#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

XXI. Jahrgang lll.

Nr. 47.

#ST#

B

er

i

ch

27. Nooember 1869.

t

der

ständeräthlichen .kommission über die Eisenbahnkonzessionen für die Gotthardsgruppe und die .Konzession fur den Splügen

(Vom 18. Oktober 1869.)

Tit.. .

Die Eisenbahnkonzessioueu sür die Gotthardsgrnppe . sowie die Splügenkonzession, welche Jhnen der schweizerische Bundesrath schon in lester Simung vorlegte und die nunmehr zur Behandlung kommen sollen, .waren, vom Boden des Brivatbaues und nach der bisherigen Eisenbahnpraxis der Räthe behandelt, troz ihrer grossen materiellen Bedeutnng eigentlich so einfacher Natur, dass von diesem Standpunkte aus und abgesehen von den hente nicht vorgelegten, mit den fubventionirenden Mächten zu vereinbarenden Verträgen wenige mündliche ErLäuterungen der Abänderungsanträge voltig genügen würden.

Aus diesen rei.. formellen Boden glaubte die .kommission sieh uicht stellen zu dürfen. Es ist seit Jahren vielen Leuten tlar, dass diesen Alpendurchsuchen mit Konzessionen nicht geholfen ist , dass nur eine mächtige Vereinigung von Geldkräften zu diesen. Zwecke Erfolg verspricht , dass die Masse des benothigten Geldes vom reinen Standpunkte einer Gewinnsunternehmung aus kaum abzulocken ist und eine rückilebend breite Geldunterlage dem alsdann zu suchenden Rest erst als Sicherung mnss geboten werden können.

Bundesblatt Jahrg. XXI. Bd. III.

28

300 Diese Unterlage konnte für eine Gotth.^rdbahn nur mittelst Staatsvertragen , durch einen Zusammentritt öffentlicher , opferbereiter Jnteresseu geschassen werden. Selbstverständlich verlangen die Repräsentauten dieser Jnteressen sodann Garantien sür ihre Leistungen.

Der in dieser Weise beschrittene Weg hat nun durch die stattgehabte Konferenz von Abgeordneten Jtaliens , des Rordbundes, Württembergs, Badens und der Schweiz wohl zu hoffnungsreichen Resultaten , doch noch nicht zum volligen Abschluss geführt. Ein Vertrag ist eventuell zwischen der Schweiz und Jtalien , resp. deren Bevollmächtigten . vereinbart worden . ein Schlussprotokoll, von allen Vertretern der Konferenz^ unterzeichnet , bezeugt im Fernern die übereinstimmenden Meinungen aller Vollmachtträger. Dieses Protokoll ist so gehalten , dass es , in seinem Wortlaute identisch mit dem eventuellen Vertrag zwischen Jtalien und der Schweiz , dem künstigen Vertrage als wortgetreue Unterlage dienen kann. Diese ^wei Aktenstücke sind der Kommission vom Tit.

Bundesrathe vorgelegt worden, w e i t e r e nicht. Es haben ausserdem zwei Mitglieder dieser Behorde der Kommission weitere , den Sinn der Artikel in vielen Vunkten ausklärende Ausk^nst ertheilt. Wenn nun schon noch kein Vertrag der Ratifikation der Räthe unterstellt wird, so glauben wir dennoch , dass die geschaffenen Vertragsunterlagen von den Kommissionen der Räthe bei den Ratisikationsanträgen der Gotthardkonzessionen vorläufig materiell in d e r Richtung zu prüsen und zu würdigen stn.^ . .,ob in den Bräliminarien eine Haltnn.g und Rich,,tung eingehalten ist, welche im Allgemeinen von den Räthen gebilligt ..werden kann, mit der verfassungsmässigen Gestalt unsers Landes, ,,sowie mit dessen voller Unabhängigkeit und endlich mit dessen mate^riellen Jnteressen verträglich ist , oder ob nieht allem weitern Vor,,gehen voraus der bisherigen Haltung entgegentretende Direktionen ,,an den Bundesrath geboten sind.^ Eine solche vorläufige Vrüsung glaubt Jhre Kommission der Sache schuldig zu sein, da in revera die .Bedeutsamkeit der vorgelegten Gotthardkonzessionen von dem Zustandekommen dieses Staatsvertrages abhängt, auch manche Bestimmungen der Ratifikation (vide Rückl.aus), sowie vielfache Modifikationen der Konzessionsbestimmungeu durch den Staatsvertrag bedingt und theilweise wenigstens
bereits im Sinne dieses Vertrages vorgesehen sin.... Es wäre, wie uns scheint, der eidgenosstsehen Räthe unwürdig, den ersten Hauptschritt, die Ratifikation der Konzesstoueu , ohue Vrüsuug der gau.^en Sachlage zu vollziehen uud dadurch sich und dem Laude sür deu zweiteu Aet schwer wiegende Brä^ judizien .zu schaffen. .Es wäre auch im volkerrechtlichen Verkehr nicht lo^al gehandelt, den Bundesrath mit den Vertragsstaaten sortamten zu lassen, wenn wir ie^t schou die Unmöglichkeit der Ratifikation von unserer Seite voraussehen würden. Es ist endlich in Erwägung der

