen Kommissärs l.ehufs Untersuchung der Verhältnisse an Ort und Stelle angehen. Um die Beschwerden in vollem Umfange würdigen ^u können, müssten jedenfalls in versehiedenen Riehtungen noch weitere .Aufklärungen beigebracht werden.

auf die wir nicht näher eintreten wollen , weil wir es dermalen nicht für notwendig erachten. Zudem weiseu die Betenten auch theilweise auf ^Ungleichheiten hin, die mehr in der Ratur der Verhältnisse ihren Ursprung haben und die sich mit ganz normalen Versassungsbestimmungen. doch ganz gut vertragen würden. Die Betenten liessen sich zu dem eingeschlagenen Versahren ossenbar durch eine uuriehti^e Voraussezung leiten. Sie stehen nämlich in der irrigen Meinung, der im Jahr 1868 ausgestellte Verfassungsrath habe seine ^u.iktionen so lange sortzusezen, bis eine neue Verfassung .angenommen sei. Wir^ haben bereits oben daraus hingewiesen , dass dem nicht so ist.

Der Versassungsrath vom Jahr .l 868 hat ein bestimmtes begrenztes Mandat erhalten, welches mit der Vollendung des Versassungsentwurfes und dessen Vorlage an das Voll. seine
Endschaft erreicht hatte. Zur Anhandnahme einer neuen Verfassuugsarbeit bedars der alte Verfassungsrath oder ein neuer von zuständiger Seite einen bestimmten Austrag, der bisanhin noch nicht gegeben n..nrde. Es scheint uns daher, die Regieruug habe ganz richtig die Beteuten auf denjenigen Weg verwiesen und verweisen müssen, der^ nach den geltenden Bestimmungen vorgeschrieben ist.

Aber

434 auch abgesehen von diesem Umstande seheint es uns viel zwekmässiger und dem gewohnlichen Gange im schweizerischen Bundesleben weit an.^ gemessener, wenn das Volk des Kantons Appeuzell selbst, wie dieses in allen andern Kantonen geschehen , seine Versassnngsfragen in Ordnung bringt. Zwanzig Jahre hat die jezige Versassuug bestanden, ohne ^ dass es einem Einwohner des Kantons Appenzell J. Rh. eingefallen

wäre, dieselbe als bundeswidrig anzugreifen. Es lässt sich daher wohl

rechtfertigen, wenn diesem langen Zeitraume eine verhältnissmässig kurze

Frist beigefügt wird, um die Angelegenheit auf ga.^ regelmässigem und natürlichem Wege ans Ziel zu führen. Man dars auch annehmen, dass die Sache lvirklich ans diesem Wege zur Zufriedenheit des^ appenzellisch...n Volkes in Ordnung kommt . sollte sich aber diese Voraussezung nicht erwahren, dann würde der Bundesrath die appen^ellischen Verfassungs^uftände allerdings einer genauen Brüfung unterwerfen und bei fernerer Renitenz von Seite Appenzells der Bundesversammlung die geeigneten Mittel ^nr Beseitigung unablässiger Zustände vorschlagen.

Warten wir also die kurze Spanne Zeit ab in der Hoffnung, die Bundesversammlung werde schon im nächsten Jahre in den ^all kommeu, einer neuen Verfassung ^es Kantons Appen^ell J. Rh. die eidgenossische Genehmigung ertheilen zu kennen.

Zu dieser Hoffnung darf man berechtigt sein, wenn mau ins Auge fasst, dass die Unhaltbarteit der seligen ^...stände im Volk und in den Be-

horden von Appenzell allgemein gefühlt wird. Als Beweise ^asür gelten

uns folgende Erscheinungen : ^ie ordentliche Landsgemeinde vom 26.

April 1868 besehloss mit seltener Einmüthigkeit die Eutwerf^ng einer

neuen Verfassung und wählte mit jubelnder Hand , ^ie sieh der .^erfassnugsrath iu seinem Ausrns au das Volk ausdrült, seine ^ertrauens^ manner, wenn aber dennoch die Landsgemeinde von 186.) den vorgelegten Entwurf, ung.^aehtet der warmen Empfehlung der Bel^ordeu, ver.vars, so geschah dieses mit einer geringen Majorität, so dass bei .^lendernng einiger anstossiger Vunkte Aussieht ans Annahme eines neuen Entwurfes vorhauden ist.

Ueber die bestehende Verfassung drükt sieh der Versassungsrath in dem erwähnten Ausrufe folgendermaßen aus. Es wur^e im Jahr l 814 .eine Verfassung aufgestellt, die bloss die Geschäftskreise der verschiedenen Beamtungen regelt, und zwar ans eine Weise, die dem unbeschränktesten Willkührregiment ruft, indem sie weniger die Besugnisse l^er Behorden in ihrem Kern hinstellt , als vielmehr dieselben iu einer uicht für alle Zeiten genügenden Weise auszählt. Die Versassung vom Jahr 182.)

ist im Wesen die gleiche, sie enthält nich.ts von den allgemeinen Grundrechten des Mensehen oder des Bürgers, die nicht bloss in freien Volksstaaten, sondern in Monarchien sonst längst dem Volke ausdrül.lich ge.^ sichert sind, sie kann sür das gegenwärtige Leben nicht entscheidend sein,

43.^ da dem Auge der Männer von 1829 unsere heutigen mannigfaltigen Lebensverhältnisse unmöglich vorschweben konnten. Endlich sind, wi.^ jeder Mitlandmann erfahren hat, die in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen von selbst dahingefallen im Sturme und Drange einer

vierzigjährigen Beriode.

