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Commission des Ständerathes über den Entwurf eines Bundesgesezes , betreffend die Anwerbung und den Eintritt in fremden Kriegsdienst.

(Vom 28. Juli 1859.)

Tit. !

Die Kommission, welche Sie zur Prüfung des riibrieirten Gesezes..

Entwurfs niedergesetzt haben, hat sich in erster Linie die Frage gestellt.

ob noch in gegenwärtiger Session auf diesen Gegenstand einzutreten sei.

Eine Mehrheit von drei. Stimmen (die Herren Vdgt, Vieari und der Berichterstatter) hat diese Frage bejaht, und legt Jhnen daher den Antrag vor, sofort in artikelweise Berathung einzutreten.

Eine Minderheit von zwei Stimmen (d.ie Herren Schwerzmann und Christen) beantragt: ,,Es sei ans den vorliegenden Gesetzesentwurs, betreffend die Anwerbung für fremden Kriegsdienst für e i n m a l nicht einzutreten, sondern die einläßliche Berathung desselben aus die nächstfolgende Session der Bundesversammlung zu verschieben."

Die Vertreter dieser Minderheit werden ihre Ansichten in der Sitzung besonders begründen.

Die Mehrheit der Kommission legt Jhnen zur Begründung Antrages folgende Betrachtungen vor:

ihres

Die Veranlassung, die bestehende Gesetzgebung über den fremden Dienst einer nähern Prüfung zu unterstellen, beziehungsweise neue gefetzliche Bestimmungen über diesen Gegenstand hervorzurufen, fand der Bundes^ rath^ wefentiieh in den neuesten Ereignissen in Jtalien, die eine eigenthümliche Rückwirkung auf die Schweiz äußerten und den Bundesrath zu einer Tätigkeit verfaßten , welche ^eine merkwürdige Epifode in der durch dieselben veranlaßt^ Verwickelung bildet, in welche die Schweiz, wenn auch in .untergeordneter Weife , hineingezogen worden ist.

Jn den Rah^e... dieser. Tätigkeit gehörten zunächst die nachfolgenden ^chri.^te des Bundesraths, welche hier beiläufig berührt werden mögen.

468 .

.

.

Aufmerksam gemacht, daß die im Di.enste des Königs Beider Sizilien stehenden Schweizerregimenter noch schweizerische Abzeichen an ihren Fahnen

tragen, obgleich die Kapitulationen mit dem größten Theil der kapilu^ lirenden Kantone schon mit Dezember 1858 abgelaufen waren und die letzten damals noch nicht erloschenen mit den Ständen Uri, Unterwalden

und Appenzell J. Rh. mit dem 15. Juli d. J. ablaufen sollten, that

der Bundesrath schon im Mai die erforderlichen Schritte bei den betrefsenden Kantonsregierungen und den schweizerischen Generalagenten in Neapel. um auf offiziösem Wege wo möglich die Beseitigung dieser ^lbzeichen zu erwirken. Er gieng dabei von dem Gesichtspunkte aus, daß diese Regimenter nach Erlöschen der Kapitulationen nicht mehr als Schweizer-, sondern nunmehr noch als Fremdenreginienter angesehen werden können und daß, weiin sie ihre schweizerischen .Abzeichen bewahrten und Reapel in Folge der Verwickelungen in Jtalien mit in den Krieg hineingezogen würde, leicht eine Gefährde für die neutrale Stellung der Schweiz daraus entstehen könnte. Ware^ auch die meisten der betheiligten Kantonsregiernngen sofort bereit. sich in dem angedeuteten Sinne zu verwenden, so traten vorderhand doch noch keine Folgen ein, welche ein besonderes Motiv zu weitern Sehritten hätten bilden können. Erst nach Berathung des bezüglichen Gesetzesentwurfes geschahen jene beklagenswerthen Ereignisse, weiche eine theiiIveise Auflösung der Regimenter und die Absendung eines besondern Bevollmächtigten nach Neapel veranlaßten, die wir aber, obgleich sie unstreitig ein gewichtiger Moment in der Zeitgeschichte der Schweizerregimenter in fremden Diensten bilden, doch weiters unberührt lassen, weil sie nicht unmittelbar aiif die Erlassung des Gesetzentwurfs eingewirkt haben.

Von entscheidender Bedeutung dagegen waren die am 20. Juni stattgefundenen Ereignisse von Perugia und die unmittelbar daran geknüpften Folgen.

