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der Minderheit der Kommission des Ständerathes über den bundesräthlichen Antrag zur Aufhebung auswärtiger Episkopal.Jurisdiktion, beziehungsweise über die Trennung schweizerischer Gebietstheile von den Bisthümern Como und Mailand.

(Vom 22. Juli 1859.)

Tit.!

Nach wiederholten Versuchen, den heil. Stiihl zu einer Unterhandlung für Lostrennung der schweizerischen Gebietstheile von den Bisthümern Eomo und Mailand zu bewegen, Versuche, welche bis dahin erfolglos geblieben sind , brachte der Bundesrath den Gegenstand mit besonderer Botschaft vom 15. Juni l. J. zur Berathung an die Bundesversammlung, den Antrag damit verbindend, jede auswärtige Episkopaljnrisdiktion auf Schweizergebiet aufzuheben nnd ihn mit den weitern Unterhandlungen zu beauftragen, welche die neue Regulirnng der disthümlichen Verhältnisse jener schweizeri..

schen Gebietstheile nothwendig machen werde.

Aus den Verhandlungen des Nationalrathes, dem die Priorität ir..

dieser Angelegenheit zugeschieden war, giei.g folgende Schlußnahnie hervor ^ ,,Die B und es v e r faniniliing der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes

15. Juni 1859,

v o ...r

beschließt: ,,Art. 1. Jede auswärtige Episkopaljurisdiktion ans Schweizergebier.

ist aufgehoben.

,,Art. 2. Der Bundesrath ist mit der Verhandlung beauftragt, welche

bezüglich einstweiliger Vikariate. sowie des künstigen Bisthnmsverbandes der

betreffenden schweizerischen Gegentheile , und sür die Bereinigung der Temporalien erforderlich sind.

,,Die den künftigen Bisthnmsverband und die Temporalien beschlagenden Uebereinkünfte sind der Ratifikation der Bundesversammlung zu unterstellen.

^ ,,Art. .3. Der Bundesrath ist mit der Veröffentlichung und VollZiehung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. ^

3 2 .

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Für den Ständerath kommt nun in Frage, ob er dem bundesräth..

.lichen Antrag , mit oder ohne die vom Nationalräthe ^.n demselben vorge..nommenen Veränderungen, beizutreten habe, oder welche anderweitige Ver..

.fügung zu treffen sei.

Die mit Begutachtung des Gegenstandes beauftragte Kommission hat fich hierüber nicht zu einem einhelligen Gutachten verständigen können.

Drei Mitglieder derselben pflichten dem nationalräthlichen Beschlusse bei,

zwei andere Mitglieder, die Unterzeichneten , geben den entgegengesetzten Befund ab : ihren Antrag werden ste am Schlusse ihres Berichtes formuliren.

Jhre hier referirenden KoInmittirten bedauern unendlich , daß der Gegenstand bereits über die ersten Anfänge vorgerückt ist.

Die eidgenös..

fischen Räthe h.^ben mit Wünschen und Empfehlungen begonnen; im Laufe .weniger Jahre setzt sich dann eine gewisse Meinung fest, und da ihre .Geltendmachung Hindernisse fand und noch findet, so hofft man, dieselben .mittelst einseitiger Beschlüsse durchsetzen zu können. Gründliche Erörterun.gen fanden und finden nun erst jetzt nnd zu einer Zeit statt, in welcher sich die ganze Angelegenheit bereits in gewisser Verwickelung uud in einem Stadium befindet, von welchem man die Rückkehr anzutreten nicht geneigt ist. Besser und zuträglicher wäre gewesen , die Angelegenheit in ihrem ganzen Umfange und nach ihrer vollen Wichtigkeit vorzuberathen , bevor die beiden Räthe sich irgendwie eingemischt hätten.

Diese Sachlage kann inzwischen die beiden Mitglieder der KoInmissionsmindexheit nicht veranlassen, den Gegenstand weniger gründlich aufzufassen ; sie halten sich vielmehr berechtiget, wie verpflichtet, ihn nach feiner ganzen Tragweite, zumal an der Hand der Bundesverfassung, zu beleuchten nnd zu beurtheilen. Sie enthalten sich dabei indessen aller und jeder überflüssigen Znthaten und sprechen mit derjenigen Rücksicht iind Diskretion, welche in einer Angelegenheit von so zarter Natur rathsam ist. Daruru greifen fie auch nur sparsam auf den Jnhalt des großen Aktenvorrathes, der sich bereits im Laufe mehrerer Jahre angehäuft hat, und verzichten auf Beibringung eines Haiiptaktenftückes, von dem die Verhandlungen des Bun^esrathes zwar wiederholt sprachen, das aber nicht zu den übrigen^ Schriften gelegt worden ist.

