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Schwizerisches Bundesblatt.

XI. Jahrgang. l.

Nr. 2.

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8. .Januar 185.).

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Leistung eines Beitrages an die Kosten der Erstellung einer Brüke über die Seeenge bei Acheregg.

(Vom 31. Dezember l858.)

Tit.!

Mit Schreiben vom 9. Juni l. J. meldet die Regierung des Kantons U n t e x w a l d e n nid dem Wald, daß die Landsgemeinde von Nidw a l d e n unterm 9. Mai den Bau .einer Brüke über die Seeenge bei Acheregg-Stansstaad auf den Fall hin dekretirt habe, daß die hohe Bun.desversammlung entweder den Bezug eines .Brü.engeldes gestatten oder aus der Bundeskasse einen angemessenen Beitrag an die Kosten des Baues leisten würde. Die Regierung von Nidwalden weist in ihrem dießfälligeu Gesuche darauf hin, wie dringend nothwendig eine solche Verbindung sei, wenn Nidwalden nicht gänzlich vom Verkehr zwischen dem Berner- Oberlande und dem Gotthardspasse abgeschnitten und somit das große Opfer sür Landentschädigung und den Unterhalt der Brünigstraße für den Kanton .völlig nuzlos bleiben soll.

Da über die projektirte Verbindungsbrüke bereits in den Konserenzen uber den Bau der Brünigstraße verhandelt worden war, so hielt der Bundesrath für angemessen , über das vorliegende Gesuch die Ansichten der bei .diesem Bau betheiligten Kantone einzuholen. Die eingegangenen Vernehmlassungen der Regierungen von B e r n , L u z e r n und U n t e r w a l d e n ob dem Wald lauteten dem Unternehmen durchaus günstig; dagegen sprachen

fich alle gegen Bewilligung eines Brükengeldes aus.

Unterm 8. September abhin faßte dann der Bundesrath den Be-..

schl.uß, es könne auf die Bewilligung eines Brükengeldes nicht eingetreten werden; dagegen fei zu untersuchen, ob es nicht am Plaze wäre, den.

Bundesblatt. Jahrg. XI. Bd. I.

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20 Bau fraglicher Brüke mittels eines Beitrages aus der Bnndeskasse z^ unterstüzen.

Wie oben bemerkt, war schon bei den Konferenzverhandlungen über die Erstellung der Brünigstraße der Bau einer Brük.. bei Acheregg vorgesehen; die Kosten derselben waren auf Fr. 48,000 oder, mit der vou.

Obwalden verlangten Vorrichtung für den freien Durchpaß der Dampfschiffe, auf Fr. 60.000 veranschlagt. Da aber Nidwalden aus Gründen, welche sich vom Standpunkte der speziell kantonalen Jnteresse.n wol begreifen lassen, die Betheiligung au der Erstellung der Straße in der vo^ den übrigen Ständen beschlossenen Richtung ablehnte, so mußte jene Ver^ bindungsbrüke , als nicht zu dem Unternehmen der Brünigstraße gehörend, von dem für das leztere bewilligten Bnndesbeitrage ausgeschlossen werden.

Nachdem nun aber Nidwalden dennoch den Bau der Brüke übernehmen will, so verdient die Frage, ob sich der Bund bei diesem für die finanziellen Kräfte von Nidwalden allein schwer ausführbaren Unternehmen behelligen könne oder solle, die volle Berechtigung der Bundesbehörden. Es wird fich hiebei vorerst um die Frage handeln , ob das Unternehmen in die Kategorie der im Art. 21 der Bundesverfassung vorgesehenen öffentlichem Werke, welche durch Beiträge aus der Bundeskasse unterstüzt werden können, zu stelleu fei, das heißt, ob der Bau fraglicher Brüke im Jnteresse der Eidgenossenschaft oder eines großen Theiles derselben liege.

Wir nehmen keinen Anstand, diese Frage bejahend zu beantworten.

Es unterliegt nicht dem mindesten Zweifel, daß die Erstellung einer .so kurzen und leichten Landverbindung der äußeren Schweiz mit dem , vermöge seiner geographischen Lage durch den Vierwaldftättersee und die Gebirge fast nach allen Seiten hin abgeschlossenen Nidwalden, .sowol in militärischer als auch in postalischer .Beziehung für die Eidgenossenschaft selbst von Bedeutung und direktem Nuzen fein wird. Für den allgemeinen Verkehr ist sie nicht minder wichtig, indem sie die. Zirkulation der ..Fremden und die Ein- und Ausfuhr der Güter wesentlich erleichtern würde. Da^ das Unternehmen im Jntereffe eines ansehnlichen Theiles der Eidgenossenschaft liege, dafür sprechen auch die Vernehmlassungen der über die Angelegenheit befragten Regierungen von Bern, Luzern und Obwalden, welche dasselbe als ein nüzliches Werk von allgemeiner, nicht bloß kantonaler
Bedeutung warm und nachdrüklich der Unterstüzur.g des Bundes anempfehlen. ^ Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß Nidwakden durch die Erstellung der unter Mitwirkung des Bundes zu ^Stande kommenden Brünigstraße ohne die Verbindungsbrüke in seinen Verkehrsverhältnisse^ wirklich empfindlich benachteiligt würde, indem sich mit der Vollendung ^der Straße. der bisherige nicht unbedeutende Verkehr über Stans iind Beckenried künstig nach Luzern wenden wird. Jm Hinblik aus diesem Umstand, dessen Konsequenzen fich vielleicht iu der Folge sür Nidwalden .bedenklicher gestalten dürften. als es zur Zeit noch vorausgesehen werden .tann , scheint ^s uns vollkommen gerechtfertigt und billig, daß die Eid-.

