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Minderheit der Kommission des Ständerathes, betreffend di.....

Anwerbungen für fremden Kriegsdienst.

(Vom 28. Juli l859.)

Tit.!

Jndem die Minderheit Jhrer Eonimisfion in erster Linie beanträgt: es sei auf den vorliegenden Gesetzesentwurf, betreffend die AnwerJungen für fremden Kriegsdienst, für einmal nicht einzutreten, sondern die einläßliche Berathung desselben auf die nächstfolgende Session der Bundesversammlung zu verschieben , wird sie sich, ohne auf eine materielle Beurteilung des Entwurfes einzugehen, daraus beschränken^ ihren Verschiebungsantrag mit wenigem Worten zu begründen.

Zweck der Vorlage ist die wirksame Verhinderung der Anwerbungen für fremden Kriegsdienst und allmälige Unterdrückung des schweizerische^ Söldnerdienstes im Zustande. Eine Ergänzung der hierauf bezügliche^ Strasbestimmungen bildet das Mittel zur Erreichung di.eses Zweckes. JI^ dieser Ergänzung liegt aber zugleich eine bedeutende Strafausdehnung und.

Verschärfung. Während sich die Bundesgesetzgebung bisher darauf beschränkte, den Abschluß von Militärkapitulationen überhaupt zu unter-.

sagen und die Anwerbung in fremden Militärdienst niit Strafe zu bedro-.

.hen, faßt der neue Vorschlag nicht bloß den W e r b e r ins Auge. sondern erstreckt sich anch auf den Angeworbenen und bedroht den Dienstnehinende^ niit jedenfalls fehr empfindlichen Strafen an Leib und ..^hre. Verlust de^ ^lktivbürgerrechtes, Verwirkung des Anspruchrechte^ ans den ^Schutz der.

Heimat im Auslande, überdem verbunden mit Gesängniß, sind Strafai^ Drohungen , die um fo schwerer ins Gewicht fallen , je weniger der frei^ Schweizer bisher an Vorschriften gewohnt war, die so tief in das ihn.^.

angeborne .Recht der freien Selbstbestimmung eingreifen. Tausende voi^ Schweizern sehen sich in der Lage , ihrer Heimat für kürzere oder länger^ Zeit Lebewohl^ sagen zu müssen. Bald ist es die Kargheit des Bodens^.

welcher ihnen den erforderlichen Lebensunterhalt versagt und sie zur Fri.^ stung desselben auf den Ertrag anderer Länder anweist; baid ist es de^

47.^ .unternehmende Handelsgeist, der für die Erzeugnisse der Heimat Absatz.wege und neue Geschäftsverbindungen sucht, oder es ist der natürliche Han^ .zum Waffenhandwerke, der sie unter die Fahnen fremder Fürsten treibt.

.Jn all' diesen Richtungen haben die heimischen Behörden bisher die Bürger frei gewähren lassen. Das Recht, sich selbst feine Bestimmung zu wählen, ^blieb jedem Einzelnen unverkümmert, und mochte es auch im einen oder an^ern Fall eine weniger wünschenswerte Anwendung finden ; im .^llge^ .meinen befand sich die Gesammtheit und die Jndividualität wohl dabei.

Nun aber handelt es sich darum, eine Maßregel zu treffen, die der persönlichen Freiheit des Bürgers in einer der bezeichneten .Richtungen Ge.w.ilt anthun, ja. die sie vollständig ausheben soll.