Ohnehin erseheint der Kommissionsminderheit die Frage wesentlich ans . dem Gesichtspunkt einer bundesrechtlichen Erörterung, .wogegen die politische, administrative und lokale Eonvenienz , ste mag nuu so oder anders gefunden werden, mehr in den Hintergrund zu treten hat..

Jndeffen schicken wir doch einige Betrachtungen über die eben erwähnte untergeordnete Seite der vorliegenden Frage voran.

Die ältern BisthünIer in den meisten Ländern, Inbegriffen die Schweiz, traten in der Regel ganz selbstständig von
damaliger.^und späterer Ausbildung und^ Organisation der verschiedenen Staaten in's Leben. Rücksichten auf staatliche Abgrenzung bestimmten nicht, sondern die Zweckmäßigkeit dex Bischofssitze und das Jnteresse der Umgebungen, die dabei zu berücksichtigen.

330 waren. Viele Bisthüiner wurden im Laufe der Zeit mit weltlicher Herrschaft verbunden. Mit und ohne folche griffen manche in das Gebiet verschiedener^ Herren und Länder hinüber, ohne daß die Staatsgewalt den mindesten An..

stoß daran nahin, oder ein Bedürsniß vorhanden erachtete, in erwähnter Beziehung etwas zu ändern. So verhielt es sich im Allgemeinen, so in den Ländern, welche die dermalige schweizerische Eidgenossenschaft bilden.

Mit Ausnahme des Bisthums Sitten, das auf das Gebiet von Wal.ls be^ schränkt w a r , wie es jetzt noch der Fall ist, standen alle übrigen Gebietstheile der Schweiz unter Bischöfen und Erzbischöfen, deren Sprengel sich verschiedentlich über schweizerisches und auswärtiges Gebiet zugleich erstreckte;.

einzelne dieser Bischofssitze waren außerhalb der Schweiz; der wichtigste Sprengel dieser Art war Konstanz, von welchem die schweizerischen Gebietstheile durch Verfügung des päpstlichen Stuhles Anfangs des Jahres 18 l 5 losgetrennt wurden.

Die Reformation führte den Territorialgrundsatz in der Verwaltung.

der Kirche ein; längere Zeit war sie selb.l niit d i e s e r Einschränkung nicht zufrieden, sondern verordnete auch den Glauben nach Maßgabe der Landmarchen. Während dieser Zeit wuchs der Absolutismus aiich in den Staaten , welche innert ihren Gebieten die Reformation größerntheils oder ganz ferne gehalten hatten. Die staatliche Macht suchte alle^ auf dem Boden des Feudalismus und aus dem Eorporationswesen ruhende individuelle und korporative Selbständigkeit zu brechen , zog an sich, was nicht eben so stark w a r ^ ais fürstlicher Wille und fürstliche Gewaltmittel.

vernichtete, was sich nicht beugen wollte, zentraiifirte. bemächtigte sich de.x ' vielfachen Thätigkeiten zum Monopolisten derselben, zirkun.skribirte in neuen Formen und ohne Rückficht auf geschichtliche Zustände die einzelnen Gebietstheile, fuchte die alten bi^ auf ihre Namen in Vergessenheit zu bringen, ließ endlich kaum einen Stein auf dem andern. Jn diese Zeiten der inodernen Staatenbildung fällt au^ die Beseitigung der alten Bisthüiner und die Abgrenzung derselben nach den staatlichen Grenzen. Den Kulmiuations..

pnnkt in kirchlichen Dingen feierte dieses System, als Rom ein französifches Departement und das Oberhaupt der katholischen Kirche Gesangener in Fontainebleau war.

Was sranzöfischer
.Absolutismus im Westen Europas durchführte. d..s ahmten die germanischen Staaten in deutschen und andern östlichen Gebieten nach , da auch ihre Regenten je länger je mehr die Völker mit den Leiden und Freuden des Politisâtes heimzusuchen bemüht waren. Jn allen Gebieten des staatlichen Lebens follte so wenig als möglich freie Bewegnng sein, jede Bewegung dagegen sich nach den Vorschriften richten, die ^in den Gebäuden der Ministerien n.it großer Emsigkeit vorbereitet,

mit Rucksichtlosigke.it eingeführt und dann auch mit Beharrlichkeit sestge-

halten wurden.