Die Regierung sagt in ihrer Antwortsehrist vom 13. Rovembex ^bhin über die Rhodenverhäl.tnisse : Wir konnen bezüglich der RhodenVerhältnisse wohl begreisen, dass das eigenthümliche Gepräge derselben leicht befremden kann, namentlich wenn man den wahren Werthmesser des weniger günstigen, sondern urdemokratischen Geistes und zufriedenen ^einfachen Lebens unseres Volkes a^us dem Auge lässt , und auf einmal

Massstabe anlegt, die dem Geiste dieser volkseigenthümlichen Einrich-

tungen fremd find. Jm Uebrigen verhehlen wir selbst nicht , dass bei ^em Gange unserer Zeit, abgesehen von der unnatürlichen Ausspinnung uuserer Versassungssrage selbst . diese eigentümlichen, in vertraulichem und zufriedenem Rebeneinanderleben ruhenden Zustände allmählig zusammeufallen müssen , und bei dem Werden einer neuen Verfassung vorzüglich in diesem Vnnkte den spätern Verhältnissen Rechnung zu tragen sein dürste.

Ueber die Revisionssrage im Allgemeinen drükt sich endlich die Regie^ xung solgendermassen aus . Wir gestehen, dass unsere Versassung in ihrer gegenwärtigen ^orm theiiweise durch die Bundesversassung abgeändert und in diesen Theilen auch ausser Krast gesezt worden ist. Sie enthält manche Bestimmung , die zwar nach dem fortgeschrittenen Sinn der Laudleute und dem Geiste der Bundesverfassung schon laugst dahingefallen sind, ohne dass sie ein reiches Baragraphenwerk ersehe. Es liegt im ganzen Wesen unserer Versafsung. die personliche Sphäre des Jndividuums als eine^ mogliehst wenig beschränkte zu sezen und die Rechte, z. B. der Vereins- und Bressfreiheit u. s. w. als sich von selbst verstehend , und dem Jndividunm als solchem zukommend anzunehmen.. Daher hat sie auch wirklich uur den positiven Theil der Gewalten und deren Besugnisse in sich ausgenommen. Die Rechte des Jndividuums find nach dem Geiste uuserer Verfassung im Brinzipe uud folgenweise in einem so weiten Umfange anerkannt, wie dies bei uummeriseh artikelweiser Ausführung kaum der Fall sein konnte.

Auch Herr Ständerath Rusch spricht sich in der bereits zitirten Broschüre dahin aus, dass sich das .appenzellische Volk heutigen Verhältnissen angemessene Versassung geben solle.

eine seinen^

436 ..^ach diesen Erörterungen kommen wir zu folgenden SchlussAnträgen : 1) Es wolle die h. Bundesversammlung für dermalen ans das Gesuch der Betenten nicht eintreten, dagegen aber der Regierung.

von Appenzell J. Rh. anempsehlen, ihrerseits der Anhandnahm^ und Durchsührung einer Revision der kantonalen Verfassung möglichst Vorschub zu leisten.

2) Sei von dieser Schiussnahme den Betenten Kenntniss zu geben.

Genehmigen Sie , Tit. , die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtnng.

.B e r n , den 24. November

1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, . ^ D e x Bundespräsident: .^elti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

437

#ST#

B

o

t

s

c

h

a

s

t

des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die zwischen der Schweiz, einerseits, und Baden, Bauern, Württemberg und

Dessen, andererseits, abgeschlossene

Uebereinkunft zum gegenseitigen Schuze der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst.

(Vom 17. November 1869.)

Tit..

Als wirJhnen unterm 11. Juni d. J. den Entwurf einer Uebereinkunft mit dem norddeutschen Bunde über den Schuz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst zur Genehmigung vor-

legten , haben wir die Bemerkung beigefügt , dass die Schweiz bereits mit mehreren Staaten , Konventionen über diese Grund vorliege, einem entgegenzutreten , zumal grösser sei als in Bezug

nämlich mit Frankreich , Belgien und Jtalien Materie besize, und dass sür die Schweiz kein ähnliehen Ansuchen des norddeutschen Bundes das praktische Jnteresse gegenüber Deutschland ans jeden andern Staat. ^

Es liess sieh schon damals voraussehen, dass nach Absehluss dieser Eonvention auch die süddeutschen Staaten nicht länger zogeru werden, mit einem ähnliehen Begehren bei uns einzukommen , zumal die Regierung von Bauern schon vor der Genehmigung der Uebereinkunft mit

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die bundesrechtliche Zulässigkeit einzelner Verfassungsbestimmungen des Kantons Appenzell J. Rh. (Vom 24.

November 1869.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1869

Date Data Seite

413-437

Page Pagina Ref. No

10 006 331

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.