Bei dem Standpunkt, den sie in ihrer Antragstellung einnimmt, ist es vorläufig nicht Aufgabe Jhrer Eommissionsminderheit , im gegenwär.tigen Berichte über den Werth oder Unwerth des Fremdendienstes im All^gemeinen und eben so wenig über die. Frage sich auszusprechen, ob die AusGeltung von Strafbestimmungen, wie sie vorgeschlagen werden , vom Standpunkte der Kompetenz aus überhaupt zulässig, und ob die Bundesversanim.lung -- die Kompetenz derselben selbst angenommen - wohl thue , von ihrem Rechte einen so weitgehenden Gebrauch zu machen. Jhr Antrag läßt alle diese Erörterungen unberührt und stellt deren Entscheid auf den Zeit..

punkt des einläßlichen Eintretens intakt der h. Versammlung anheim. Es soll durch das Angeführte bloß der Nachweis geleistet werden , daß die .vorgeschlagene Maßregel Tausende von Schweizerbürgern in einer von ihnen und sicher auch von der großen Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung ^ bisher für durchaus ehrenhaft gehaltenen Existenz zu bedrohen geeignet ist, und daß sie tausend Andern eine ähnliche Existenz für die Zukunft abschneidet. Wir unterlassen es, aus dieser Thatsache weitere Betrachtungen .abzuleiten; zu unferm Zwecke genügt der daraus gezogene Schluß, daß dex ^Vorschlag tief in die individuelle Berechtigung des Schweizexbürgers eingreift. Daß er die Zerstörung eines Verhältnisses bezweckt, welches mit den Anschauungen, den Sitten und dem ganzen Leben des Volkes seit Jahrhunderten aufs innigste verslochten ist, und daß er daher mit Vorsicht behandelt und aufs reiflichste geprüft und überlegt fein will.

Fragen wir nun, ob gebenen Verhältnissen nur entschiedene Zweifel auf.

war der Gesetzesvorschlag Traktandeneirenlar. Erst niß der Mitglieder.

das geschehen, ja, ob das zu thün unter den gemöglich war , so drängen sich Jhrer Minderheit Bei dem Zusammentritt der Bundesversammlung noch gar nicht bekannt und stund nicht auf den..

im Verlaufe der Sitzung gelangte er zur Kennt^

Die Presse, während dieser Zeit von anderm Stoff sonst. in Anspruch genommen, konnte ihn g a x n i c h t oder nur s e h r f l ü c h t i g besprechen; die Bevölkerung gelangte noch kaum zu seiner Kenntniß ; . der öffentlichen Meinung .war so zu sagen die Möglichkeit benommen, in diesex kurzen Zeitfrist sich äußern, sich geltend machen zu können. ^Wir dürfen

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beifügen , die Räthe selber schienen überrascht. Wer den Gang der Berathung , welchen bisher diese Angelegenheit genommen , mit Aufmerkfain-.

t^t verfolgte. konnte sich aus der Divergenz der Ansichten und aus denr .mannigfaltigen Gewirre der Vorfchläge unschwer davon überzeugen , daß m...n über^ das , was man wollte , nicht vollende klar , daß der Entwurf zii.r endschaftlichen Erledigung noch nicht reif und im Jnteresse der Sache selbst ein Verschub^ der Berathung sehr wünschbar sei.

Schon im Hinblick auf diese Sachlage hält es die Minderheit Jhrex Evmmisston für entschieden besser, wenn der Ständerath zu ruhiger Ueber-

legung der Angelegenheit sich Zeit nimmt. Nehmen wir für einmal ^Akt vom Dekret des Nationalrathes und unterbreiten wir es dem Urtheile der öffentlichen Meinung ; inachen wir es der Vevölkernng, deren Rechte und Jntereffen es so wesentlich betrifft, möglich, sich darüber aussprechen zu können ; dann dürfen wir hoffen , in nächster Sitzung nin so eher zu Schlnßnahmen zu gelangen, die, weil sie das Urtheil der öffentlichen Meinung zur Grundlage haben , dann auch um so lebensfähiger, ausführbarer und von nachhaltigerer Wirkung sein werden.