301

stattgehabten Publikation dieser Aktenstücke gegenüber dem Volke materiell nöthig , ^Sinn , Tragweite und Annehmbarkeit dieser Verträge um so mehr wenigstens der Hauptsache nach zu besprechen, als aus den ersten Anblick der blosse Wortlaut verleiten konnte, in manchen Buui.ten die Uebernahme grosserer Verpflichtungen durch die Eidgenossenschaft herauszulesen, als in Wirklichkeit eingegangen werden sollen.

Wir wollen diese vorläufige Vrüfung der Vertragspräliminarien nach drei Richtungen vernehmen : ^.

Rach der Richtung der staatlichen Stellung der Schweiz zu den mitkontrahirenden Staaten.

B.

Rach der Richtung der materiellen Auflagen an die Eidgenossenschaft.

C.

Rach der Richtung der dadurch modisizirten Eompetenzverhält..isse zwischen Bund und Kantonen in Bezug aus die Eisenbahuangelegenheiten.

Ad A.

.^urch d^ ^...rtr^proje^t her.^r^rusene Verhältnisse ^er ^chw.^ zu den ^rtr^^t.^n.

Niemand unter uns kann im Mindesten darüber im Zweifel sein, dass von allem weitern Vorgehen zu abstrahlen wäre, sosern durch diese Verträge die ..^elbstständigkeit uud die staatliehe Zukunst uusers Landes

irgendwie gefährdet würde. So gross auch das Werk ^ie Ausführung eines Schienenweges durch die Alpen nämlich) uud so vorteilhaft es uns immer erscheinen . mochte , gegen diesen Hauptgesichtspunkt kaun keine materielle Erwägung aufkommen. Es ist somit dieser erste Vunkt in den Vräliminarien für uns von kapitaler Bedeutung.

Ju dieser. Hinsicht hat die Kommission ans dem Wortlaute des Finalprotokolls uud aus deu Erklärungen der Herren Bundesräthe polle Beruhiguug erhalten. Die Stellung der Vertragsstaaten zu

dieser Eisenbahn berührt uud alterirt die politische und selbstständige

Stelluug des Landes in keiner Weise. Die subventionirenden Staaten stellen zum Voraus t e c h n i s c h e Verhältnisse sur die.^ Ausführung fest und ordnen dieselben so au , dass uach ^dem gegeuwärtigen Stande der Technik ein ununterbroeheuer Betrieb für grosse Massen von Waaren und sür eine g r o s s e Zahl von Bersonen s.cher und leicht durchführbar ist. Keine Rücksichten der Ersparniss haben sie nach dieser Seite von

302 Feststellung und Sicherung eines solchen technischen Verhältnisses abbringen können. Run darin ist offenbar nichts politisches.

Die Mächte sichern sodann durchgehende Züge in einer Art, die den grossen internationalen Zweck übertriebenen lokalen Anforderungen nicht zum ^pser werden lässt. Diese wohl nur gerechte Sorge gibt uus (vide Art. 6 in Verbindung mit dem Mittelste von Art. 7 des Finalprotokolls) ununterbrochene Züge, resp. Rachtzüge, welche der B^nd den E i s e n b a h n g e s e ll scha f t e n der Schweiz gegenüber bis je^t fruchte los angestrebt hat. Sie bestimmen serner das Maximum der Tarnen in reduzirendem Sinne nnd geben darin dem Bnblikum , resp. den ossentlichen Juteressen , m e h r als die Vereinbarung vieler kleiuern Lokalitäten mit einer vorherrschend von dem Gesichtspunkte des Erwerbes geleiteten Aktiengesellschaft wohl je gegeben haben würde.