Wo ^lies und Jedes ^ was znm sozialen Leben gehört, unter der Scheere der Staatsgewalt ziirecht geschnitten wird , wie hätte sich in solcher Zeit und bei solchem Svsteiue die gleiche Neigung zur ^lles^ ..egiererei nicht auch iiber die Kirche verbreiten sollen .^ lieber die proteftan-

33^ tische Kirche übte der Fürst ohnehin die höchste Gewalt aus.

Die Ver-.

suchung lag nahe, auch auf katholischem Gebiet zu herrschen, so weit n.öglich. Daher sollten die Bischöfe wenigstens t a n d e s e i g e n e werden, und^ folgte vielseitig die Abgrenzung der Territorien. Es machte diese Phase^ in der Ausbildung des Staates, in wie weit sie das kirchliche Leben be...

schlägt , niir einen Theil jenes Regierungssr,.steins aus , das wir mit Recht das abfolutistische oder das polizeistaatliche genannt haben.

Würde der Bundesrath nicht in seiner Botschaft das auswärts Gefchehene, das monarchische Beispiel. unserem freiständischen Leben zur .Nachahniung empfohlen haben, so hätte auch die reseri.ende Kommissionsmiiiderheit davon schweigen mögen. Nun ^es aber geschehen , so spricht dieselbe einfach die Meinung aiis , daß , wenn nicht bessere Gründe für die^ sogenannte ..Purifikation^. des Schweizergebiet^s von sogenannter auswärtiger Episkopaljurisdiktion zu finden wären , dieselbe in der Schweiz vo^ vornherein aufgegeben werden müßte. tlebrigens ist die Frage nahezu ge..

löset. '^llle schweizerischen Gebietstheile, niit einziger Ausnahme zweier Gemeinden im Kanton Graiidünden und de.r Thäier des Kantons Tefsin, stehen .unter Bischöfen, deren Sitz in der Schweiz ist und deren Sprenget sich nicht über schweizerische Grenzen hinaus erstreckt.

Vom Standpunkte aus. der die staatlichen Beziehungen unserer Kautone in kirchlichen Sachen vereinfachen will, ist es selbstverständlich zu.

empfehlen . wenn die Regierungen nur mit eigenen Bischösen ..^ verkehren in den Fall kommen . die hinwieder die kirchengesezlichen Vermittler dex höhern Jnteressen ihre.r Sprengelsgenossen bei dein päp.^lichen Stuhle sind.

Faßt Inan die Frage dagegen von dem Standpunkte jener Tendenz..

auf, welche eine möglichst farblose episkopale Thätigkeit als wünschenswerth.

erachtet. so ist sie. w.^ die Schweiz betrifft. in verschiedener Zeit auch ganz verschieden beantwortet worden. Zur Zeit der Lostrennung der schweizerischen Gebietstheile vom Bisthum Konstanz, und noch Jahrzehende länger wurde die Errichtung eigener neuer Bischofssitze in der Eidgenossenschaft keineswegs als wünschenswerth angesehen^ und unter allerlei Formen un^ Vorwänden bekämpft; wenn fie gleichwohl zu Stande kam, so geschah.

es. weil die Notwendigkeit
und die Pflicht der Regierungen es unvermeidlich machte. De r in a l glaubt man den Stein der Weifen auch für die^ sehiveizerischen Republiken in einem Vorgehen zu finden . das auch die oben erwähnten schweizerischen Gebietstheile in bisthün.lieher Beziehung nach dem Territo.^ialgrundsatz von auswärtigen Sprengelstheilen ablöset. Die Ergebniffe und Folgen hängen kaum von der Meinung ab, welche man gegenwärtig von der Sache he^en kann, sondern von vielfachen spätere Veru.nftändungen, weiche Niemand zum Voraus zu sixiren vermag.

Die Kommissionsminderheit schließt übrigens diesen Theil^ ihrer B^ riehterstattiing niit der .^enßernng, daß sie gegen die Erfüllung von Wüiischen, welche die besprochene Ausscheidung ziim .^iele haben, keine Einwendung zii machen im Falle ist, zumal sie in den dermaligen gegenseitigen

^32 Beziehungen der Staaten zu einander und in den Einrichtungen jedes eiu..

zelnen manche Begründung finden.

.Anders verhält es sich, wenn sie den Rechtspunkt in's Auge saßt.

Die resexirende Kommissionsminderheit sieht in dem Beabsichtigten aus-

Schließlich die Aufgabe der betheiligten Stände, vorausgesetzt, daß solches .wirklich in ihrem Willen liege. Sie erachtet, daß das b e s t e h e n d e .positive B u n d e s r e c h t , wie es aus der Bundesverfassung von 1848 Hervorgeht. der B u n d e s g e w a l t die Befugniß nichl einräume , diejenigen Beschlüsse zu fassen , zu welchen der Bundesrath und der Nationalrath den .Grund gelegt haben. Um so weniger kann sie die Umstände unberücksich..

tiget lassen, welche sich auf die Wünsche der Bevölkerung und der Geist.lichkeit in den betroffenen Gebietstheilen beziehen.

