195 #ST#

^

Aus den Verhandlnugen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 4. März 1859.)

Jn Folge der von der schweiz. Bundesversammlung beschlossenen Umänderung der Jnfanteriegewehre hat der Bundesrath an sämmtliche Kantonsregierungen das nachstehende Kreisschreiben erlassen.

Tit.!

Znr Vollziehung der von der schweizerischen Bundesversammlung unterm 21/26 Januar abhin gesaßten Schlußnahme , betreffend die Uniänderung sämmtlicher Rollgewehre nach dem haben wir mit den Erfindern, HH. B u r n a n d und Genossen, am 25. v. Mts.

einen Vertrag abgeschlossen, wonach diese übernommen haben, in einer von ihnen zu errichtenden Zentralwerkftätte die Umänderung auszuführen, und zwar mit der Beförderung, daß dieselbe spätestens am 1. Mai d. J. beginnen und binnen Jahresfrist, also bis zum 1. Mai I860, beendiget sein soll.

Die Zentralwerkstätte wird von den Ueberuehniern in Z o f i n g e n eingerichtet und Anfangs April eröffnet werden.

Es ist daher an der Zeit, dass sich die Kantone in Bereitschaft fezen, und auch ihrerseits diejenigen Anordnungen treffen, die zu einer raschen und giiten Durchführung der für unsere Bewaffnung so wichtigen Operation erforderlich und geeignet sind. Jn dieser Beziehung sind wir im Falle, Jhnen folgende Mittheiluiigen und Weisungen zugehen zu lassen : 1. Vor Alllem sind in den Kantonen die Gewehre einer genauen Untersuchung zu unterwerfen, und nur folche zur Umänderung einzusenden, die der speziellen Vorschrift vom 1. d. Mts., die wir Jhneu in der Beilage Nr. 1 mittheilen, voltkommen entfprechen.

2.

Da die in der Zentralwerkstätte vorzunehmende Operation wesent-

lich nur die Läufe betrifft . nämlich in dem Anbringen der Züge, dem Ausfezen und Graduiren des .Absehens und der Regulirung des Korns besteht , so sind auch nur die Läuse der umzuändernden Gewehre an die Werkstätte einzusenden.

Dieselben sind also zum Zweke ihrer Versendung von dem Schafte und Zugehörde zu trennen und auch der Bodenfchraube zu entledigen.

Die zusammengehörenden Stüke sind genau zn numeriren, um sie nach dem RiikenIpfang der Läufe ohne Verwechslung wieder zusammensetzen zu können, und die Läuse sind überdieß mit dem Nanien oder Wappen des Kantons zu versehen.

3. Die Einsendung der Läuse an die Zentralwerkstätte hat von den Kantonen in der Reihenfolge und auf die Termine stattzufinden, wie es auf der in Beilage Nr. ... mitsolgenden Uebersicht vorgeschrieben ist.

Die Kantone sind ersucht, sich angelegen sein zu lassen, daß der angegebene

196 Termin und die verlangte Zahl stets eingehalten wird. Die Kosten des Transports trägt die Eidgenossenschaft.

. Sollten sich Kantone in dieser Beziehung SäunIniffe zu Schulden kommen lassen und in Folge dessen die Arbeit in der Werkstätte ganz oder theilweise eingestellt werden müssen, so würde die im Art. 10 des Vertrages für diesen Fall vorgesehene Entschädigung an die Unternehmer von deu betreffenden Kantonen zu leisten sein.

4. Die zu versendenden Läufe sind je^zn 50 Stüken, wohl eingefettet, in Kisten, zwischen Ouerbrettern mit Einschnitten, zu vexpaken.

Wollen die Kantone die ^adstöke nicht selbst aussraiseu, was in Folge des Systems geschehen muß, sondern auch diese Operation der eidg. Werkstätte überlassen, so sind die Ladstöke in den gleichen Kisten neben die Läuse zu legen.