So gibt eine Vergleiehung des Finalprotokolls , Art. 8 und 9, mit einzelnen Artikeln in den kantonalen Konzessionen erhebliche Tarnenreduktiouen. Znr g u t e n S t u n d e haben hier auch ofsentliche Jn-

teresseu und nicht ansschliesslich^ die Angst des sperrenden Kapitals deu Ausschlag gegeben.

Auch diese Betriebsgröße fallen ausser politische Würdigung.

Entgegen von anfänglichen, vom Bundesrath abgelehnten .l^rojeeten,

die eine Gefahr der Einmischung fremder Mächte allerdings näher gelegt hätten . beschränkt sich die Begehung der fremden Vertragsstaateu zur Schweiz durch diesen Vertrag darauf, dass sie ihr Subsidienkapital nicht eiuer^ Gesellschaft, sondern dem Bunde in die .^and geben wollen, welcher dann allerdings für getreue Verwendung zum Bauzwecke eine gewisse Verantwortlichkeit übernimmt , dass sie während der Bauzeit das Recht der Inspektion der Arbeit haben, dass ihre Experten alljährlich namentlich den Stand der Arbeiten in den zw.ei grossen Tunneln in Verbindung mit Experten des Bundesrathes verifi^iren (Art.

12).

Ju letzterer Bestimmung erkennt die Kommission nicht nnr keine Belästi^.^g oder ungebührliche Einmischung von Kapital liefernden Jnteressenten , vielmehr sieht sie darin eine willkommene Verminderung der Verantwortlichkeit des Bundesrathes , resp. der Schweiz sür zweckentsprechende Verwendung des Baukapitals. Rach ^ollendnng des Baues bestehen die geforderten Garantien der Mächte wesentlich darin, dass die ^tatuteugenehmignug, Betriebsüberwachung der Bahn, das Ueberi.raguugsrecht der Konzessionen u. s. w. d..m schweizerischen B u n d e s r a t h e übergaben und nach dieser Richtung allerdings einzelne massgebende Kompetenzen den Kantonen entzogen sind. Aber die Sd.wei^

allein wird als einzig berechtigte Macht der Gesellschaft gegenüber

gestellt, die übrigen Vertragsstaaten wahren sich kein weiteres Einsprachst oder Mitverwaltungsrecht. Das Snbventionskapital der Staaten

303 ist allerdings nieht mehr ohne allen Anspruch aus Zins und Jnteresse, was wir bedauern ; aber die Folgerung , die daraus gezogen werden konnte, dass dieses Kapital Stimmrecht in der Aktiengesellschaft erhalte, ist nicht eingetreten. Das Finalprotokoll spricht sich hierüber nicht ausdrücklich aus , die Herreu Delegirten des Bundesrathes haben uns indessen in k a t e g o r i s c h e r W e i s e erklärt, dass die Detailprotokolle diesen Sinn ausser allen Zweisel se^en, dass somit die f r e m d e n Staaten in der Gesellschaft durchaus kein Stimmrecht haben.

Ein solches Stimmrecht allerdings, das bei der Bedeutsamkeit des ...^epräsentirten Kapitals die Leitung des Unternehmens mächtig hätte beeinflussen kennen , würden wir für hochst bedenklich und für nicht annehmbar gehalten haben. J^n solcher Weise aber, wie die Sachen nunmehr geordnet werden konuen , scheint uns Selbständigkeit und Neutralität unsers Landes im .Vertrage ausser ^we.fel gestellt. Die Quintessenz der Garantien , .velche die fremden V^riragsmächte u a ch der Vollendung des Baues der Bahn sür ihre Kapitalbetheiligung verlangen , rednzirt sich auf das Begehreu , dass die oberste ^eitnng und Ueberwachuug des Betriebes der Bahn in die Hand der schweizerischen Een^ralbehorde übergehe, zu der sie, wie es scheint, ein grosseres Vertrauen haben als ^u einer Vielzahl von kantonalen Behordeu.