Noch l^evor indessen^ jene Ereignisse eingetreten waren, nämlich schon am 24. Mai, richteten 134 Schweizer (aus 6 verschiedenen Kantonen) in Florenz an den Bundesrath eine Adresse, in welcher sie, mit Rücksieht auf die Stimmung in Jtalien, namentlich baten, es möchte letzterer dafür sorgen, daß die Regimenter in päpstlichen Diensten nicht mehr als Schweizerregimenter bezeichnet werden. Sie fügeii bei: Le noIn si respecté de Suisse. ne serait plus en but. à la haine de ceux qui sacrifient leur sa^ng et leur fortune pour acquérir les biens les plus sacrés, l'in^e^end^nce. et t^ liierte.

^Ueber die Bewegung in Jtalien sagt diese Petition: Le mouvement qui se produit en Italie n'est point une révolution démagogique, mais dien 1e désir unanime d'un grand peuple qui veut enfin sortir de l'état de servitude ou il se trouve plongé depuis des siècles et reconquérir son indépendance et sa liberté. Nous, enfans d'une patrie qui possède ces biens précieux, témoins de ce magnifique

469 ..elan qui porte tout un peuple aux plus grands sacrifices pour reconguérir ses droits, nous ne pouvons demeurer indifférents à de tels efforts, ni dissimuler notre vive sympathie pour cette sainte cause u. s. w.

Wir fügen diese Aeußerungen nur bei, um anzudeuten, wie die italienische Bewegung durch unsere dort lebenden Landsleute beur-

theilt wird.

Jn Folge dieser Petition erließ der Bundesrath die bekannte Eireularnote vom 6. Juni an die schweizerischen Konsulate in Jtalien , in welcher er namentlich die Verhältnisse der Fremden^ resp. SchweizerRegimenter in Rom und Neapel beleuchtet. ^) Die Besiegung nun der in Perugia ausgebrochenen Jnfurrektioi..

unter wesentlicher Beihülfe eines unter dem Eoniniando des fpäter zum Brigadier beförderten Oberst Schmid ans Uri stehenden Fremdenreginient^ war durch das offizielle Bulletin der k. sardinischen Regierung von^ 23. Juni (Nr. 97) in einer Weise mitgetheilt worden, daß überall. wo dasselbe bekannt wurde, angenommen werden mußte. die Befiegung der Stadt Perugia und die angeblichen Gründe. welche niit derselben verbnnden gewesen sein sollten, seien ausschließlich das Werk der in päpstlichen Diensten befindlichen Schweizertruppen. War in vielen Städten Italiens die Stimmung gegen die Schweiz und die dort angesiedelten Schweizer auch vorher nicht sehr günstig, vielleicht weil inan erwartet . hatte, die Neutralität derselben wür^e während dein Kriege in einer den Hoffnungen des Jtalieners entsprechenden. d. h. weniger streng und unparteiisch gebandhabr werden ,^ so brach nun an manchen Orten ein wahrer Sturiu gegen unsere, in verschiedenen Ländern Jt^liens angesiedelten Landslente aus, reicher zu großen Befürchtungen Veranlassung gab. Es ist durch die betreffenden Eonsnl..rberichte eonstatirt, daß unsere Landsleute in Florenz, Siena, Livorno. Turin, Mailand. und sogar noch ain 7. Juli in Re.ggio im Herzogtum Modena durch Beschimpfungen, Drohungen und zuni Theil auch Gewaltthätigkeiten in große Bedrängnisse gebracht wurden.

Aeb.nliches wurde von den i.. den toskanischen Städten Pisa, Lueea, Pistoj.^ . Arezzo und Impoli wohnenden Schweizern dem schweizerischen Konsulate in Livorno berichtet. Jn Mailand mußten die Schweizer durch die Polizei gewarnt werden. ihr gewöhnliches Versammlungslokal nicht zu besuchen; in Florenz wurde ihnen verdeutet. auf der Hut zu fein und des Nachts nicht auszugehen. ^ls der schweizerische Eonsul in Livorno an^ 23. Juni .dem Minister des Jnnern, Baron Rieasoli . in Florenz Vor..

stellungen über die Gefahren machte. welchen die in Toskana .wohnenden Schweizer ausgefetzt seien. habe ihnen letzterer geantwortet: ,,Er achte und schätze die Schweiz hoch, bedaure jedoch den Flecken,
der durch di^ Militärdienste und durch die Leichtigkeit, die Tyrannei zu unterstützen, auf dein Schweizernamen hafte nnd auch in Zukunse hasten werde, ^ Aus^) Siehe Seite .^.7 hievor.