Die Dekel der Kisten sind mit Holzschrauben (nicht mit Nägeln) zu

befestigen. Jede Kiste ist mit deutlichen Buchstaben und einer Nummer zu bezeichnen, und diese ..in Frachtbrief anzugeben. Jn demselben ist auszusezen ,,eidgenössisches Kriegsmaterial..^ Die Kisten sind an den Kontxole.ur der eidgenössischen Gewehrumäude.

rungswerkstätte. in Zofingen, zu adressiren.

5. ...ln den umgeänderten Gewehren sind sodann in den .Cantonalzeughäusern vor der Magazinirung oder Wiederaiishingabe an die Mannschaft noch die weitern Modifikationen anzubringen, wie sie in der Beilage Nr. 1 beschrieben sind. Namentlich ist das Schloß mit aller Sorgfalt zu re^liren, indem der Abzug bei Präzisionsgewehren nicht so stark fein darf, wie bei den bisherigen Rollgewehren, daiuit beim Losdrü^en das Gewehr nicht aus der Richtung gezogen w^.rde.

6. Hinsichtlich der Kosten endlich ist Folgende^ zu bemerken : a. Der Bund übernimmt die eigentlichen Kosten der Uniänderung , also die des Ziehens dex Läuse, des Aussehens und Graduirens der Hanße, der Reglirung des Korns. ^r übernimmt auch das Ausfraisen dex Ladstöke in der Umändernngswerkstätte oder vergüte.. den Kantonen, die dieses selbst besorgen, 15 Rappen per Ladstok.

b. Die. Kantone dagegen haben zu zahlen : für das Richten fehlerhafter oder kruniinlinigter Läufe 7^ Rappen. für das Anssezen eines neuen Korns 50 Rappen, und für das Erweitern iind Ziehen derjenigen Läuse, die unter 5^, 9, jedoch nicht unter 5.^, 8./^ sind, Mehr-

kosten 75 Rappen per Lauf. Auch sollen die Unkosten mit Läufen,

bei denen während dein Ziehen verborgene Mängel zum Vorschein kommen, die den Lauf unbrauchbar machen. den Kantonen zur Last.

Was die Umänderung der Mnn^t.on betrifft, so wird darüber eine spätere Mittheilung erfolgen. Jnzwischen lä^.t das Militärdepartement bereits in der demnächst in Basel beginnenden Jnfanterie-Jnstruktorenschule vorläufig die Jn^uktoren in der Keuntui^ und Verfertigung der neuen Munition unterrichten. und später wird man wohl im Falle sein, auch einzelnen Zeughausarbeitt.xu eine solche Anleitung zu geben.

197 Wir laden Sie ein, die geeigneten Anordnungen zu treffen, daß, so weit es Jhren Kanton betrifft, den hievor und in den beiden Beilagen enthaltenen Bestimmungen genau und in allen Theilen nachgelebt werde.

Wir benuzen übrigens diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen l nebst uns in den Sehu.^ des Allmächtigen zu empfehlen.

Beilage 1.

Vorschrift über

.die .Beschaffenheit, welche die mit Bilgen zn versehenden .Jnfanterie^ und .^rtilleriegewehre haben sollen, und über die ...^odisika.tionen, welche an denselben für den nämlichen ..Ztve^ . anzubringen sind.

I.

^lll^emeiue Bestimmungen.

Es dürfen keine andern Gewehre zum Ziehen verwendet werden, als diejenigen nach eidgenössischer Ordonnanz von 1842, oder solche, welche überhaupt den hienach folgenden Bedingungen entsprechen. Alle einzelneu .

Theile sollen sich in jeder Beziehung in vollkommen brauchbarem Zustande befinden; es muß daher in den Kantonen selbst vor allem aus, und zwar vor der Versendung der Läufe, eine genaue Untersuchung durch Sach..

verständige angeordnet werden, wo dieß nicht bereits früher vollständig geschehen ist.

Itl. Die Jnsanterie^ew.^re.

.Laus. Das Aeußere des Laufs soll demjenigen des eidg. Modells ähnlich,

die Eisendike gleichförmig und genügend fein. Folgende Fabrikationsfehler machen einen Lauf unbrauchbar : Risse, größere und tiefere Gruben, starke Bohrringe, Schiefern und Aescherfleken, unregelmäßige Eifendike.