.

.

.

.

.

.^d B.

^nr ^r^e der materiellen ^t^ung d^. ^und....^.

^ I des ^iualprotokolls sagt: .,^er schweizerische Buudesrath wird die uothigen Massregeln ,,tresseu, um die ....lusführuug des Uuternehmens uud alle im Protokoll ^enthaltenen Verpfli..htungen zu sichern.^ Art.^ 11 besagt. ,,^ie Eidgenossenschaft übernimmt die allgemeine

^Verpflichtung , die Vorschriften dieses Protokolls bezüglich des Baues ,,der Bahn zur Ausführung zu bringen.^ Jm Speziellen entnimmt man dem Protokoll nach dieser Richtung noch s o l l e n d e V e r p f l i c h t u n g e n : a. Die Eidgenossenschaft wird dafür sorgen, dass ein Rheinübergang bei Basel die Eentralbahn und die badische Bahn verbinde. (^ 4.)

b. Die Schweiz hat 20 Millionen Franken Subsi^ieu zu liesern.

^ (^chlusssai^ des Protokolls.) ^

Was vorerst ^die beideu legten Bestimmungen betrifft , so scheinen dieselben aus den ersten Blick sehr belastend und nicht aeeeptabel.

Sie sind aber in der Thal. nicht so gemeint ,. wie der Wortlaut be-

fürchten lässt.

304 .^ach der bisherigen Entwickelung des Eisenbahnwesens in der Schweiz ist bei uns von jeher aus vielfachen gewichtigen Rü^sichteu, und um der ganzen föderativen Ratur des Landes willen als ein unantastbarer Grundsatz , wenn nicht von Allen , doch wohl von einer starken Mehrheit angenommen worden , dass der Bund in Eisenbahnsachen sich nicht pekuniär betheilige. Wir glauben nicht, dass man z u r Z e i t geneigt sei, diesem Grundsatze u n t r e u zu werden. um so mehr bedürsen diese Sätze der unzweideutigen Aufklärung, die uns von den

Tit. Mitgliedern des Bundesrathes geworden ist.

Die Vertragsmächte wollten nämlich nur mit der S c h w e i z , nicht^ mit den K a n t o n e n und E i s e n b a h n g e s e l l s c h a f t e n unterhandeln.

Es mussten desshalb die ^wei letztern Verpflichtungen f o r m e l l als Verpflichtungen des B u n d e s in den Vertrag aufgenommen werden.

Es ist aber w o h l v e r s t a n d e n , dass die 20 Millionen von den zunächst betheiligten Kantonen und von der Rordost- und Eentralbal.... beschafft werden müssen, ebenso wie die Kosten der Eisenbahnverbindung der schweizerischen Ee^tral- und der badischen Bahn durch diese Bahnen, ^resp. ihre Vertreter zu tragen sind. Der Bundesrath wird den Räth.m den Vertrag nicht zur Ratifikation vorlegen, ehe uieht bestimmte re.ehts..

verbindliche Erklärungen beigebracht find, welehe den Bund nach dieser

Seite völlig entlasten.

Die^ aus dem Wortlaut zu solgernde Gefährde ift also in Wirklich^

keit nicht vorhanden.

Abgesehen von diesen zwei bestimmt ausgedrückten Verpflichtungen scheint aber noch ein allgemeines pekuniäres Risiko für den Bund im Hintergrund zu^ liegen.

Die oben zitirteu ^ 1 und 11 des Finalprotokolls lassen dem Gedauken Raum, als ob gegen Empfang des gesammten Bauvoran-

schlages der Bund die A u s f ü h r u n g g a r a n t i r e und somit allfällige Mehrkosteu auf seine ...Schultern zu uehmen hätte.

Aueh bei der gewissenhastesten Aufstellung des Voranschlages sur ein so grosses Werk konnte aber die Eidgenossenschaft, davon sind wir wohl alle durchdrungen, eine solche Gefahr nicht übernehmen. Jn

dieser Richtung ist uns nun gleichfalls von den Tit. Mitgliedern des

Bundesrathes die Erklärung abgegeben worden, dass ^er unzweideutige Sinn der zitirten Worte nur eine Garantie dahin bedeutet,^ dass die ^ Zweckverwendung der dem Bunde übergebenen Gelder für den Bau garantirt wird. Nichts m e h r als das.