Ein solcher Vexschi.ib ist. zulässig . ohne unserer staatlichen Stellung nach Außen Gefährde zu bringen. Die Schweiz als solche hat die Militärkapitulationen verboten ; sie hat die Werbungen für den fremden Kriegs..

dienst untersagt; sie hat durchaus keine offiziellen Beziehungen zu den Frenidenreginientern in Jtalien und in Frankreich. Damit hat sie ^llles Methan , was das internationale Recht von ihr als felbstständigein Gemeinwesen zu fordern berechtigt ist. Der gegenwärtige Zustand hat niemals, auch während des letzten Krieges nicht, zu Reklamationen seitens der europäisehen Mächte Veranlassung geboten ; er hat unserer nentralen Haltung durchaus keinen Eintrag gethan , und dieser Gesichtspunkt bedingt daher auch um so weniger U r g e n z in der Behandlung der .^erbungsfrage. als seither die friedlichen Beziehungen zwischen den kriegführenden Mächten wieder hergestellt worden stnd.

Wenn hinwieder die Stellung des einen Theiles unserer schweizerischen Angehörigen im Auslande die Stellung und die Jnteressen eines andern Theiles derselben gefährden sollte, wie dieses als Folge der letzten Ereig.nisse in Jtalien von einer Anzahl dortiger Schweizer behauptet wird, dann stnd aueh wir ganz damit einverstanden , daß solchen Erscheinungen und Klagen seitens der Bundesbehörden die vollste Aufmerkfamkeit gewidinet , daß die gegenfeitigen Jnteressen unparteiisch abgewogen und Abhülfe zu schaffen ernstlich verseicht werde. Aber gerade in dieser Beziehung halten wir abermals dafür , daß wir noch zu sehr unter dem Eindrucke der letzten Ereignisse stehen und daß wir auf Berichte hin, die jedenfalls nur e i n e Richtung vertreten, in zu befangener Stimmung sind. um die Sach..

lage ruhig und u n p a r t e i i s c h nach a l l e n S e i t e n würdigen zu können.

Bereits beginnt aueh die Bevölkerung Jtaliens einzusehen., daß sie bloß auf unrichtige Voraussetzungen gestützt und von der Aufregung des Augen-

47^ blickes hingerissen einem Theil der schweizerischen Bevölkerung die Verant..

wortung für allerdings traurige Ereignisse aufzubürden im Begriffe stand...

Jn Folge des eingetretenen Friedens und seitheriger Aufklärungen und Belehrungen hat auch hier die Lage durchaus ausgehört , eine bedrohliche zu sein, und ^sie gestattet nach Ansicht Jhrer Minderheit ohne alle Gefährde^ den beantragten Verschub in Erlaß der vorgeschlagenen Maßregeln.

Schließlich wollen wix nicht unterlassen, noch darauf hinzuweisen,.

daß ab Seite des h. Bundesrathes eine außerordentliche Mission nack.^ Neapel angeordnet worden ist. deren Aufgabe zu der gegenwärtig fchwe..

benden Frage in allernächster Beziehung steht. Wir würden es nun für angemessen erachten . den Erfolg dieser Mission mit Beziig auf die i.^ Neapel dienenden Schweizer abzuwarten^, in der Meinung , daß gerade das.

Ergebniß derselben auf die Fassung des Gefetzesentwurses und die für die.

Zukunft zu treffenden Maßnahmen von wesentlichem Einfluß fein könnten.

Jhre Eommissionsminderheit beschränkt sich auf das Angebrachte zur Motivirung .des von ihr gestellten Verschubsantrage^, und behäit sich im Uebrigen freie Eonvenienz für ihre Stimmgeb^ng vor, wenn entgegen.

ihrem Vorschlage über den Gesetzesentwnrs iu gegenwärtiger Sitzung ein-.

läßlich verhandelt werden wollte.

Bern, den 28. Juli 1859.

Die Minderheit der Kommission: A. ^chwerzmanu, Berichterstatter..

.^. Christen.

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Bericht der Minderheit der Kommission des Ständerathes, betreffend die Anwerbungen für fremden Kriegsdienst. (Vom 28. Juli l859.)

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19.09.1859

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