470 drücke, welche der Eonsiil bestmöglichst, aber ohne großen Erfolg zii widerlegen suchte. Die Fiircht der Schweizer in Tossano war momentan so groß, daß viele verlangten, unter französischen Schutz gestellt zu werden. was indessen vom schweizerischen Eonsul. der deßhalb rühmlicher Erwähnung verdient. verhindert werden konnte. Besondere Besorgnisse hatte er indessen für die in deii kteinern Städten etablirte.n Schweizer, hauptfächlich Graubündne..., wo die Autorität der einheimischen Obrigkeit der öffentlichen Meinung gegenüber noch unwirksamer war, ais in den großen.

Einen ähnlichen Erfolg hatten die Ereignisse von Perugia, wie sie ^mentlich aus Turin berichtet wurden. Jn England, wo zwar keine .Demonstrationen gegen die dort angesiedelten^ Schweizer. wohl aber die Deftigsten und beschimpfenden Ausfälle gegen die Schweiz in der Presse, .namentlich in den gelesenen Blättern l^iiy-Ne.^ und l^conomiste, stattfanden. welche eine allgemeine Entrüstung unter^ den dortigen Schweizern hervorriefen und die Konsuln in London und Liverpool zu befondern MitTeilungen an den Bundesrath veranlagten.

Der Bundesrath sah sich nun im Falle, besondere Schritte zu thun, ^im den Schweizern in ^talien möglichsten Schutz gegen die Gefahren, welchen sie ausgesetzt waren. angedeihen zu lassen.

Diese Schritte, mit denen der Sturm sur einmal Geschworen werden konnte. bestanden darin, d^ß er den Schutz der pieInontefischen Regierung für unsere Laudsleute in allen Gegenden Oberitaliens, wo die Macht der..

selben hinreichen konnte, in Anspruch nahm, in ähnlie^er Weise auch aiif die französische Regierung einwirkte, vorzüglich aber durch geeignete PubliNationen in den Btätte.rn auf das Jrrthüniliche der Behauptung anfinerksam machte, daß die fremden Regimenter im Dienste des Papstes Schweizerregimenter seien. und zudem auch ans die schon seit längerer Zeit be- ^ stehenden gesetzlichen Bestimmungen verwies. nach welchen die KapituNationen unstatthaft erklärt und die Werbungen verboten worden.

Allein gerade der zuletzt angeführte Moment mußte der Thatsae.he .gegenüber. daß aller ^dieser Verbote ungeachtet die Schweiz gerade in den letzten Jahren ein bedeutendes Kontingent von Soldaten nach Rom und Neapel geliefert hatte, zu der Ansicht führen, daß die bestehenden gesetzWichen Vorschriften ungenügend seien oder nur mangelhaft
vollzogen werden.

Diefe Ansicht machte sich in der That auch an den verschiedensten Orten geltend. So .schrieb z. B. der schweizerische Konsul in Genua unterin 11. Juli: ,,Je ne vous cacherai toutefois pas que plusieurs de.

^Ios compatriotes établis ici m'ont instamment prié de vous donner part .qu'ils .approuveraient cette première manière de voir, c'est-à-dire, qu^ ^es mesures prises en Suisse jusqu'à ce jour ne sont pas suffisantes .^our réprimer les enrôlements, et que sans une loi repressive envers iies enroiés il sera asse^ difficile de les empêcher. ^ Der .Konsul iu.

.London schrieb unterm 1. Juli: ,,Die öffentliche Meinung hier fragt sich

471 Indessen (...a die Werbungen verboten fein sollen), woher es komme, daß Angesichts dieser Verfügungen und Strafen eine so strarke Anzahl Schwei.zersoldaten sich stets in Neapel und Rom befinden, ja im erstern Staate ..die einzige Ursache sind, daß das existirende Regiment aufrecht erhalten ^vird, und appellixt daher mehr an ^die verwandten Gesinnungen des freien Schweizervolkes und an die Stimme der öffentlichen Meinung daselbst, die überall früher oder später ihr Recht geltend machen wird.

