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Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Vertrag über Tieferlegung des Vierwaldstättersees.

(Vom 24. Dezember 1858.)

Tit.!

Mit Eingabe vom 7. September 1857 wandten sich die Regierungen von Uri, S c h w y z und N i d w a l d e n an den Großen Rath von L u z e r n mit dem Gesuche, derselbe möchte die Ausführung der von der schweizeri..

sehen Eentralbahn in Angriff genommenen Seedammbauten bei Luzeru verhindern, weil durch diese Bauten der Seeabfluß beeinträchtigt und so die ohnehin gefährdeten Ufer des Vierwaldstätterfees noch größeren Ueberschwemmungen nnd Verfunipfungeu des Landes ausgesezt werden.

Die Behörden von Luzern, von der Ansicht ausgehend, daß jene Danimbaute, welche die Eentralbahn, laut genehmigtem.Plane, behufs direkter Verbindung der Schienen mit der Schifffahrt zu erstellen im Begriffe war, das Abslußvermögen des Sees in keiner Weise beeinträchtigen körine, lehnte das ihr gemachte Ansinnen ab , worauf sich die genannten Regierungen nnterm 1. Oktober l 857 an den Bundesrath wandten, indem sie auf Anordnung einer Expertise und Einstellung der Arbeiten bis zur gütlichen oder rechtlichen Erledigung des Anstandes drangen.

Der Bundesrath glaubte, auf das Gesuch wenigstens so weit eingehen zu sollen, um sieh über die Verhältnisse genaue Kenntniß ...u verschaffen und benrtheilen zu können, ob und in wie weit fich der Bund mit der Angelegenheit zu beschäftigen habe. Er faßte daher unterm 2. November gl. J., unvorgreiflich für die Kompetenzfrage, den Beschluß: durch Experten untersuchen zu lassen, ob und in wie fern die Beschwerden der Kantone Uri. Schwyz und N i d w a l d e n begründet seien, wobei den reklamirenden Ständen freigestellt wnrde, sich behufs Anbringung ihrer Bemerkungen durch Abgeordnete vertreten zu fallen.

Die Expertise wurde den Herren Oberingenieur K o c h e r und Telegraphendirektor E u r c h o d in Bern übertragen, nnd fand am 11. November statt. Es hatten sich bei derselben säm.ntliche .Interessenten , nämlich die Regierungen von L u z e r n , Uri, S c h w y z und U n t e r w a l d e n , so wie die Eentralbahngesel.sehaft vertreten lassen.

Das Gutachten der genannten Experten geht seinem wesentlichen Jnhalte nach dahin , daß der Bahn- und Bahnhofdamm die Abflußverhält...isse des Sees fühlbar nicht f.ören werden;

daß es aber, um die durch Verbauung vieler früher bestandener See...

..Ibzüge, wie z. B. desHirfchengrabens, des Grendelgrabens .... nach und uach eingetreten^ Erhöhung des Seespiegels entgegen zu treten, in hohem Grade wünschenswert^.. erscheine , daß das unterhalb der Reußbrüke befindliche steinerne Stauwehr in der Art durchbrochen würde , daß eine gewisse Wassermenge in möglichst kurzer Zeit in die untere Flußhaltung entsendet und so der Seespiegel inner gewisser Gränzen regulirt werden könnte.

Kleber leztern Punkt waren aiich die bei Anlaß der Expertise zu einer Besprechung zusammengetretenen Abgeordneten völlig einverstanden. Die Abgeordneten der Beschwerdeführenden Stände erklärten schriftlich , daß ihre Regierungen die Protestation gegen die Fortsezung der Damm- und Bahnhofbauten zurükziehen werden , wenn die Eentxalbahngesellfchaft sich verpflichtete: e n t w e d e r , im Falle mit dem Kanton Lu z er n ein UeberEinkommen zu Stande käme, daß durch entsprechende Bauten eine Senkung des höchsten Wasserstaues von wenigstens 2 Fuß bewirkt würde, einen Beitrag von Fr. .50.000 an diese Baute zu leisten, oder d a n n , falls dieses Uebereinkomnieu nicht zu Stande gebracht würde, und sich eine Verkümmerung des Seeabflusses diirch die Bahnhofbauten nachweisen ließe, durch entsprechende Bauten den Abfluß um eben so viel z^ vergrößexu, als er durch die Bahnhofbauten beeinträchtigt würde.

Bei dieser Sachlage und in der Voraussicht. daß die Eentralbahngesellschast sich wohl zu entsprechenden Leistungen bestimmen lassen dürfte, hielt es der Bundesrath der Wichtigkeit des Gegenstandes angemessen, wenigstens die Vermittlung und Leitung der Unterhandlungen zu übernehmen.

Zu diesem Zweke theilte er den Uferkantonen des Vierwaidstättexsees und der Eentxalbahngesellschast das Ergebniß der stattgehabten Expertenuntersuchung mit, ^ und lud leztere gleichzeitig ein, sich über die Propositionen der bethei.ligten Kantone auszusprechen.

