465 #ST#

Antrag der .Minderheit der kommission.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g .

der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung, daß zu wirksamerer Verhinderung der Anwerbungen ^ür fremden Kriegsdienst und allniähliger Unterdrükung des schweizerischen ..Söldnerdienstes im Auslande eiue Ergänzung der hierauf bezüglichen ..Strafbestiinninngen nothwendig erscheint ; nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes, beschließt: Art. 1. Die ganze oder theilweise Formirung von militärischen ^Korps aus Schweizern in fremdem Dienste ist untersagt. Der Bundesrath hat dahex zu wachen , daß sich nicht Truppenkörper im fremden Kriegsdienste bilden, denen der Eharakter eines s c h w e i z e r i s c h e n Korps zugeSchrieben werden könnte, sei es, daß ein Schweizer Verträge über Bildung ^..der Führung von Fremdentruppen mit auswärtigen Regierungen abschlösse, sei es, daß die Offiziere solcher Fremdenkorps vorzüglich ans Schweizern bestünden, fei es, daß eine erheblichere Anzahl Schweizer als Soldaten . ^..nd Unteroffiziere in ein solches Korps eintreten, sei es, daß die Wappen, Farben oder Abzeichen der Eidgenossenschaft oder einzelner Kantone zu Bahnen oder Uniformen folcher .^orps als .Abzeichen gebraucht würden , sei .

...s, daß unter Entlehnung von Namen oder Schriften von Schweizern Angehörige anderer Staaten angeworben würden.

. Art. 2.

Für den Eintritt in fremden Militärdienst muß daher die

Spezielle Bewilligung des Bundesrathes nachgesucht werden.

Art. 3. Jeder Schweizer, welcher dem Jnhalte des obigen Art. I ent..

^egenhandelt, verwirkt das Aktivbürgerrecht (Art. 7 des Bnndesstrafrechts) von selbst, und kann darüberhin zu Gefängniß von 30 Tagen bis 5 Jahren, verbunden mit Geldbuße von Fr. 100 bis Fr. 2000 gerichtlich bestraft ..werden. Gleiche Strafe, mit Ausnahme des ^ktivbürgerrechtsverlusts, trifft .auch in solcher Weise fehlbare Ausländer.

Wer lediglich dem Art. 2 entgegenhandelt, verwirkt das Aktivbürger^echt, und kann überdieß zu Gefängniß von 30 Tagen verfällt werden.

Art. 4. Die Verwirknug des Aktivbürgerrechts erlischt mit dem Ablaufe von 10 Jahren, vom Tage an gerechnet, wo die Gefängnißstrafe .^n dem Betretenden vollzogen worden ist.

Art. 5. Hiebei bleiben die besondern Strafbestimmungen vorbehal..ten, welche eidgenössische oder kantonale Geseze gegen diejenigen Militär-

^..indesblatt. .^ahrg. XI. .^d. II.

47

466 pflichtigen ausspxechen , die ohne Anzeige oder Erlaubniß ihr schweizerischem Vaterland ^erlassen oder auf den Ruf des Vaterlandes zum Militärdienst^ sich nicht stellen.

Art. 6. Die im Art. 3 bezeichneten Strasbestimmungen werden auch..

gegen diejenigen Schweizer angewendet, die in einem solchen Korps gegen^ wärtig Dienste leisten, wenn sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit sich wieder.

aufs Neue anwerben lassen. ^ Art.

7.

Wer

Einwohner der Schweiz

für

fremden Militärdienst^

anwirbt oder dazu mitwirkt, macht stch des Falschwerbens schuldig. Die.

Strafe , die ihn trifft , besteht in Gefängniß von 3 Monaten bis zu einem.

Jahr, in einer Geldbuße von Fr. l00 bis 1000 und Einstellung im Aktivbürgerrecht von 5 bis 10 Jahren, wenn er ein Schweizer ist. Da.^ Vergehen kann niit Zuchthausstrafe (Art. 3 des Gesezes über das Bundesstrafrecht) belegt werden , wenn der Betreffende 3 Mal oder mehr weger.^.

dem gleichen Vergehen bestraft worden ist.

Als Falsehwerben wird es ebenfalls angesehen, wenn. Jemand di.^ Bestrebungen fremder Werbbüreaux, Einwohner der Schweiz anzuwerben,.

durch seine Thätigkeit unterstüzt , z. B. dnrch Annahme von Dienstbe.^ gehren , Haltung von Anrneldungsbüreaux , Bezahlung von Reisekosten,.^ Verabreichung von Marschrouten oder Empfehlungen , Führung von Trans.^ porten u. dergl.

Art. 8.

aufgehoben.

Der Art. 65 des Gesezes über das Biindesstrafrecht

Art. ..). Dieses Gesez tritt mit desselben in Kraft.

i^

der öffentlichen Bekanntmachung

Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung des.^ selben beauftragt.

(.^erg... das .^...nde.^esez in der eidg. Gesezsammlung, ..^and vI, Seite 312.)..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Antrag der Minderheit der Kommission.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.09.1859

Date Data Seite

465-466

Page Pagina Ref. No

10 002 880

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.