^ Was zunächst die bündnerischeu Gebietstheile betrifft , so ist ihr Anliegen das Gegentheil von demjenigen. was in Bundeskreisen jetzt ange^.

strebt wird. Die Gemeinde Briisio hat unterm 24. Mai 1856 eine aussührlich motivirte Protestation gegen die Lostrennung vonI Bisthum Eonio .an den Bundesrath eingereicht. Die Kommifsionsminderheit hat sie eingesehen ; die Motive haben wichtige materielle Unterlagen schon wegen der .geographischen uI.id sprachlichen Verhältnisse.

Katholisch Poschiavo hat in seiner großen Mehrheit unterm 8. Mai 1856 sich in dringender Bitte um den Schutz der B u n d e s b e h ö r d e n nach Bern gewendet. damit der Bundesrath die vom Großen Rath beabsichtigte Lostrennung abwenden möge. Eine ältere Petition an die Regierung von Graubünden selbst, in gleichem Sinne abgefaßt , ist mit 352 Unterschriften bedeckt , wonach wir das Begehren der Gemeinde , im alten Verhältniß belassen zu werden , als ein fast einstimmiges ansehen können. Das sind wichtige Thatfacheu in einem freien Lande und gegenüber einer Völkerschaft , welche die ungekränkte Fortdauer bisheriger Verhältnisse rnit der Erhaltung ihrer Freiheit als identisch ansieht. Wir führen sie nicht an, um dadurch irgendwie in die souveränen Befugnisse des Kantons Graubünden übergreisen zu wollen, sondern um die vorhandenen Entwürfe von einer allfälligen Popularität zu .entkleiden. die sie nicht haben, und um anzudeuten, daß wenn die Bundesbehörde selbstherrliche Beschlüsse fassen würde, sie nach mehr als einer

Richtung mißfällig wären.

Aehnliche, doch nicht gleiche Bewandtniß hat es ini Kanton Tessin.

^Dort ist allerdings .der Wunsch nach Trennung vielfach laut geworden , ^aber zu eineni von den Absichten der Kantonsregierung und von jenen des Bundesrathes sehr abweichenden Zwecke, nämlich für die Errichtung eines .eigenen Bischofssitzes auf dem Gebiete des Kantons Tessin. So we.r es immer und von jeher , seitdem diese Frage im Kanton Tessin behandelt worden; aus älterer Zeit geben dießfails die vom Bundesrath selbst mitgetheilten geschichtlichen Rückblicke Auskunft. Jn neuerer Zeit hat sich die ^essinische Geistlichkeit darüber unumwunden ausgesprochen. Wir gedenken .^ier der Eingabe der ,,^entral.komniiision der tessinischen Geistlichkeit an

33^ den ..Bundesrath vom 2. März 1856,^ in welcher letztere sich ganz im Gegensatz zu den Absichten der Regierung erklärt. ^ber noch eine.. zweite Eingabe der nämlichen Geistlichkeit kommt in Betracht, in welcher sie den Wunsch ausspricht, daß Unterhandlungen betreffend die vorwürfige ..lngelegenheit nur im Einverständniß init den päpstlichen Behörden geführt werden möchten.. Dieß kommt einer Protestation gegen jede einseitige ^inordnung gleich. Vergeblich wäre. die Bedeutung der Rekurrenten mißkennen zu wollen. Jn ihnen kann man sich die O.uafi - Totalität der tessinischen Geistlichkeit mit gutein Griind vorstellen . da eine entgege.ngesetzte Minderheit von einigein Gewicht sich in keinerlei Form geltend macht.

Die Kommissionsminderheit glaubt in Foige dessen wohl zum Schlusse be^.

fugt zu sein, daß zwar ^ das tefsinifche Volk in seiner Mehrheit eine Ablöfung von den lombardischen Bisthümern keineswegs ungern sehen würde, aber mit nichten, uni die Kirche so oder anders blof.zuftellen, fondern vielmehr, um sich ihr noch mehr nähern zu können. als bisher. Wir führen dieß an, um zu zeigen, wie wenig ein einseitiges Vorgehen .in dieser .^n-.

gelegenheit aus die Zustimmung des Volkes. iiu Kanton Tesfin rechnen kann , besonders alsdann , wenn es nur dahin gerichtet wäre . gierst lange Provisorien und endlich den Anschluß an irgend ein anderes sch.veizerisches Bisthuin herbeizuführen. Regierung und Volk im Kanton Tessiu stehen in dieser Rücksicht im vollesten Widerspruch zn einander.