Jn ähnlicher Weife urtheilten auch manche answärtige Journale.

Angesichts der Thatsachen, daß Eapitulationen und Werbungen in jeden fremden Militärdienst durch die Bundesverfassung und die Bnndesgesetze ^erboten find, daß nichts destoweniger .die Schweizer- refp. Fremdenregimenter in .Rom und Neapel .gerade .in den legten 10 Jahren starken Zu^vachs an Schweizersoldaten erhalten haben, daß besonders durch die gegenwärtige Stellung der von solchen Truppen unterstützten päpstliche^ Regierung , zu der auch in den römischen Staaten wach gewordenen nationalen Bewegung und durch die Verwendung jener Fremdenregimenter .zur Unterdrückung der Bewegung eine sehr große Anzahl unserer in Geschäften des Friedens in verschiedenen italienischen Staaten etablirten ^Schweizer in sehr prekäre Lage verfetzt worden sind, im Hinblick aus den Umstand, daß ein Fortbestehen der gegenwärtigen mangelhaften gesetzlichen Einrichtungen auch eine Fortsetzung der bisherigen Mißverhältnisse zur Folge haben könnte und daß dabei nicht nur die Existenz mancher schwer.zerifchen Familie gefährdet, sondern auch das von der Schweiz sonst gerade ^n den letzten Verwickelungen mit Energie und Konsequenz gehandhabte .Prinzip der Neutralität resp. der Enthaltung aller direkten oder indirekten Einwirkung auf die innere Entwickelung oder die internationalen Beziehungen anderer Staaten mit ^ezug auf einzelne Regierungen in Jtalien blosgestellt ^würde, was ^bei der gegenwärtigen so höchst unsichern Lage Jtaliens ..tnd Europas befouders beachtenswert^ ist, schien daher die Frage .gewiß .nicht müßig: ob nicht auf dem Wege der Bundesgefetzgebung eine bessere .Beobachtung des Werbverbotes und damit eine angemessenere Einhaltung ^er von der Schweiz dem Auslande gegenüber eingenommenen Stellung ..rzielt werden könne.

Diese Gründe. welche den Bundesrath
vexanlaßten, den Gesetzvorschlag einzubringen. und welche auch den Nationalrath bestimmt haben mochten, ^ei der ersten Abstimmung über die Vorfrage e i n s t i m m i g zu beschließen, in den Vorschlag des Bundesrathes einzutreten, machen es der Mehrheit Jhrer Kommission zur Pflicht, das Eintreten ebenfalls zu empfehlen.

Wir fügen bei, daß die Frage wohl ganz dieselbe ist, wenn sie auch in ^ oder 12 Monaten später behandelt wird, und wenn selbst mittlerweile

^ie in Neapel befindlichen Regimenter faktisch ganz ausgelöst würden, in-

^em stch, wie die bisherige^ Erfahrung reichlich gezeigt hat, immer bieder neue Veranlassung zeigte, Schweizer zum Kriegsdienste im Jnteresse fremder Regierungen und oft auch zu einem dem politischen Jnteresse der .Schweiz widerstreitenden Zwecke zu verlocken, und auch die Gründe für und

472 gegen eine Ausdehnung des Werbverbotes im^ Wesentlichen immer d^ gleichen sein werden.

Was nun den Gesetzesvorschlag selber betrifft, so ist die kommission,..

insofern vom Rathe das Eintreten beschlossen würde, einstimmig der Anficht, daß auf die Grundlage des vom Nationalrathe gefaßten Beschlusses eingetreten werden soll.

Ueber die einzelnen Artikel desselben und die beantragten Abänderungen werden folgende Bemerkungen gemacht und dabei erinnert, da^ sich die Mitglieder der Eommifsion die Zustimmung zu andern Anträgen, die im Lause der Diskussion gestellt werden mögen, und die ihnen geeignete^ erscheinen, selbstverständlich vorbehalten.

