.494 ^erige Pr.axis, die^ fich namentlich in der Genehmigung der friihern Regle.me.nte^ von Lnzern und Sehw.,z beurkundet hat, einer weitergehenden EinMischung von Bundeswegen entgegensteht.

Wenn, schließlich, die Kommission im Dispositiv die Zurükziehung der .bundesräthlichen Genehmigung nicht expressis verbis auf die .^. 2 und 7 des Reglementes beschränkt, so leitet sie hiebei folgende Betrachtung: Durch ^ie Beseitigung der .^. 2 und 7 ist die Grundlage der Verordnung ^durchbrochen, und es ist vorauszusehen, daß die Behörden entweder gänzlich auf dieselbe verzichten oder eine Kombination von Bestimmungen suchen werden, welche den rein polizeilichen Zwek erfüllen sollen, ohne der Gewerbssreiheit i r g e n d w i e .zu nahe zu treten. Durch die Fassung des .Beschlusses im Dispositiv ist der leztere Weg angedeutet, in der Erwar..ung, daß der h. Landrath von Uri, anstatt etwa dieselben einfach fortbestehen zu lassen, auch die übrigen mehr oder weniger anstößigen Artikel ^der Verordnung (außer den ^. 2 u. 7l ebenfalls ausmerzen werde. während aus der andern Seite die vorangestellte Erwägung das Maaß der z w i n .Senden Einwirkung des Bundes i.n Sinne der srühern Auseinandersezung begranzt.

Bern, den 13. Juli 1859.

Jm Namen d^r Kommission , Der Berichterstatter:

^. ^aberlnl.

#ST#

Antrag der Kommission.

Die Bundesversammlung der

schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht einer Rekursbefchwerde des Hrn. Sebastian Müller, von Hospenthal, vom 25/26. Jänner gegen einen Beschluß des schweiz.

..Bundesrathes vom 20. Jänner 1859, betreffend das ReisendentransportReglement, erlassen von dem Regierungsrathe des h. Standes Uri am

495 28. Juni 1858, und des hierauf bezüglichen Berichtes des Bundesrathe^

.vom 20. Juni l. J., und

in Erwägung: daß ^die .^.. 2 und 7 ^des erwähnten Regimentes (indem ein Gesellschafter nicht mehr als 6 Pferde anf eine Haushaltung einschreiben fassen daxs,. und die freie Wahl der Reisenden beschränkt ist), insbesonder^er ^. 2 mit der in ^. 9 der Kantonsvexfassung von Uri gewähre ^.leisteten Gewerbsfreiheit in Widerspruch stehen,

beschließt: 1. Der Beschluß des Bundesrathes vom 20. Jänner 1859, eut^haltend die Genehmigung des Reisenden-Transport-Reglements im Kantou

Uri, d. d. 28. Juni 1858, ist aufgehoben.

2. Der Bundesrath ist mit auftragt.

^ote.

der Vollziehung dieses Beschlusses be^

^ex vorsiehende Antrag der kommission ist von beiden ^esezgebendeu.

Mathen ^um ^esch^usfe erhoben worden. (S. eidg. Gesezfammlun^ ,.

.^..and VI. Seite 2^.

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Antrag der Kommission.

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1859

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47

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.09.1859

Date Data Seite

494-495

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