Die Koininissionsminderheit hat obiger Verhältnisse erwähnt , uni den Ständerath aufmerksam zu inachen, wie dem Beitritt zum uationalräthlichen Veschlusse nicht bloß etwa äußere Schwierigkeiten, sondern auch vielfache innere entgegenstehen , wie gering daruni die Hoffnung aus irgend einen entsprechenden Erfolgest. Nimmt der Ständerath erwähnten Beschluß an, so setzt sich die Bundesversammlung nicht bloß mit dem erklärten Willen der ^betreffenden Bevölkerung und der dortigen Geistlichkeit in Widerspruch, sondern überhin mit der. Bundesverfassung , was wir nun zii beweisen bemüht sein werden.

Die Kominissionsniinderheit behauptet, daß die Regulirung nnd Verwaltung aller und jeder kirchlichen Angelegenheiten beider Konfessionen in der Schweiz R e c h t und A u f g a b e der souveränen Kantone geblieben ist.

Um das Gegentheil
zur Anerkennung zn bringen, ist wohl hier und da der Mediationszeit und der damals stattgefundenen Bethätigung der Bundesbehörden erwähnt worden. Allein die Verhandlungen jener Zeit be^ w e i f e n , daß, w e n n der damals besprochenen Ablösung von auswärtigen Bisthümern irgendwie Folge gegeben worden wäre, solches auf dein Wege der konkoxdatsgemäßen Betheiligung der Stände, also in ihrer souveränen Eigenschaft, stattgefunden hätte. Aber die Bestrebungen erloschen schon in ihren Anfängen, nnd mit der großen Krisis von 18l .^ war Alles vorüber. Von da an stützten sich die Kantone aus den Bundesvertrag von 1815, unwidersprochenes Grundgesetz für Jedermann ; er ließ die Hoheit der Kantone in kirchlichen Sachen ungeschwächt ; keine Spur von zentraler Dazwischenkunft. Das war Rechtens.

.^...esblatt. Jahra^. ^I. Bd.. II

31

33...

Hat die Bundesverfassung von 1848 daran geändert, gemindert, g.^

mehrt.. An der Absicht, zentrale Berechtigung auch in kirchlichen Angelegenheiten, zumal in jenen der Katholiken , einzuführen, hat^ es zwar nicht gefehlt, aber sie drang nicht durch; sie mußte der Konsideration weichen, daß den Kantonen ohnehin der Sonveränetätsopfer genug auferlegt worden. Von daher der jetzige b e k a n n t e Wortlaut der Bundesverfassung.

Der Bundesrath macht es sich beqnem ; in 22 Zeilen, genau so viel als Kantone sind, immerhin also in lakonischer Kürze , wollte der Bundesrath beweisen, daß die Zentralgewalt befugt sei, in der vorwürfigen Angelegenheit oberste Kompetenz und Hoheitsrechte auszuüben.

Wir können dieser Anschauung nicht beipflichten , und bringen unsere Gründe an der Hand der Bundesverfassung. Sie blieb allerdings nicht ganz frei von Reaktion gegen frühere Zustände auch in kirchlicher Beziehung. Die Kennzeichen dieser geschichtlichen Thatfache treten ganz formell zu Tage in der Reihe der Artikel der Bundesverfassung. Frühere Garantie der klösterlichen und ähnlichen Korporationen iviirde mit Stillschweigen übergangen, und erlosch von dann an. Während d i e s e Korporationen deni souveränen Gutfinden der Kantone anheimgestellt wurden, ward dasselbe hinwieder in Hinsicht einer speziel-

len religiösen Gesellschaft beschränkt. Der daherige Ausspruch findet sich im Artikel 58 der Bundesverfassung. Noch wurde ein Aeußerstes, gewiß Noth.

fall, vorgesehen : die Friedensstörung unter den Konfessionen. Deni Biin.^e wurde für diesen Fall ein gewisses Einschreiten zugestanden, indem er einfach berechtigt wurde , ,,für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens unter den Konsessionen die geeigneten Maßnahmen zu treffen^ (Art. 44).

So weit find die Kantone und ihre Abgeordneten, so weit ist das Schweizervolk gegangen, als fie sich die neue Bundesverfassung gaben und solche durch Annahme und Einführung korroborirten.