Das Direktorium der^ schweizerischen Eentralbahn erklärte sich sofort zu Unterhandlungen mit den betreffenden Kantonen bereit, und anerbot einen .Beitrag von Fr. 30,000.

Nachdem dieses Anerbieten und die daran geknüpften Bedingungen den betheiiigten Regierungen eröffnet und zur Berücksichtigung empfohlen worden war, machte die Regierung von L u z e r n den Vorschlag, es möchte
eine neue Expertenkommission aufgestellt werden , welche die erforderlichen Plane und Kostenberechnungen über die zur Erreichung des .vorgesehen Z^ekes geeignetesten Bauten auszuarbeiten .hätte. Diesem Vorschlage wurde von den übrigen Interessenten beigepflichtet, und hierauf die neue Expextise ..iach dem Antrage der Luzerner Regierung den Herrn Landammann Müller ^on Uri, Zeughausinspektor G ö l d l i n in Luzern und Oberingenieur P re ss e l in Basel übertragen.

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^ Unterm 18. September l. J. erstatteten die Experten ihren Bericht, unter Beifügung der bezüglichen Plane und Kostenberechnungen. Das ^xpertengutachteu.zog folgende drei Projekte in Vexgleichnng :

I. Ein Balkenwehx

mit einem Kostenvoranschlag von Fr. ....0,000.

Ill. ,, reines Nadelwehx ,,

,,

,,

,,

,, .)7,000.

^n.

,, Radelwehr mit Floßdurchlaß ,, ,, ,, 97,000.

Unter Bexükfichtigung aller in dem Gutachten erörterten Momente .und der Wünsche der darüber befragten Stadtbehörden von Luzern sprachen sich die Experten für die Annahme des Projektes ll, reines Nadelwehr, aus.

Um aus dieses Gutachten hin zu einer Verständigung iiber die Aussührung des Werkes zii gelangen, beschloß der Bundesrath unterm 27.

September abhin die Abhaltung einer Konferenz unter der Leitung eiues .Abgeordneten des Bundesrathes; auch wurde, um das Unternehmen zu unterstüzen, für den Fall, daß fich eine Verständigung im Sinne der dew eidgenössischen Abgeordneten ertheilten Jnstruktioneu erzielen lasse, eiue

Betheiligung des Bundes bis auf ^ der Kosten in Ausficht gestellt.

Die vom Bundesrathe abgeordnete Konferenz fand am 9. Oktober in Luzern statt, und endigte mit dem Abschluß eines Vertrages über die .Ausführung einer Wehrbaute nach Projekt Il, über die Repartition der .Kosten, die Besorgung und den Unterhalt der Schwellenwerte.

Dieser Vertrag ist bereits von sämmtlichen betheiligten Kantonen und ^vou dem Direktorium der schweizerischen Eentralbahn genehmigt worden ; es fehlt somit einzig noch die Genehmigung des Bundes.

Nach Axt. 2 des vorliegenden Vertrages hat die Eidgenossenschaft au ^die Kosten der Erstellung des Werkes einen Beitrag von Fx. 24,250 zu leisten. Dieser Beitrag für ein so nüzliches Werk, welches unstreitig ira Jntereffe eines ansehnlichen Theiles der Eidgenossenschaft, nämlich sämmtlicher Uferkantone des Vierwaldstättersees liegt, scheint uns im Hinbli^ aus Art. 21 der Bundesverfassung, laut welchem dem Bunde das Recht zusteht, im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theils desselben, auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder .deren Errichtung zu uuterstüzen, vollkommen gerechtfertigt.

Wir empfehlen Jhnen daher den vorliegenden Vertrag zur Genehmigung , uud geben uns die Ehre, Jhnen den Entwurf eines dießsälligeu ^Bundesbeschluß ^u unterbreiten , bei welchem Anlasse wir Jhnen die VerSicherung unserer vollkommensten Hochachtung erneuern.

Bern, den ..^4. Dezember .l 858.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: l)r. ^.urr.er.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schieß.

^ Beschlußentwurs..

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines durch deu Abgeordneten des fchweizeriseheu Bundesrathes un^ die Abgeordneten der Userkantone des Vierwaldstättersees, L u z e r n , Uri, Schw.^z, U n t e r w a l d e n ob und nid dem Wald, und der schweizerische^ Eentralbahngesellschaft , am 9. Oktober 1858 in Luzeru abgeschlossenen.

.Vertrages, betreffend die Verbesserung des Seeabflusses in Luzeru; eines sachbezüglichen Berichtes des Bundesrathes, vom 24. Dezem^

bex 1858^,

in Anwendung des Art. 2ll der Bundesverfassung, beschließt: 1. Dem obgenannten Vertrage ist die Genehmigung ertheilt, und der zur Ausrichtung des darin zugesicherten Kostenbeitrages erforderliche

.Kredit von Fr. .^4,250 anmit bewilligt.

2.

.auftragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses be-

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Vertrag über Tieferlegung des Vierwaldstättersees. (Vom 24. Dezember 1858.)

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05.01.1859

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