Endlieh darf kein Lauf zur Umänderung eingefandt werden, der nicht auch inwendig vollkommen rostfrei ist und die Schußprobe bestanden hat.

Sämmtliche gut befundene Läuse . find mit dem Namen oder Wappen des Kantons und mit einer Nummer zu bezeichnen.

198 ^ ^ .^ .

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^

Kaliber : Kleiner

. . . . . . .

^

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6 ^

Größter

.

.

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.

.

.

.

Die Läufe von kleinerem Kaliber als 5^ 9, jedoch nicht unter .5...^, 8^ können, wenn sie die nöthige Eisenstärke haben, gegen besondere den Kantonen auffallende Vergütung von 7.5 Rp. per Lauf ebenfalls erweitert und mit Zügen versehen werden.

Länge : kleinste

. . . . . . . . 33

größte

.

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Dike: hinten, kleinste .

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.

kleinste .

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größte

.

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.

größte

vorn,

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.

36 1 1 .

.

.

.

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.

.

.

.

.

^

^ ^

Das Korn, von Eisen, auf den Laus gelöthet, nach Ordonnanz von 1842, Entfernung feiner Mitte von der Mündung . . .

Höhe des .^orns über den Laus . . .

Wenn neue Bodenschraubeu verfertigt oder ältere reparirt und dafür eingeglüht werden müssen. so sind von nnn an die darauf befindlichen Absehen stets zu beseitigen.

B a j o n e t t , nach eidg. Modell niit einem Ring, die Länge der Klinge , von der Hülse bis oben an die Spize gemessen, wenigstens 12^ 6.^ höchstens

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

3

15

8 ^^ ^^ ^.

7 7

9 0,^

5 .

.

.

.

-

1 6 ^^ 1,5

2

5

..--

Dasselbe soll die gewöhnliche Probe bestanden haben.

.Schloß, nach gegenwärtigem oder früherm

eidg.

Modelt, mit Perkuffionszündung ; Dike des

Schloßblattes wenigstens . . . . . .

Die Schlagfeder von erforderlicher Stärke, daher die zu schwachen ältern Schlagfedern uiit kurzem Oberarm gegen solche nach eidg.

Modell von 1842 auszutauschen find.

Nuß und Stange und Schlagfeder sind so zu regliren, daß das Gewehr ohne Bajonett bei ausgezogenem Hahn am Abzug aufgehängt, durch sein eigenes Gewicht losgeht.

1 .....

3

199 ^ ^

^ .^

^

.^

.

^ .

.

^

^

. L a d s t o k , von gehöriger Länge und Federkraft, muß im Kopf ausgehöhlt, und daher vorerst, jedoch ausschließlich an diesem Theil, ausgeglüht werden. Die Aüsfraisung kann in der eidg. Werkstätte oder in den Kantonen vorgenommen^ werden:, im leztern Fall wird den Kantonen vom Bunde I5 Rp. per Ladstok vergütet.

G a r n i t u r , nach gegenwärtigen oder frühern eidg.

Modellen.

Das auf dem obern Bande angebrachte Korn ist zu beseitigen.

S c h a f t . nach eidg. Modellen.

.^.1.

Die Gewehre sür die l.^enie.. nnd .park..

kompaa^nien . so wie s.. r die Batterien.

^auf.

Die für die Jnfanteriegewehrlänfe aiifgestellten allgemeinen Bestimmungen haben auch

hier Gültigkeit.

Kaliber : gleich wie für die Jnsanterie.

Länge : kleinste zulässige . . . . . . 30 32 Dike: gleich wie für die Jnfanterie.

größte

.

.

.

.

.

.

.

.

5 7

Das Korn: wie beim Jnfanteriegewehr.

Alle übrigen Theile, wie für die Jnfanteriegewehre.

l.^. Das ^ewehrzn^e^ord.

Die Schraubenzieher mit Kaminfchlüssel bleiben gleich wie bisher.