Die Erklärungen in den Spezialverhandlnngen von sämmtlichen Vertragsinteressenten sollen darüber den unzweideutigsten Beweis liefern.

D..ess ist die bestimmte Erklärung , die der Bundesrath aus diese geausserten Bedeuken uns abgegeben hat.

Es fällt somi. auch diese Ein-

305 wendung dahin, und es wird der grundsätzliche Boden nicht verlassen, dass nämlich der Bund selbst keine Subsidien in Eisenbahnwagen zu liesern habe. Die Snbsidien sollen vielmehr. wie gesagt, von Kautonen und Gesellschaften beschafft werden, und ohne die E r f ü l l u n g d i e s e r V o r a u s s e t z u n g würde der Vertrag nicht zur Ratifikation eingebracht.

Die wesentlich pekuniäre Verantwortlichkeit, die uns noch bleibt, besteht sonach darin, dass die Gelder w i r k l i c h nur sür den Bau verabreicht und e i n Haupttheil dieses Baues ^namentlich überwacht werde.

..Eine solche Verantwortlichkeit gegen ein stch anbietendes Subsidienkapital von dieser Stärke für grosse Bauten öffentlichen Rubens im im eigenen Lande würde doch wohl kein Staat ablehnen. Ueberdies wird sich der Bund gegen diese Gefährde durch Kautionen decken können.

..^d C.

^..ch der ^ichtun^ der durch den projekt.rt.^n ^ertr^ moderten ^ompeten^erl^ttnisse zwischen ^und und ^^nt^nen in ^senl^hnsuchen.

Es ist ganz richtig, das. der projektirte Vertrag sür die vorliegenden

Konzessionen der Gotthardsgruppe die bisherige Stellung des Bundes und der Kantone in Eisen bahnsacheu nicht unerheblich verändert, ja eine grossere Zahl einzelner Bestimmungen in den kantonalen KonZessionen theils aushebt, theils abändert. Die Wahrheit dieses Satzes

geht aus deu Artikeln 2, 3, 4, 5, 6, 8, 14 uud 15 des Finalprotokolls

zur Abundanz hervor, und der Art. 13 spricht überdiess geradezu aus : ,,weun in den kantonalen Konzessionen Bestimmungen enthalten seien, ,,die diesem Protokoll widersprechen (sosern es nämlich zum Staats,,vertrag erwächst), so werden dieselben durch Publikation dieser Ueber,,einkunft a b r o g i r t . ^ Solche Modifikationen der kantonalen Konzessionen bestimmt der Vertrag sür die Bauüberwachung (die zwei grossen Tunnel), sür die Bauzeit der einzelneu Strecken , sür den Finanzausweis , den Beginn der Arbeiten und die Statutengenehmigung. Alle diese Dinge über-

gibt er dem Buudesrath.

Der Vertrag setzt die Bauzeit der eiuzelnen Linien in theilweiser Modifikation kantonaler Konzessionen fest. er versügt Kürzungen der .Linie (Station Altstetten Art. 4), greift somit in die Traeebestimmungen ein. Der Vertrag spricht Zwangskouzessionen aus sür Linien , welche die Kantone verschlossen haben (vide Dessiner Konzession vom Jahr 1868

^ 5), er setzt bundesgeriehtliche Kompetenz sür gewisse Streitigkeiten der

.306 Bahnunternehmung fest. Er set^t, was bis je^t nie eidgenössische Sache war , die Ma^imalta^e fest (in reduzirendem Sinne sreilich).

.Namentlich aber erhöht er die Kompetenz des Bundes gegenüber den Kantonen und gegenüber den Eisenbahnen in Bezug auf die B e t r i e b s k o n t r ole.

Der Bundesrath hat den B e t r i e b s d i e n s t , sowie die F a h r t e n p l ä n e zu genehmigen.

Viele dieser Dinge liegen allerdings ganz abgesehen von ^ 8 der Bundesversassungskompetenz (Staatsverträge abzusehliessen) schon ohnehin in der Kompetenz des Bundes.