Art.^ 1. Die Majorität der Eommission aeeeptirt denselben, indem sie im Wesentlichen die Anschauungen, welche den Nationalrath geleitet

haben wird, theilt. Es soll dieser Artikel der individuellen Freiheit, so...

weit dieselbe die Schweiz als Staat nicht gefährdet, möglichst Rechnung tragen; das Reislaufeu in ..^ie Nationaltruppen fremder Staaten, das^ ohnehin nur in wenigen .derselben möglich ist, soll deßhalb nicht verboten^ werden, weil es die Gefahr einer Ansammlung von Schweizern in einem Eorps.

und dadurch die Verwendung .dieses Eorps als einer Schweizertruppe von felbs^ ausschließt, dagegen der Neigung des Einen oder Andern für ein reines Soldatenleben freien Spielraum läßt. Was wohl vorzüglich gegen diesen Artikel eingewendet werden wird, ist, daß er auch den Dienst in solchen Fremdenregimentern nur zur militärischen Ausbildung des Einzelnen und mit Bewilligung des Bundesrathes zuläßig erklärt, welche aus allen Herren Ländern gebildet werden und außer aller Beziehung zu der politischer^ Stellung der Schweiz. stehen mögen, wie z. B. die französischen Fremden.^ regimentex, so lange dieselben nur in Algier verwendet werden. Allein.

hierüber läßt sich erwiedern, einmal, daß eine Gefahr von Ansammlung von schweizerischen Soldaten und demnach die faktische Bildung eine^ eigentlichen Schweizertruppe vorhauden ist, wenn der Eintritt in solche Regimenter unbedingt gestattet würde, sodann, daß für die Verwendung derselben nur in außereuropäischen Ländern, wie .gerade die Beteiligung der französischen Fremdenregimenter in dem letzten Kriege beweist, kein^ Garantien geboten werden könnten, und endlich, daß das Loos des Soldaten bei solchen Truppen in der Regel auch ein höchst trauriges ist, und e^ daher wohl schier als ein Akt der Humanität angesehen werden kann,.

ihn von Anwerbungen in solchen Dienst zurückzuhalten.

Ein anderer, allgemeiner Grund wird ferner gegen diesen Artikel resp...

gegen jede Ausdehnung und Verschärfung des Werbverbotes geltend gemacht, die Behauptung nämlich. daß dadureh eine zu große Beschränkung der individuellen Freiheit eintrete. Jst das Dienstnehmen in fremde Staaten, auch wenn es, wie bisher, massenhaft geschieht, etwas, das die allgemeinen Jnteressen der Schweiz gar nicht berührt, so wäre ein Ver...

bot, in fremden Militärdienst zu treten, gewiß eine unzuläßige Beschränk kung der individne.len Freiheit; kommen aber die allgemeinen Jnteressen

47^ 'dabei in Frage, so versteht es sich wohl von selber, daß die Eidgenossen-

schaft berechtiget ist. maßgebend einzuwirken, resp. die individuelle Freiheit

ihrer Angehörigen ^in dieser Richtung zu beschränken. Sie hat, wie di^ Geschichte nachweist. wiederholt, und in Zeiten von diesem Rechte Gebrauch gemacht, in denen sie noch weit weniger zu einem, durch gemein^ same Jntexessen getragenen politischen Körper geeinigt und herangebildet^ war, als es gegenwärtig der Fall ist. Die Gründe. die sie als Staar gegen das Söidnerweseu an sich geltend zu machen berechtiget ist, liegen zunächst in den Motiven des Verbotes aller Militärkapitulationen und des Werbens in j e d e n fremden Militärdienst, wodurch prinzipiell das.

Söldnerwesen verurtheilt worden ist , welche bei srühern Verhandlungen.

einläßlich besprochen worden find und hier nicht wiederholt werden müssen.

Sodann liegen sie in den praktischen Wirkungen, die den fremden Dienst gerade in gegenwärtiger Zeit theils auf unsere in andern Ländern etablirteu..

Schweizer, theils auf die Stellung der Schweiz, als eines durchaus neutralen Staates, geäußert hat, Wirkungen, welche, wenn sie auch süx einmal ohne weitere nachtheilige Folgen geblieben sind, doch leicht in Zukunft eintreten können. wenn die Laxheit^ der bestehenden Gesetzgebung die Bildung von ausschließlich oder größtentheils s c h w e i z e r i s c h e n Txuppenkörperr^ im Dienste fremder Regierungen möglich macht, daß nun unter solcher^ Verhältnissen ein mit Strafe belegtes Verbot an den Einzelnen , die diesfalls erlassenen Gesetze^ nicht zu übertreten , zuläßig fei, dürfte doch wohl.