An den Kugelziehern sind die Spizen so weit einwärts zu biegen, daß fie .beim Gebrauch die Wände des Laufes nicht berühren können. Die Kamindekel und Gewehrzapfen bleiben unverändert.

.^etla^ Nr., 2.

^

^

Uebersicht der Termine, auf welche von den Kantonen die Bewehre in die llmändernngstverkstätte eingeliefert werden sollen.

Danton.

^ermill.

April

18^.

I.--10.

Zürich Bern Waadt

Bewaffnuua

für

Zllhl.

2000 2000 2000

4 Bataillone.

^ ^

....

April ^ Mai

^

24. --30.

I.--7.

^

Freiburg Neuenburg

Wallis

2 Bataillone Auszug.

^

^

^

^

1000 1000 1000

^otal.

6,000

BemerkIlllgelI.

Diese^erste Lieferung soll die Reserve bilden, die stets auf 6000 ^Stiik erhalten werden soll und dazu dient, der Fabrik momentaneszuhelfen , wenn etwa^durch Hindernisse im Trausport in.^den.^nachfolgenden Lieferungen Verspätung^eintreten sollte.

Mai ..

..

8.--14. Gens 15..-21. Luzern ^

Juni ....

1.---7.

8.--15.

.

.

.

16.^22.

l^

...

Juli

Solothurn

Bern Aargau Basel-Stadt Basel^Landschaft

^

Zürich

^

Schaffhausen Zu..1

23. - 30.

l.-7. Schw^z

2 Bataillone Auszug.

...

,.

^

^

4 Bataillone Auszug.

2 Bataillone.

5 Kompagnien Auszug und Reserve.

I Bataillon.

2 Bataillone.

6 Kompagnien Auszug.

4 Kompagnien Auszug

542 500 1100 600

399

7 Kompagnien Auszug.

700

und Reserve.

311

und Reserve.

304

und Reserve.

296 500 1000 31l1

^

Uri

^

^

Obwalden

3 Kompagnien Auszug

..

^

Nidwalden

3 Kompagnien Auszug

:^

^

Glarus

1 Bataillon Auszug.

2 Bataillone.

4 Kompagnien Auszug

Uebertrag

6,000

2000 1000

und Reserve.

^

8.-I5. St. Gallen

1000 1000 1()00

Das ganze Kontingent.

6,141

Das ganze .Kontingent.

Das ganze Kontingent.

18,141

.^

<^

^allton.

.

.

^ .

.

.

r m i n .

Juli

1859.

16.-23.

^

August ,,

2 Bataillone.

1100

6,144

Tessin Waadt

2 Bataillone Auszug.

1000 2000 3000

6,000

1.-7.

8.--15.

16.-3I.

^ ^

8.--15.

^ ^

I6.-22.

t

^

23.--30.

^

18.l41

Graubünden

1.-7.

1^

3111

^

^ ^ ^

...^

.^tal.

^

Sept.

.

Uebertrag

^

Zahl.

1000 2 Bataillone.

Appenzell A. R. 6 Kompagnien Ausziig.

600 Appenzell J. R. 4 Komp. Auszug u, Reserve 333

24..-31.

^

^ewaffllllug für

^

^emerlnngell.

I

Thuxgau

Bern Genf

Wallis Freiburg N^uenburg Solothurn Basel^Landschaft Aaxgau Luzern Schaffhausen

4 Bataillone Auszug u.

Reserve.

6 Bataillone.

Reserve.

1 Bataillon Auszug.

7 Kompagnien Auszug.

1 Bataillon Reserve.

2 Kompagnien Aiiszug, 1 Bataillon Reserve.

6 Komp. Auszug u. Reserve

2 Bataillone Auszug.

^

^

4 Kompagnien Reserve.

Das ganze Kontingent.

272 500 650 670 998 634 1000 1000 396

Der Rest des Kontingents.

Der

Rest des Kontingents.

Der

Rest des Kontingents. ^

.,

6,120

^

^

^

^

Der Rest des Kontingents.