Zwaugskonzessionen zu ertheilen , erhebliche Erschwerungen von Eiseubahnbauteu durch die Kantone zu beseitigen , ist ein gese^liehes Recht des Bundes (^ 17) des Eisenbahngleis. Dass auch die Betriebsüberwachung und Kontrole der Eisenbahnen durch den Bund geset^lich iutensivev geordnet werden dars, resp. dass der Bund hiezu berechtigt ist, ist bei mancher Gelegenheit nnph.^te von den Räthen ausgesprochen worden. Für eine Aenderung des Eisenbahnwesens in d i e s e r R i c h t u u g bestehen Austräge an den Bundesrath. Es ist klar, dass hier durch einen Staatsvertrag dem Bunde g l ü c k l i c h e r w e i s e sür Hauptlinien nur in die Hand fällt, was sür die andern bereits konzessiouirten Bahnen längst a n g e s t r e b t wurde. Gleichwohl sind einige andere, jedoch minder wichtige der ausgestellten Vunkte der Art, dass sie bis jel^t Kompetenzen^ der Kantone waren und bis je^t durch keine speziellen Bestimmungen der Bundesversassuug oder der Geseze den.

Bunde zugetheilt siud. Jn dieser le^tern Richtung die Kompetenz des Buudes zu begrün^eu , bleibt nur. der Art. 8 der Bundesversassung.

(Ausschliessliche Berechtigung des Buudes zum Abschlusse von Staatsvertragen.)

Die ^mnipotenz des Bundes , unter diesem Titel bisherige verfassungsgemässige Kompetenzen der Kantone einzuziehen, ist bekanntlich nicht unbestritten. Es konnte also hier die Frage auftauchen, ob nicht der Bundesrath für diesen Staatsvertrag auch die Ratifikation der .betheiligten Kantone einzuholen hätte.

Ein Mitglied der Kommission wollte diese Frage sofort besahen.

Die Mehrheit der Kommission findet indessen. dass gerade in der v o r l i e g e n d e n Angelegenheit eine solche Ratifikation in der That nur eine F o r m s a c h e wäre.

^ Die Hauptveränderungen, welche der Vertrag an den Konzessionen vornimmt, sind dem Bunde durch ^ 17 uud t ^ des Eisenbahngleis gegeben. Jm Weitern wird über die Tar^enreduetion wohl schwerlich ein Kanton klagen. Die Ausdehnung der Betriebsüberwaehung und Kontrole betrachtet dieser Theil der Kommission ohnehin gleiehsalls als

307 im Gesetzgebungsrecht des Bundes über Eisenbahuen und überdies materiell aus dem g e r a d e n und g u t e n Wege der Verbesserung dieses Gesetzes liegend.

Was der Bund aber durch ein Gesetz geben und ordnen könnte, das kann er mit ^ 8 der Bundesverfassung dann wohl auch durch einen Staatsvertrag thun. Ueberdies mag diese Frage immerhin noch für den Hanptaet der Ratifikation des Vertrages ofsen bleiben.

Ohne gerade die Omnipotenz des ^ 8 der Bundesverfassung anrufen zu wollen, hält die Kommission desshalb dasür, dass es in keiner ^lrt urgeut sei , gerade in c.^, wo die Zustimmung der betheiligten Kantone keinem ernsten Zweifel unterliegt, da ja zunächst ihre Jnteressen so sehr in ^rage liegen, die einheitliche Aetion des Rationalwillens im Abschluss von Staatsverträgen zu kreuzen. Am allerwenigsten aber konnten wir in dieser Betrachtung einen Grund finden , in die Ratifikationsfrage .der Konzessionen heute nicht einzutreten.

Aus dieser Generalprüfung der Vertragspräliminarien, welche einer

eiulässiichen und detaillirten Würdigung der Räthe für denjenigen

Moment nicht vorgreifen soll , in welchem .wirklich für einen solchen Staa..svertxag ihre Genehmigung nachgesucht werden wird , schließen wir vorläufig nur so viel, dass diese Vertragsunterhandlungen in der im Protokoll vorliegenden Hauptrichtu..g uns durchaus nicht hindern sollen, auf die Genehmigung der vorliegenden Gotthardskonzessionen einzutreten.