Jn diesen a u s g e s c h i e d e n e n , s p e z i e l l e n . b u c h s t ä b l i c h e n und w ö r t l i c h e n , deni Bnnd^e zugeschiedenen Kompetenzen liegt der unzweideutige Ausspruch , daß über jene Gegenstände und Verhältnisse hinaus die Bundesgew.^lt in kirchlichen Sachen keine Befugniß habe. Wenn je , so gilt hier der alte Satz: Die Ausnahme bekräftiget die R e g e l !

Die Regel ist der Art. 3 der Bundesverfassung: ,,Die Kantone sind souverän, so ^ weit ihre Souveränetät nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und^ üben als solche alle Rechte ans, welche nicht der Bnndesgewalt übertragen find.^ Die .^ebe.r^.a^.ng niuß bewiesen werden , muß bewiesen werden durch p o s i t i v e Artikel. Die Biindesgewalt kann sich nicht etwa dadurch helfen, daß sie ^i^ü.^e...trage^ hinterher erst sich s e l b e r h o l t . Jener Beweis ist nirgends geleistet. Vielmehr garantirt der Art. 5 zum Ueber^ fliiß die Souveränetät nach Art. 3.

Indessen haben wirkliche Beschränkungen der kantonalen Souveränetät allerdingsstattgesunden, aber Beschränkungen auf gauz anderm Felde und ^on gaiiz anderer Natur. Die Beziehungen ^um Ausland.. wurden al^

^ ^ Sache der Bundesgewalt erklärt (Art. 8), aber offenbar nur für die höchsten internationalen Verhältnisse (Art. 8 und 10); in Administrativfachen blieb den Kantonen das Recht zu freier Unterhandlung mit dem Ausland (Art. 9). Wir vermögen uns nicht bündiger auszusprechen. Die entscheidenden Artikel tragen keine Spur an sich, daß Kirchliches mit in den Bereich der Bundesgewalt gezogen werden wollte und sollte ; gegentheils haben, wir dürfen und sollen es wiederholen, daherige Defiderien und Ansprüche ihre S ep a r a t - A b f i n d nng in den oben erwähnten Artikeln 44 und 58 gesunden , wobei nicht zu vergessen ist, daß die beiden Konfessionen gleichzeitig in ihren Kultusrechten garantirt find.

Wir stehen im Jahr 1859; jetzt soll Alles anders, die Bundesgewalt zu den eingreifendsten Maßnahmen kompetent fein , ohne daß fie einen einzigen Artikel der Bundesverfassung mit Fug für sich anführen kann.

Der Bundesrath sagt in seiner Botschaft (siehe Seite 95 hievor) : ,, Es handle fich um Beziehungen eiiies Theiles der Schweiz zu einer auswärtigen Gewalt.^ Das negirt die Koniinifsionsminderheit unbedingt. Die Nächstbethetligten sind Bischöfe, über ihnen der Papst, das Oberhaupt der katholischen Kirche ; in den Augen und nach den garantirten Rechten der Katholiken sind die Bischöfe wie ihr oberster Bischof ihre Seelsorger und Kirchenobern, wobei in Folge der genossenschaftlichen Universalität der katholischen Kirche die Staatsgrenzen keineswegs in Betracht kommen. Die Protestanten sind vollkommen berechtigt zu ihren. Territorialsystem, aber nur für sich; wollen fie es anwenden oder übertragen auf die Kirchenleitnng der Katholiken, fo überschreiten sie ihre konseffionelle Berechtigung. Wenden wir obige rechtliche Unterscheidung auf unsere Eidgenossenschaft an, so ist eine allfällig nothwendig werdende Unterhandlung mit auswärtigen Bischöfen und selbst mit dem päpstlichen Stuhle keine Unterhandlung mit einer auswärtigen Macht, fondern lediglich mit Kirchenvorständen der Katholiken. zu denen letztere freien Zutritt haben müssen.

Jn wiefern nun eine Unterhandlung mitten lombardife.hen Bischöfen nothwendig würde zur Abtrennung des Kantons Tefsin und der Landfchaft Puschlav von ihren Spreugeln , fo wäre es in Folge des Angeführten nicht Sache des Bundes, sondern es bleibt Befugniß der K a n t o n e . solche
zu pflegen, und zwar ganz frei, ohne für das Ergebnis^ ihrer Unterhand..

lungen der Aufficht des Bundes oder vollends seiner Sanktion unterstellt zu sein.

Großes Gewicht wurde aber darauf gelegt, daß eine auswärtige Macht an den sogenannten Ten.poralien betheiligt sei. Allein dieser auswärtigen Macht, sei nun diese oder jene Dynastie an ihrer Spitze. gehören die Kirchengüter eben so wenig, .als sie Staatseigenthi^.n in .der Schweiz sein können. Wenn eine Veränderung in der EireuInskription der Bisthümer Eomo und Mailand erfolgen soll, und in Frage kommt, ob Eessioi^eu bifchöf..

