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Antrag der Mehrheit der kommission.
Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Erwägung. daß zu wirksamerer Verhinderung der Anwerbungen ^ür fremden Kriegsdienst und ailmä.^liger Unterdrückung des schweizerischer^ ^..öldnerdieustes im Zustande eine Ergänzung der hieraus bezüglichen.
.Strafbestimmn.ngen notwendig erscheint; nach Einsicht eines Berichtes und Antrages des Bundesrathes,
b e sch l i e ß t : Art. 1. Jeder Schweizerbiirger, welcher mit einem fremden Staate ^inen Vertrag abschließt über die Errichtung eines Truppenkorps, ^iu welches auch Schweizer eintreten können; eben so wer immer, namentlich .durch Uebernahme des Kommando eines solchen Korps hiezu behülslich ..ist, odex ein solches Unternehmen begünstigt, macht sich eines Vergehens .schuldig , das mit einer Gefängnißstrase bis auf 5 Jahre , Verlust des Aktivbiirg.errechts aus 10 Jahre und einer Geldbuße bis auf 10,000 Fr.
.bestrast wird.
Art. 2. Schweizer, welche Dienste in einem solchen Korps oder iu ^inem andern , in fremden Diensten stehenden Truppenkörper nehmen , der .^.it dem S c h w e i z e r n a m eu bezeichnet wird , oder zum größern Theil aus Schweizern besteht, oder mit irgend welchen schweizerischen Abzeichen,. fei .es an der Falene, Uniform oder andern AusriistungsgegenstarIden ver...sehen ist. werden mit einer Strafe belegt, die in Gefängniß von 30 Tagen ^Ind Verlust des Aktivbiirgerrechts für 5 Jahre besteht.
Vorbehalten bleiben die befondern Strafbestiinmnngen , welche eid..genuesische oder kantonale Geseze ge.gen Militärpflichtige aussprechen, die .ohne Bewilligung. sich in das Ausland begeben oder dem Rufe, in Militärdienste zu treten. keine Folge leisten.
Art. 3. Die im Art. 2 bezeichneten Strafbestimiuungen werden auch ^gegen diejenigen Schweizer angewendet, die in einem solchen Korps gegen..wärtig Dienste leisten, wenn sie nach Ablauf ihrer Dienstzeit sich wieder .aufs Neue anwerben tassen.
Art. 4.
Wer Einwohner der Schweiz für
fremden Militärdienst
.anwirbt oder dazu mitwirkt, macht sich des Fa.schwerbens schuldig.
Die
Strafe , die ihn trifft . besteht in Gefängniß von 3 Monaten bis zu einem
.Jahr, in einer Geldbuße von Fr. l00 bis l00i) und Einstellung in^ ^ktivbürgerrecht von 5 bis 10 Jahren, weiin er ein Schweizer ist. Das.
^ergehen kann mit Zuchthausstrafe (Art. 3 des Gesezes über das Bundes-^
460 ^rafrecht) belegt werden, wenn der Betreffende 3 Mal oder mehr wegeI.^ dem gleichen Vergehen bestraft worden ist.
Als Falschwerben wird es ebenfalls angesehen , wenn Jemand di^ Bestrebungen fremder Werbbüreaux , Einwohner der Schweiz anzuwerben , durch seine Thätigkeit unterstüzt, z. B. durch Annahme von Dienstbegehren , Haltung von Anmeldungsbiireaux, Bezahlung von Reisekosten^..
.Verabreichung von Marschrouten oder Empfehlungen , Führung von Trans^ porten u. dergl.
Art. 5.
aufgehoben.
Der. Art. 65 des Gesezes über das Bundesstrafrecht ist^
Art. 6. Dieses Gesez tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung desselben in Kraft.
Der Bundesrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung des^ selben beauftragt.
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Bericht der
Minorität der nationalräthlichen Kommission über das Werb-
verbot.
(Vom 24. Juli 1859.)
Tit. !
Die Veranlassung zu vorliegendein Gesezesvorschlag liegt zunächst i^ den vorgelegenen Akten, die nicht hinter Ende Mai zurückreichen. Wa.^ weiter zurückgreift , muß als notorisch vorausgeht werden.
Unterm 26. Mai abhin petitionirten 134 Schweizer aus Glarus, Graubünden, Neuenburg, Tesstn und Genf, daß die FreindenregimenteI^ in Jtalien nicht den Namen S c h w e i z e r r e g i m e n t e r führen n.ögen^.
alles nnter Hinweisung auf die bedrohliche Stimmung der italienischen Be.oölkerung gegen die in Jtalien wohnenden Schweizer. Der Bundesrath reklamirte hierauf beim Konsul in Rom, und gab den Konsuln in Livorno, .Turin und Genua davon Kenntniß, damit durch öffentliche Bekanntmachung
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Antrag der Mehrheit der Kommission.
In
Bundesblatt
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In
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Jahr
1859
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
46
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
19.09.1859
Date Data Seite
459-460
Page Pagina Ref. No
10 002 878
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