Die Schwierigkeiten, das grosse Werk eines Schienenweges durch den Gotthard auszuführen, fiud noch nicht ganz und vollständig über^ wunden .^ doch ist die Sache, wie uns seheint, ihrer Aussührung nahe gerückt. Mit der hohen Wahrscheinlichkeit des Gelingens wächst nicht nnr in den engern Kreisen , durch die bis jetzt der schwere ^tein gewälzt wurde , sondeu auch in weilern Kreisen Muth , Anteil uud Jnteresse für ein so g r o s s e s W e r k . Wir dürfen un... also wohl zu dieser Stunde der Hoffnung hingeben, dass auch noch die letzten Schwierig^ keiten in Bälde werden überwunden sein.

.

.

S^lu^eu^uze^n.

Die Kommission trägt einmüthig auf Eintreten auch in diese Konzession an.

Wir glauben in der That, der Kanton Graubünden habe nach Bundesverfassung und Eisenbahngesetz ein g u t e s k l a r e s Recht, die Bundesgenehmigung dieser Konzession zu v e r l a n g e n .

Den Bestrebungen dieser Landestheile gebiihrt zudem ebenfalls die Sympathie der Miteidgenossen. Rieht nur M e h r h e i t s i n t e r e s s e n

308 sollen dominion im Sehweizerland, auch das R e c h t soll stehen bleiben, das gleiche Recht für alle Glieder des Bundes.

A n t r a g aus E i n t r e t e n in die Berathung der E i s e n b a h n k o n z e s s i o n e n für den ^ o t t h a r d und den Splügen.

Hauptgesichtspunkte der mündlich ^u begründenden Abänderungsantrage.

K o n z e s s i o n von Hessin.

(Verlesung.)

Bei der Einleitung . die sür alle vorgelegten Konzessionen gültige^ Aenderung des Bundesrathes, uämlich : 2. der sachbe^üglichen Berichte und Anträge des Bundesrathes vom

19. Juli und 16. Oktober 1869.

Art. 1

wird keine Aenderung vorgeschlagen.

Art. 2.

V i e r t e s Alinea. ,,Für Ausmittlung der u. s. w.

a. wird der neueste Vorschlag des Bundesrathes vom 16. Oktober aufgenommen, mit der Ei..schal.tuug nach ^durchschnittliche^ ^ou der Gesellschaft .^ez.^eueu.^

Begründung: Das Subventionskapital, 85 Millionen, ist nicht mehr Kapital .^ tonds perdus. es wird nach Art. 18 des ^inalprotokolls Mitbezüger zur Halste des Mehrgewinnes, wenn die Rendite der Bahn über 7^/e steigt. Es gibt aber nur einen Rückkauf gegenüber der Gesellschaft, resp. gegenüber

deu Aktionäreu. Anch nach diesem Rückkauf bleibt die Verpflichtung des Bundes , dem Subveutiouskapital diese Divideude verabreichen zu lassen. Jn der vorgeschlagenen Art der Rückkaufsreehnung läge demnach offenbar die Auflage einer Doppel^ahlung zu Uugunsten .des Rückkänfers, des Bundes also. Die Aktionäre konneu so etwas nicht verlangen, die subventionirenden Staaten haben gar kein Jnteresse, es zu verlangen. Das Raisonnement des Bundesrathes iu der legten Bot-

schast ist desshalb nicht stichhaltig. Diese salsche Art des Rückkaufes giuge ja zudem nicht nur auf den e r s t e n Termin, somit ist die Einwenduug des Buudesrathes unzureichend.

Hier äussert die Kommission im Weitern den dringenden Wunsch zu Handen des Bundesrathes : ,,Es mochte ein zweiter Vertrag zu unterhandeln versucht werden, durch den auch ein Auskauf sür d.as Subsidienl.apital ermöglicht werde.^

309

Art. 6 zu se^en B u n d e s r a t h " statt ^Bundesversammlung.^

Begründung: weil im Art. 5 auch diese Behörde angesührt ist, und nach dem Finalprotokoll, resp. wenn der Vertrag zu Stande kommt, diese Kompetenz ohnehin dem Bundesrath zufällt.

Art. 7.