^

..^

Oktober ^

l .--7. Zürich Schwr^z ,,

8.--I5.

16. -23.

^ 24. --3l.

^ Nov.

...-7.

^,

^ I .^ 8 .--i.^.

,, ^ ,, ^

16.--22.

^ 23. -30.

^

Dezember

,, ,, ,,

1.-7.

Bern

Glarus St. Gallen Thurgau

Appenzell A R.

Graubünden Tesstn Waadt Wallis Freiburg Luzern

Bern

8.-- 15. Aargau 16.^23. Zürich 24.-31.^ St. Gallen

2 Bataillone Auszug.

!5 Kompagnien Reserve.

1200 491

und 2 Reserve.

3 Kompagnien Reserve.

2400 290 1000 600

4 Bataillone, 2 Auszug 2 Bataillone Auszug.

1 Bataillon Auszug.

3 Kompagnien Reserve.

2 Bataillone, 1 Auszug und 1 Referve.

2 Bataillone Auszug.

1 Bataillon Reserve.

9 Kompagnien Reserve.

Der Rest des Kontingents.

Der Rest des Kontingents.

5,981

381

Der Rest des Kontingents.

1100 1000 l017 862 1013

Der Rest des Kontingents.

.2 Bataillone, 1 Auszug und 1 Reserve. ...

1000

4 Bataillone Reserve.

2400

2 Bataillone Reserve.

1200 I100

6.373

21/2 Bataillone Auszug. 1400

2 Bataillone Auszug.

Uebertrag

.

6, l 00 54.859

^

.:^ .^

.

.

^

^affnltll^ für .

Canton.

^...rlllin.

1860.

Jänner

1.-7.

^

^

.

Hornung

,,

8.--15.

.^.-23.

24.-31.

I.--7.

8.-t5.

t6.-23.

Uebertrag Kompagnon Reserve.

Kompagnien Reserve.

Bataillone Reserve.

Bataillon Reserve.

Bataillone Reserve.

Thurgau Graubünden Tefsin Luzern Bern

9 3 2 1 2

Zürich Aargau .

St. Gallen

2 Bataillone Reserve.

3 Bataillone Reserve.

^ ^

Zi^l.

^882 438 1222 833 1032 12.^ 1941 1934

Total der Jnsanteriegewehre

März

1.-10.

Belllel.sllngelt.

.^otal.

^

54,859 Der Rest des Kontingents.

4,407

^

^

^

.^

^

^

^

^

,^

,,

^

^

^

^

^

^

Der Rest des Kontingents.

5,171

^

^

^

.^

^

.^

^

^

.

64,437

Die Genie^ und Artilleriegewehre sänimtlicher be^ treffenden K..

2,370

Generaltotal

66,807

^ Ueber die Uniänderung dieser Gewehre bieibt jedoch noch ^ eine besondere Verfügung vorbehalten.

^ ^

20^

(Vom 9. März 1859.)

Jn Folge eingegebener Demission hat der Bundesrath dem schweiz.

..Konsul in Louisville (Nordamerika), Hrn. Joh. Z u lauf, von Dießen'hosen (Thurgau), die Entlassung von seiner Stelle ertheilt, unter Ver^aukung der von ihm dem Vaterland geleisteten Dienste.

Der von der Direktion der schweiz. Ostwestbahngefellschaft mit Ein...

^abe vom 28. Februar al^hin für die Eisenbahnstreken Biel^Neuenstadt undBern-Kröfchenbrunnen geleistete Ausweis über den Beginn ^..er Erdarbeiten und die finanziellen Mittel zur gehörigen Fortführung der Unternehmung , sür welchen Ausweis der Termin für erstere Streke durch Beschluß vom 2. Dezember 1858...) bis 3. März 1859 und sür leztere Streke durch Beschluß vom 15. Februar dieses Jahres ^) bis 1. April l. J. angesezt wurde. ist vom Bundesrath als rechtzeitig und genügend .geleistet erklärt und daher genehmigt worden.