Sicher Güter oder Einkünfte .an die künftige Epis.^opa.behörde in den Kau-

^ .

tonen T essin und Graubünden zu machen feien, fo mögen sich die betres.

senden Bischöfe mit den beiden Kantonsregieriiiigen verständigen, unter Zustimniuug des päpstlichen Stuhles; und wenn die lombardieren Bischöfe dießfalis Pflichten zu erfüllen hätten gegenüber ihrem Landesherrn , so mögen sie sich mit ihn. direkte in.s Vernehmen setzen und in solcher Weise einschreiten . daß sie zii eiiieni friedlichen Abkommen mit den beiden kantonalen Regierungen gelangen, die wir schon oft genannt haben. Das ist de.. einfachste.. darum auch der zuträglichst^ Weg.

Die Schweiz. resp.

die Kantone Graubünden und Tesstn, stehen in Bezug aus erwähnte Temporalien in keiner Beziehung zum lombardischeu S t a a t oder seiner R^ gieriiiig . fondern zu den Bischöfen , zu den Jnhabern der Kirchengewalt, zu den Eigentümern jener Güter. welche keine andern sind, als die bisherigen D i o z e s e n , in ihrer. GesaInmtheit aufgefaßt.

Die Konnnifstonsminderheit vermag. nach dein Gesagten. keine auswärtige Macht zu entdecken, mit der die B u n d e s b e h ö r d e , wäre es auch nur über sogenannte TenIporalien . in Unterhandlung zu treten hätte.

Nun bringt aber der Bundesrath noch speziell die Not h w e n d i g ^ keit d e r P u r i f i c a t i o n v o n j e d e r a u s w ä r t i g e n bischöflichen J u r i s d i k t i o n ziir Sprache. Jnteressen , bei denen die Eidgenossenschaft ,, s t a r k betheiliget.. sei. Der Zentralstaat mag eine solche ,,Purification..

bei sich vornehmen; die. KomInissionsminderheit behauptet nur, daß trotz der angeblich ,,starken^ Betheiligung der Eidgenossenschaft diese selbst sich keine BefIIgniß gegeben hat. die ,,Purifikatiou^ vorzunehmen ; ohne Befiig^ niß aber reicht man mit einer sogenannten Notwendigkeit nicht ans. und ein bloßer Bundesstaat kann sich nicht die gleichen Befugnisse arrogiren , wie ein zentralisirter Staat. Jm Nationalrath ist man so weit gegangen, die Einmischung des Bundes für die Trennung auf Axt. 2 der Bundesversa ssung zii basirei.. ; allein die Ausführung und Anwendung dieses Artikeis darf keine willkürliche fein, sondern hat sich inner den Schranken der n a c h f o l g e n d e n besondern Vorschriften zu halten. Da iiun diese den Unisang der Kompetenzen der Bundesbehörden in engerer Weise bestimmen, wie wir oben bereits gezeigt haben, so kann ernstlieh nicht die
Rede davon sein, auf Grund des ..irt. 2 eine Aligewalt des Bundes in Sachen bisthünilicher Eireumskription anzusprechen und zii üben. Mit zwei entscheidendeii Worten weisen wir aus die außerordentlichen Folgen, die ein solches Procedere haben könnte. Es soll bewußte Lostrennung via factI und von Bundes wegen beschlossen werden, sagt man, weil die betroffenen Bischöfe gewissermaßen in einer auswärtigen Hoheit inbegriff.n sind . ihre Jiirisdiktiousausübung auf .^.chweizergebiet gewissermaßen a u s l ä n d i s c h e Jurisdiktion sei. Aber die oberhirtliche Wirksamkeit des Papstes wäre es ja , bei Zugeben dieses Vordersatzes. noch in weit höherin Maße. Wohin käme man mit de.r erwähnten Auslegung der Bundesverfassung.^ Die Antwort

ist le.icht gefunden: zur selbstherrlichen Aufhebung alles kirchlichen Verbandes der schweizerischen Katholiken zii ihrem kirchlichen Oberhaupte

in

^ Rom . eine Konsequenz . die nach Maßgabe der Bundesverfassung nicht zu^ gegeben werden darf.

