l 49

#ST#

B

e

r

i

ch

t

der

ständeräthlichen Kommission über die Verfassung des Kantons Neuenburg

(Vom 14. Januar 1859.)

T i t. 1 Der Bundesrath schlägt Jhnen vor, der neuen Verfassung des Kantons Neuenburg, welche in der Volksabstimmung vom 21. November v. J.

von 5730 Bürgern unter 9115 Votanten angenommen worden ist, ohne Vorbehalt die Baugenehmigung zu ertheilen. JndeIn wir zwar diesem Antrage unbedingt beipflichten, können wir uns doch nicht eben so kurz fassen ..wie die bundesrathlich... Botschaft, sondern müssen nns über einige Artikel der Verfassung aussprechen, welche in unserer Mitte zu Erörterungen Anlaß gegeben haben. Wenn vorerst Art. 9 den Mißbrauch der Preßfreiheit dem gemeinen Strafrechte untersteilt , so setzen wir voraus, es werde dadurch in keiner die Wirksamkeit des Art. 45 der Bundesverfassung beschränkt, so daß einerseits die Bestimmungen des allge Ineinen Strafgesetzbuches, welche auf.Preßvergehen Anwendung finden, dem Bundesrathe zur Genehmigung rnitzutheilen sind , anderseits besondere Strafbestimmungen, welche der Bund selbst gegen den .Mißbrauch der Presse erlassen würde, auch für den Kanton Neuenburg Rechtsgültigkeit haben müßten. Ferner stimmt der Wortlaut des Art. 12 nicht ganz mit demjenigen des Art. 53 der Bundesverfassung überein, indem dort bloß ,,temporäre" Ausnahmsgeriehte , hier aber Ausnahmegerichte überhaupt untersagt sind; wir denken aber. es sei der Sinn der beiden Bestimmungen dennoch der gleiche, da die BIIndesversassnng eben unter Ausnahnisgerechten nur fol..be Tribunale verstehen wollte, welche für besondere Fälle mit Umgehung der Verfassung und der allgemeinen Gefetze des Landes bestellt werden, derartige Behörden aber immer nur einen temporären Eharakter haben können. Bei Art. 13 nehmen wir an, daß die gefetzlichen Bestimmungen, welche das der Gottesverehrung regeln sollen, niemals das Wesen der. Eultusfreiheit selbst antasten dürfen. und daß,.

wenn im Kanton Neuenburg eine anerkannte christliche Konfession .in der freien Ausübung ihres Gottesdienstes gehemmt werden wollte, der Art. 44 der Bundesverfassung seine volle Anwendung finden müßte. Ebenso glauben wir endlich ohne mindestes Bedenken annehmen zu dürfen, daß auch..

...5t)

die Art. 71 und 72 der vorliegenden Verfassung durchaus nicht eine Bedeutung haben, welche mit der von der Bundesverfassung gewährleisteten Eultusfreiheit im Widerspruche stehen würde, sondern einerseits gegen gelstliche Korporationen, welche die Hoheit des Staates nicht anerkennen würden, gerichtet sind, anderseits die Einführung religiöser Orden von der

Bewilligung der gesetzgebenden Behörde abhängig machen. Wir können

uns also dureh diese Erörterungen nicht veranlaßt finden , mit Bezug auf irgend einen Artikel der neuenburgischen Verfassung einen besondern Vorbehalt zu beantragen , sondern find mit dem Bundesrathe der Ansicht, daß derselben ohne Weiteres die eidgenössische Garantie zu ertheilen sei.

B e r n , den 14. Januar 1859.

N a m e n s der E o in m i s s i o n , Der Berichterstatter:

I)r. Blnmer.

#ST#

B

e

r

i ch t

der

ständeräthlichen Kommission über den Bertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern.

(Vom 19. Januar 1859.)

Tit.!

Der Gegenstand, um den es sich handelt, ist der Vertrag, de.r unter Ratifikationsvorbehalt von dem Abgeordneten des Bundesrathes, den Abgeordneten der Uferkantone des Vierwaldstättersees : L u z e r u , Uri, Schwyz. U n t e r w a l d e n ob und nid dem Wald , und der Schweiz.

Eentralbahngesellschaft am 9. Oktober 1858 in L u z e r n abgeschlossen worden ist, V e r b e s s e r u n g des S e e a b s u s s e s in L u z e r n betreffend.

Dem Vertrag ist von Seite der betheiligten Eantone sowol, als der Direktion der schweiz. Eentralbahngesellschaft die Genehmigung ertheilt, und er bedarf demnach uoeh der G e n e h m i g u n g von S e i t e d e s Bundes.

Der h. Bundesrath empfiehlt und beantragt in Botschaft und BeschlußEntwurf unbedingte G e neh mi g u n g und Bewilligung des Kredits von Fr. 24,250 zur Ausrichtung des den Kantonen zugesicherten KostenBeitrages.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der ständeräthlichen Kommission über die Verfassung des Kantons Neuenburg (Vom 14. Januar 1859.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1859

Date Data Seite

149-150

Page Pagina Ref. No

10 002 698

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.