30 b. Postgebäude in St. fallen.

Di e B un d e s v e x f a m ml u n g der schweizerisch en Eidgenossenschaft, uach Einsicht des Bundesbeschlußes vom 21. Dezember 1857, betref.feud den Ankauf eines Bauplazes für ein Postgebände in St. Gallen, .und eiuer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 31. Dezember 1858,.

beschließt: 1. Der schweizerische Bundesrath ist ermächtigt, zu Ausnahme dex Viixeaux der Kxeispostdirektion und der Lokalbiireaux in St. Gallen, so .wie der Telegraphenbüreaux nebst Depeudenzen ein neues Postgebäude zu.

erstellen, auf Grundlegender Baubeschriebe und Kostenberechnung, bei deren Ausführung dem Bundesrathe zwekmäßig erscheinende Abänderungen inner deu Schranken des angewiesenen Kredites vorbehalten bleiben.

2. Dem Bundesrathe wird hiefür ein Kredit von Fr. 314,000 aus die Bundeskasse eröffnet.

3. Die Kosten dieses Baues find auf der Generalrechnung der eidgenösslschen Staatsrechnung unter die J m m o b i l i a r e r w e x b u n g e n aufzunehmen, wogegen die Postverwaltung das sür den Bau verwendete Kapital jährlich zu 4 vom Hundert au die Bundeskasse zu verzinsen hat.

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Aus den Verhandlungen de.... Schweizerischen Bundesrathes.

(Vom .4. Januar 1859.) ^ Durch eine Menge von Spezialsällen veranlaßt, hat der Bundesrath geschlossen : es sei die Uebernahme der Versendung von Briesen oder Paketen, n a m e n t l i c h V a l o r e n , die von Privaten oder in deren Jnteresse in's Ausland zu versenden find, nicht A m t s s a c h e des Bundesrathes.

und der schweiz.. Konsulate; es seien somit derartige Gesuche abzulehnen, und es soll den Konsuln neuerdings in Erinnerung gebracht werden, dass sie dergleichen Geschäfte nur f r e i w i l l i g und in ihrer Eigenschaft als P r i v a t p e r s o n e n besorgen können.

Diese Schlußnahme wurde den schweizerischen Konsulaten im Auslande und den Kantonsregierungen durch Kreisschxeiben mitgetheilt.

.-1 (Vom 5. Januar 1859.)

Jn Folge eingereichter Demission hat der Bundesrath den Herrn Ferdinand K o r n von Mainz, Direktor der eidg. Münzstätte, auf den 1.

April d. J. von seiner Stelle entlassen, und zwar unter Verdankung .seiner treu geleisteten Dienste.

(Vom 7. Januar 18!59.)

Der Bundesrath wählte zum schweizerischen Konsul in Highlaud bei St. Louis, für die Staaten Missouri und Jllinvis, deu Herrr..

konstant Rilliet, von Genf, welcher unterm 26. November abhin mit der einstweiligen Besorgung der dortigen Konsulatsgeschäfte betraut worden war.

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Das eidg. Post- und Baudepartement ist vom Bundesrathe ermächtigt worden, dem unterm 29. Dezember v. J. mit der großherzoglich Badischeu Postverwaltiing abgeschlossenen Vertrage, betreffend die Postau-

Schlüsse in Waldshut. die Ratifikation zu extheilen.

Zum Posthalter und Telegraphisten in B ü h l e x , Kts. Appenzell A. Rh., ist Herr Joh. Konrad Hohl, von Teufen, gewählt worden.

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Bekanntmachung.

Von einzelnen Konsulaten ist dem Bundesrathe die Mittheilung ge..

macht worden, daß ihnen zuweilen noch aus der Schweiz unsrankirte Briefe zugel.en und daß sie deßbalb in der Lage sich befänden, derartige Zusendungen unerössnet zurükgehett zu lassen.

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Die unterzeichnete Kanzlei bringt desshalb die nachstehende Vorschrift aus der Verordnung vom 21. Februar 1849 in .Erinnerung, uul das schweiz. Publikum vor allfäiligew Schaden, welcher aus der Nichtbefolgung ..euer Vorschr.ft entstehen könnte , bestens zu wahren. Der Art. 3 der an,..

gesührren Verordnung sehreibt nämlich Folgendes vor: ,,Dte Konsul sind uicht verpachtet, Briefe von Gemeinden oder ....Privaten anzunehmen, wenn sie unfra..kirt sind, und es ist daher jede ,,GeIneinde oder jeder Private angewiesen, entweder die Briefe zu sraukiren, .,,oder sich der Vermittlung der Kautonsregieruug zu bedienen.

,,Alle aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehenden Kosten ..,und sonstigen Nachtheile haben sich die betreffenden Gemeinden oder Pri..

,,vateu selbst beizumessen."

Bern, den 3. Jauuar 1859.

Die schweizerische Bundeskanzler.

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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

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08.01.1859

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30-31

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