^nicht verkannt werden. Beachtenswerth ist immerhin auch die Gesetzgebung^ Englands über diese Frage. eines Landes, das der individuellen ^ Freiheit^ sonst überall einen weit größern Spielraum gewährt. als es die Schweiz..

je gethan hat . und thun wird.. Der Bericht des Bundesrathes sagt hierüber: Ein brittischer Unterthan, der sich ohne Erlaubniß in fremden.

Dienst begibt, verliert alle Schutzansprüche eines englischen Bürgers, wird^ aber nicht der Pflicht eines solchen gegen sein Vaterland entbunden^ Wir betrachten daher in jenem Argument mehr einen Deckmantel. ein gefetzlieh bereits verpöntes. in seinen Folgen nachtheiliges System ausrecht zu erhalten, als einen ernsthaften Einwurf gegen den Gefetzesvorfchlag.

Die Minorität, welche ihren Antrag dahin präzisirt: ,,Die Einxich^ tung solcher Truppenkörper eines auswärtigen Staates, so wie der Eintritt in solche, die entweder einen schweizerischen Namen oder schweizerisch^.

Fahnen oder schweizerische Anzeichen tragen oder zum größern Theil an^ Schweizern bestehen, ist jedem Schweizerbürger untersagt,^ wird dieser^ Antrag besonders begründen.

Art. 2. dessen unveränderte Annahme beantragt wird, enthält die.^ in unserer Gesetzgebung neue Bestimmung, daß der, der sich gegen da.^ Verbot in fremden Dienst anwerben läßt, bestraft wird. Diese Bestim.mung ist wohl sehr nothwendig, wenn man dem Verbote Nachdruck geber^.

will , ^ und läßt sich andern , die persönliche Freiheit im Jntereffe des gemeinen Wohls beschränkenden Strasbestimmungen, wie .z. B. der manchem

.474 ..Orts angeführten Bestrafung von Personen, welche in den Loterien spie.^en, an die Seite setzen.

Jin A r t . 3 bringen wir unsere Abänderungen : 1) Soll das Werbverbot mit Nachdruck durchgeführt werden, so soll nicht nur derjenige bestraft werden, der einen E i n w o h n e r der Schweiz ( wie es bisher im Art. 65 des Bundesstrafgesetzes der Fall war) oder gar nur einen S c h w e i z e r b ü r g e r (nach dem neuen Vorschlage) anwirbt, sondern es soll das Werben im Gebiete der Eidgenossenschaft überhaupt, mag das Objekt des Vergeheris auch ein Ausländer oder Durchreisender sein, bestraft und demnach die Ausübung dieser Handlung an sich unmöglich gemacht werden. Verschiedene, diesen Gegenstand beschlagende Kantonal..

gesetze hatten früher schon dem Werbverbot diese Ausdehnung gegeben.

^) Der Art. 65 des eitirten Gesetzes, der durch das gegenwärtige Gesetz aufgehoben werden soll, enthielt die ausdrückliche Bestimmung, daß auch der Gehülfe eines a u s w ä r t i g e n Werbbüreau von dem Verbote betroffen werde. Es schien nothwendig . diefe Bestimmung, wieder aufzunehmen.

^) Der Art. 3 umfaßt alle möglichen Abstufungen der Schuldbarkeit und will, daß auch der bloße Werbergehülfe oder Begünstiger des Vergehens mit Strafe belegt werde.

Mit Rücksicht aus diefe Personen, welche, da die Hauptwerbex in der Regel stch außer Landes aufhalten, vorzüglich der fchweizerifehen Gerichtsbarkeit anheimfallen werden, ist der Miniinalanfatz der nationalräihlichen Strasbestimmungen, insoweit er sich auf die Gefängnißstrafe bezieht, offenbar viel zu hoch. Se..ll das Gesetz vollzogen werden, fo muß es herabgefetzt werden. Aus dem gleichen Grunde dürfte auch der Entzug des Aktivbürgerrechtes bei bloßen

Werbern und Werbgehülsen auf den Rückfall beschränkt, und im

übrigen diese Strafe durch Herabsetzung des Minimunis und Maximuins gemildert werden. Die relative Milde der bisherigen Strafbestiiuniungen war keineswegs Grund, warum das Gesetz gegen die Werbungen bisher nicht überall vollzogen oder der Werbung überhaupt nicht Einhalt gethan wurde. Dasselbe liegt vielmehr in ganz andern Verhältnissen, welchen durch drakonische Strafbestiminungen in diesem neuen Gesetz eher Vorschub geleistet wurde.