(Vom 11. März 1859,) Mit Note vom 6. dieß machte der großh. badische Geschäftsträger bei der schweiz. Eidgenossenschaft dem Bundesrathe die Anzeige, daß die

dortfeitige Regierung --- in Entfprechung dießseitiger Wünsche -- im Laufe ^oes vorigen Monats zu D o g e r n , im Ainte Waldshut, ein Nebenzollamt zweiter Klaffe habe errichten lassen.

Wahlen des Bundesrathes.

Zollbeamte:

7. März 1859, Herr Rodolphe G lardo n. von Vallorbes ^ (Waadt),..

1I.

,,

,,

,,

zum dortigen Zolleinnehmer.

Joseph B a b e l , von Verrier (Genf), zum Zolleinnehmer daselbst.

Postbeamte: 11. März 1859, Herr Heinrich M e ve. r, von Ehur, zum Postkomniis in Neiienburg.

,, ,, ,, ,, Friedrich A e s c h b a c h e r , von Eggiw^l, in Kiesen (Bern), zum Posthalter am leztern Orte.

...

,, ,, .. Karl H e u s l er, von L^nzburg, zum Postkommis.

i^I Loele.

.^) ........ eldg. G esez sa m m lung , ^and vI, Seite 82.

^) S. .^..ind^blatt p. .^. 1..z^, Band l, Seite 140.

206 Jm Laufe dieses Jahres haben das Pulververkäuferpatent erhalten:.

Herr Gustav F r e h n , Handelsmann in Biel.

... Christian S t r e i t , Krämer in Albligen (Bern).

.. Jakob Friedrich G s e l l er, in Großböchstetten (Bern).

Frau Elisabeth S c h ä r , geb. Ehrbar. in Huttwyl (Bern).

Herr Niklans O p p l i g e r , Handelsmann in Huttwyl.

,, Eduard H o l i n g e r, Artilleriehauptmann in Liestal.

Herren Gebrüder Melchior und Jsaak S t o c k e r , in Büron (Lnzern).

Herr Jakob E s c h m a n n , Büchsenmacher in Herisan (Appenzell A. Rh.)

#ST#

I

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s

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r

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e.

Bekanntmachung.

Wer die drei ersten Bände der eidg. Gesezsan.mlung (französische Ausgabe) von den Jahren 184..) -1853 zu verkaufen wünschen sollte, kann die..

selben, w e n n s i e n ä m l i c h v o l l s t ä n d i g u n d sonst g u t e r h a l t e n sind, der unterzeichneten Kanzlei zum Kostenpreife, nämlich à Fr. 3 den Band, übermachen.

Beru, den 25. Februar .1859.

Die schweizerische Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Es wird von Seite von Privatpersonen oft auf telegraphischem Wege an die Postbureaux das Begehren gestellt, au eine bezeichnete Adresse ein gehende Briefe oder Fahrpoststnke nicht an den Adressaten zu übergeben, sondern au den Aufgabeort zurük zu senden. Odwol unter der Voraussezuug, daß die Verfügung von dem wirklichen Absender ausgehe, dieselbe ganz berechtigt er.chetn.., liegt dennoch die Möglichkeit von Mißbräuchen nahe, die mit der Sicherheit des Postverkehres nicht vereinbar sind.

Das Post.. uud Baudepartement bat daber iu gleichartiger Weife, wie es bei den Postverwaltungen der deutschen Bundesstaaten neulich geschehen ist, die Anordnung getroffen, daß der Absender sich vorerst bei dem Aufgabe- Postbureau über die wirkliche Aufgabe des zuruk zu verlau..

a.enden Gegenstandes ausweise, worüber dieses Postbureau eine Beseheint.

aung aufstellt, auf deren Grund hin die Postdüreaux des Bestimmungs..

orrs den bezüglichen telegrafischen Rukforderungen entsprechen werden.

Durch diese Anordnung sucht die Postverwaltung Sicherung vor Miß..

bräuchen zu errette.. :. gleichwol übernimmt sie in dieser Beziehung keine Verantwortlichkeit.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1859

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.03.1859

Date Data Seite

195-206

Page Pagina Ref. No

10 002 711

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