2l Genossenschaft Hand biete, di.se Verkümmerung der kantonalen Jnteressen zu mildern.

Daß es dem Kanton Unterwalden nid dem Wald bei seinen beschränkten finanziellen Mitteln sehr schwer oder wol gar unmöglich wäre, die .Brükenbaute aus eigene Kosten in genügender Weise auszuführen, liegt auf der Hand, wenn man bedenkt, daß die ordentlichen Staatseinnahmen des Kantons kaum hinreichen, um die gewöhnlichen Verwaltungsausgaben zu bestreiken , u^id daß die Regierung zur Dekung der laufenden Ausgaben bei gänzlichem Abgange indirekter Steuern lediglich auf den Bezug vou Katastersteuern angewiesen ist.

Einige Berechtigung verdient auch der Umstand, daß Nidwaldeu nach der Bundesverfassung nur einen geringen Antheil an den eidgenösfischen Post- und Zollentschädigungen bezieht.

Unter der alten Bundesverfassung wäre dem Kanton gegen die Errichtung einer derartigen Baute jedenfalls der Bezug eines Brüe.engeldes bewilligt worden^ wodurch es den.selben möglich geworden wäre, das Unter..

nehmen mittels Anleihen aiif eigene Kosten auszuführen. Dieses Mittel steht nn... zwar nach Axt. 31, Lemma 2^ der neuen Bundesverfassung auch heute noch zu Gebote; wir halten jedoch dafür, daß die ausn.^hmsweise. Einführung neuer Zölle, während die alten von der Eidgenossenschaft mit großen Geldopsern losgekauft wurden, ^ls eine lästige Verkehrshemmung kaum Anklang finden dürste, weßhalb auch der Bundesrath im Ei.^verständniß niit den Regierungen der hiebei zunächst ^beteiligten Kautone diesen Ausweg verwerfen zu sollen glaubte.

^Bei dieser Lage der Dinge müßte es aber ^ls eine auffallende Erscheinung bezeichnet werden, wenn in Folge der getroffenen Verbesserungen unserer Bund^institutionen das Zustandekommen so allgemein nüzlichex Werke. wie das in^ Frage gehende, in gewissen Fällen erschwert oder gax unmöglich gemacht werden sollte. Eine solche Annahme stünde geradezu im Widerspruch mit dem o^en zitirten .^rt. 21 der Bundesverfassung, in welchem die Unterstü^ung solcher Werke ausdrüklich vorgesehen ist.

Wenn nun auch nach unserm Dafürhalten die Bewilligung zum Bezug eines Brükengeides als unverträglich. mit den neuern Einrichtungen nicht ertheilt werden kann , so finden wir es dagegen nach dem oi.^eu Gesagten durchaus gerechtfertigt. daß dem Kanton Unterwalden nid dem Wald zur Unterstüzung des Unternehmens ein Beitrag aus der Bundeskasse als Aequi-

valent für die unzulässig erscheinende Brükenge^dsbew.lligung zugesichert werde. .

Fragt es sich nun, wie hoch der zu leistende ..^itrag aus der Bundesiasse festgesetzt werden soll, so glauben wir. ^ch früheren Vorgängen, bei welchen der Bund ebenfalls einen verhältniß..^igen Beitrag geleistet hat, auf ^ne U^terstüzung von Fr. 20,0(^0 antragen zu sollen; wogegen dann bedungen würde, daß Nidwaiden die Brüke solid und mit einer zwekmäßigen Vorrichtung für den freien Durchlaß der Dan.pfsch.ffe zu erst.lle.^

22 und die bezüglichen Plane der Bundesbehörde zur Genehmigung zu unterstellen hätte.

Wir stellen daher den Antrag, Sie wollen nachstehenden Entwurf zum Beschlusse erheben, und benuzen den Anlaß, Jhnen, Tit.. die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung zu erneuern.

Bern, den 3.l. Dezember 1858.

Jm Nam..n des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: I)r. ^.urrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß.

....^eschl.aßentwurf.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht

.

eines Gesuches der Regierung von Unserwalden nid dem Wald, vom^

..). J^.ni 1858, dahin gehend, daß ihr als Unterstüznng für den Bau

einer Brüke über die Seeenge bei Acheregg entweder der Bezng eines Brükengeldes oder ein angemessener Beitrag an di.. Baukosten bewilligt werden möchte ; eines Berichtes des schweizerischen Bundesrathes vom 31. Dezember

^858;

in Anwendung des Art. 21 der schweizerischen Bundesverfassung,

beschließt:

.

1. Der Regierung von Unterwalden nid dem Wald wird sür deu Bau einer Brüke von Acheregg naeh Stansfiaad, mit den nöthigen Anfahrten, ein Beitrag.^ aus der Bundeskasse von Fx. 20.000 bewilligt.

2. Die Brüke ist in der Weise zu konstruiren , daß die Dampfschiffe ungehindert durchpasstren können.

3. Die Bauplane unterliegen der Genehmigung des Bundesrathes.

4. Die Zahlung des Beitrages erfolgt sueeefsive nach Maßgabe des Vorrükens der Arbeiten.

^. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen.

Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Leistung eines Beitrages an die Kosten der Erstellung einer Brüke über die Seeenge bei Acheregg. (Vom 31. Dezember l858.)

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08.01.1859

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