^4) Der gravirendste Fall ist offenbar der, wenn ein Schweizer die Errichtung von schweizerischen Eorps aus dem Vertragswege übernimmt. und es muß daher angenommen werden, daß der Nationalrath auch für diesen Fall die Einstellung im Aktivbürgerrecht angewendet wissen wollte. Alle Zweideutigkeiten werden aber nur gehoben, wenn diefer Bestimmung hier ^ausdrücklich geriifen wird.

.^) Nicht überflüssig mag es sein, wenn in diesem Artikel die Tragweite des Verlustes des Aktivbürgerrechtes definirt wird, in welcher

47.^ Hinsicht wohl am besten ans den entsprechenden Artikel des eidgenösAschen Bundesstrasgesetzes verwiesen werden kann, welchem Artikel wir auch den Ausdruck V e r l u s t des .^ktivbürgerrechts statt Einstellung im Aktivbürgerrecht entlehnt haben.

A r t . 4. Bekanntlich h.^t zuerst das Militärstrafgesetzbnch von 185I ^ine Bestimmung über das Falschwerben enthatten. Sie bezog sich jedoch ^nur auf .die Fälle, wenn der Angeworbene .militärpflichtig war, und .nahm ^inter dieselben auch den Fall auf, wenn der Militärpflichtige sich zur .Zeit der Anwerbung nicht im Dienste befindet. Das eidgenössische Strafgesetz^ .buch von 185..^ brachte d^n einen allgemeinen Artikel. der sich auf die Anwerbung von Einwohnern der Schweiz überhaupt bezog und in der .Praxis zu mannigfachen Jrriingen Veranlassung gab, indem man sich fragte, ob die Werbung eines Militärpflichtigen außer Dienst nach ..^rt. 98, ^itt. d des Mieitär.^rafg.setzbnches durch die Militärgerichte oder nach

.Art. i^5 d^.s eidgenössischen Strafgesetzbuches durch die Eivilgerichte zu erfolgen habe. Jn der Regel wurde nach der letztern Meinung ver-^ .fahren, um so mehr denn. wenn, was häufig der Fall war, nicht hin..

reichend ausgemittelt erschien. ob der Angeworbene militärpflichtig sei .oder nicht. Das neue Gesetz, das ohnehin mit den Strafbestinimungen ^es. Militärstrafgesetzbuches nicht recht übereinstimmt, hebt nun diese Eomplikation nicht aus. wenn nicht neben dem Art. 65 des eidgenössischen Strafgesetzbuches auch die Litt. d von Art. 98 des Militärstrasgesetzbuches aufgehoben wird.

Es dürfte dieß iim so eher geschehen, als .einmal.

^in Militärpflichtiger, wenn er sich in keinerlei Dienst befindet, doch stets als eine Zivilperson betrachtet wird. und sodann in diesem Gesetz auch völlig zureichende Strafbestimmungen sür den gegebenen Fall vorhanden.

sind. Daher der bezügliche Antrag.

Art. 5. Obgleich sich die Eominifston nicht verhehlen kann, daß ^der bisherige Vollzug der ..^erbver^ote durch die kantonalen Gerichte ^vieles zu wünschen übrig ließ, fo hä^t sie dennoch für nothwendig, an ^eni vorhandenen Organismus festzuhalten, und nur dann die Beurtheilung .vorkommender Fälle der Bundesgerichtsbarkeit anheimzugeben, wenn es sich zeigen sollte, daß ans andere Weise eine gleichmäßige Handhabung ^es Gesetzes nicht erzielt werden kann. Sie muß um so mehr dieser An^icht sein, als die s. ^. bestehende Organisation der Bundesstrafrechts^slege sür die Beurtheilung solcher Fälle nicht gerade sehr geeignet scheint..

Art. 6. Die kommission beantragt die Annahme dieses ^Artikels.

Bern, den 28. Juli 1859.

Namens der Mehrheit der Kommission , Der Berichterstatter : ...lepli.

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Bericht der Commission des Ständerathes über den Entwurf eines Bundesgesezes, betreffend die Anwerbung und den Eintritt in fremden Kriegsdienst. (Vom 28. Juli 1859.)

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19.09.1859

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