Der bisherige Art. 8 soll Art. 7 werden, weil das Vertragsrecht an den Schlnss gehort. und dann soll ,,durch die im Art. 3 d e r K o n z e s s i o n e n t h a l t e n e n B e s t i m m u n g e n gestrichen werden.^ B e g r ü n d u n g : Der Antrag des Bundesrathes beruht aus einer Verwechslung mit der Konzession vom Jahr 1868, ^ 5.

Axt. 8 soll heissen: ,, Sowohl den Bestimmungen dieser Konzession, als auch den vorstehenden Rai.ifik..tionsl..edingu..gen gegenüber bleibt der mit den subventionirenden Staaten abzuschliessende Staatsvertrag vorbehalten.^ Begründung selbstverständlich. Vertragsrecht bricht Alles.

Zu den Konzessionen von U r i u n d S c h w p z .

Die beantragten Änderungen sollen genau so , wie in die Konzession von Tessin ausgenommen werden.

K o n z e s s i o n von

L u z e r n.

^

Jm Art. 8, nuumehx Art. 7, bleiben die Worte : ,,durch die im Art. 3 enthaltenen Bestimmungen,^ weil hier wirklich im Art. 3 dex kantonalen Konzession ein Ausschlussrecht gegeben ist.

Sonst wie bei Tessi...

Ko n C e s s i o n von Zug.

Genau ^vie bei Tessin.

S.^lu^eu.

Einleitung 2 genau wie bei allen andern Konzessionen.

Art. 2.

A b ä n d e ^ r u u gs v o r s c h l u g e .

Bis zu den Worten : ,,^ür die Ausmittelung der zu leisteuden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen,^ bleibt der Vorschlag des

Bundesrathes^ dann folgt bis an den Schluss des Artikels die alte

Formel.

(Vide Einklammerung im beiliegenden Ratifikationsbeschluss der

Toggenburgerbahn vom 15. Heumonat 1866.^

310

Am Schluss des Artikels soll sollender Zusa^ gemacht werden: "Sollten für den Ban dieser Bahn Subventionen befahlt werden, so behält sich der Bund vor, im Sinne der in den Gotthardkonzesstonen enthaltenen Bestimmungen auf die Rückkaufsbedingnugen ^urückzukommen. ^ B e g r ü n d u n g : Man weiss zur Zeit nicht, ob hier eine Uebergangsbahn. oder eine Durchschnittszahl beabsichtigt ist., man weiss ebensowenig, ob Subventionen und unter welchen Modalitäten gegeben werden.

, Art. 3, 4 und 5, nach Vorschlag des Bundesrathes.

Art. 6.

..Bundesrath^ statt ..Bundesversammlung.^

Art. 7.

Art. 8 soll Art. 7 werden und heissen , wie ihn der Bundesrath vorschlägt.

Art. 8 l^t Art. 7) soll heissen. ..Sowohl deu Bestimmungen dieser Konzession, als auch den vorstehenden Ratifikatiousbediu^ungen gegenüber bleibt der mit Jtalien über den Anschlnss abzuschliessende Staatsvertrag, sowie ein allfällig mit subventionirenden Staaten abzuschliessender Staatsvertrag vorbehalten.

Begründung: Es ist hier zur .Zeit Alles ungewiss , wesshalb kein genau redigirter Vorbehalt gemacht werden kann. Die Eidgenossenschaft muss sich aber um der Gleichberechtigung der Alpenbahnen willen die Möglichkeit vorbehalten , ihre Rechte in Zukunft zu wahren und Gleichstellung mit den Gotthardbahnen ^u erwirken.

Bern, den 18. Oktober 186..).

Ramens der K o m m i s s i o n ^ ) , Der Berichterstatter: ^. .^..^eler, Ständerath.

^ Dle Mitglieder der kommission .^aren die .^erren .

.^appeler .^Thurgau^.

W e b e r .^Bern).

.^rand^ean ^euenburg^.

Heller (Aargau).

.^...guin (Waadt).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Eisenbahnkonzessionen für die Gotthardsgruppe und die Konzession für den Splügen (Vom l8. Oktober 1869.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1869

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.11.1869

Date Data Seite

299-310

Page Pagina Ref. No

10 006 319

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.