Die KommisfionsnIinderheit will sich nun übrigens in weitere Demonstrationen für ungezwungene Auslegung der Bundesverfassung nicht einlassen, und fügt daher nur noch bei. daß es sich bei dieser Frage nicht uni die individuelle Meinung der beiden Kantone Graubünden und Tessin handelt, die der Bundesgewalt Kompetenzen weder verleihen, noch aberkennen kann. Grau..

büi.den hat ohnehin offiziell bisher nur Unterhandlung empfohlen (sein

dießsälliges Standesschreiben vom 20. Mai 1859 lautet in dieser Be-

ziehung sehr bestimmt), wogegen freilich Tessin das einseitige Vorgehen der Bundesgewalt xequirirt hat.

Ueber die möglichen schwierigen Folgen , welche sich aus der Durchführiing des bundesräthlichen Antrages ergeben. möchten. falls er zum Beschlusse der Bundesversammlung erhoben würde, will fich die Konimifsionsminderheit auch nicht weiter einlassen ; das Gebiet der Konjekturen ist ihr fremd ; sie hatte es wesentlich mit der bundesrechtlichen Frage zu thun.

Darum beobachtet sie auch den völligsten Rückhalt bezüglich dessen, was im gegebenen Falle die betheiligten Kantone zu thun hätten. Die Kommisstonsniinderheit hat ihnen keine Räthe zu geben; sie anerkennt ihre volle Souveränetät in beiden Beziehungen; an den dortigen Behörden ist es, zu prüfen und zu erwägen. welche Rücksicht der Meinung des Volkes und der Geistlichkeit in ihren refpektiven Gebieten zu tragen, ob in dieser oder jener Weise einzuschreiten sei ; nur glauben wir als gewiß annehmen zu können , daß beide Kantone bei dem heiligen Stuhle für billige und begründete Wünsche entsprechende Anerkennung finden werden , insofern sie hiefür die richtigen Wege einschlagen. Wir dürfen diese Voraussetzung uiu so eher hegen , als die bi^thümliche Frage für beide Kantone .keinerlei besondere Komplikation darbietet, und schon darum, was das Materielle derselben anbelangt, weit leichter zu lösen fein dürfte, als viele ähnliche Angelegenheiten anderer Kantone, immer vorausgesetzt, daß man die Komplikationen nicht von vorneherein herbeiführt.

Zum Schlusse bringt die Kommifsionsminderheit den nachstehenden kurzgefaßten Beschlussesantrag : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, Jn Erwägung , daß die Regulirung der kirchlichen Angelegenheiten beider Konfessionen nicht in die Befugnisse der Bundesgewalt übergegangen, sondern vielmehr nach Maßgabe der Bundesverfassung in der Kompetenz der Kantone geblieben ist ,

.

beschließt:.

Es sei in den Vorschlag des Bundesrathes, voni 15. Juni l. J., betreffend die ...^trennung des Kantons Tesfin und eines Gel.setstheiles

^ des Kantons Graubiinden von den Bisthümern Eomo und Mailand nicht einzutreten.

Bern, den 22. Juli 1859.

Die Mitglieder der Kommission : Paumgartner, Berichterstatter.

P. Frachebond

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 15. August 1859.)

Zum Zweke der Vollziehung des Bundesgesezes über die Anwerbung und. den Eintritt in fremden Kriegsdienst hat der Bundesrath unter Anderrn Folgendes beschlossen : 1) Den Kantonsregierungen und den schweizerischen Konsulaten in Jtalien und Frankreich von dem Erlasse dieses Gesezes Kenntniß zu geben und ihnen in einem Kreisschreiben die erforderlichen Erläuterungen üoer den Sinn und die Tragweite des Beschlusses zu ertheilen, mit dem Austrage an die Agenten in N e a p e l und Rom, ein Namensvexzeichniß der dort ini Dienst stehenden Schweizer sich zu verschaffen und einzusenden.

2) Die schweizerischen Konsulate in A m s t e r d a m und R o t t e r d a m ebenfalls davon zu verständigen, und damit an ersteres den gleichen Auftrag wie für Neapel und Rom zu verbinden.

3) Jin gleichen Sinne eine Einladung an den schweizerischen Minister in P a r i s zu richten.

4)

Herrn La t o u r von dem Geschehenen und besonders von den Jn..

struktionen an den Generalagenten in Neapel zn benachrichtigen.

5) Den Gesandtschaften von B a d e n , B a i e r n und S a r d i n i e n , dem Generalkonsulat der Niederlande und dem f. württembergischen Ministerium das Gesez mitziitheilen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Minderheit der Kommission des Ständerathes über den bundesräthlichen Antrag zur Aufhebung auswärtiger Episkopaljurisdiktion, beziehungsweise über die Trennung schweizerischer Gebietstheile von den Bisthümern Como und Mailand. (Vom 22.

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20.08.1859

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